Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 174615 times)

Rheini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1050 am: 23.11.2025 22:40 »
Alle die weiterhin FmZ befürworten. Wie beurteilt Ihr die Aussage des BVerfG das "neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden". Übrigens R Nr. 71 ....

Wie bringt Ihr das unter einen Hut bei einem Ledigen, der die FmZ nicht erhält?

Das hebt auf Leistungszulagen ab, z.B. in W. Jedem wird unterschiedslos eine Familienzulage gewährt, sobald er die Voraussetzungen dafür erfüllt.

Wenn man Voraussetzungen erfüllen muss, gibt es auch eine Gruppe die diese nicht erfüllen und damit erhalten nicht alle diese Zulage.

P. S. Der Beschluss betrachtet nur die A Besoldung. Daher ist der Verweis auf Regelungen der W Besoldung nicht zielführend.

Pumpe14

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1051 am: 23.11.2025 22:43 »
Alle die weiterhin FmZ befürworten. Wie beurteilt Ihr die Aussage des BVerfG das "neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden". Übrigens R Nr. 71 ....

Wie bringt Ihr das unter einen Hut bei einem Ledigen, der die FmZ nicht erhält?

Alle die weiterhin FmZ befürworten. Wie beurteilt Ihr die Aussage des BVerfG das "neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden". Übrigens R Nr. 71 ....

Wie bringt Ihr das unter einen Hut bei einem Ledigen, der die FmZ nicht erhält?

Es gibt tatsächlich leistungslose Zulagen, die allen Beamten bis A13 zustehen. Z.B. in Berlin die Hauptstadtzulage

ExponentialFud

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1052 am: 23.11.2025 22:44 »
Alle die weiterhin FmZ befürworten. Wie beurteilt Ihr die Aussage des BVerfG das "neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden". Übrigens R Nr. 71 ....

Wie bringt Ihr das unter einen Hut bei einem Ledigen, der die FmZ nicht erhält?

Das hebt auf Leistungszulagen ab, z.B. in W. Jedem wird unterschiedslos eine Familienzulage gewährt, sobald er die Voraussetzungen dafür erfüllt.

Wenn man Voraussetzungen erfüllen muss, gibt es auch eine Gruppe die diese nicht erfüllen und damit erhalten nicht alle diese Zulage.

P. S. Der Beschluss betrachtet nur die A Besoldung. Daher ist der Verweis auf Regelungen der W Besoldung nicht zielführend.

Unterschiedslos heißt nur, dieselben Kriterien gelten für alle.

Und nein, der Beschluss bezieht sich an mindenstens einer Stelle auch auf W. Und W2 orientiert sich an A15 per KMK-Beschluss.

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1053 am: 23.11.2025 22:44 »
Alle die weiterhin FmZ befürworten. Wie beurteilt Ihr die Aussage des BVerfG das "neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden". Übrigens R Nr. 71 ....

Wie bringt Ihr das unter einen Hut bei einem Ledigen, der die FmZ nicht erhält?

Das hebt auf Leistungszulagen ab, z.B. in W. Jedem wird unterschiedslos eine Familienzulage gewährt, sobald er die Voraussetzungen dafür erfüllt.

Wenn man Voraussetzungen erfüllen muss, gibt es auch eine Gruppe die diese nicht erfüllen und damit erhalten nicht alle diese Zulage.

P. S. Der Beschluss betrachtet nur die A Besoldung. Daher ist der Verweis auf Regelungen der W Besoldung nicht zielführend.

Leistungszulagen, Erschwerniszulagen, Hauptstadtzulagen, Wohnortzuschläge, Feuerwehrzulage, Polizeizulage, Bundeswehrzulage, Nachrichtendienstzulage, Schichtzulage, etc. etc.

Rheini

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« Antwort #1054 am: 23.11.2025 22:46 »
Alle die weiterhin FmZ befürworten. Wie beurteilt Ihr die Aussage des BVerfG das "neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden". Übrigens R Nr. 71 ....

Wie bringt Ihr das unter einen Hut bei einem Ledigen, der die FmZ nicht erhält?

Alle die weiterhin FmZ befürworten. Wie beurteilt Ihr die Aussage des BVerfG das "neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden". Übrigens R Nr. 71 ....

Wie bringt Ihr das unter einen Hut bei einem Ledigen, der die FmZ nicht erhält?

Es gibt tatsächlich leistungslose Zulagen, die allen Beamten zustehen. Z.B. in Berlin die Hauptstadtzulage

Wenn alle diese Zulage erhalten, dann erhöht diese die Grundbesoldung plus anderer Zulagen, die alle Voraussetzungslos erhalten.

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1055 am: 23.11.2025 22:47 »
Oh man, ich fange nochmal von vorne an mit dem, was böswilliger Dienstherr heraus gearbeitet hat:

1. Welche Familie Karlsruhe als Maßstab nimmt

Das Bundesverfassungsgericht arbeitet mit einer Modellfamilie, um zu prüfen, ob das Gehalt eines Beamten verfassungsgemäß ist:
   •   Beamter (Alleinverdiener)
   •   Ehepartner ohne eigenes Einkommen
   •   1 Kind unter 14
   •   1 Kind ab 14

Also: 4-Personen-Haushalt, aber mit zwei Kindern in unterschiedlichen Altersstufen.
Diese Konstellation ist bewusst gewählt, weil das klassische Leitbild des Besoldungsrechts war:
Ein Beamter in der Eingangsstufe soll als Alleinverdiener eine vierköpfige Familie eigenständig amtsangemessen ernähren können.

2. Wie daraus die „Bezugsgröße“ entsteht (Äquivalenzskala)
Damit man Haushalte vergleichen kann, arbeitet man mit der modifizierten OECD-Äquivalenzskala. Die setzt jedem Haushaltsmitglied ein „Gewicht“ zu:
   •   1.erwachsene Person: 1,0
   •   jede weitere erwachsene Person oder Person ab 14: 0,5
   •   jedes Kind unter 14: 0,3

Für unsere 4-K-Beamtenfamilie heißt das:
   •   Beamter: 1,0
   •   Ehepartner: 0,5
   •   Kind unter 14: 0,3
   •   Kind ab 14: 0,5

Gesamtgewicht: 1,0 + 0,5 + 0,3 + 0,5 = 2,3

Dieses „2,3“ ist entscheidend:
Man nimmt das Median-Äquivalenzeinkommen pro Kopf aus der Statistik und multipliziert es mit 2,3, um das Median-Einkommen für genau diese Familienkonstellation zu bekommen.

3. Wie die 80-%-Schwelle (Mindestniveau) berechnet wird
1.   Aus dem Mikrozensus / den amtlichen Daten wird das
→ Median-Äquivalenzeinkommen pro Äquivalenzeinheit genommen.
2.   Dieses wird mit dem Faktor 2,3 multipliziert
→ ergibt das Median-Nettoeinkommen für eine Familie: Beamter + Partner + 1 Kind <14 + 1 Kind ≥14.
3.   Dann zieht Karlsruhe die Prekaritätsgrenze bei 80 % dieses Wertes:
→ Median (Familie) × 0,8 = Mindest-Nettoeinkommen

Das ist die unterste Grenze, unter der das Gehalt dieser Modellfamilie nicht mehr verfassungsgemäß ist.

4. Was auf der Beamtenseite gerechnet wird

Auf der anderen Seite wird berechnet, was bei dieser Beamtenfamilie tatsächlich unterm Strich ankommt:
   •   Bruttogehalt (unterste Stufe der Besoldungsgruppe)
   •   Familienzuschlag (Ehepartner + Kind <14 + Kind ≥14)
   •   – Steuern
   •   – Beiträge für private Kranken- und Pflegeversicherung (nach Beihilferegeln)
   •   Kindergeld für 2 Kinder

Ergebnis: Nettoeinkommen der 4-K-Beamtenfamilie.

Dann wird verglichen:
Liegt dieses Netto mindestens bei 80 % des gesellschaftlichen Medianwerts (für so eine 4-K-Familie)?
Wenn nein → Gebot der Mindestbesoldung verletzt → Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG.

Bis hierher bin ich mit böswilliger Dienstherr und ich hoffe vielen anderen Forenteilnehmern einer Meinung

Und jetzt kommt der Gedankensprung:

Daraus folgt aus meiner Sicht, dass die Besoldung um den Betrag anzuheben ist, der nötig ist, um das Einkommen aus Nr. 4 auf das Niveau von Nr. 3 anzuheben

Jetzt kommt der nächste Schritt: Genau dieses Delta bekommt jeder, der in der gleichen Besoldungsgruppe ist.

Nicht weniger, aber auf gar keinen Fall mehr.

Soweit erstmal zu allen Besoldungsgruppen, deren Besoldung bereits durch das Nichterreichen der Mindestbesoldung verletzt ist.

Rheini

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« Antwort #1056 am: 23.11.2025 22:47 »
Alle die weiterhin FmZ befürworten. Wie beurteilt Ihr die Aussage des BVerfG das "neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden". Übrigens R Nr. 71 ....

Wie bringt Ihr das unter einen Hut bei einem Ledigen, der die FmZ nicht erhält?

Das hebt auf Leistungszulagen ab, z.B. in W. Jedem wird unterschiedslos eine Familienzulage gewährt, sobald er die Voraussetzungen dafür erfüllt.

Wenn man Voraussetzungen erfüllen muss, gibt es auch eine Gruppe die diese nicht erfüllen und damit erhalten nicht alle diese Zulage.

P. S. Der Beschluss betrachtet nur die A Besoldung. Daher ist der Verweis auf Regelungen der W Besoldung nicht zielführend.

Leistungszulagen, Erschwerniszulagen, Hauptstadtzulagen, Wohnortzuschläge, Feuerwehrzulage, Polizeizulage, Bundeswehrzulage, Nachrichtendienstzulage, Schichtzulage, etc. etc.

Was nützt die Aufzählung der Zulagen? Erhalten alle Voraussetzungslos diese Zulagen?

ExponentialFud

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« Antwort #1057 am: 23.11.2025 22:49 »
Es sind Zulagen, die allen offen stehen. Die aber nicht unterschiedslos allen gezahlt werden. Sie sind also in Rn 71 gemeint und nicht zu berücksichtigen. W Zulagen können sehr sehr hoch sein, bis rauf zu B10. Sie würden konsumiert, wenn Rn 71 nicht wäre.

Rheini

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« Antwort #1058 am: 23.11.2025 22:50 »
Oh man, ich fange nochmal von vorne an mit dem, was böswilliger Dienstherr heraus gearbeitet hat:

1. Welche Familie Karlsruhe als Maßstab nimmt

Das Bundesverfassungsgericht arbeitet mit einer Modellfamilie, um zu prüfen, ob das Gehalt eines Beamten verfassungsgemäß ist:
   •   Beamter (Alleinverdiener)
   •   Ehepartner ohne eigenes Einkommen
   •   1 Kind unter 14
   •   1 Kind ab 14

Also: 4-Personen-Haushalt, aber mit zwei Kindern in unterschiedlichen Altersstufen.
Diese Konstellation ist bewusst gewählt, weil das klassische Leitbild des Besoldungsrechts war:
Ein Beamter in der Eingangsstufe soll als Alleinverdiener eine vierköpfige Familie eigenständig amtsangemessen ernähren können.

2. Wie daraus die „Bezugsgröße“ entsteht (Äquivalenzskala)
Damit man Haushalte vergleichen kann, arbeitet man mit der modifizierten OECD-Äquivalenzskala. Die setzt jedem Haushaltsmitglied ein „Gewicht“ zu:
   •   1.erwachsene Person: 1,0
   •   jede weitere erwachsene Person oder Person ab 14: 0,5
   •   jedes Kind unter 14: 0,3

Für unsere 4-K-Beamtenfamilie heißt das:
   •   Beamter: 1,0
   •   Ehepartner: 0,5
   •   Kind unter 14: 0,3
   •   Kind ab 14: 0,5

Gesamtgewicht: 1,0 + 0,5 + 0,3 + 0,5 = 2,3

Dieses „2,3“ ist entscheidend:
Man nimmt das Median-Äquivalenzeinkommen pro Kopf aus der Statistik und multipliziert es mit 2,3, um das Median-Einkommen für genau diese Familienkonstellation zu bekommen.

3. Wie die 80-%-Schwelle (Mindestniveau) berechnet wird
1.   Aus dem Mikrozensus / den amtlichen Daten wird das
→ Median-Äquivalenzeinkommen pro Äquivalenzeinheit genommen.
2.   Dieses wird mit dem Faktor 2,3 multipliziert
→ ergibt das Median-Nettoeinkommen für eine Familie: Beamter + Partner + 1 Kind <14 + 1 Kind ≥14.
3.   Dann zieht Karlsruhe die Prekaritätsgrenze bei 80 % dieses Wertes:
→ Median (Familie) × 0,8 = Mindest-Nettoeinkommen

Das ist die unterste Grenze, unter der das Gehalt dieser Modellfamilie nicht mehr verfassungsgemäß ist.

4. Was auf der Beamtenseite gerechnet wird

Auf der anderen Seite wird berechnet, was bei dieser Beamtenfamilie tatsächlich unterm Strich ankommt:
   •   Bruttogehalt (unterste Stufe der Besoldungsgruppe)
   •   Familienzuschlag (Ehepartner + Kind <14 + Kind ≥14)
   •   – Steuern
   •   – Beiträge für private Kranken- und Pflegeversicherung (nach Beihilferegeln)
   •   Kindergeld für 2 Kinder

Ergebnis: Nettoeinkommen der 4-K-Beamtenfamilie.

Dann wird verglichen:
Liegt dieses Netto mindestens bei 80 % des gesellschaftlichen Medianwerts (für so eine 4-K-Familie)?
Wenn nein → Gebot der Mindestbesoldung verletzt → Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG.

Bis hierher bin ich mit böswilliger Dienstherr und ich hoffe vielen anderen Forenteilnehmern einer Meinung

Und jetzt kommt der Gedankensprung:

Daraus folgt aus meiner Sicht, dass die Besoldung um den Betrag anzuheben ist, der nötig ist, um das Einkommen aus Nr. 4 auf das Niveau von Nr. 3 anzuheben

Jetzt kommt der nächste Schritt: Genau dieses Delta bekommt jeder, der in der gleichen Besoldungsgruppe ist.

Nicht weniger, aber auf gar keinen Fall mehr.

Soweit erstmal zu allen Besoldungsgruppen, deren Besoldung bereits durch das Nichterreichen der Mindestbesoldung verletzt ist.

Volle Zustimmung.

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« Antwort #1059 am: 23.11.2025 22:52 »
Alle die weiterhin FmZ befürworten. Wie beurteilt Ihr die Aussage des BVerfG das "neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden". Übrigens R Nr. 71 ....

Wie bringt Ihr das unter einen Hut bei einem Ledigen, der die FmZ nicht erhält?

Alle die weiterhin FmZ befürworten. Wie beurteilt Ihr die Aussage des BVerfG das "neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden". Übrigens R Nr. 71 ....

Wie bringt Ihr das unter einen Hut bei einem Ledigen, der die FmZ nicht erhält?

Es gibt tatsächlich leistungslose Zulagen, die allen Beamten zustehen. Z.B. in Berlin die Hauptstadtzulage

Wenn alle diese Zulage erhalten, dann erhöht diese die Grundbesoldung plus anderer Zulagen, die alle Voraussetzungslos erhalten.


das ist nicht korrekte, Zulagen erhöhen eben nicht das Grundgehalt, sondern bleiben, auch wenn es alle bekommen, dennoch Zulagen, welche unter anderem nicht pensionswirksam sind

Rentenonkel

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« Antwort #1060 am: 23.11.2025 22:53 »

Volle Zustimmung.

Wirklich? Bisher behauptest du das genaue Gegenteil

Rheini

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« Antwort #1061 am: 23.11.2025 22:53 »
Alle die weiterhin FmZ befürworten. Wie beurteilt Ihr die Aussage des BVerfG das "neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden". Übrigens R Nr. 71 ....

Wie bringt Ihr das unter einen Hut bei einem Ledigen, der die FmZ nicht erhält?

Alle die weiterhin FmZ befürworten. Wie beurteilt Ihr die Aussage des BVerfG das "neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden". Übrigens R Nr. 71 ....

Wie bringt Ihr das unter einen Hut bei einem Ledigen, der die FmZ nicht erhält?

Es gibt tatsächlich leistungslose Zulagen, die allen Beamten zustehen. Z.B. in Berlin die Hauptstadtzulage

Wenn ALLE diese erhalten. Auch pensionierte Beamte, sind Beamte. Erhalten diese nicht die Hauptstadtzulage, erhalten nicht ALLE diese Zulage.

Wenn alle diese Zulage erhalten, dann erhöht diese die Grundbesoldung plus anderer Zulagen, die alle Voraussetzungslos erhalten.


das ist nicht korrekte, Zulagen erhöhen eben nicht das Grundgehalt, sondern bleiben, auch wenn es alle bekommen, dennoch Zulagen, welche unter anderem nicht pensionswirksam sind

Wenn ALLE diese erhalten. Auch pensionierte Beamte, sind Beamte. Erhalten diese nicht die Hauptstadtzulage, erhalten nicht ALLE diese Zulage.

ExponentialFud

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« Antwort #1062 am: 23.11.2025 22:54 »
Alle die weiterhin FmZ befürworten. Wie beurteilt Ihr die Aussage des BVerfG das "neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden". Übrigens R Nr. 71 ....

Wie bringt Ihr das unter einen Hut bei einem Ledigen, der die FmZ nicht erhält?

Alle die weiterhin FmZ befürworten. Wie beurteilt Ihr die Aussage des BVerfG das "neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden". Übrigens R Nr. 71 ....

Wie bringt Ihr das unter einen Hut bei einem Ledigen, der die FmZ nicht erhält?

Es gibt tatsächlich leistungslose Zulagen, die allen Beamten zustehen. Z.B. in Berlin die Hauptstadtzulage

Wenn alle diese Zulage erhalten, dann erhöht diese die Grundbesoldung plus anderer Zulagen, die alle Voraussetzungslos erhalten.


das ist nicht korrekte, Zulagen erhöhen eben nicht das Grundgehalt, sondern bleiben, auch wenn es alle bekommen, dennoch Zulagen, welche unter anderem nicht pensionswirksam sind

Richtig, falschen Begriff verwendet. Ist aber auch nicht der Punkt in der aktuelle Diskussion.

Rheini

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« Antwort #1063 am: 23.11.2025 22:55 »

Volle Zustimmung.

Wirklich? Bisher behauptest du das genaue Gegenteil

Echt? Wo genau?

Rentenonkel

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« Antwort #1064 am: 23.11.2025 23:00 »
Ich lese anscheinend die R Nr. 115 anders als Du.

"Als Bezugsgröße (Mindestbesoldung - mein Hinweis) ist deren einziges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden Kinder – ist.".

In meinen Worten ist also die Mindestbesoldung das Einkommen einer 4K Familie incl. der FmZ.

Und ab diesem Zeitpunkt ist der FmZ in meiner Betrachtung raus und es ist nur noch die Mindestbesoldung die Bezugsgröße zur Beurteilung der Verfassung. Und zwar für alle Beamten bis zur tatsächlichen 4K Familie.

M. M. nach ist der Unterschied in der Betrachtung, dass ab der Berechnung der Mindestbesoldung alle Zuschläge raus sind, in deiner Betrachtung die Zuschläge weiterleben.

Na hier zum Beispiel