Ich glaube das der Binnenabstand auf max 5% durch alle Besoldungsgruppen eingestampft wird.
- "Der vierte Parameter ergibt sich aus einem systeminternen Besoldungsvergleich, dem das Abstandsgebot als eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums zugrunde liegt. [...] Das Ergebnis des systeminternen Besoldungsvergleichs kann in zweifacher Hinsicht indizielle Bedeutung dafür haben, dass die Besoldung hinter den Vorgaben des Alimentationsprinzips zurückbleibt." (Rn. 89)
- "Im ersten Fall ergibt sich die indizielle Bedeutung aus dem Umstand, dass es infolge unterschiedlich hoher linearer oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen zu einer deutlichen Verringerung der Abstände (Abschmelzung) zwischen zwei zu vergleichenden Besoldungsgruppen kommt (unmittelbarer Verstoß). Diese Schwelle ist nicht erst dann überschritten, wenn die Abstände ganz oder im Wesentlichen eingeebnet werden, sondern schon dann, wenn die Abstände um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen wurden." (Rn. 90)
- "Im zweiten – praktisch besonders bedeutsamen – Fall folgt die indizielle Bedeutung aus der Unterschreitung der gebotenen Mindestbesoldung in einer niedrigeren Besoldungsgruppe (mittelbarer Verstoß) [...]." (Rn. 91)
Ja, lese doch mal weiter.
Rn92
Zitat:"Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bezogen auf die Art und Weise, wie er bei der Festsetzung der Bezüge dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht.
Ob eine zur Behebung eines Verstoßes gegen das Gebot der Mindestbesoldung erforderliche Neustrukturierung des Besoldungsgefüges eine Erhöhung der Besoldung einer höheren Besoldungsgruppe erfordert, lässt sich daher nicht durchweg mit der für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen Gewissheit feststellen."
Daraus lese ich, das BVerfG hat offen gelassen ob die anderen Besoldungsgruppen angehoben werden müssen.
Eine Einstampfung des Abstandes von 10% auf 5% ergibt rein rechnerisch aber sogar immernoch eine Anhebung der Grundbesoldung, bei A16 eben je nach Berechnung 2-400€.
Du willst mir also sagen, wenn ein A16 als Beispiel 400€ mehr bekommt, ist dies verfassungswidrig weil es keine 10% sind, aber im Umkehrschluss sagt das BVerfG ja A14-A16 war nicht verfassungswidrig unteralimentiert.
Sorry, aber bleib mal auf dem Boden.
Ich bleib dabei, sollte das mit dem Medianeinkommen in der Form kommen, werden die 10% Binnenabstand niemals haltbar sein.
Im übrigen geht es in deinen Randnummer immer nur um eine Reparierung der bestehenden Besoldungstabelle, sollte die Besoldungstabelle neu strukturiert werden, gilt das nicht mehr.