Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 175907 times)

GeBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1500 am: 26.11.2025 23:23 »
Im Versicherungsgesetz gibt es den Passus, dass Versicherungen sich den jeweiligen Beihilfesätzen anpassen müssen. Das gibt bereits jetzt, dass Kinder aus dem Kindergeld fallen und der Beihilfesatz von 70% wieder auf 50% sinkt. Ein Beihilfesatz von 100% für Kinder lässt sich doch auch medial gut verkaufen, da Kinder in der GKV auch kostenlos familienversichert sind.

Die Beihilfeschraube wäre die, an der ich drehen würde. Zum Glück ist es nicht mein Job, eine rechtssichere Besoldungsordnung zu entwickeln.

Ich bin mir nicht sicher, ob der Normgeber den § 199 VVG dahingehend verstanden wissen will, dass der Versicherer einem vollständigen Entfall der Restkostenversicherung zustimmen muss.
Hier ist nur geregelt, dass er die Versicherungsleistung an den Beihilfesatz anpassen muss. Die Versicherungsleistung fällt aber auf 0. Es ist mithin dem Versicherer nicht zuzumuten, den Versicherungsnehmer weiter zu verwalten, ohne dass dieser einen Beitrag leistet.
Meine Auslegung des § 199 im Hinblick auf 100% Beihilfe scheitert schon am Wortlaut der Norm, spätestens aber beim Sinn und Zweck. Aber genug Off topic.

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1501 am: 27.11.2025 06:00 »
Zumal die Ersparnis ja über alle Besoldungsgruppen gleich wäre, Kinderzuschläge aber eigentlich als Teil der aA mit der Ämterwertigkeit ansteigen müssten.
Geb ich dir grundsätzlich recht.
Man braucht sich ja nur, wie ich schonmal erwähnt habe, die Düsseldorfer Tabelle anschauen.
Es wäre eigentlich absurd, wenn der Dienstherr, gerade ab dem dritten Kind nicht an die Sätze der Düsseldorfer Tabelle richten müsste.

Hier frag ich mich aber wieder ob das BVerfG wirklich soweit gedacht hat.

Beim grob erschlagen, reißt ein A16S8 mit Familienzuschlag gerade so die 7200€ Netto, das wären dann laut Düsseldorfer Tabelle dann ein Bedarf eines Kindes ab 18 von 1276€. abzüglich Kindergeld.
Somit müsste der Dienstherr in Konsequenz mit der Düsseldorfer Tabelle einen familienbezogenen Kindergeldzuschlag von über 1.000€ Netto an den A16 überweisen.
Eigentlich völlig irrwitzig.

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1502 am: 27.11.2025 06:13 »
Bei der Betrachtung des M ist das Einkommen des Modellbeamten um die Beiträge zur KV und PV zu bereinigen. Daher ist diese Frage alles andere als Off topic, sondern aus meiner Sicht eine absolute Kernfrage. Man muss nur um die Ecke denken.

Wenn die Beiträge zur KV und PV für den Modellbeamten sinken dürften und so die Grundbesoldung für alle nicht in dem gleichen Umfang wie heute steigen müssten, spart der Gesetzgeber bei der Neubewertung der Grundalimentation viel Geld ein. Bei denjenigen, die tatsächlich Kinder haben, ist es ein Nullsummenspiel, weil die Mehrkosten der Beihilfe in etwa den eingesparten Bruttobetrag entsprechen dürften, solange wie die Kinder nicht vorrangig anderweitig gesetzlich versichert sind. Nach meiner Betrachtung muss man bei der Anhebung der Beihilfesätze bei dem kinderlosen Beamten die Grundalimentation nicht um die durchschnittlichen Beiträge zur KV für Kinder anheben, die er gar nicht hat.

Im übrigen kenne ich niemanden, der bei der PKV nur die verbleibenden 20 % versichert hat. Viele haben auch noch Beihilfeergänzungstarife, Krankentagegeld, Reha, Chefarzt, 1 oder 2 Bettzimmer usw. Der Teil des Vertrages würde ja bleiben. Und außerdem würde ja der Beitrag des Familienvaters im Gegenzug in den meisten Rechtskreisen wieder von 30 auf 50 % angehoben werden können, so dass es für die PKV vielleicht doch nicht so schlimm wäre. Daher wäre die Frage, wieviel von den 150 Euro bei GeBeamter nur für den "Basistarif" wären.

Ich stelle mir bei der Beihilfereform daher folgende Frage: Wäre folgende Kombination möglich und denkbar?

Anhebung Beihilfe der Kinder von 80 auf 100
Anhebung Beihilfe der Ehefrau von 70 auf 80, 90 oder 100
Einheitliche Beihilfe des Beamten unabhängig von der Anzahl der Familienangehörigen 50
(was für den 4K Modellbeamten in der Regel eine Absenkung von 70 auf 50 bedeuten würde)

Nur, wenn man diese Frage belastbar beantworten kann, kann man aus meiner Sicht den Ausgangspunkt der möglichen neuen Tabelle richtig berechnen.

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1503 am: 27.11.2025 06:19 »
Inwiefern müssten zu 100% beihilfeberechtigte Kinder von den Versicherungen verwaltet werden? Wenn die Eltern sich für eine Anwartschaft oder Zusatzversicherungen wie BE Tarife entscheiden sollten, dann werden ja Zahlungen geleistet.

@Alexander79, ab dem dritten Kind werden in NRW bereits jetzt knapp 1.000 Euro geleistet. Ich möchte darauf hinweisen, dass Familienzuschläge nur in "gewissen Grenzen" neben dem Grundgehalt zur aA der 4K Familie beitragen dürfen.

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1504 am: 27.11.2025 06:22 »
Wenn ich die bisherigen Erkenntnisse richtig zusammenfasse, können wir aktuell ziemlich genau bei der neuen Tabelle die Zahl oben links inklusive Familienzuschlag richtig beziffern (sofern wir uns auf ein Medianeinkommen verständigen können) und die Endstufen im höheren Dienst, oder gibt es noch mehr, dass wir beziffern können?

1.) "Unten" ist es in meinen Augen tatsächlich einigermaßen greifbar. So hätte nach meinem Verständnis der kleinste 4K-Bundesbeamte (unter Verwendung des bayerischen MÄE) im letzten Jahr einen Anspruch auf eine Mindest-Bruttobesoldung von ungefähr 5.000 Euro gehabt, siehe meine früheren Posts. Mit geänderten Beihilferegeln (oder dem Deutschland-MÄE als Bezugsgröße) gegebenenfalls etwas weniger. Die konkrete (erlaubte) Aufteilung dieser 5.000 Euro auf Grundbesoldung und Familienzuschlag ist hingegen bislang nicht endgültig geklärt.

2.) "Weiter oben" wird es aus meiner Sicht dagegen schwieriger. Zwar können wir uns die Prüfparameter der Fortschreibungsprüfung anschauen. Ich habe dies beispielsweise für die Besoldungsgruppe A11 getan und bin unter anderem zu dem Ergebnis gelangt, dass der zugehörige Besoldungsindex seit 2016 jedes Jahr um mehr als fünf Prozent hinter dem entsprechenden Tariflohnindex hinterherhinkt (hauptsächlich, weil 2016 im TVöD Bund in E11 eine zusätzliche sechste Stufe eingeführt wurde). Zusammen mit dem mutmaßlich ebenfalls verletzten Abstandsgebot dürfte also beispielhaft für A11 seit 2016 eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unterbesoldung bestehen.

Alles Weitere verschließt sich zum jetzigen Zeitpunkt jedoch meiner Kenntnis. Insbesondere "verstören" mich weiterhin zutiefst die beiden Randnummern 154 und 155, deren Inhalt sich mir (denklogisch) nicht vollumfänglich erschließt, aber dafür umso mehr erschaudern lässt..

Falls irgendjemand etwaige Argumente haben sollte, um meinen genannten "Grusel" vor Rn. 154 und 155 ein wenig zu lindern, immer raus damit!

Danke im Voraus!!

HansGeorg

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1505 am: 27.11.2025 06:28 »
100% Beihilfe bei Kindern wird nicht kommen. Denkt mal an die Funktion der Pflegekasse bei einem vorhandenen Pflegegrad. Soll dies die Beihilfe in Zukunft auch abdecken? Da kämen ja Unsummen zusammen, falls ein Kind zB. Pflegegrad 3 hat.

Alexander79

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« Antwort #1506 am: 27.11.2025 06:45 »
100% Beihilfe bei Kindern wird nicht kommen. Denkt mal an die Funktion der Pflegekasse bei einem vorhandenen Pflegegrad. Soll dies die Beihilfe in Zukunft auch abdecken? Da kämen ja Unsummen zusammen, falls ein Kind zB. Pflegegrad 3 hat.
Was hat das eine mit dem anderen zu tun?
Man zahlt eh keine Pflegeversicherung für seine minderjährigen Kinder.
Kinder sind bei der Pflegeversicherung befreit.

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1507 am: 27.11.2025 06:49 »
Wie viele Kinder haben denn einen Pflegegrad? Von welchen Unsummen sprecht ihr da? Da macht es den Kohl nicht fett, wenn die Beihilfe 100% übernehmen muss, man im Gegenzug allen Beamten also auch den Kinderlosen weniger Sold zahlen kann.

@BVerfBeliever, die Randnr. 154 und 155 begründen, warum die Besoldung der Besoldungsgruppen A14 bis A16 in manchen Jahren nicht gegen Art 33 Abs. 5 verstoßen haben. Auch hier macht das Gericht deutlich, dass die Besoldung in genannten Gruppen und Jahren durch die Formulierung "(noch) überwiegend" nur gerade eben noch verfassungsgemäß war.

MoinMoin

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1508 am: 27.11.2025 06:54 »
Und natürlich sollte sich die Besoldung aller Beamten im besten Falle um die 100% Medianeinkommen normalverteilen (macht sie natürlich nicht ganz, weil Stellen-Struktur nicht normalverteilt). Das heißt: es gibt einige die knapp über den 80 % liegen und viele die zwischen 80 % und 120 % liegen und ganz wenige die noch darüber liegen.
Da hast du aber die Herkunft und die Aussage des Äquivalenzeinkommens nicht verstanden, wenn du so etwas schreibst.
Kleine Hilfestellung zum nachdenken:
Wie viele Beamte die ohne Ausbildung ihr Nettoeinkommen erwirtschaften gibt es?
Wieviel schuften für den Mindestlohn?
...
ach ja und so weit ich weiß, bin mir da aber nicht 100% sicher, sind im Äquivalenzeinkommen auch die TZ Haushaltseinkommen erfasst. Es ist als kein NettoVZMedianeinkommen, sondern das tatsächliche Haushaltseinkommen.

Deswegen schrieb ich: "viele zwischen 80 % und 120 %". Dass schließt nicht aus, dass der Maximalwert der Verteilung wahrscheinlich rechts der 100 % liegt und die Kurve ggf. links etwas sträker ansteigt und rechts flacher abfällt.

Im Übrigen widerspricht Deine Argumentation dem von Dir vorher Gesagtem (oder ich habe es Fehlinterpretiert). Denn dadurch wird ja nun noch klarer, dass eben doch ein Großteil der Beamten im Vergleich ein überdurchschnittliches Einkommen bekommen müsste.
Komplett Fehtlinterpretiert!
Zum einen ist das MÄE weder ein Durchschnittseinkommen, noch spiegelt es eine Verteilung des Einkommens der Vollzeitarbeitenden oder Angestellten als ganzes wieder.
zum anderen ist es für mich sonnenklar, dass die Verteilung der Einkünfte der Beamten keinesfalls Deckungsgleich mit der Verteilung der sozialversichungspflichtige AN sein darf.
So wie man durchschnittliche Beamtenpension und Rente nur beim BILD Niveau vergleichen kann.
Denn die Beamten haben in ihrer Tätigkeiten ein gänzlich andere Struktur und Ausbildungsgrad als die Gesamtheit der Angestellten.
Es gibt zwar bei den Beamten Kradmelder, die vergleichbar mit dem PicNic Fahrer sind, aber doch nicht in dem Umfang🤓

Alexander79

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« Antwort #1509 am: 27.11.2025 06:56 »
@BVerfBeliever, die Randnr. 154 und 155 begründen, warum die Besoldung der Besoldungsgruppen A14 bis A16 in manchen Jahren nicht gegen Art 33 Abs. 5 verstoßen haben. Auch hier macht das Gericht deutlich, dass die Besoldung in genannten Gruppen und Jahren durch die Formulierung "(noch) überwiegend" nur gerade eben noch verfassungsgemäß war.
Ja, das mag auf Berlin zutreffen.
Viele übertragen aber genau deinen Punkt regelmäßig einfach auf den Bund.
2019 haben Berliner Beamte im Schnitt rund 10% weniger bekommen, als Bundesbeamte.

Glaubst du wirklich das fällt nichts ins Gewicht?

HansGeorg

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« Antwort #1510 am: 27.11.2025 07:00 »
100% Beihilfe bei Kindern wird nicht kommen. Denkt mal an die Funktion der Pflegekasse bei einem vorhandenen Pflegegrad. Soll dies die Beihilfe in Zukunft auch abdecken? Da kämen ja Unsummen zusammen, falls ein Kind zB. Pflegegrad 3 hat.
Was hat das eine mit dem anderen zu tun?
Man zahlt eh keine Pflegeversicherung für seine minderjährigen Kinder.
Kinder sind bei der Pflegeversicherung befreit.

Die Pflegekasse ist direkt bei der PKV mit aufgehangen und wird auch durch diese abgewickelt. Deswegen wechselt man auch die Pflegekasse, wenn man die PKV oder GKV wechselt. Bei einem PG3 zB. kommen im Jahr schonmal über 10.000€ an Leistung zusammen. In Deutschland haben rund 340.000 Kinder und Jugendliche unter 20 Jahren einen anerkannten Pflegegrad.

clarion

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« Antwort #1511 am: 27.11.2025 07:02 »
Für den Bund wäre es analog durchzuprüfen. Ich meine mich aber zu erinnern, dass die Mindestbesoldung auch beim Bund bis hoch zu A10 oder A11 nicht gegeben war.

MoinMoin

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« Antwort #1512 am: 27.11.2025 07:03 »
Ob man die Beihilfe Schraube nimmt oder die FamZuschlag schraube ist ja monetär egal.
Daher dürfte die Beihilfeschraube erst dann wirklich interessant werden, wenn die FamSchraube ausgereizt ist.

Vielleicht kommt der Bund ja auf die Idee die Kindergeld Schraube zu drehen. Jeder Euro mehr Kindergeld heißt ja 2€ näher an der Mindestbesoldung.😇

despaired

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« Antwort #1513 am: 27.11.2025 07:14 »
Erwartet ihr noch weitere Urteile in den nächsten Wochen die veröffentlicht werden?

M. war vor seinem Ausscheiden vom Gericht nach dem bisher veröffentlichten Urteil ja noch etwas im Dienst und es wäre schon misslich, wenn nach all den Jahren nur ein Urteil bei rumkommen würde. Ich habe noch die Hoffnung, dass vor Weihnachten noch 1-2 Urteile veröffentlicht werden die für uns von Interesse sind - schließlich wollte man bestimmte Verfahren vorziehen wegen der Grundsatzwirkung andere Verfahren.

HansGeorg

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« Antwort #1514 am: 27.11.2025 07:16 »
Erwartet ihr noch weitere Urteile in den nächsten Wochen die veröffentlicht werden?

M. war vor seinem Ausscheiden vom Gericht nach dem bisher veröffentlichten Urteil ja noch etwas im Dienst und es wäre schon misslich, wenn nach all den Jahren nur ein Urteil bei rumkommen würde. Ich habe noch die Hoffnung, dass vor Weihnachten noch 1-2 Urteile veröffentlicht werden die für uns von Interesse sind - schließlich wollte man bestimmte Verfahren vorziehen wegen der Grundsatzwirkung andere Verfahren.

Naja wenn das BVerfG Humor hat, kommt vor Weihnachten noch das SH Urteil zum Weihnachtsgeld.