@Rentenonkel, kleine Anmerkung: Das BVerfG erwähnt zwar in der Tat in Rn. 155 eine gewisse Abschwächung des Gewichts der Parametererfüllung bei zunehmendem Abstand zwischen M und F (in deiner Nomenklatur).
Deine resultierende Interpretation und Schlussfolgerung dürfte in meinen Augen jedoch deutlich "über das Ziel hinausgeschossen" sein..
Wir befinden uns an dieser Stelle auf der zweiten Prüfungsstufe. Auf der zweiten Prüfungsstufe sind die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe mit weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer wertenden Betrachtung zusammenzuführen.
Dabei muss man die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe gewichten. Die Frage, wie groß der Abstand zur letzten verletzten Besoldungsgruppe "M" ist, kann dabei immer nur ein Punkt der Gewichtung sein.
Wenn es also weitere alimentationsrelevante Kriterien gibt, die für oder gegen eine Verletzung sprechen, müssen die auch gewichtet werden. Solche Kriterien können gewichtige Verschlechterungen des Beihilfewesens sein, Kürzung der Versorgung oder bei der Prüfung der anderen Parameter nur ein knappes Verfehlen derselben.
Wenn man meine Aussage dahingehend auslegt, dass das Ergebnis der gesamten Würdigung immer dazu führen muss, dass bei der dritten unverletzten Besoldungsgruppe stets von einer verfassungsgemäßen Besoldung auszugehen ist, bin ich "über das Ziel hinausgeschossen". So habe ich es auch nicht gemeint, sondern leider wieder mal viel zu unpräzise formuliert. Der Punkt ist nur einen von vielen Punkten, die bei der Abwägung der alimentationsrelevanten Kriterien tendenziell eher für als gegen eine verfassungsgemäße Besoldung spricht.
Vielleicht kannst Du bei dieser Formulierung eher mitgehen: Solange die Nähe zur letzten verletzten "M" Besoldung, die ja den 4 K Beamten und nicht den Single im Blick hat, nur ein oder zwei Besoldungsgruppen beträgt, ist das Ausmaß der Verletzung dieses Prüfkriteriums derart groß, dass in dem Fall viel mehr für als gegen eine verfassungswidrige Unteralimentation der zu prüfenden Besoldungsgruppe spricht. Mit zunehmender Entfernung zur letzten verletzten "M" Besoldung verliert es jedoch aufgrund des großen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers an Gewicht, so dass dann eine Verletzung nur noch angenommen werden kann, wenn entweder weitere alimentationsrelevanten Prüfkriterien ebenfalls verletzt sind (wie bspw eine Verschlechterung des Beihilfewesens) oder alternativ mindestens ein weitere Prüfparameter der übrigen drei verletzt ist.