Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 48938 times)

Pumpe14

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #330 am: 20.11.2025 13:02 »
Also je mehr ich darüber nachdenke, hat für mich der Beschluss das Partnereinkommen zumindest n Stück weit begraben.
Unabhängig von den übrigen verfassungsrechtlichen Bedenken, Gleichbehandlungsgrundsatz, Schutz der Ehe, etc...
hat der Besoldungsgesetzgeber keine Möglichkeit mehr durch z.B. ein Partnereinkommen das Mindesteinkommen unter den Faktor 2.3 abzuschmelzen. Die Alimentierung der Familie durch den Beamten ist fix und unantastbar. Ein Fiktives Partnereinkommen kann nie dazu führen, dass das Mindesteinkommen unterschritten wird, da die Werte
1+0.5+0.5+0.3 ebenso fix sind, und der Wert des angenommenen Ehepartners bei 0.5 bleibt, egal wieviel man gegenrechnet.

Die Frage stellt sich nunmehr für mich nur noch im Zusammenhang mit der Alimentation Kinderreicher Familien - also im Bereich der Familienzulagen.

Wie ist eure Meinung dazu?
Kann der Besoldungsgesetzgeber das irgendwie aufweichen?

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #331 am: 20.11.2025 13:03 »
Leitsätze des Urteils ins einfache Deutsche übersetzt:

1. Normalerweise prüft das Bundesverfassungsgericht in so einem Verfahren nur das eine Gesetz, das für den konkreten Fall wichtig ist. Damit Bürger aber wirklich wirksamen Rechtsschutz bekommen, darf das Gericht seinen Blick erweitern und auch ähnliche Gesetze und einen längeren Zeitraum mitprüfen – vor allem dann, wenn absehbar ist, dass ihm in Zukunft noch viele vergleichbare Gesetze zur Entscheidung vorgelegt werden.

2. Der Staat muss seine Beamten und ihre Familien auf Lebenszeit so bezahlen,
dass diese Bezahlung zur Verantwortung ihres Amtes passt und sie vernünftig davon leben können.
Der Sinn dahinter: Beamte sollen finanziell unabhängig sein, damit sie ihre Arbeit fachlich gut machen, sich strikt an Recht und Gesetz halten und niemanden bevorzugen oder benachteiligen. Weil Beamte so abgesichert sind, können sie dem Staat im Zweifel auch mal widersprechen, ohne Angst haben zu müssen, finanziell abzustürzen.
Auf diese Weise hilft das Berufsbeamtentum, die freiheitliche Demokratie vor politischen oder sonstigen Übergriffen zu schützen.

3. Das Grundgesetz garantiert Beamten eine ihrer Stellung angemessene Bezahlung.
Damit verpflichtet es den Gesetzgeber, die Besoldung entsprechend zu gestalten. Dabei hat der Gesetzgeber zwar viel Spielraum, wie er die Besoldung konkret aufbaut (Höhe, Stufen, Zulagen usw.).
Aber: Dieser Spielraum ist begrenzt. Er ist überschritten, wenn die Bezahlung – gemessen am Zweck des Alimentationsprinzips – offensichtlich zu niedrig ist. Ob diese Grenze verletzt ist, kann und darf das Bundesverfassungsgericht überprüfen – und die Besoldungsgesetze dann kippen.

4.Die verfassungsgerichtliche Kontrolle muss nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte die Gewähr dafür bieten, dass dem – nicht zum Streik be-
rechtigten – Beamten mit dem gerichtlichen Rechtsschutz ein wirksames Mittel zur Verfü-
gung steht, sein individuelles verfassungsmäßiges Recht auf einen angemessenen Le-
bensunterhalt gerichtlich durchzusetzen.

5. Wenn Gerichte prüfen, ob die Beamtenbesoldung offensichtlich zu niedrig ist und damit Art. 33 Abs. 5 GG verletzt, gehen sie in drei Schritten vor. Zuerst wird – wenn es dafür Anhaltspunkte gibt – geschaut, ob überhaupt die Mindestbesoldung eingehalten ist, also ob die Untergrenze klar verfehlt wird (Vorabprüfung).
Dann wird in einem zweiten Schritt geprüft, ob der Staat die Besoldung im Laufe der Jahre ausreichend an die Entwicklung von Preisen, Löhnen und Lebensstandard angepasst hat (die sogenannte Fortschreibungsprüfung, und die selbst nochmal in zwei Stufen). Ergibt sich aus der Mindestbesoldungsprüfung oder aus dieser Fortschreibungsprüfung, dass gegen das Alimentationsprinzip verstoßen wurde, wird im dritten Schritt untersucht, ob dieser Verstoß ausnahmsweise verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein könnte – etwa in ganz außergewöhnlichen Notsituationen des Staates.

6. Bei der Frage, welche Faktoren für die Besoldung wichtig sind, wie man sie bewertet und zueinander ins Verhältnis setzt, hat der Gesetzgeber einen gewissen Einschätzungs- und Bewertungsspielraum. Weil er diesen Spielraum hat, hält sich das Bundesverfassungsgericht bei der Kontrolle zurück: Es prüft nicht, ob es selbst alles besser machen würde, sondern nur, ob die Entscheidungen des Gesetzgebers nachvollziehbar und sachlich vertretbar sind. Im Gegenzug hat der Gesetzgeber aber eine inhaltliche Begründungspflicht. Er – bzw. der Dienstherr – muss darstellen können, auf welcher Grundlage er entschieden hat: welche Daten, welche Überlegungen, welche Abwägungen. Wenn das nicht schon im Gesetzgebungsverfahren selbst ausführlich dokumentiert wurde, kann diese Begründung auch später im Gerichtsverfahren nachgereicht werden. Diese inhaltliche Begründungspflicht tritt an die Stelle der früher stärker betonten formalen Anforderungen an das Verfahren.

7. Damit ein Beamter wirklich unabhängig entscheiden kann, darf er keine Angst haben müssen, finanziell „abzustürzen“. Seine Bezahlung muss deshalb so hoch sein, dass er und seine Familie klar weg sind von einem echten Armutsrisiko. Das ist nur dann der Fall, wenn sein Einkommen mindestens 80 % des sogenannten Median-Äquivalenzeinkommens erreicht – das ist die vom Gericht festgelegte Untergrenze, die es „Prekaritätsschwelle“ nennt. Dieses Gebot nennt das Gericht das Gebot der Mindestbesoldung. Früher hat der Senat vor allem mit dem Niveau der Grundsicherung (Bürgergeld usw.) verglichen. Jetzt wird das weiterentwickelt: Maßstab ist das tatsächliche gesellschaftliche Einkommensniveau. Unterschreitet die Besoldung diese 80-%-Schwelle, dann liegt allein dadurch schon ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip vor. Eine weitere komplizierte Prüfung, ob die Besoldung mit Löhnen, Preisen und Lebensstandard Schritt gehalten hat (Fortschreibungsprüfung), ist dann nicht mehr nötig.

8. Wenn man prüfen will, ob der Gesetzgeber die Beamtenbesoldung im Laufe der Jahre ordentlich „mitgezogen“ hat – also passend zu Preisen, Löhnen und Lebensstandard –, dann geschieht das in einem zweistufigen Verfahren. Diese Prüfung nennt das Gericht „Fortschreibungsprüfung“. In der ersten Stufe wird die Entwicklung der Beamtenbesoldung mit drei großen Kennzahlen aus der Volkswirtschaft verglichen: mit der Entwicklung der Tariflöhne, der allgemeinen Bruttolöhne (Nominallöhne) und der Verbraucherpreise (Inflation). Außerdem wird innerhalb des Besoldungssystems selbst geprüft, ob die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen noch stimmen (Abstandsgebot). Für alle diese Entwicklungen arbeitet man mit Indizes, die auf ein festes Basisjahr 1996 zurückgerechnet werden, damit man sauber vergleichen kann. Weicht die Besoldung bei einer dieser drei Kennzahlen um mindestens 5 % nach unten ab, ist das jeweils ein starkes Warnsignal dafür, dass das Alimentationsprinzip missachtet wird (das sind die ersten drei „Parameter“). Beim Abstandsgebot liegt ein Verstoß vor, wenn die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen deutlich zusammenschrumpfen oder wenn in einer niedrigeren Besoldungsgruppe schon die Mindestbesoldung unterschritten wird; das ist dann der vierte Parameter.
In der zweiten Stufe werden die Ergebnisse dieser ersten, eher rechnerischen Prüfung mit weiteren relevanten Gesichtspunkten zusammen betrachtet und bewertet. Sind mindestens zwei der vier Parameter erfüllt, spricht eine Vermutung dafür, dass die Besoldung verfassungswidrig zu niedrig ist. Trifft keiner zu, wird zunächst davon ausgegangen, dass die Besoldung noch amtsangemessen ist. Ist genau ein Parameter erfüllt, muss besonders gründlich geprüft werden, ob das schon für einen Verfassungsverstoß reicht oder noch erklärbar ist. Die Hinweise aus der ersten Stufe sind also keine Automatismen; sie können in der zweiten Stufe entweder bestätigt oder auch entkräftet werden.

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #332 am: 20.11.2025 13:05 »
Trotzdem wird der Singlebeamte natürlich das Nachsehen haben.

Zumindest für die Vergangenheit müssen nach meinem Verständnis alle das Gleiche nachgezahlt bekommen. Warum sollte da ein Single ein Nachsehen haben?

Für die Zukunft wird es sicherlich spannend, weil die A-Besoldung durch irgendwas neues abgelöst werden muss.

Der König ist tot, lang lebe der König

Thorins Schild

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #333 am: 20.11.2025 13:06 »
Was mich dabei wundert: Das BVerfG hat ja recht eindeutig darauf hingewiesen, dass diese ganzen Vorlagebeschlüsse seine Tätigkeit lähmen und es ggf. ganz lahm legen.
Das verstehe ich als klaren Auftrag an die Gesetzgeber, nun endlich eine Stuation zu schaffen, bei der Rechtsfrieden eintritt, also wieder ein Konsens geschaffen wird, dass die Besoldung verfassungsmäßig ist. Gleichzeitig hat das Gericht aber Einzelfragen nicht zweifelsfrei geklärt, z.B. das vermutete Partnereinkommen, selbst wenn dieses tatsächlich nicht vorliegt.
Ich fürchte, dass alles, was an Taschenspielertricks durch den Beschluss nicht klar ausgeschlossen ist, durch Dienstherren genutzt wird und dann doch wieder vor den Gerichten landet. Wenn da in den anderen Vorlagebeschlüssen nicht noch mehr kommt, dann wird das Gerichte und auch das BVerfG nicht wirklich entlasten.

Knarfe1000

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #334 am: 20.11.2025 13:06 »
Also je mehr ich darüber nachdenke, hat für mich der Beschluss das Partnereinkommen zumindest n Stück weit begraben.
Unabhängig von den übrigen verfassungsrechtlichen Bedenken, Gleichbehandlungsgrundsatz, Schutz der Ehe, etc...
hat der Besoldungsgesetzgeber keine Möglichkeit mehr durch z.B. ein Partnereinkommen das Mindesteinkommen unter den Faktor 2.3 abzuschmelzen. Die Alimentierung der Familie durch den Beamten ist fix und unantastbar. Ein Fiktives Partnereinkommen kann nie dazu führen, dass das Mindesteinkommen unterschritten wird, da die Werte
1+0.5+0.5+0.3 ebenso fix sind, und der Wert des angenommenen Ehepartners bei 0.5 bleibt, egal wieviel man gegenrechnet.

Die Frage stellt sich nunmehr für mich nur noch im Zusammenhang mit der Alimentation Kinderreicher Familien - also im Bereich der Familienzulagen.

Wie ist eure Meinung dazu?
Kann der Besoldungsgesetzgeber das irgendwie aufweichen?
Sehe ich genau so.

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #335 am: 20.11.2025 13:09 »
Leitsätze des Urteils ins einfache Deutsche übersetzt:


Das einfache Deutsch ist von leichter Sprache aber in etwa so weit entfernt wie der A3 Beamte von der Mindestbesoldung  ;D

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #336 am: 20.11.2025 13:10 »
da ist die Prüfung jedoch deutlich schwieriger.

Im Vergleich zu früher ist die Prüfung deutlich vereinfacht worden:

1.) Wenn (beispielsweise) die A15-Besoldungsentwicklung um mehr als 5% hinter der E15-Gehaltsentwicklung zurückbleibt (jeweils normiert auf das Jahr 1996), greift der erste Parameter, der Tariflohnindex.
2.) Wenn (beispielsweise) die A15-Besoldungsentwicklung um mehr als 5% hinter der (durchschnittlichen) Nominallohnentwicklung zurückbleibt, greift der zweite Parameter, der Nominallohnindex.
3.) Wenn (beispielsweise) die A15-Besoldungsentwicklung um mehr als 5% hinter der Inflationsentwicklung zurückbleibt, greift der dritte Parameter, der Verbraucherpreisindex.
4a.) Wenn die Abstände zwischen zwei Besoldungsgruppen um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen wurden, greift der vierte Parameter, das (unmittelbare) Abstandsgebot.
4b.) Wenn eine andere, niedrigere, Besoldungsgruppe die Mindestbesoldung unterschreitet, greift ebenfalls der vierte Parameter, das (mittelbare) Abstandsgebot.

Alles recht simpel. Lediglich die Implikationen daraus (ggf. Verfassungskonformität trotz grob verletzten Abstandsgebots) gefallen mir nicht..

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #337 am: 20.11.2025 13:10 »
Was mich dabei wundert: Das BVerfG hat ja recht eindeutig darauf hingewiesen, dass diese ganzen Vorlagebeschlüsse seine Tätigkeit lähmen und es ggf. ganz lahm legen.
Das verstehe ich als klaren Auftrag an die Gesetzgeber, nun endlich eine Stuation zu schaffen, bei der Rechtsfrieden eintritt, also wieder ein Konsens geschaffen wird, dass die Besoldung verfassungsmäßig ist. Gleichzeitig hat das Gericht aber Einzelfragen nicht zweifelsfrei geklärt, z.B. das vermutete Partnereinkommen, selbst wenn dieses tatsächlich nicht vorliegt.
Ich fürchte, dass alles, was an Taschenspielertricks durch den Beschluss nicht klar ausgeschlossen ist, durch Dienstherren genutzt wird und dann doch wieder vor den Gerichten landet. Wenn da in den anderen Vorlagebeschlüssen nicht noch mehr kommt, dann wird das Gerichte und auch das BVerfG nicht wirklich entlasten.

Stimmt schon so, im ersten Leitsatz schreien sie nach Entlastung. Aber die Diskrepanz zwischen diesem Schrei und der dafür notwendigen Schranken im Urteil sehe ich genau so wie du.

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #338 am: 20.11.2025 13:11 »
Leitsätze des Urteils ins einfache Deutsche übersetzt:


Das einfache Deutsch ist von leichter Sprache aber in etwa so weit entfernt wie der A3 Beamte von der Mindestbesoldung  ;D

Ich wollte gezielt und bewusst "einfache/leichte" Sprache verwenden. Weil viele doch über die Juristerei stolpern wenn sie nicht direkt Verwaltungswirte sind.

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #339 am: 20.11.2025 13:12 »
Beim Abstandsgebot blieb das Urteil eher vage und arbeitet mit Begriffen wie "Verstoß indiziert" o.ä. Das ist der Punkt, bei dem die DH vermutlich zu ihren Gunsten rechnen wollen. Wohl wissend, dass Verantwortung und Führung sich dann vielleicht noch weniger lohnen als aktuell schon.
Darauf wirds hinauslaufen ...
Ich glaube das der Binnenabstand auf max 5% durch alle Besoldungsgruppen eingestampft wird.
Nehmen wir mal die 3864€ von Rentenonkel als Medianeinkommen.
Bei 10% Binnenabstand wären wir bei A16 bei über 13.000€
Ich denke wir sind uns völlig einig das diese Summe absurd ist.
Bei 5% Binnenabstand wären wir dann bei rund 7300€ in der Erfahrungsstufe 1
Was dann selbst bei einem A16 noch Brutto rund 400€ mehr wären.

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #340 am: 20.11.2025 13:15 »
Beim Abstandsgebot blieb das Urteil eher vage und arbeitet mit Begriffen wie "Verstoß indiziert" o.ä. Das ist der Punkt, bei dem die DH vermutlich zu ihren Gunsten rechnen wollen. Wohl wissend, dass Verantwortung und Führung sich dann vielleicht noch weniger lohnen als aktuell schon.
Darauf wirds hinauslaufen ...
Ich glaube das der Binnenabstand auf max 5% durch alle Besoldungsgruppen eingestampft wird.
Nehmen wir mal die 3864€ von Rentenonkel als Medianeinkommen.
Bei 10% Binnenabstand wären wir bei A16 bei über 13.000€
Ich denke wir sind uns völlig einig das diese Summe absurd ist.
Bei 5% Binnenabstand wären wir dann bei rund 7300€ in der Erfahrungsstufe 1
Was dann selbst bei einem A16 noch Brutto rund 400€ mehr wären.

Wenn die DH sich den ehrlich gerade machen wollten könnten sie die Vorschläge des BVerfG beherzigen: Grundgehalt anheben, Abstände auf das Mindestmaß einebnen, Beihilfe erweitern (Vorsicht PKV ohne Beitragszahler auch schlecht), Zuschläge anpassen. Die Mischung könnte die pure Grundgehaltsanhebung ab Eck-Beamten A3 1 Mindesbesoldung 80% etwas entschärfen.

Knarfe1000

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« Antwort #341 am: 20.11.2025 13:16 »

Bei 5% Binnenabstand wären wir dann bei rund 7300€ in der Erfahrungsstufe 1
Was dann selbst bei einem A16 noch Brutto rund 400€ mehr wären.
Das scheint mir realistisch zu sein, auch wenn damit die Stauchung noch stärker wäre als aktuell schon... ;)

RArnold

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #342 am: 20.11.2025 13:16 »
Ich habe Excel ein wenig rechnen lassen.

Grundlage:
Die berechnete Tabelle mit der Besoldungsstufen Bund 01.04.2025 - 30.04.2026.
Kindergeld und PKV sind ungefähr deckungsgleich.
Lohnsteuerklasse 3; gibt es ja noch, ist beim Alleinverdiener auch die sinnvollste Variante.
Die unterste Besoldungsstufe ist die jetzige A4, die gibt es in der Bundeswehr noch, mehr als 100 DP.
Beitrag PKV: 300€, in der Steuerberechnung berücksichtigt.

80% des Median   1.840 €   
Faktor 2,3   4.232 €   
Ergibt Brutto (LStKl 3) für A4   5.207 €   
      
Abstände   Stufe 1   
A4    2.842,00 €    
A5    2.861,00 €    0,0067
A6    2.918,00 €    0,0199
A7    3.052,00 €    0,0459
A8    3.217,00 €    0,0541
A9    3.454,00 €    0,0737
A10    3.682,00 €    0,0660
A11    4.178,00 €    0,1347
A12    4.464,00 €    0,0685
A13    5.197,00 €    0,1642
A14    5.339,00 €    0,0273
A15    6.477,00 €    0,2131
A16    7.123,00 €    0,0997
      
Ergibt Beträge      
A5   5.242 €   
A6   5.346 €   
A7   5.592 €   
A8   5.894 €   
A9   6.328 €   
A10   6.746 €   
A11   7.655 €   
A12   8.179 €   
A13   9.522 €   
A14   9.782 €   
A15   11.867 €   
A16   13.050 €   

Bitte auf Rechenfehler hinweisen, konstruktive Kritik wird gerne angenommen.
Ich glaube nicht, dass es so kommen wird. Aber man kann ja träumen  ;)
« Last Edit: 20.11.2025 13:22 von RArnold »

Rheini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #343 am: 20.11.2025 13:17 »
Beim Abstandsgebot blieb das Urteil eher vage und arbeitet mit Begriffen wie "Verstoß indiziert" o.ä. Das ist der Punkt, bei dem die DH vermutlich zu ihren Gunsten rechnen wollen. Wohl wissend, dass Verantwortung und Führung sich dann vielleicht noch weniger lohnen als aktuell schon.
Darauf wirds hinauslaufen ...
Ich glaube das der Binnenabstand auf max 5% durch alle Besoldungsgruppen eingestampft wird.
Nehmen wir mal die 3864€ von Rentenonkel als Medianeinkommen.
Bei 10% Binnenabstand wären wir bei A16 bei über 13.000€
Ich denke wir sind uns völlig einig das diese Summe absurd ist.
Bei 5% Binnenabstand wären wir dann bei rund 7300€ in der Erfahrungsstufe 1
Was dann selbst bei einem A16 noch Brutto rund 400€ mehr wären.

Was dazu führen wird, dass ein großer Run auf eine Beförderung mit Mehr-Verantwortung eintreten wird.

(Ironie off).

Mal sehen wie die Personalabteilung mit Absagen für eine Beförderung umgehen.

Thorins Schild

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #344 am: 20.11.2025 13:20 »
Ich glaube das der Binnenabstand auf max 5% durch alle Besoldungsgruppen eingestampft wird.

Das stünde im Widerspruch zu der bisherigen Verfassungsrechtsprechung zum Abstandsgebot. Darin wurde ja bereits entschieden, dass die Abstände nicht aufgrund der Haushaltslage alleine eingedampft werden können, sondern eine grundsätzliche Reduzierung der Abstände viemehr auf einem sachlichen Gesamtkonzept beruhen muss. Ich verstehe das so, dass dann schon argumentiert werden muss, warum der Sprung an Anforderungen und Verantwortung etc. von einer Besoldungsgruppe zur nächsten so gering ist, dass ein kleiner Sprung in der Besoldung gerechtfertigt ist.