Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 178935 times)

GoodBye

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1755 am: 29.11.2025 12:58 »
Diese Vergleiche in der Presse sind vollkommen unerheblich. Wenn man es genau nimmt, sollte die Rente den Staat übrigens überhaupt nichts kosten. Ein Vergleich mit der Pension verbietet sich insoweit.


bebolus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1756 am: 29.11.2025 13:01 »
@Julianx1

Darf ich daran erinnern, dass es Bezieher von Bürgergeld gibt (4k), die netto mehr haben als Beamte (4k)..?

Vielleicht sollte man sich mal in eine Fußgängerzone stellen und stichprobenweise 100 Bürger befragen, ob das so richtig ist.

Aber genau das habe ich doch geschrieben. Eben diese Beamten müssen anders, besser, lamentiert werden. Ich erhalte für meine Familie und mich ebenfalls Sozial- Leistungen. Und ich bin Beamter. Aber hier werden Dinge diskutiert da fall ich vom Ast. In der Rubrik zum alten Urteil hat sich ein Beamter A13 mit einem Kind und Partnerin A13 darüber aufgeregt das ein A8 mit vier Kindern mehr erhalten würde als er.

Das könnte ja auch durchaus im problematischen Bereich liegen. Die Leistung von A8 bis 13 in Differenz (Abstand) die Arbeitslose Frau von A8 gegeben darf die arbeitende Frau von A13 nur irrelevant sein in der Betrachtung und die Kinderzahl 1 zu vier lässt mich auch zu dem intuitiven Schluss kommen, dass der A8 zu kompensation seiner selbst gewählte kindrrreichheit eben gerade so oder eben nicht das alleinige Einkommen des A13 mit Kind erreichen sollte.

Ich denke, dass kein halbwegs normaldenkender Beamter sich an Deiner These stört.

Der A8er mit Frau und Kind erhält im Rahmen der Alimentation FamZuschläge, weil er beispielsweise eine größere Wohnung mit mehr Zimmern benötigt als der Single A8er. Der A13er mit Frau und Kindern hat diesen Mehrbedarf auch. Relativ zur Grundbesoldung des Amtes kann dieser Mehrbedarf möglicherweise identisch oder höher sein. Jedenfalls nicht kleiner, was mMn Abschmelzbeträge ausschließt.

Ob die Ehefrau bei A8 oder A13 arbeitet, spielt für mich auch keine Rolle.

Ich bin juristischer Laie, denke aber, dass genau das in dem Urteil zum Ausdruck gebracht wurde. Also, FamZuschläge moderat bei allen, aber deutliche Anhebung der Grundbesoldung UND Abstand zwischen den Ämtern.

Und, ohne das jetzt anhand bestimmter Rn'ern zitieren zu können: Nach mehrfachen lesens des Urteils komme ichbzu dem Eindruck, dass das BVerfG die Faxen dick hat.

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1757 am: 29.11.2025 13:05 »
Ich möchte noch mal etwas zum Abstandsgebot sagen, vielleicht sollte man dazu auch einen eigenen Thread aufmachen.

Dass das BVerfG hierzu keine Entscheidung trifft, ist eigentlich nur konsequent. Das Abstandsverbot ist nämlich in den Jahren nicht verletzt. Wenn dann nur fiktiv im Rahmen eines Reparaturgesetzes, wenn man die Soll-Werte auf die Ist-Werte aufschlägt.

Eine Prüfung kommt m.E. Also in Betracht, wenn ein entsprechendes Reparaturgesetz erlassen wird. Hier müsste der Gesetzgeber zwingend das Abstandsgebot verletzen, wenn er nur die unteren Besoldungsgruppen anhebt.

Oder die Prüfung kommt natürlich in Betracht, wenn der Gesetzgeber ein für die Zukunft geltendes neues Besoldungsgesetz schafft.

Für den hD bedeutet das eine preozessuale Ehrenrunde m.E.. Auf jeden Fall sollte man wohl in die Klage aufnehmen, dass eine Behebung der insgesamt verfassungswidrigen Tabelle nur unter Verletzung des Abstandsgebotes möglich ist, so denn die übrigen Prüfparameter nicht auf eine Verfassungswidrigkeit höherer Besoldungsgruppen hindeuten.

Das zeigt auch, weshalb man unbedingt jedes Jahr Widerspruch einlegen sollte, weil man sich sonst die Kontrolle eines Reparaturgesetzes abschneidet.

Hallo GoodBye,
 
das (neue) Abstandsgebot kann auf zwei verschiedenen Wegen verletzt werden, mittelbar und unmittelbar.
 
- Laut Rn. 148 wurde in Berlin das Abstandsgebot im betrachteten Zeitraum in ALLEN Jahren und in ALLEN oberen Besoldungsgruppen mittelbar verletzt, weil "weiter unten" die Mindestbesoldung unterschritten wurde.
- Platt gesprochene Logik: Besoldungsgefüge unten "kaputt" bzw. in BVerfG-Worten "nachhaltig erschüttert" -> Tabelle oben ebenfalls "kaputt" (Stichworte Ämterwertigkeit, Binnenabstände, etc.).
- Ähnliches dürfte bei uns im Bund gelten, so dass ich davon ausgehe, dass das Abstandsgebot seit mindestens zwanzig Jahren in ALLEN oberen Besoldungsgruppen mittelbar verletzt wurde!


Was aber würde passieren, wenn jetzt der Gesetzgeber, wie du schreibst, (nur) die unteren Besoldungsgruppen anheben würde, um die dortige Unterschreitung der Mindestbesoldung zu "heilen"?

- Dann wäre in der Tat in vielen Fällen das Abstandsgebot unmittelbar verletzt, weil "die Abstände [zwischen zwei zu vergleichenden Besoldungsgruppen] um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen wurden" (Rn. 90).
- Und nur zur Erinnerung: Auch hier sind, genau wie bei den drei anderen Parametern der Fortschreibungsprüfung, ausschließlich die jeweiligen Jahresbruttobesoldungen von Single-Beamten in der höchsten Erfahrungsstufe relevant ("Die Berechnung der Besoldungshöhe erfolgt wie bei der Erstellung des Besoldungsindex", Rn. 90).

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1758 am: 29.11.2025 13:11 »
Eine Ortbezogene Alimentation würde man m.E hinbekommen, indem man das jeweilige örtliche Medianäquivalenteinkommen ansetzt.

Hallo @clarion (und auch @Rentenonkel, etc.),

wie gesagt, zumindest nach meinem momentanen Verständnis würde das vermutlich nichts "bringen":

...

- ABER: In Rn. 71 steht nun mal explizit, dass für die Berechnung nur solche Bezügebestandteile berücksichtigt werden, die allen (Bundes-)Beamten der entsprechenden Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden.
...

aber in 71 steht nicht dass der MÄE ein unterschiedsloser Bezügebestandteil zu sein hat

MÄE  ist Bestandteil des Vergleichsmaßstabs zur Prüfung, ob ein Unterschreiten indiziert ist.

Ob der Gesetzgeber tatsächlich in seinen Besoldungsfindungsrechner  diese Variable einführt ist doch noch ungewiss.

Also kann der Gesetzgeber ihn in einen Zu- oder AbschlagsFaktor überleiten, oder auch z.B. ca. 25 örtlich abgegrenzte Besoldungstabellen im Gesetz aufführen, indem man erkennt dass die Beträge niedrigstmöglich  an den örtlichen MÄE orierntiert sind.
(und damit das auseinanderdriften, Armut orientiert sich an Armut und Einkommensreichtum orientiert sich an Einkommensreichtum versteinert)

bebolus

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« Antwort #1759 am: 29.11.2025 13:20 »
Ich möchte noch mal etwas zum Abstandsgebot sagen, vielleicht sollte man dazu auch einen eigenen Thread aufmachen.

Dass das BVerfG hierzu keine Entscheidung trifft, ist eigentlich nur konsequent. Das Abstandsverbot ist nämlich in den Jahren nicht verletzt. Wenn dann nur fiktiv im Rahmen eines Reparaturgesetzes, wenn man die Soll-Werte auf die Ist-Werte aufschlägt.

Eine Prüfung kommt m.E. Also in Betracht, wenn ein entsprechendes Reparaturgesetz erlassen wird. Hier müsste der Gesetzgeber zwingend das Abstandsgebot verletzen, wenn er nur die unteren Besoldungsgruppen anhebt.

Oder die Prüfung kommt natürlich in Betracht, wenn der Gesetzgeber ein für die Zukunft geltendes neues Besoldungsgesetz schafft.

Für den hD bedeutet das eine preozessuale Ehrenrunde m.E.. Auf jeden Fall sollte man wohl in die Klage aufnehmen, dass eine Behebung der insgesamt verfassungswidrigen Tabelle nur unter Verletzung des Abstandsgebotes möglich ist, so denn die übrigen Prüfparameter nicht auf eine Verfassungswidrigkeit höherer Besoldungsgruppen hindeuten.

Das zeigt auch, weshalb man unbedingt jedes Jahr Widerspruch einlegen sollte, weil man sich sonst die Kontrolle eines Reparaturgesetzes abschneidet.

Hallo GoodBye,
 
das (neue) Abstandsgebot kann auf zwei verschiedenen Wegen verletzt werden, mittelbar und unmittelbar.
 
- Laut Rn. 148 wurde in Berlin das Abstandsgebot im betrachteten Zeitraum in ALLEN Jahren und in ALLEN oberen Besoldungsgruppen mittelbar verletzt, weil "weiter unten" die Mindestbesoldung unterschritten wurde.
- Platt gesprochene Logik: Besoldungsgefüge unten "kaputt" bzw. in BVerfG-Worten "nachhaltig erschüttert" -> Tabelle oben ebenfalls "kaputt" (Stichworte Ämterwertigkeit, Binnenabstände, etc.).
- Ähnliches dürfte bei uns im Bund gelten, so dass ich davon ausgehe, dass das Abstandsgebot seit mindestens zwanzig Jahren in ALLEN oberen Besoldungsgruppen mittelbar verletzt wurde!


Was aber würde passieren, wenn jetzt der Gesetzgeber, wie du schreibst, (nur) die unteren Besoldungsgruppen anheben würde, um die dortige Unterschreitung der Mindestbesoldung zu "heilen"?

- Dann wäre in der Tat in vielen Fällen das Abstandsgebot unmittelbar verletzt, weil "die Abstände [zwischen zwei zu vergleichenden Besoldungsgruppen] um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen wurden" (Rn. 90).
- Und nur zur Erinnerung: Auch hier sind, genau wie bei den drei anderen Parametern der Fortschreibungsprüfung, ausschließlich die jeweiligen Jahresbruttobesoldungen von Single-Beamten in der höchsten Erfahrungsstufe relevant ("Die Berechnung der Besoldungshöhe erfolgt wie bei der Erstellung des Besoldungsindex", Rn. 90).

Genau so sehe ich es auch. Und da haben sog. Sockelbeträge ihren Anteil dran. Eigentlich sollte die A-Tabelle auf einen Ämterabstand, sagen wir mal, von vor 20 Jahren justiert und dann von unten nach oben prozentual erhöht werden. Alles Andere wäre quatsch.

MoinMoin

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« Antwort #1760 am: 29.11.2025 13:28 »
- Vielleicht ist meine Interpretation des Begriffs "unterschiedslos" daher ja auch komplett falsch!
Ich hoffe, dass dieses unterschiedslos sich auf die Besoldungsgruppen und nicht auf die Lebensumstände bezieht. Soll heißen, dass Zuschläge nicht abschmelzen dürfen.
Sowie dass damit Gefahrenzulagen etc. ausgeklammert werden sollen.

Aber eine für alle gleich hoher und fixer Ortszuschlag weiterhin dazugezählt wird und unterschiedslos angesehen wird.
Ansonsten haben wir verstärkt die Situation, dass der Beamte in München bei 80% an der Prekaritätsgrenze dümpelt, während der identische Beamte in Zwiesel mit 140% sich zur Upperclass zählen darf.

bebolus

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« Antwort #1761 am: 29.11.2025 13:30 »
Und, wenn der Gesetzgeber weiterhin am Partnereinkommen festhalten möchte, also Papa und Mama arbeiten, dann müsste er für diese Konstellation auch höhere Zuschläge für die Kinder leisten. Und zwar in der Höhe, die den Mehrbedarf + Betreuung analog Bürgergeldempfängern sicherstellt. Alles Andere wäre sonst irgendwie inkonsequent.

bebolus

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« Antwort #1762 am: 29.11.2025 13:33 »
- Vielleicht ist meine Interpretation des Begriffs "unterschiedslos" daher ja auch komplett falsch!
Ich hoffe, dass dieses unterschiedslos sich auf die Besoldungsgruppen und nicht auf die Lebensumstände bezieht. Soll heißen, dass Zuschläge nicht abschmelzen dürfen.
Sowie dass damit Gefahrenzulagen etc. ausgeklammert werden sollen.

Aber eine für alle gleich hoher und fixer Ortszuschlag weiterhin dazugezählt wird und unterschiedslos angesehen wird.
Ansonsten haben wir verstärkt die Situation, dass der Beamte in München bei 80% an der Prekaritätsgrenze dümpelt, während der identische Beamte in Zwiesel mit 140% sich zur Upperclass zählen darf.

Ich denke A7 + Frau + 2 Kinder ist selbst in Mietstufe 1 nicht "Upperclass"

Maximus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1763 am: 29.11.2025 13:52 »
Ich kann das kaum glauben, dass der Bund hier Rücksicht auf die Länder nimmt. Aus meiner Sicht handelt der Bund ganz egoistisch und ist froh, dass sich die Länder so tolle Instrumente wie das "fiktive Partnereinkommen" ausgedacht haben.

Auf den Bund als Vorreiter können wir nicht hoffen. Der neue Benchmark wird das Land Berlin sein. Ich hoffe daher, dass Berlin nicht kleckert, sondern klotzt...der Bund wird nicht schlechter zahlen wollen als das Land Berlin...

Denkst du wirklich, dass das Land Berlin jetzt ein verfassungsgemäßes Besoldungsgesetz vorlegt? Du glaubst wohl an den Weihnachtsmann oder den Zitronenfalter. Ich habe Null Vertrauen mehr an den Dienstherrn und den Gesetzgeber. Wer keinen Respekt mehr vor dem Grundgesetz, der Rechtsordnung und dem Bundesverfassungsgericht hat, der hat vor gar nichts mehr Respekt.

Wo habe ich behauptet, dass das Land Berlin eine verfassungsgemäß Besoldung vorlegen wird? Meine Hoffnung ist nur, dass Berlin bei der Besoldung zum Spitzenreiter aufsteigt. Der Bund müsste dann irgendwann nachziehen um nicht ins Hintertreffen zu geraten (Bundesministerien liegen überwiegend in Berlin). Ehrlich gesagt geht es mir gar nicht um eine verfassungsgemäße Besoldung. Diese werden wir wahrscheinlich nie in Gänze bekommen. Es ist ein ewiges Katz und Mausspiel. Mir geht es nur darum, dass wir im Bund nach ca 6 Jahren etwas mehr Geld bekommen. Alles ist besser als was wir jetzt haben. Und deshalb hoffe ich auf Berlin oder ein anderes Bundesland. Es muss nur einer deutlich mehr zahlen als alle anderen. Dies wird dann eine Kettenreaktion auslösen.

MoinMoin

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« Antwort #1764 am: 29.11.2025 14:02 »
- Vielleicht ist meine Interpretation des Begriffs "unterschiedslos" daher ja auch komplett falsch!
Ich hoffe, dass dieses unterschiedslos sich auf die Besoldungsgruppen und nicht auf die Lebensumstände bezieht. Soll heißen, dass Zuschläge nicht abschmelzen dürfen.
Sowie dass damit Gefahrenzulagen etc. ausgeklammert werden sollen.

Aber eine für alle gleich hoher und fixer Ortszuschlag weiterhin dazugezählt wird und unterschiedslos angesehen wird.
Ansonsten haben wir verstärkt die Situation, dass der Beamte in München bei 80% an der Prekaritätsgrenze dümpelt, während der identische Beamte in Zwiesel mit 140% sich zur Upperclass zählen darf.

Ich denke A7 + Frau + 2 Kinder ist selbst in Mietstufe 1 nicht "Upperclass"
Denken hilft da nicht, rechnen schon. Korrekterweise müsste man ja von regionaler Upperclass reden.

Und ein kurzer Blick in der MÄE Tabelle und der unterschiedlichen Höhen dort wird dir zeigen wovon ich Rede. Während der eine bei 80% klebt ist der andere bei 121% bei identischen Nettohaushaltseinkommen.

GoodBye

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« Antwort #1765 am: 29.11.2025 14:03 »
Ich möchte noch mal etwas zum Abstandsgebot sagen, vielleicht sollte man dazu auch einen eigenen Thread aufmachen.

Dass das BVerfG hierzu keine Entscheidung trifft, ist eigentlich nur konsequent. Das Abstandsverbot ist nämlich in den Jahren nicht verletzt. Wenn dann nur fiktiv im Rahmen eines Reparaturgesetzes, wenn man die Soll-Werte auf die Ist-Werte aufschlägt.

Eine Prüfung kommt m.E. Also in Betracht, wenn ein entsprechendes Reparaturgesetz erlassen wird. Hier müsste der Gesetzgeber zwingend das Abstandsgebot verletzen, wenn er nur die unteren Besoldungsgruppen anhebt.

Oder die Prüfung kommt natürlich in Betracht, wenn der Gesetzgeber ein für die Zukunft geltendes neues Besoldungsgesetz schafft.

Für den hD bedeutet das eine preozessuale Ehrenrunde m.E.. Auf jeden Fall sollte man wohl in die Klage aufnehmen, dass eine Behebung der insgesamt verfassungswidrigen Tabelle nur unter Verletzung des Abstandsgebotes möglich ist, so denn die übrigen Prüfparameter nicht auf eine Verfassungswidrigkeit höherer Besoldungsgruppen hindeuten.

Das zeigt auch, weshalb man unbedingt jedes Jahr Widerspruch einlegen sollte, weil man sich sonst die Kontrolle eines Reparaturgesetzes abschneidet.

Hallo GoodBye,
 
das (neue) Abstandsgebot kann auf zwei verschiedenen Wegen verletzt werden, mittelbar und unmittelbar.
 
- Laut Rn. 148 wurde in Berlin das Abstandsgebot im betrachteten Zeitraum in ALLEN Jahren und in ALLEN oberen Besoldungsgruppen mittelbar verletzt, weil "weiter unten" die Mindestbesoldung unterschritten wurde.
- Platt gesprochene Logik: Besoldungsgefüge unten "kaputt" bzw. in BVerfG-Worten "nachhaltig erschüttert" -> Tabelle oben ebenfalls "kaputt" (Stichworte Ämterwertigkeit, Binnenabstände, etc.).
- Ähnliches dürfte bei uns im Bund gelten, so dass ich davon ausgehe, dass das Abstandsgebot seit mindestens zwanzig Jahren in ALLEN oberen Besoldungsgruppen mittelbar verletzt wurde!


Was aber würde passieren, wenn jetzt der Gesetzgeber, wie du schreibst, (nur) die unteren Besoldungsgruppen anheben würde, um die dortige Unterschreitung der Mindestbesoldung zu "heilen"?

- Dann wäre in der Tat in vielen Fällen das Abstandsgebot unmittelbar verletzt, weil "die Abstände [zwischen zwei zu vergleichenden Besoldungsgruppen] um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen wurden" (Rn. 90).
- Und nur zur Erinnerung: Auch hier sind, genau wie bei den drei anderen Parametern der Fortschreibungsprüfung, ausschließlich die jeweiligen Jahresbruttobesoldungen von Single-Beamten in der höchsten Erfahrungsstufe relevant ("Die Berechnung der Besoldungshöhe erfolgt wie bei der Erstellung des Besoldungsindex", Rn. 90).

Ich habe mich da leider missverständlich ausgedrückt. Ich gehe allerdings nicht davon aus, dass der Gesetzgeber in einem Reparaturgesetz die mittelbare Verletzung des Abstandsangebots beheben wird und so bedeutet es dann eine prozessuale Ehrenrunde für die oberen Besoldungsgruppen. Da nicht jeder an dieser Ehrenrunde teilnehmen wird, wird auch hier gespart werden.

Ich erwarte nicht, als A15er jemals Amts angemessen besoldet zu werden.

bebolus

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« Antwort #1766 am: 29.11.2025 14:13 »
- Vielleicht ist meine Interpretation des Begriffs "unterschiedslos" daher ja auch komplett falsch!
Ich hoffe, dass dieses unterschiedslos sich auf die Besoldungsgruppen und nicht auf die Lebensumstände bezieht. Soll heißen, dass Zuschläge nicht abschmelzen dürfen.
Sowie dass damit Gefahrenzulagen etc. ausgeklammert werden sollen.

Aber eine für alle gleich hoher und fixer Ortszuschlag weiterhin dazugezählt wird und unterschiedslos angesehen wird.
Ansonsten haben wir verstärkt die Situation, dass der Beamte in München bei 80% an der Prekaritätsgrenze dümpelt, während der identische Beamte in Zwiesel mit 140% sich zur Upperclass zählen darf.

Ich denke A7 + Frau + 2 Kinder ist selbst in Mietstufe 1 nicht "Upperclass"
Denken hilft da nicht, rechnen schon. Korrekterweise müsste man ja von regionaler Upperclass reden.

Und ein kurzer Blick in der MÄE Tabelle und der unterschiedlichen Höhen dort wird dir zeigen wovon ich Rede. Während der eine bei 80% klebt ist der andere bei 121% bei identischen Nettohaushaltseinkommen.

Wenn der 'Eine' den gleichen beamtenrechtlichen Pflichten unterläge, wie der 'Andere', könnte ich Deinen Gedanken möglicherweise folgen. Da es nicht so ist, denke ich, könntest auch Du falsch liegen. Im Übrigen scheinen wir 'Upperclass' unterschiedlich zu definieren.
« Last Edit: 29.11.2025 14:22 von bebolus »

Kreidefresser

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1767 am: 29.11.2025 14:24 »
Ich habe noch einen Gedanken zum Thema Abschmelzung:

Das Alimentationsprinzip bezieht sich auf den Beamten und seine Familie. Der Kerngedanke ist, dass dadurch ein amtsangemessener Lebensstil finanziert werden soll. Wir hatten hier schon Diskussionen, dass das A16 Kind daher einen größeren Bedarf hat, als das A8 Kind. Ein Abschmelzen von familienbedingten Zuschlägen würde jedoch gerade dazu führen, dass der amtsbedingte Lebensstandard nicht zu halten ist, da der faktische Bedarf aller Kinder zumindest gleich ist. Ein abschmelzender Familienzuschlag würde in der Wirkung bedeuten: Bei kleiner Grundbesoldung werden die Kinder knapp über Prekariatsniveau mitversorgt, bei hD ist Familie einfach ein teures Hobby, das überwiegend aus der Grundbesoldung zu finanzieren ist.

Insofern würde doch ein Abschmelzen dem Alimentationsprinzip im Kern widersprechen, oder habe ich da einen Denkfehler? Eine verfassungskonforme Heilung kann dadurch doch nur über eine höhere Grundbesoldung gehen, die es auch einem A5 ermöglich mit seiner Familie über prekärem Niveau zu leben. Zuschläge gehen daher nur in engen Grenzen, da sonst ein systemimmanenter Widerspruch entsteht.
« Last Edit: 29.11.2025 14:36 von Kreidefresser »

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« Antwort #1768 am: 29.11.2025 14:36 »
Ich habe noch einen Gedanken zum Thema Abschmelzung:

Das Alimentationsprinzip bezieht sich auf den beamten und seine Familie. Der Kerngedanke ist, dass dadurch ein amtsangemessener Lebensstil finanziert werden soll. Wir hatten hier schon Diskussionen, dass das A16 Kind daher einen größeren bedarf hat, als das A8 Kind. Ein Abschmelzen von familienbedingten Zuschlägen würde jedoch gerade dazu führen, dass der amtsbedingte Lebensstandard nicht zu halten ist, da der faktische Bedarf aller Kinder zumindest gleich ist. Insofern würde doch ein Abschmelzen dem Alimentationsprinzip im Kern widersprechen, oder habe ich da einen Denkfehler?

Sehe keinen Denkfehler, aber nur insoweit falls dieses Abschmelzen nicht wieder durch erhöhte Grundbezüge (für K1+2) egalisiert wird

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1769 am: 29.11.2025 14:38 »
...
Insofern bin ich weiterhin ein wenig "traumatisiert" von folgendem Satz aus der Pressemitteilung (dessen Inhalt sich auch in Rn. 151 wiederfindet):

"[...] für die Besoldungsgruppen A 14, A 15 und A 16 im Jahr 2020 kann bei einer eingehenden Würdigung aller alimentationsrelevanten Kriterien eine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG nicht festgestellt werden."


Aber wie auch immer, schaun mer einfach mal, wie es weitergeht..

um mal das hervorzuholen, kann ich für RN 115 nicht ersehen, dass das BVerfG im Beschluss selbst - wie es von anderen fordert - besonders eingehend alle weiteren alimentationsrelevanten Kriterien  gewürdigt hat, insbesondere RN 100/104. (Oder Berlin kommt bisher ohne Fachkräfte aus?)

Eine von Richtervereinigungen geforderte von der A-Besoldung grundsätzlich entkoppelte R-Besoldung erteilt dieser Beschluss zwar eine Absage. Das Besoldungsgefüge sämtlicher Besoldungsordnungen bleiben zusammen, aber mit RN 104 wurde nur für die W-, R-, B-Besoldungen auch eröffnet, dass ihr Verhältnis zu den Einkommen zu bestimmen sei, die außerhalb des öffentlichen Dienstes im Speziellen erzielt werden.

Bekommen also Top-Richter demnächst Bezüge orientiert an Großkanzleien oder deren Vergütungsvereinbarungen?

Zurück zu den A-Besoldeten. Die Neue Richter*innenvereinigung im Saarland (NRV) monierten, dass richterliche Berufseinsteiger weniger als ein Beamter der Besoldungsgruppe A11 erhalten, aber auch das Einstiegsgehalt R 1 ungefähr auf der Höhe von A 15 liegt.
Damit gibt es überwiegende Überschneidungen von A und R.

Aber im gehobenen A-Bereich darf für Beamte keine "Extra-Wurst" gebraten werden. Es gilt nur der Nominallohnindex für alle. Auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung besonders qualifizierte und in der Privatwirtschaft deutlich besser bezahlte Angestellte bleiben unbeachtet.
Gehen (angehende Top-)Juristen nun noch zu R-Besoldung, anstatt sich z.B. eine A13 einzufangen?
Verbeamtete Raketenwissenschaftler, Ingenieure, Informatiker, …?

das nennt sich besoldungsflexible Fachkräftegewinnung aber nur für die elitären W-, R-, Bs. (Man kennt sich untereinander.)