Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 46570 times)

tochris06

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #240 am: 20.11.2025 09:47 »
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Und so erklärt sich dann auch, warum mit diesen merkwürdigen Parametern agiert wird. Der Dienstherr kann dadurch - wenn er es nur geschickt genug anstellt - trotz verfassungswidrigen Agierens bzgl. einzelner Aspekte seines gesetzgeberischen Tuns - am Ende mit einem verfassungskonformen Gesetz aus dem Ring gehen...


Und genau das wird mMn nicht funktionieren. Das BVerfG geht in seinem Beschluss davon aus, dass die DH das Urteil seriös umsetzen. Sofern jetzt Taschenspielertricks angewendet werden, würde das BVerfG sicherlich weiter präzisieren und den Handlungsspielraum noch mehr eingrenzen.
Die DH haben im Kern das Problem, dass zu viele Leute in zu hohe Besoldungsgruppen befördert wurden. Es gibt sehr viele Planstellen, die inzwischen als A13 o.ä. ausgebracht sind, aber ebenso von A8 wahrgenommen werden könnten.

despaired

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #241 am: 20.11.2025 09:50 »
(.....)
Die DH haben im Kern das Problem, dass zu viele Leute in zu hohe Besoldungsgruppen befördert wurden. Es gibt sehr viele Planstellen, die inzwischen als A13 o.ä. ausgebracht sind, aber ebenso von A8 wahrgenommen werden könnten.

Hierzu - man könnte natürlich die Pensionierungswelle nutzen, um perspektivisch diverse Planstellen neu zu evaluieren (u.a. wegen Automatisierung, technischer Änderung, KI etc.) und diese natürlich auch dem mD als Aufgabe geben - aber sowas traut sich vermutlich wieder mal keiner.

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #242 am: 20.11.2025 09:53 »
Im Grunde kann die niedrigste Besoldungsgruppe als Single jetzt mit 1.840€ netto nach Hause geschickt werden. Ich weiß nicht, wie man davon 2025 in Deutschland menschenwürdig leben soll. 1000€ Warmmiete, 350€ PKV und der Rest liegt dann ziemlich genau auf dem Niveau des Regelsatzes...

Wenn ich den Faktor A3 / A13 anlege komme ich bei 3.919€ raus. Also 700€ weniger als jetzt. Das ist wirklich ein ganz großer Wurf.

Natürlich ist der Prüfkatalog nicht ganz so einfach aber das BMI wird sicherlich nicht nach "weiteren alimentationsrelevanten Kriterien" suchen. Nein, die können sich im Grunde jetzt jede Anpassung erstmal sparen...

Das Thema ist für mich echt tot.

Knarfe1000

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #243 am: 20.11.2025 09:53 »
Und genau das wird mMn nicht funktionieren. Das BVerfG geht in seinem Beschluss davon aus, dass die DH das Urteil seriös umsetzen. Sofern jetzt Taschenspielertricks angewendet werden, würde das BVerfG sicherlich weiter präzisieren und den Handlungsspielraum noch mehr eingrenzen.
Die DH haben im Kern das Problem, dass zu viele Leute in zu hohe Besoldungsgruppen befördert wurden. Es gibt sehr viele Planstellen, die inzwischen als A13 o.ä. ausgebracht sind, aber ebenso von A8 wahrgenommen werden könnten.
Kann ich für hiesigen Bereich absolut nicht bestätigen. Im Gegenteil, es gibt einen ernormen Beförderungsstau in A 12 und A 13 trotz entsprechend bewerteter Funktion - Standzeiten von bis zu 10 Jahren sind keine Seltenheit.

GoodBye

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« Antwort #244 am: 20.11.2025 09:56 »
Man wird davon ausgehen müssen, dass das BVerfG die Länder im Blick hatte. Hier ergibt sich eine hohe Belastung durch große Personalkörper im Lehrbereich (Grundschullehramt bereits A13 und Gymnasial A14). Hierzu bezeichnet es die A-Besoldung zutreffend als "zu heterogen", um z.B. einen Vergleich zur Privatwirtschaft zu ziehen. Das trifft natürlich vor allem die Juristen, wenn das BVerfG R-, B- und W-Besoldung dabei ausklammert.

tochris06

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #245 am: 20.11.2025 10:00 »
Kann ich für hiesigen Bereich absolut nicht bestätigen. Im Gegenteil, es gibt einen ernormen Beförderungsstau in A 12 und A 13 trotz entsprechender Planstellen - Standzeiten von bis zu 10 Jahren sind keine Seltenheit.

Wenn es die Planstellen im Haushalt gibt, gibt es auch die Mittel. Oder sind das gebündelte Stellen A9 bis A13?
Aber ändert im Kern nichts an der Aussage. Braucht es für die Tätigkeiten tatsächlich diese Dotierung? Aus meiner Erfahrung: idR nicht.

Knarfe1000

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #246 am: 20.11.2025 10:01 »
Wenn es die Planstellen im Haushalt gibt, gibt es auch die Mittel. Oder sind das gebündelte Stellen A9 bis A13?
Aber ändert im Kern nichts an der Aussage. Braucht es für die Tätigkeiten tatsächlich diese Dotierung? Aus meiner Erfahrung: idR nicht.
Ich habe das korrigiert. Gemeint war natürlich nicht die Planstelle sondern die Funktion (Titel ohne Mittel   ;D)

A 12/13 heißt automatisch Führungsverantwortung in der mittleren Ebene (Dienststellenleitung oder Vertretung), also teilweise dreistellige Mitarbeiterzahl. Wir sind uns wohl einig, dass wir da nicht von A 9 - A 11 reden müssen.

Nautiker1970

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #247 am: 20.11.2025 10:02 »
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Und so erklärt sich dann auch, warum mit diesen merkwürdigen Parametern agiert wird. Der Dienstherr kann dadurch - wenn er es nur geschickt genug anstellt - trotz verfassungswidrigen Agierens bzgl. einzelner Aspekte seines gesetzgeberischen Tuns - am Ende mit einem verfassungskonformen Gesetz aus dem Ring gehen...


Und genau das wird mMn nicht funktionieren. Das BVerfG geht in seinem Beschluss davon aus, dass die DH das Urteil seriös umsetzen. Sofern jetzt Taschenspielertricks angewendet werden, würde das BVerfG sicherlich weiter präzisieren und den Handlungsspielraum noch mehr eingrenzen.
Die DH haben im Kern das Problem, dass zu viele Leute in zu hohe Besoldungsgruppen befördert wurden. Es gibt sehr viele Planstellen, die inzwischen als A13 o.ä. ausgebracht sind, aber ebenso von A8 wahrgenommen werden könnten.

Aber wie kann der DH diesen Beschluss seriös (für die Zukunft) umsetzen bzw. außerhalb von Berlin seriös berücksichtigen, wenn wesentliche Fragen (insbes. die der zukünftigen Kalkulation des Partnereinkommens, die Bemessung von Zuschlägen) vollkommen ungeklärt bleiben?

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #248 am: 20.11.2025 10:03 »
Ich denke, das BVerfG hat das Ziel, die Besoldung für die Vergangenheit zu befrieden und die vielen anhängigen Verfahren zu einem Abschluss zu bringen.

Gleichzeitig haben wir einer Beerdigung der A Besoldungstabelle beigewohnt. Wir werden etwas neues bekommen, nennen wir sie einfach M (für Maidowski) Tabelle.

Die fängt dann wieder bei M1 an. Jeder Beamte in M1 wird dann eine Besoldung in Höhe der Mindestbesoldung bekommen. Alle anderen werden in irgendeine neue M Besoldungsgruppe überführt.

Weil man quasi die ganze Besoldung komplett neu aufstellen muss, gibt es aus meiner Sicht auch soviel Zeit für den Gesetzgeber, die Besoldung neu zu denken. Andernfalls würden alle bis A11 dasselbe bekommen, was wiederum das Abstandsgebot nicht hergibt.

Also werden, so denke ich, demnächst einige Köpfe rauchen, wie genau man diese M Tabelle ausgestalten will. Dabei muss man in erster Linie das Leistungsprinzip in den Vordergrund stellen. Das wird herausfordernd genug.

Auch wird man, so fordert das BVerfG, sich politisch Gedanken machen, wie die Familienzuschläge zu beziffern sind und wie der Gesetzgeber auf diese Summen kommt. Auch dabei wird ihm ein Ermessensspielraum eingeräumt, allerdings muss er den auch begründen. So kann er die Familienzuschläge für bestimmte Mietenstufen auch differenzieren, solange er sicherstellt, dass M1 in Mietenstufe 1 mindestens die Mindestbesoldung bekommt und M2 immer mindestens mehr hat als M1.

Alles andere als eine solche Lösung, wo komplett neu gedacht wird, erscheint mir nicht sachgerecht.

Die A Tabelle wurde seitens des BVerfG mit der Bazooka beschossen und außer etwas Rauch bleibt von ihr nichts über.

@GoodBye.

Dazu schreibt das BVerfG:

Die Vermutung der Unteralimentation wird – soweit sie festgestellt worden ist – durch eine wertende Betrachtung auf der zweiten Prüfungsstufe nicht widerlegt.

Und hier hat sich Darlegens- und Beweislast umgedreht: Nicht der Beamte muss, wenn mindestens 2 Parameter verletzt sind, die Vermutung der Unteralimentation wertend erhärten, sondern der Besoldungsgesetzgeber muss die Vermutung der Unteralimenation widerlegen.

siehe Randnummer 59:

Soweit Einschätzungs- und Beurteilungsspielräume des Gesetzgebers bestehen, korrespondiert damit eine Darlegungslast, der – sofern sie nicht bereits im Gesetzgebungsverfahren erfüllt worden ist – nachträglich im Gerichtsverfahren durch den über die maßgeblichen Erwägungen unterrichteten Dienstherrn genügt werden kann. Dies ermöglicht dem Bundesverfassungsgericht im Streitfall die Prüfung, ob die entsprechende Beurteilung und Einschätzung des Gesetzgebers nachvollziehbar und vertretbar ist (vgl. BVerfGE 79, 311 <343>; 119, 96 <140 f.>; 167, 86 <137 Rn. 149>).

Die Vermutung der Unteralimentation wird somit erhärtet, wenn der Gesetzgeber die Verletzung von mindestens zwei Parameter nicht widerlegen kann.

GoodBye

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« Antwort #249 am: 20.11.2025 10:03 »
Stand jetzt ja, da ja die Tabelle im Eimer ist und alle viel zu wenig bekommen. Das ist doch das Problem. Es besteht aufgrund der miesen Besoldung quasi ein Erfordernis zu befördern.

Man befördert doch auch alle möglichst schnell von A6 nach A8 durch. Komplette Entwertung der Tabelle, von Beförderungen etc..


Beamtix

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« Antwort #250 am: 20.11.2025 10:08 »
Nochmal: ME beinhaltet das Urteil eine klare Absage an die rückwirkende Einführung eines Doppelverdienermodells. Das BVerfG möchte es aber nicht ausschließen.

Die 115 Prozent und damit die Mietstufen sind doch jetzt irgendwie tot. Was bedeutet das aber für die Alimentation ab dem 3. Kind und dem Aufschlag des Bundes? Hat jemand dazu Ideen oder Input?

GoodBye

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« Antwort #251 am: 20.11.2025 10:09 »
Ich denke, das BVerfG hat das Ziel, die Besoldung für die Vergangenheit zu befrieden und die vielen anhängigen Verfahren zu einem Abschluss zu bringen.

Gleichzeitig haben wir einer Beerdigung der A Besoldungstabelle beigewohnt. Wir werden etwas neues bekommen, nennen wir sie einfach M (für Maidowski) Tabelle.

Die fängt dann wieder bei M1 an. Jeder Beamte in M1 wird dann eine Besoldung in Höhe der Mindestbesoldung bekommen. Alle anderen werden in irgendeine neue M Besoldungsgruppe überführt.

Weil man quasi die ganze Besoldung komplett neu aufstellen muss, gibt es aus meiner Sicht auch soviel Zeit für den Gesetzgeber, die Besoldung neu zu denken. Andernfalls würden alle bis A11 dasselbe bekommen, was wiederum das Abstandsgebot nicht hergibt.

Also werden, so denke ich, demnächst einige Köpfe rauchen, wie genau man diese M Tabelle ausgestalten will. Dabei muss man in erster Linie das Leistungsprinzip in den Vordergrund stellen. Das wird herausfordernd genug.

Auch wird man, so fordert das BVerfG, sich politisch Gedanken machen, wie die Familienzuschläge zu beziffern sind und wie der Gesetzgeber auf diese Summen kommt. Auch dabei wird ihm ein Ermessensspielraum eingeräumt, allerdings muss er den auch begründen. So kann er die Familienzuschläge für bestimmte Mietenstufen auch differenzieren, solange er sicherstellt, dass M1 in Mietenstufe 1 mindestens die Mindestbesoldung bekommt und M2 immer mindestens mehr hat als M1.

Alles andere als eine solche Lösung, wo komplett neu gedacht wird, erscheint mir nicht sachgerecht.

Die A Tabelle wurde seitens des BVerfG mit der Bazooka beschossen und außer etwas Rauch bleibt von ihr nichts über.

@GoodBye.

Dazu schreibt das BVerfG:

Die Vermutung der Unteralimentation wird – soweit sie festgestellt worden ist – durch eine wertende Betrachtung auf der zweiten Prüfungsstufe nicht widerlegt.

Und hier hat sich Darlegens- und Beweislast umgedreht: Nicht der Beamte muss, wenn mindestens 2 Parameter verletzt sind, die Vermutung der Unteralimentation wertend erhärten, sondern der Besoldungsgesetzgeber muss die Vermutung der Unteralimenation widerlegen.

siehe Randnummer 59:

Soweit Einschätzungs- und Beurteilungsspielräume des Gesetzgebers bestehen, korrespondiert damit eine Darlegungslast, der – sofern sie nicht bereits im Gesetzgebungsverfahren erfüllt worden ist – nachträglich im Gerichtsverfahren durch den über die maßgeblichen Erwägungen unterrichteten Dienstherrn genügt werden kann. Dies ermöglicht dem Bundesverfassungsgericht im Streitfall die Prüfung, ob die entsprechende Beurteilung und Einschätzung des Gesetzgebers nachvollziehbar und vertretbar ist (vgl. BVerfGE 79, 311 <343>; 119, 96 <140 f.>; 167, 86 <137 Rn. 149>).

Die Vermutung der Unteralimentation wird somit erhärtet, wenn der Gesetzgeber die Verletzung von mindestens zwei Parameter nicht widerlegen kann.

Da sind wir uns einig.

Mir ging es darum, dass auch keines der Kriterien gerissen sein kann, trotzdem aber Verfassungswidrigkeit möglich ist.

Auf der zweiten Prüfungsstufe sind die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe mit weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer wertenden Betrachtung zusammenzuführen. Sind mindestens zwei Parameter erfüllt, besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unterbesoldung. Wird kein Parameter erfüllt, wird eine amtsangemessene Besoldung vermutet. Ist ein Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe auf der zweiten Stufe besonders eingehend gewürdigt werden. Auf der ersten Prüfungsstufe festgestellte Vermutungen können sowohl erhärtet als auch widerlegt werden.

Hier trägt also der Beamte des hD m.E. die Beweislast.

Böswilliger Dienstherr

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« Antwort #252 am: 20.11.2025 10:18 »
Ich denke, das BVerfG hat das Ziel, die Besoldung für die Vergangenheit zu befrieden und die vielen anhängigen Verfahren zu einem Abschluss zu bringen.

Gleichzeitig haben wir einer Beerdigung der A Besoldungstabelle beigewohnt. Wir werden etwas neues bekommen, nennen wir sie einfach M (für Maidowski) Tabelle.

Die fängt dann wieder bei M1 an. Jeder Beamte in M1 wird dann eine Besoldung in Höhe der Mindestbesoldung bekommen. Alle anderen werden in irgendeine neue M Besoldungsgruppe überführt.

Weil man quasi die ganze Besoldung komplett neu aufstellen muss, gibt es aus meiner Sicht auch soviel Zeit für den Gesetzgeber, die Besoldung neu zu denken. Andernfalls würden alle bis A11 dasselbe bekommen, was wiederum das Abstandsgebot nicht hergibt.

Also werden, so denke ich, demnächst einige Köpfe rauchen, wie genau man diese M Tabelle ausgestalten will. Dabei muss man in erster Linie das Leistungsprinzip in den Vordergrund stellen. Das wird herausfordernd genug.

Auch wird man, so fordert das BVerfG, sich politisch Gedanken machen, wie die Familienzuschläge zu beziffern sind und wie der Gesetzgeber auf diese Summen kommt. Auch dabei wird ihm ein Ermessensspielraum eingeräumt, allerdings muss er den auch begründen. So kann er die Familienzuschläge für bestimmte Mietenstufen auch differenzieren, solange er sicherstellt, dass M1 in Mietenstufe 1 mindestens die Mindestbesoldung bekommt und M2 immer mindestens mehr hat als M1.

Alles andere als eine solche Lösung, wo komplett neu gedacht wird, erscheint mir nicht sachgerecht.

Die A Tabelle wurde seitens des BVerfG mit der Bazooka beschossen und außer etwas Rauch bleibt von ihr nichts über.

@GoodBye.

Dazu schreibt das BVerfG:

Die Vermutung der Unteralimentation wird – soweit sie festgestellt worden ist – durch eine wertende Betrachtung auf der zweiten Prüfungsstufe nicht widerlegt.

Und hier hat sich Darlegens- und Beweislast umgedreht: Nicht der Beamte muss, wenn mindestens 2 Parameter verletzt sind, die Vermutung der Unteralimentation wertend erhärten, sondern der Besoldungsgesetzgeber muss die Vermutung der Unteralimenation widerlegen.

siehe Randnummer 59:

Soweit Einschätzungs- und Beurteilungsspielräume des Gesetzgebers bestehen, korrespondiert damit eine Darlegungslast, der – sofern sie nicht bereits im Gesetzgebungsverfahren erfüllt worden ist – nachträglich im Gerichtsverfahren durch den über die maßgeblichen Erwägungen unterrichteten Dienstherrn genügt werden kann. Dies ermöglicht dem Bundesverfassungsgericht im Streitfall die Prüfung, ob die entsprechende Beurteilung und Einschätzung des Gesetzgebers nachvollziehbar und vertretbar ist (vgl. BVerfGE 79, 311 <343>; 119, 96 <140 f.>; 167, 86 <137 Rn. 149>).

Die Vermutung der Unteralimentation wird somit erhärtet, wenn der Gesetzgeber die Verletzung von mindestens zwei Parameter nicht widerlegen kann.

Da sind wir uns einig.

Mir ging es darum, dass auch keines der Kriterien gerissen sein kann, trotzdem aber Verfassungswidrigkeit möglich ist.

Auf der zweiten Prüfungsstufe sind die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe mit weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer wertenden Betrachtung zusammenzuführen. Sind mindestens zwei Parameter erfüllt, besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unterbesoldung. Wird kein Parameter erfüllt, wird eine amtsangemessene Besoldung vermutet. Ist ein Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe auf der zweiten Stufe besonders eingehend gewürdigt werden. Auf der ersten Prüfungsstufe festgestellte Vermutungen können sowohl erhärtet als auch widerlegt werden.

Hier trägt also der Beamte des hD m.E. die Beweislast.

Nein. Leitsatz Nummer 7:

"...Wird die Mindestbesoldung unterschritten, liegt allein
hierin ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip; einer Fortschreibungsprüfung bedarf
es in diesem Fall nicht. ..."

Rheini

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« Antwort #253 am: 20.11.2025 10:22 »
[

Und so erklärt sich dann auch, warum mit diesen merkwürdigen Parametern agiert wird. Der Dienstherr kann dadurch - wenn er es nur geschickt genug anstellt - trotz verfassungswidrigen Agierens bzgl. einzelner Aspekte seines gesetzgeberischen Tuns - am Ende mit einem verfassungskonformen Gesetz aus dem Ring gehen...


Und genau das wird mMn nicht funktionieren. Das BVerfG geht in seinem Beschluss davon aus, dass die DH das Urteil seriös umsetzen. Sofern jetzt Taschenspielertricks angewendet werden, würde das BVerfG sicherlich weiter präzisieren und den Handlungsspielraum noch mehr eingrenzen.
Die DH haben im Kern das Problem, dass zu viele Leute in zu hohe Besoldungsgruppen befördert wurden. Es gibt sehr viele Planstellen, die inzwischen als A13 o.ä. ausgebracht sind, aber ebenso von A8 wahrgenommen werden könnten.

Dem kann ich nur soweit ich das überblicke, widersprechen.

Falls der DH dies in Ausnahmefällen gemacht hat, ist das sein Fehler und Blöd.........

Zusatz: Eigentlich habe ich die umgekehrte Beobachtung gemacht. In der früheren Behörde in der ich war, hatte die Dienst- und Fachaufsicht min. der höhere Dienst. Die Fachaufsicht wurde mehr und mehr auf den gehobenen Dienst verlagert.
« Last Edit: 20.11.2025 10:33 von Rheini »

GeBeamter

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« Antwort #254 am: 20.11.2025 10:31 »
Nochmal: ME beinhaltet das Urteil eine klare Absage an die rückwirkende Einführung eines Doppelverdienermodells. Das BVerfG möchte es aber nicht ausschließen.

Die 115 Prozent und damit die Mietstufen sind doch jetzt irgendwie tot. Was bedeutet das aber für die Alimentation ab dem 3. Kind und dem Aufschlag des Bundes? Hat jemand dazu Ideen oder Input?

MEn ist der Bundentwurf tot, bevor er das Licht der Welt erblickt hat. Denn der Bund musste bei Erstellung davon ausgehen, dass er die Prüfung der Mindestalimentation anhand eines Abstandes von 15% zur Grundsicherung vornehmen muss. Da er nun mit den 80% des Median-Äquivalenteinkommen einen neuen Richtwert vorgegeben bekommen hat, muss das alles neu kalkuliert und begründet werden.
 
Hinzu kommt, dass der Bund es wohl unterlassen hätte, die gesamte Tabelle zu heilen. Er hätte wohl unten die Alimentation so gerade auf Mindestniveau gehoben und an den Familienzuschlägen geschraubt.
Nun ist aber klar, dass er auch für die Besoldungsgruppen, bei denen keine Verletzung der mindestalimentation festgestellt wurde, im zweiten Prüfschritt jährlich nachweisen muss, dass die Alimentation das Abstandsgebot erhält und gemessen an der Lohn- und Verbraucherpreisentwicklung angemessen hoch ist, um hinreichende Sicherheit und Unabhängigkeit für den Beamten und seine Familie zu erreichen.
Oder um es bildlich zu sagen: das BVerfG hat gestern die Vase, auf die der Bund den Gesetzentwurf gemalt hat, vom Schrank geworfen und der Bund darf nun im Töpferkurs erst einmal eine neue zimmern.