Ich denke, das BVerfG hat das Ziel, die Besoldung für die Vergangenheit zu befrieden und die vielen anhängigen Verfahren zu einem Abschluss zu bringen.
Gleichzeitig haben wir einer Beerdigung der A Besoldungstabelle beigewohnt. Wir werden etwas neues bekommen, nennen wir sie einfach M (für Maidowski) Tabelle.
Die fängt dann wieder bei M1 an. Jeder Beamte in M1 wird dann eine Besoldung in Höhe der Mindestbesoldung bekommen. Alle anderen werden in irgendeine neue M Besoldungsgruppe überführt.
Weil man quasi die ganze Besoldung komplett neu aufstellen muss, gibt es aus meiner Sicht auch soviel Zeit für den Gesetzgeber, die Besoldung neu zu denken. Andernfalls würden alle bis A11 dasselbe bekommen, was wiederum das Abstandsgebot nicht hergibt.
Also werden, so denke ich, demnächst einige Köpfe rauchen, wie genau man diese M Tabelle ausgestalten will. Dabei muss man in erster Linie das Leistungsprinzip in den Vordergrund stellen. Das wird herausfordernd genug.
Auch wird man, so fordert das BVerfG, sich politisch Gedanken machen, wie die Familienzuschläge zu beziffern sind und wie der Gesetzgeber auf diese Summen kommt. Auch dabei wird ihm ein Ermessensspielraum eingeräumt, allerdings muss er den auch begründen. So kann er die Familienzuschläge für bestimmte Mietenstufen auch differenzieren, solange er sicherstellt, dass M1 in Mietenstufe 1 mindestens die Mindestbesoldung bekommt und M2 immer mindestens mehr hat als M1.
Alles andere als eine solche Lösung, wo komplett neu gedacht wird, erscheint mir nicht sachgerecht.
Die A Tabelle wurde seitens des BVerfG mit der Bazooka beschossen und außer etwas Rauch bleibt von ihr nichts über.
@GoodBye.
Dazu schreibt das BVerfG:
Die Vermutung der Unteralimentation wird – soweit sie festgestellt worden ist – durch eine wertende Betrachtung auf der zweiten Prüfungsstufe nicht widerlegt.
Und hier hat sich Darlegens- und Beweislast umgedreht: Nicht der Beamte muss, wenn mindestens 2 Parameter verletzt sind, die Vermutung der Unteralimentation wertend erhärten, sondern der Besoldungsgesetzgeber muss die Vermutung der Unteralimenation widerlegen.
siehe Randnummer 59:
Soweit Einschätzungs- und Beurteilungsspielräume des Gesetzgebers bestehen, korrespondiert damit eine Darlegungslast, der – sofern sie nicht bereits im Gesetzgebungsverfahren erfüllt worden ist – nachträglich im Gerichtsverfahren durch den über die maßgeblichen Erwägungen unterrichteten Dienstherrn genügt werden kann. Dies ermöglicht dem Bundesverfassungsgericht im Streitfall die Prüfung, ob die entsprechende Beurteilung und Einschätzung des Gesetzgebers nachvollziehbar und vertretbar ist (vgl. BVerfGE 79, 311 <343>; 119, 96 <140 f.>; 167, 86 <137 Rn. 149>).
Die Vermutung der Unteralimentation wird somit erhärtet, wenn der Gesetzgeber die Verletzung von mindestens zwei Parameter nicht widerlegen kann.