Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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tinytoon

Zitat von: Böswilliger Dienstherr II in Heute um 11:36@Durgi @Rentenonkel
Nur für die Visualisierung worüber gerade auch gesprochen wird (Beispiel BW, von mir spitz zusammengetragen, tatsächliche Daten)

https://i.ibb.co/67pRVpLV/Bildschirmfoto-2026-01-16-um-11-33-25.png

Man sieht hier bereits den Druck, der durch 2020 aufgebaut wurde. Und die möglichst sparsame umschiffung dessen (Streichung, Abschmelzen)

Die Überlegung abschmelzender FZ kann ich nicht nachvollziehen. Klar, es wird versucht die Mindestalimentation zu wahren aber gleichzeitig muss doch jedem bewusst sein, dass keiner (im Konstrukt einer 4K Familie) noch höhere Aufgaben übernehmen will. Wieso sollte ich meiner Tätigkeit nachgehen, wenn der Abstand zu niedrigeren Besoldungsgruppen noch weiter schrumpft. Dieser ist zugegebenermaßen ohnehin schon so niedrig, dass die Fragestellung aufkommt. Wenn dann noch Partnereinkommen angerechnet wird, wird es möglicherweise noch schlimmer...

Überhaupt frage ich mich, ob es zulässig ist, dass das Abstandsgebot durch Zuschläge konterkariert wird.

PolareuD


PolareuD

Zitat von: MoinMoin in Heute um 12:27Nein, das habe ich nicht vergessen, aber zum einen ist noch nicht ausgeurteilt wie hoch der Anteil sein darf, zum anderen ist auch noch nicht geklärt, ob in Zukunft der Besoldungsgesetzgeber nicht auf eine anderes Model umschwenken kann, darf.
Wenn er also begründet, dass er zu einem System wechselt, in dem die Grundbesoldung eine sich an Status und Verantwortung angemessene Besoldung orientiert und der Beamte mit Familie aus diesem leistungsbezogenen Anteil seiner Besoldung nicht mehr die Familie mit zu versorgen hat (und der Gesetzgeber bei der Begründung herausstellt, dass er dies macht, damit die Leistung familienneutral gewürdigt wird. Also die dem Beamte zur Verfügung stehende Grundbesoldung des 4K nicht mehr geringer ist, als die des Singles, was aktuell der Fall ist) und dann weiter ausführt, dass die Familie über einheitliche, ihrer Bedürftigkeit entsprechende Zuschläge alimentiert wird, dann ist das doch dem ersten Anschein nach eine amtsangemessene Besoldung und der Beamte der anderer Meinung ist, darf sich wieder 20 Jahre durchklagen.


Die Alimentationspflicht ist grundsätzlich etwas anderes als die Befriedung einer Bedürftigkeit. Zuschläge dürfen niemals so hoch bemessenen werden, dass sie die Ämterwertigkeit über mehrere Statusgruppen hinweg nivellieren.

GeBeamter

Zitat von: RehaMicha in Heute um 12:25Was mir aber beim Lesen auffällt sind Hinweise, dass sich "niedrige Beamte" kein Wohneigentum in hochpreisigen Regionen leisten können. Ketzerisch gefragt, konnten sie das jemals?


Wohneigentum war sicherlich immer schon schwierig, ist mittlerweile in Hochpreisregionen je nach Familienkonstellation selbst in der hohen A-Besoldung, evtl niedrigen B-Besoldung utopisch. 1990er Jahre Doppelhaushälften mit 50-100k Sanierungsstau für 1 Mio € zzgl Kaufnebenkosten sind im Umland von München die Regel. Ich denke schon, dass sowas früher möglich war. Jedenfalls haben einige meiner mD-Kollegen ein bescheidenes Eigenheim.

Die Wohneigentumsfrage ist aber ein Randproblem. In vielen Regionen haben sich die DH ja auch aus der Wohnungsfürsorge zurückgezogen. Beamte, bei denen man früher schon davon ausgegangen ist, dass sie es in einer hochpreisigen Region schwer haben werden, die Lebenshaltungskosten zu schultern, hat man günstigen Wohnraum zur Verfügung gestellt. Jetzt müssen die gleichen Beamten, bei insgesamt höheren gesellschaftlichen Abgaben versuchen, an dem vollkommen entfesselten Wohnungsmarkt über die Runden zu kommen. Ich sehe das Problem, das 0815 und heute aufmachen sehr wohl. Die Lösung es allein am unteren Ende anzugehen, halte ich aber für verfassungsrechtlich nicht vertretbar. Über die von Durgi angesprochene, zeitliche Staffelung einer systemischen Korrektur könnte man ja reden, wenn nicht für diese notwendige Korrektur bereits 6 Jahre nach dem ersten eindeutigen Urteil und mindestens 10 Jahre seit dem faktischen Hang zur Unteralimentation in fast allen Besoldungsgruppen bereits vergangen wären.
Und der Haushaltsgesetzgeber sendet auch kein Signal, dass er seine Ausgaben gleichzeitig auf die gesetzlichen Verpflichtungen reduziert, um den Beamten dann zu sagen: OK, du wartest leider weiter auf eine angemessene Besoldung. Ich als DH gebe dafür aber auch anderen erst Mal keine Geschenke mehr. Genau das passiert aber nicht, weshalb ich auch eine zeitliche Staffelung unverschämt finde. Und dass der Haushalt 2026 die notwendigen Volumina für eine systematische Anpassung der Besoldung nicht umfasst, ist das eine. Aber glaubt ernsthaft jemand, das käme dann 2027 oder 2028, wenn jetzt schon klar ist, dass das Haushaltsdefizit in den Jahren bei 30-50 Milliarden liegen wird, die irgendwo her kommen müssen (OK, die CDU glaubt noch an Wirtschafts-Voodoo, um das zu schaffen).
Daher systemische Anpassung jetzt über einen Nachtragshaushalt und Fortschreibung in den kommenden Haushaltsjahren. Lieber ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende.

Gruenhorn

Zitat von: Knarfe1000 in Heute um 10:34Ich bin schon in der letzten Erfahrungsstufe, eine weitere wäre gut. Würde vom Lebensalter auch passen, da ich nach derzeitigem Stand nach 46 Dienstjahren in den Ruhestand trete.

Am besten wären 20 weitere Stufen. Die werden zwar nie erreicht, aber bringen unheimlich viel Spielraum in der Fortschreibungsprüfung.

Rentenonkel

Zitat von: MoinMoin in Heute um 12:27Nein, das habe ich nicht vergessen, aber zum einen ist noch nicht ausgeurteilt wie hoch der Anteil sein darf, zum anderen ist auch noch nicht geklärt, ob in Zukunft der Besoldungsgesetzgeber nicht auf eine anderes Model umschwenken kann, darf.

Wenn er also begründet, dass er zu einem System wechselt, in dem die Grundbesoldung eine sich an Status und Verantwortung angemessene Besoldung orientiert und der Beamte mit Familie aus diesem leistungsbezogenen Anteil seiner Besoldung nicht mehr die Familie mit zu versorgen hat (und der Gesetzgeber bei der Begründung herausstellt, dass er dies macht, damit die Leistung familienneutral gewürdigt wird. Also die dem Beamte zur Verfügung stehende Grundbesoldung des 4K nicht mehr geringer ist, als die des Singles, was aktuell der Fall ist) und dann weiter ausführt, dass die Familie über einheitliche, ihrer Bedürftigkeit entsprechende Zuschläge alimentiert wird, dann ist das doch dem ersten Anschein nach eine amtsangemessene Besoldung und der Beamte der anderer Meinung ist, darf sich wieder 20 Jahre durchklagen.

Zum einen würde dieser Systemwechsel den Grundsatz, dass der Dienstherr verpflichtet ist, den Beamten und seine Familie amtsangemessen zu besolden, nicht vollständig aushebeln. Zum anderen sind sozialrechtliche Bedarfe und Beamtenbesoldung strukturell unterschiedlich, weil Bedarfe immer nur ein Existenzminimum abdecken und nicht wie die Beamtenbesoldung mit steigender Qualifikation und Verantwortung einen steigenden amtsangemessenen Lebensstil für den Beamten und seine Familie sicherstellen würden. Bei gleichbleibenden Familienzuschlägen müssten besser bezahlte Beamte dann dennoch einen Teil ihrer Grundbesoldung aufwenden, um ihren Kindern eine amtsangemessene Lebensführung zu ermöglichen.

Wenn der Gesetzgeber einen solchen Wechsel vornehmen würde, dann müsste der Beamte, wenn man den Gedanken fortführt, von seiner Grundbesoldung gar keinen Teil mehr für die Familienangehörigen aufwenden müssen, mithin müsste der Familienzuschlag analog zum MÄE (plus einem Zuschlag für höhere Besoldungsgruppen) anwachsen. Gleichzeitig müsste er auf eine empirisch belastbaren Grundlage ermitteln, in welcher Höhe denn die Grundalimentation (für den Single) im Vergleich zur Privatwirtschaft, die ja regelmäßig auch keine Bezahlung nach Fertalität vorsieht, sachgerecht bemessen sein müsste. Auch dann käme er sicherlich zu dem Ergebnis, dass das Besoldungsniveau strukturell zu niedrig ist, mithin müssten so nicht nur die Familienzuschläge erheblich anwachsen, sondern weiterhin parallel dazu auch trotzdem die Grundalimentation ansteigen.

Ein solcher Systemwechsel wäre daher zwar auf einer empirisch gesättigten Grundlage möglich, würde am Ende allerdings nicht zu Kosteneinsparungen sondern tendenziell zu erheblichen Mehrausgaben führen. Da der Gesetzgeber sich allerdings in der Vergangenheit immer für die günstigste Lösung entschieden hat, und ich ihm unterstelle, dass er auch zukünftig die fiskalische Betrachtung im Blick hat, halte ich den Systemwechsel für extrem unwahrscheinlich.

GeBeamter

Zitat von: PolareuD in Heute um 12:47Die Alimentationspflicht ist grundsätzlich etwas anderes als die Befriedung einer Bedürftigkeit. Zuschläge dürfen niemals so hoch bemessenen werden, dass sie die Ämterwertigkeit über mehrere Statusgruppen hinweg nivellieren.

Danke PolareuD. Der hergebrachte Grundsatz des Berufsbeamtentums - und das führt die aktuelle Entscheidung erneut an - spricht davon "
Das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) verpflichtet den Dienstherrn, Beamten und ihren Familien lebenslang einen amtsangemessenen Unterhalt zu gewähren."
Damit ist das Statusamt des Beamten Ausgangspunkt für den Unterhalt der Familie, nicht der statusunabhängige, existenzsichernde Bedarf des Kindes.

Ich bemühe wieder mein streitbares Beispiel: der hD Beamte darf statusbezogen einen FZ2 erhalten, der so bemessen ist, dass seine Kinder Reitunterricht bekommen dürften.
Der mD Beamte darf einen FZ2 erhalten, der dem Kind die Teilnahme am Fußball- oder Handballtraining ermöglicht. Weitere, statusübersteigende Kapriolen darf dann jeder Beamte aus dem Grundgehalt stemmen.

Disziplinator

Damit ist das Statusamt des Beamten Ausgangspunkt für den Unterhalt der Familie, nicht der statusunabhängige, existenzsichernde Bedarf des Kindes.

Ich bemühe wieder mein streitbares Beispiel: der hD Beamte darf statusbezogen einen FZ2 erhalten, der so bemessen ist, dass seine Kinder Reitunterricht bekommen dürften.
Der mD Beamte darf einen FZ2 erhalten, der dem Kind die Teilnahme am Fußball- oder Handballtraining ermöglicht. Weitere, statusübersteigende Kapriolen darf dann jeder Beamte aus dem Grundgehalt stemmen.
[/quote]

Ich finde dein beispiel wirklich problematisch.

Du sagts es doch selbst, "der statusunabhängige, existenzsichernde Bedarf des Kindes" da geht es doch um Existenzsicherung des Kindes und die Existenzsicherung unterscheidet doch nicht zwischen Reiten und Handball. Genau diese "Kapriolen" wie das reiten, was erheblich teurer ist, sollte doch dann aus der Grundalimentation bestritten werden.

Disziplinator

#4148
Zitat von: GeBeamter in Heute um 13:02Danke PolareuD. Der hergebrachte Grundsatz des Berufsbeamtentums - und das führt die aktuelle Entscheidung erneut an - spricht davon "
Das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) verpflichtet den Dienstherrn, Beamten und ihren Familien lebenslang einen amtsangemessenen Unterhalt zu gewähren."
Damit ist das Statusamt des Beamten Ausgangspunkt für den Unterhalt der Familie, nicht der statusunabhängige, existenzsichernde Bedarf des Kindes.

Ich bemühe wieder mein streitbares Beispiel: der hD Beamte darf statusbezogen einen FZ2 erhalten, der so bemessen ist, dass seine Kinder Reitunterricht bekommen dürften.
Der mD Beamte darf einen FZ2 erhalten, der dem Kind die Teilnahme am Fußball- oder Handballtraining ermöglicht. Weitere, statusübersteigende Kapriolen darf dann jeder Beamte aus dem Grundgehalt stemmen.

@GeBeamter:
Ich finde dein Beispiel wirklich problematisch.

Du sagts es doch selbst, "der statusunabhängige, existenzsichernde Bedarf des Kindes" da geht es doch um Existenzsicherung des Kindes und die Existenzsicherung unterscheidet doch nicht zwischen Reiten und Handball. Genau diese "Kapriolen" wie das Reiten, was erheblich teurer ist, sollte doch dann aus der Grundalimentation bestritten werden.


PolareuD

@ Disziplinator

Der FamZ hat keine existenzsichernde Funktion, er soll lediglich den alimentativen Mehrbedarf decken. Die Existenzsicherung erfolgt im 4k Fall über die Grundbesoldung.

RehaMicha

Zitat von: GeBeamter in Heute um 12:51Wohneigentum war sicherlich immer schon schwierig, ist mittlerweile in Hochpreisregionen je nach Familienkonstellation selbst in der hohen A-Besoldung, evtl niedrigen B-Besoldung utopisch. 1990er Jahre Doppelhaushälften mit 50-100k Sanierungsstau für 1 Mio € zzgl Kaufnebenkosten sind im Umland von München die Regel. Ich denke schon, dass sowas früher möglich war. Jedenfalls haben einige meiner mD-Kollegen ein bescheidenes Eigenheim.

Danke, trifft es m. E. sehr gut und zeigt wie sehr sich das Gehaltsniveau im öffentlichen Dienst zum negativen verändert hat. Nicht nur im öD, sondern allgemein, wie ich finde, aber das ist nicht das Thema.

Man läuft seit Jahr(zehnt)en der Musik hinterher und die Kapelle wird immer schneller.

Wobei die Preise für Wohnraum mancherorts teilweise schon krank sind. Der Markt scheint diese Preise aber herzugeben, auch wenn viele mittlerweile abgehängt sind.

GeBeamter

Zitat von: Disziplinator in Heute um 13:13@GeBeamter:
Ich finde dein Beispiel wirklich problematisch.

Du sagts es doch selbst, "der statusunabhängige, existenzsichernde Bedarf des Kindes" da geht es doch um Existenzsicherung des Kindes und die Existenzsicherung unterscheidet doch nicht zwischen Reiten und Handball. Genau diese "Kapriolen" wie das Reiten, was erheblich teurer ist, sollte doch dann aus der Grundalimentation bestritten werden.


Man muss sich von der Vorstellung lösen, dass der Familienzuschlag zur Existenzsicherung oder Befriedigung von Grundbedürfnissen gedacht ist. Der Unterhalt der Familie erfolgt "amtsangemessen". Was dem Amte nach angemessen ist, bestimmt nicht das Sozialamt mit der absoluten Untergrenze menschlicher Existenz in Deutschland, sondern Bedeutung und Verantwortung des dem Beamten verliehenen Status. Und da darf es logisch so sein, dass amtsangemessene, gesellschaftliche Teilhabe eines Kindes eines A16 Volljuristen mit Prädikatsexamen nun einmal eher der Tennisunterricht sein könnte, als die Mitgliedschaft im Fußballverein.

Ich weiß, der Gedankengang ist für viele schwierig, weil man dieses "wer hat dem wird gegeben" nicht will. Ich auch nicht. Auf der anderen Seite spielt der Dienstherr ja auch nicht mit dem Gedanken, mit ansteigenden Status die Zuschläge am Greenfee des durchschnittlichen Golfclubs auszurichten. Im Gegenteil. Die Kapriolen mit dem abschmelzenden AEZ zeigen ja, dass der Dienstherr versucht in die - bislang nicht gerichtlich entschiedene - Kerbe der Amtsangemessenheit der Zuschläge zu hauen.

Gruenhorn

Zitat von: GeBeamter in Heute um 13:02Danke PolareuD. Der hergebrachte Grundsatz des Berufsbeamtentums - und das führt die aktuelle Entscheidung erneut an - spricht davon "
Das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) verpflichtet den Dienstherrn, Beamten und ihren Familien lebenslang einen amtsangemessenen Unterhalt zu gewähren."
Damit ist das Statusamt des Beamten Ausgangspunkt für den Unterhalt der Familie, nicht der statusunabhängige, existenzsichernde Bedarf des Kindes.

Ich bemühe wieder mein streitbares Beispiel: der hD Beamte darf statusbezogen einen FZ2 erhalten, der so bemessen ist, dass seine Kinder Reitunterricht bekommen dürften.
Der mD Beamte darf einen FZ2 erhalten, der dem Kind die Teilnahme am Fußball- oder Handballtraining ermöglicht. Weitere, statusübersteigende Kapriolen darf dann jeder Beamte aus dem Grundgehalt stemmen.

Ich sehe es ähnlich. Der Bedarf des Beamten ist am Statusamt festzumachen. Der des Kindes muss es ebenso sein. Gedankenexperiment: Angenommen eine als amtsangemessen angesehene Freizeit Gestaltung X ist das liebste Hobby des Beamten. Diese ist aber zu teuer für den Rest der großen Familie. Die Konsequenzen sind. Der Beamte kann dieser Gestaltung nicht mit der Familie nachgehen, er kann diesem Hobby gar nicht nachgehen oder er bezahlt die Differenz für die Teilnahme der Familie aus der Grundbesoldung. Es folgt immer, dass er enicht amtsangemessenlebt, wegen auslassen der Beschäftigung oder weil er sich beim nachgehen kein sonstiges amtsangemessenes leben mehr leisten kann. Umso mehr, je mehr die Besoldung von vornherein auf kante genäht.