Ich buddel mal aus, was Durgi vor einiger Zeit geschrieben hat:
@Rentenonkel @BVerfGBeliever
Ich glaube, der Kern der Verwirrung entsteht gerade, weil zwei Ebenen miteinander vermischt werden, die das BVerfG bewusst strikt voneinander trennt.
Die Rn. 91 ist hier kein Freifahrtschein. Sie meint nicht, dass der Gesetzgeber die „Bezugsgröße der gesamten Besoldung“ neu definieren soll… sondern nur, dass eine konsistente Systematik geschaffen werden muss, falls das alte Gefüge nicht mehr tragfähig ist. Das kann ein anderer Startpunkt sein, aber eben ein systemischer…kein familienbezogener.
Die 4K-Betrachtung aus Rn. 115 dient allein der Mindestprüfung, dem Netto-Existenzminimum, der Frage, ob der Staat seine verfassungsrechtliche Grundlinie hält. Das ist nicht der neue „Idealbeamte“ … und auch kein Modell, aus dem sich ein negativer Familienstandsabzug ableiten lässt. Das BVerfG sagt nicht, dass der Dienstherr Ledige strukturell geringer alimentieren darf. Die Zuschläge bleiben Bedarfsausgleich… nicht Bestandteil des Amtswertes.
Dein Modell, Rentenonkel… „4K = 100 Prozent, Alleinstehende gestaffelt darunter“ bricht genau an dieser Stelle. Das würde die Aemterwertigkeit auflösen, weil das Amt nicht mehr der zentrale Maßstab wäre. Und der Aspekt „Mindestbesoldung als Endergebnis“ darf nicht als Erlaubnis gelesen werden, die Grundstruktur umzukehren. Eine prozentuale Abwertung ganzer Lebenslagen ist mit Art. 3 und Art. 33 Abs. 5 nicht vereinbarr auch wenn die Idee technisch erstmal sauber aussieht.
BVerfGBeliever hat vollkommen recht, wenn er immer wieder auf Rn. 78 zurückzieht: Die Fortschreibung bleibt zwingend an der Jahresbruttobesoldung des Singles in der Endstufe hängen, das ist seit Jahren die stabilste Dogmatik im gesamten Alimentationskomplex. Seine Kritik an der Vermischung beider Ebenen ist korrekt. Wenn man den 4K-Block aus der Mindestbesoldung in die Struktur- und Indexprüfung hinüberzieht, kollabieren die ersten drei Prüfparameter sofort 
Ein Punkt allerdings, Believer's Ton wird hart, weil er nur einen Fehler korrigiert, nicht die Motivation dahinter würdigt. Du, Onkel, versuchst konsequent weiterzudenken, jedoch/aber du überschreitest die Systemgrenzen, die das BVerfG eben NICHT geöffnet hat.
Was man beiden sagen muss - und das ist mein Fazit:
Ihr diskutiert zwei verschiedene Räume – den der Mindestabsicherung und den der Systemarchitektur. Das BVerfG hat diese Räume bewusst voneinander getrennt.
Die 4K-Familie bestimmt, wo die Unterkante liegt: der Single in der Endstufe bestimmt, wie die Besoldung sich im Zeitverlauf messen lassen muss.
Dazwischen bleibt die Grundbesoldung das Rückgrat des Amtswertes.
Wer aus dem 4K-Modell eine neue Besoldungsmitte ableiten will, läuft in verfassungsrechtliche Sackgassen und wer glaubt, die Fortschreibung könne sich vom Single lösen, ignoriert die stabilste Linie der Rechtsprechung seit 2012.
Du kopierst quasi die vor einigen Seiten geäußerte Idee, man könne doch die notwendige Grundbesoldung in der Form errechnen, dass man einfach von der Mindestbesoldung die Familienzuschläge, die angeblich nie mehr als 35 % sein dürfen, von der Mindestbesoldung abzieht und dann kommt auf die notwendige Grundbesoldung. Das habe ich auch versucht und dann hat Durgi mir erklärt, dass ich so die Systemgrenzen überschreite.
Die Grundalimentation auch des am schlechten bezahltesten Beamten orientiert sich alleine an der Wertigkeit des Amtes. Bei dem Urteil hat aber, so denke ich, dass BVerfG eben nicht nur die Mindestbesoldung für einen 4K Modellbeamten festgelegt, sondern auch eine Bemessungsgrundlage gesetzt, wie sich diese errechnet. Es hat gesagt, dass eine die Unabhängigkeit des Beamten sichernde Freiheit von existenziellen Sorgen so bemessen sein muss, dass sie einen hinreichenden Abstand zu einem ihn und seine Familie treffenden Armutsrisiko sicherstellt.
Dann hat es gesagt, dass grundsätzlich die Alimentation derart ausgestaltet sein muss, dass ein Alleinverdiener eine Familie
ab vier Köpfen unterhalten muss.
Im Umkehrschluss hat es genau das für andere Familienmodelle eben nicht gesagt. Daher darf der Gesetzgeber insbesondere durch die seit der Weimarer Republik verstärkten Frauenrechte davon ausgehen, dass bei Eheleuten ohne Kinder oder Eheleuten mit nur einem Kind beide Elternteile berufstätig sind, mithin der Beamte die Familieneinkünfte eben nicht als Alleinverdiener stemmen muss. Das entspricht auch der heutigen Realität. Bei keinem oder nur einem Kind arbeiten beide Elternteile deutlich mehr als bei zwei Kindern, bei drei und mehr Kindern bricht es nochmal deutlich ein. Mit steigender Kinderzahl steigt auch der zeitliche Bedarf der "care Arbeit".
Wer das ganze mit Zahlen unterfüttert haben will, hier sind ein paar:
https://www.bpb.de/kurz-knapp/zahlen-und-fakten/soziale-situation-in-deutschland/61603/erwerbstaetigkeit-von-eltern-nach-zahl-der-kinder/https://www.sozialpolitik-aktuell.de/files/sozialpolitik-aktuell/_Politikfelder/Arbeitsmarkt/Datensammlung/PDF-Dateien/abbIV17.pdfhttps://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Einkommen-Konsum-Lebensbedingungen/Lebensbedingungen-Armutsgefaehrdung/Tabellen/haupteinkommensperson-paar.htmlhttps://www.sozialpolitik-aktuell.de/files/sozialpolitik-aktuell/_Politikfelder/Arbeitsmarkt/Datensammlung/PDF-Dateien/abbIV23.pdfWer nochmal einen Blick in die Vergangenheit werfen möchte, hier nochmal ein Schmankerl:
Bis 1958 konnte ein Ehemann das Dienstverhältnis seiner Frau entscheiden – das heißt, es lag bei ihm, ob sie arbeiten durfte und wenn er seine Meinung ändern sollte, konnte er auch jederzeit das Arbeitsverhältnis seiner Frau kündigen. Auch das änderte sich mit dem Gleichberechtigungsgesetz von 1958. Aber: Noch bis 1977 durfte eine Frau in Westdeutschland nur dann berufstätig sein, wenn das „mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar“ war. Aufgaben im Haushalt und in der Kindererziehung waren also klar der Frau zugeordnet.
Erst 1977 trat das erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts in Kraft. Demzufolge gab es keine gesetzlich vorgeschriebene Aufgabenteilung in der Ehe mehr. Seitdem wird im Falle einer Scheidung nicht mehr nach Schuld gesucht, sondern es gilt das sogenannte Zerrüttungsprinzip. Das heißt, der Ehepartner, der nach der Scheidung nicht mehr für sich selbst sorgen kann, hat Anspruch auf Unterhalt des Ex-Partners.
Daher war es bis 1958 absolut üblich, dass die Frau (im Westen) nach der Eheschließung ihren Job aufgab. Mithin ist es heute dagegen gelebte Realität, dass bei Ehepaaren ohne Kinder oder mit nur einem Kind überwiegend beide berufstätig sind. Somit erscheint es aus meiner Sicht sachgerecht, davon auszugehen, dass ein Beamter eine 2K oder 3K Familie eben nicht als Alleinverdiener unterhalten muss, sondern dass eher die Ausnahme als die Regel ist.
Anders ist es jedoch beim Single. Der muss ja alleine klar kommen. Und da findet sich in Randnummer 64 auch ein für mich deutlicher Hinweis:
Der Beamte darf nicht gezwungen sein, seine Besoldung durch Nebentätigkeiten aufzubessern, um am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben teilhaben zu können. Durch die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses als im Grundsatz hauptberufliche Tätigkeit soll vermieden werden, dass der Beamte zum "Diener zweier Herren" wird und insbesondere dann, wenn er seine fachliche Kompetenz und Qualifikation gleichzeitig Privaten gegen Entlohnung zur Verfügung stellt, Interessenskonflikte ausgesetzt wird, die Einsatzbereitschaft, Loyalität und Unparteilichkeit gefährden.
Dieser Grundsatz muss doch in München und Duisburg gleichermaßen gelten. So verstanden würde der Beamte in München prekär besoldet, wenn er die 80 % MÄE nicht erreichen würde. Wenn man das nicht so sehen würde, gäbe es ja gar keine Untergrenze der Grundbesoldung, so dass man alles über Familienzuschläge und Ortszuschläge regeln könnte. Ortszuschläge beim Single scheinen jedoch, so habe ich Durgi verstanden, politisch "tot" zu sein, weil die Datenbeschaffung dafür zu kompliziert wäre (und in meinen Augen auch da in den Amtswert eingreifen würden, wenn man dem Single in Duisburg weniger zahlt als in München).
Das Ganze ist möglicherweise auch nicht in dem Urteil problematisiert worden, weil sowohl im Land Berlin (und auch nicht beim Bund) das in irgendeiner Weise problematisch ist. In beiden Rechtskreisen liegt die derzeitige Grundbesoldung über den Beträgen, die man bräuchte, um auch in München nicht zu verarmen.
Ich sage damit ja nicht, dass die Grundalimentation nicht auch höher sein darf, wenn der Gesetzgeber der Überzeugung ist, die Ämterwertigkeit von A3 EF 1 wäre deutlich höher. Ich versuche nur, mich einer absolute Untergrenze der Grundalimentation anzunähern. Daher komme ich zu dem Ergebnis, dass ich habe, eben weil man die Besoldungsstruktur ja auf der Grundalimentation aufbauen muss und nicht vom Gesamtergebnis einfach willkürlich irgendwelche fiktiven Familienzuschläge abziehen darf.
Wenn man nach meiner Betrachtung zum Ergebnis kommen sollte, dass die Familienzuschläge nicht in der Höhe sein dürfen, dann müsste man die Grundbesoldung weiter anheben. Allerdings gibt es dazu ja keine gesicherte Rechtsprechung und die Zahl von 1/3 findet sich ja nur in alter Fachliteratur. Daher kam ja auch irgendwann der Hinweis, die Grundbesoldung muss die Besoldung dominieren ... Was sie bis auf den verheirateten 19jährigen A 5 Beamten mit Zwillingen, der in München wohnt, ja auch dennoch tun würde, wenn die Grundbesoldung "nur" weiterhin 2788,20 EUR wäre und nicht 3700 EUR wäre.
Dennoch gehe ich weiterhin davon aus, dass der Besoldungsgesetzgeber weiterhin an der Idee festhalten wird, mindestens die unterste, mit etwas Glück die zwei untersten Erfahrungsstufen zu entfernen, durch die Verletzung bei "F" eine weitere hinten dran hängen mit 5 % mehr Unterschied zur bisher letzten EF und alle rutschen etwas hoch. Daneben werden die Familienzuschläge deutlich erhöht werden müssen.
Eine Erhöhung der Grundbesoldung in A3EF1 auf 3700 EUR und daneben nur einen einheitlichen Familienzuschlag, der in keiner Fallgestaltung das Doppelte des jetzigen ausmachen darf, kann ich mir tatsächlich nicht vorstellen. Das würde sich auch massiv auf die Höhe der Mindestversorgung auswirken, die dann auf einen Schlag um knapp 30 % steigen müsste. Auch das kann ich mir nicht vorstellen.
Daher kann ich aus dem Urteil nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber zwingend die Grundbesoldung massiv um 20 bis 30 % anheben muss. Bei der Mindestbesoldung muss das Endergebnis aus der Summe der Grundbesoldung plus Familienzuschlag passen und bei der Fortschreibungspflicht fehlen grob 3 - 7 % in der Endstufe. Dazwischen hat der Gesetzgeber weiterhin einen extrem großen Gestaltungsspielraum.