Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 319613 times)

Rentenonkel

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,554
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2430 am: 08.12.2025 08:48 »
@Julianx1: Die von Dir genannte Summe ist tatsächlich bei Deiner Familiengröße und der Dauer der Unteralimentierung eine realistische Größenordnung.

Lieber @Renkenonkel,
Nein! Sie mag vielleicht rechtlich realistisch sein. Aber faktisch ist sie utopisch. Es wird niemals zur Auszahlung solcher Summen kommen. Und das schlimme ist ja, dass wissen wir auch alle. Und Dan kann ich hier noch 200x irgendwelche Staatssekretäre von Abgeordnetenwatch verlinken.


Realistischerweise muss man ja auch sagen, dass Deine Familiengröße nicht alltäglich ist. Als NRW vor dem BVerfG bei der Frage der kinderreichen Beamten das Verfahren verlor, hat es auch in dieser Größenordnung für Beamte mit Deiner Kinderzahl Nachzahlungen ausgekehrt ... und zwar netto. Das hat bis dahin auch niemand für möglich gehalten. An dem Urteil kommt auch der Bund irgendwann nicht mehr vorbei.

Daher sehe ich es tatsächlich deutlich positiver als Du, auch wenn ich den Frust und die Enttäuschung verstehen kann.

Spannender ist aus meiner Sicht eher die Frage "wann" als "ob". Einen Porsche würde ich aber auch erst dann bestellen, wenn es tatsächlich auf dem Konto sichtbar ist  ;D

HansGeorg

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 407
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2431 am: 08.12.2025 08:50 »
Was passiert denn, wenn Berlin bis zum Ultimo vom BVerfG kein Besoldungsgesetz hat und keines in Aussicht ist. Das BVerfG müsste sich dann wieder mit der Sache befassen und es käme dann eventuell in 5 Jahren zu einer Zwangsanweisung.

Julianx1

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 258
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2432 am: 08.12.2025 08:56 »
@Julianx1: Die von Dir genannte Summe ist tatsächlich bei Deiner Familiengröße und der Dauer der Unteralimentierung eine realistische Größenordnung.

Lieber @Renkenonkel,
Nein! Sie mag vielleicht rechtlich realistisch sein. Aber faktisch ist sie utopisch. Es wird niemals zur Auszahlung solcher Summen kommen. Und das schlimme ist ja, dass wissen wir auch alle. Und Dan kann ich hier noch 200x irgendwelche Staatssekretäre von Abgeordnetenwatch verlinken.


Realistischerweise muss man ja auch sagen, dass Deine Familiengröße nicht alltäglich ist. Als NRW vor dem BVerfG bei der Frage der kinderreichen Beamten das Verfahren verlor, hat es auch in dieser Größenordnung für Beamte mit Deiner Kinderzahl Nachzahlungen ausgekehrt ... und zwar netto. Das hat bis dahin auch niemand für möglich gehalten. An dem Urteil kommt auch der Bund irgendwann nicht mehr vorbei.

Daher sehe ich es tatsächlich deutlich positiver als Du, auch wenn ich den Frust und die Enttäuschung verstehen kann.

Spannender ist aus meiner Sicht eher die Frage "wann" als "ob". Einen Porsche würde ich aber auch erst dann bestellen, wenn es tatsächlich auf dem Konto sichtbar ist  ;D

Ja. In NRW hat’s eine riesige Auszahlung gegeben. Obwohl meine Familie da noch nicht ganz so groß war. Nach der Steuererklärung war sie nur noch halb so groß. Aber trotzdem noch gut. Aber auch das entspricht ja dem was ich meine.  Es war eine einzelne Gruppe von Beamten. Die mit kinderreichen Familien.

Und ich bin da eigentlich ganz optimistisch. Die Frage „wann“ wird mit jedem zunehmenden Monat, in dem auf das Rundschreiben verwiesen wird durch das „ob“ ersetzt.

Denn die finanziellen Möglichkeiten des DH sind endlich.

HansGeorg

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 407
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2433 am: 08.12.2025 09:03 »

Denn die finanziellen Möglichkeiten des DH sind endlich.

Dies stimmt tatsächlich nicht. Dies wurde auch bereits durch Gerichte mehrfach bestätigt. Dadurch, dass der DH (also die Länder und der Bund) Steuern in beliebiger Höhe erlassen können, kann die Ausrede bei "Pflichtaufgaben" niemals sein, es ist kein Geld da.

Rentenonkel

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,554
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2434 am: 08.12.2025 09:05 »
Soweit Du darauf abstellst, dass vielleicht doch nur diejenigen etwas bekommen, die einen Widerspruch eingelegt haben, ist das ein ganz anderes Problem.

Sicher sein können sich nur diejenigen, die trotz des Rundschreibens immer haushaltsjahrnah einen Antrag gestellt haben. Außerdem haben diejenigen nichts zu befürchten, denen der Dienstherr auf einen Widerspruch hin mitgeteilt haben, er verzichte für die Zukunft auf weitere.

Bei allen anderen kommt es meines Erachtens auf den politischen Willen an.

Julianx1

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 258
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2435 am: 08.12.2025 09:14 »

Denn die finanziellen Möglichkeiten des DH sind endlich.

Dies stimmt tatsächlich nicht. Dies wurde auch bereits durch Gerichte mehrfach bestätigt. Dadurch, dass der DH (also die Länder und der Bund) Steuern in beliebiger Höhe erlassen können, kann die Ausrede bei "Pflichtaufgaben" niemals sein, es ist kein Geld da.

War das jetzt Sarkasmus? Dann find ich das gut. Würde ich aber nicht meinem Nachbarn erzählen. Der ist Rentner und zettelt dann ne Revolte an. Es bereichert sein Bild von der Notwendigkeit der Erhebung von Steuern ungemein.

Julianx1

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 258
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2436 am: 08.12.2025 09:16 »
Soweit Du darauf abstellst, dass vielleicht doch nur diejenigen etwas bekommen, die einen Widerspruch eingelegt haben, ist das ein ganz anderes Problem.

Sicher sein können sich nur diejenigen, die trotz des Rundschreibens immer haushaltsjahrnah einen Antrag gestellt haben. Außerdem haben diejenigen nichts zu befürchten, denen der Dienstherr auf einen Widerspruch hin mitgeteilt haben, er verzichte für die Zukunft auf weitere.

Bei allen anderen kommt es meines Erachtens auf den politischen Willen an.

Aus der Nummer mit dem Rundschreiben kommt man aus Bundesebene nicht mehr raus. Da mache ich allen die nicht regelemässig Widerspruch eingelegt haben wirklich Hoffnung.

Es kommt immer auf den politischen Willen an. Hast du den erkennen können?

Böswilliger Dienstherr

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 337
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2437 am: 08.12.2025 09:18 »
Soweit Du darauf abstellst, dass vielleicht doch nur diejenigen etwas bekommen, die einen Widerspruch eingelegt haben, ist das ein ganz anderes Problem.

Sicher sein können sich nur diejenigen, die trotz des Rundschreibens immer haushaltsjahrnah einen Antrag gestellt haben. Außerdem haben diejenigen nichts zu befürchten, denen der Dienstherr auf einen Widerspruch hin mitgeteilt haben, er verzichte für die Zukunft auf weitere.

Bei allen anderen kommt es meines Erachtens auf den politischen Willen an.

"Der Gesetzgeber darf – auch für die Vergangenheit – eine mit der Verfassung unvereinbare Rechtslage nicht fortbestehen lassen; er ist verpflichtet, rückwirkend, bezogen auf den in der gerichtlichen Feststellung genannten Zeitpunkt, die Rechtslage verfassungsgemäß umzugestalten (vgl. BVerfG, Urteile vom 14. Juli 1986 - 2 BvE 2/84, 2 BvR 442/84 - juris, Rn. 135, vom 6. März 2002 - 2 BvL 17/99 - juris, Rn. 221, und vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - juris, Rn. 187, sowie Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 - juris, Rn. 80).

Ausnahmen von der rückwirkenden Regelungspflicht hat das Bundesverfassungsgericht aber im Interesse verlässlicher Finanz- und Haushaltsplanung bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen anerkannt. Gerade im Bereich der Beamtenalimentation ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die im Beamtenverhältnis bestehende Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme zwischen Beamten und Dienstherrn sowie der Umstand, dass die Alimentation des Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt, dagegen sprechen, den Dienstherrn ohne jede Einschränkung in Bezug auf den Kreis der betroffenen Beamten zu rückwirkenden Erhöhungen der Besoldung und Versorgung zu verpflichten. Im Bereich der Beamtenbesoldung und -versorgung kann eine rückwirkende Heilung von Verfassungsverstößen sich deswegen personell auf diejenigen Beamten beschränken, die den ihnen von Verfassungs wegen zustehenden Alimentationsanspruch geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden wurde, und sachlich auf den Zeitpunkt des laufenden Haushaltsjahres, in dem der Beamte seine Unteralimentierung gegenüber dem Dienstherrn erstmals geltend gemacht hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - juris, Rn. 69, vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u. a. - juris, Rn. 67, und vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 - juris, Rn. 82; BVerwG, Urteile vom 13. November 2008 - 2 C 16.07 - juris, Rn. 10 ff., vom 27. Mai 2010 - 2 C 33.09 - juris, Rn. 9, vom 4. Mai 2017 - 2 C 60.16 - juris, Rn. 21, und vom 21. Februar 2019 - 2 C 50.16 - juris, Rn. 35). Für das Richterverhältnis gilt nichts anderes.

Nach der ständigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung bedürfen daher Ansprüche, deren Festsetzung und Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, einer vorherigen Geltendmachung (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 - juris, Rn. 27, vom 4. Mai 2017 - 2 C 60.16 - juris, Rn. 21, und vom 21. Februar 2019 - 2 C 50.16 - juris, Rn. 33). Der Besoldungsempfänger muss kundtun, wenn er sich mit der gesetzlich vorgesehenen Alimentation nicht zufriedengeben will (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2011 - 2 C 40.10 - juris, Rn. 7), und dies zeitnah. Er muss den Einwand der unzureichenden Alimentation in dem Haushaltsjahr geltend machen, für das er eine höhere Besoldung oder Versorgung begehrt (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Mai 2010 - 2 C 33.09 - juris, Rn. 7, und vom 21. Februar 2019 - 2 C 50.16 - juris, Rn. 33). Unterbleibt dies, fehlt es an einer materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juni 2007 - 4 S 1927/05 - juris, Rn. 12).

bb) Übertragen auf den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Kläger zunächst für den Zeitraum Januar 2009 bis einschließlich Dezember 2010 seine Unteralimentation gerügt und deshalb Widerspruch erhoben hatte. Erst mit weiterem Schreiben vom

3. Dezember 2014 legte der Kläger sodann "in Ergänzung zu [seinem] Widerspruch vom 09.12.2012 [...] hiermit auch gegen die Höhe der Besoldung im Zeitraum ab Januar 2011" Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, er werde nicht amtsangemessen alimentiert. Da der Kläger den Einwand der unzureichenden Alimentation in dem Haushaltsjahr, das in Baden-Württemberg das Kalenderjahr ist (vgl. § 4 Satz 1 LHO), geltend machen muss, dessen zu niedrige Alimentation er rügt – hier also die Haushaltsjahre 2012 und 2013 –, kam sein Widerspruch mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 insoweit zu spät."


https://openjur.de/u/2516212.html

Durgi

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 117
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2438 am: 08.12.2025 09:40 »
@MoinMoin
...der Punkt ist, du denkst an Stellschrauben, die es in diesem System nicht mehr gibt. Die Fortschreibungspruefung arbeitet ausschliesslich mit der Endstufe des Singles, ja und/aber genau daraus folgt eben nicht, dass man die Einstiegshoehe frei modellieren oder die horizontale Spannweite nach Belieben zusammenstauchen koennte.
Richtig, natürlich kann man nicht nach Belieben zusammenstauchen.
Man muss sich an die Grundsätze halten.
Und die ist die amtsangemessen Besoldung.
Nichts anderes sage ich ja.
Und man kann eben nicht einfach von der Endstufe ausgehen und sich beliebig ausrechnen auswählen wir die Eingangsstufe ist.
Aber man kann ebensowenig von der MÄE ausgehen und daraus die Besoldung der Endstufe ableiten.

Zitat
Der Verweis auf das Gefuege von 1996 zeigt ebenfalls kein Fenster zur Optimierung, sondern einen normativen Fixpunkt. Dieser Fixpunkt begrenzt den Gestaltungsspielraum, er oeffnet ihn nicht. Ein "guenstigster Korridor" existiert nur in PowerPoint, nicht im verfassungsrechtlichen Rahmen. Sobald man an einem Ende drueckt, reisst es an zwei anderen; genau das ist der Grund, warum Karlsruhe die Parameter als Gesamtstruktur definiert hat und nicht als Werkzeugkasten zur Kostensteuerung.
Auch hier leidest du unter einer Fehlinterpretation meiner Aussagen.
Das Konstrukt der Prüfkriterien Basiert auf den Zustand von 1996 und damit wird Implizit gesagt in diesem Jahr war die Besoldung konform mit den Prüfkriterien und danach dürfen sie nur um 5% abweichen um als Indiz anzuschlagen.
Das sind die Leitplanken in den sich der Gesetzgeber zukünftig bewegen muss.
Zitat
Zum Regimewechsel in Richtung Single... Theoretisch denkbar, praktisch teurer --- und zwar deutlich. Ein Single als Referenzfall muesste dieselben Anforderungen an Teilhabe, Abstand und Funktionsgerechtigkeit erfuellen wie der 4K-Fall.
Ich habe nirgends von einem Regimwechsel Richtung Single geredet und halte es auch für nicht sachgerecht.
Ich rede nur permanent davon, dass auch der Singel, und alle anderen Beamtenkonstellationen nicht in prekäre Verhältnisse leben darf. Daher muss man natürlich auch die 2,3,xK im Blick haben und in einem "Planspiel" zur Überprüfung, ob das Konstrukt eine amtsangemessen Besoldung unter den aktuellen Leitplanken des Gerichtes erfüllt.

Zitat
Das fuehrt nicht zu Einsparungen, sondern zu einer hoeheren Mindestalimentation. Die 120 Prozent des MAE, die hier genannt wurden #bverfgbeliever, sind keine Uebertreibung, sondern die logische Konsequenz der verfassungsrechtlichen Architektur.
Wenn man behauptet, das alle Beamten 120 Prozent MÄE bekommen müssen, dann muss man erstmal begründen warum diese Besoldungsstruktur so sein muss, dass alle Beamten zum gehobenen Einkommen zu zählen sind.
Auch du kannst gerne in deinem Elfenbeinturm sitzen und glauben, dass das BVerfG diese Meinung mit dir teilt, dass man alle Beamten zum gehoben Einkommen (120% MÄE) zählen muss (Rn66) und auch der A4er darf nach deinen Ausführungen nicht zum mittleren Einkommen abgleiten (80-120% MÄE).

Bisher ist es auch keine logische Konsequenz, sondern euer Wunschdenken. Das man es anders rechnen kann, habe ich gezeigt. Ob die Randparameter, die dort betrachtet wurden GG konform sind, wissen wir alle nicht.
Also bleibt es beim Wunschdenken und Elfenbeinturm.
Zitat
Man kann nicht ueber "Analytik und Planspiel" den guenstigsten Weg suchen. Die Besoldung ist kein Simulationsmodell, sondern eine verfassungsrechtlich definierte Struktur. Wenn man versucht, sie kaufmaennisch zu optimieren, landet man exakt dort, wo alle Landesgesetzgeber seit 20 Jahren gelandet sind: verfassungswidrig.
Nein, ich denke an die Zukunft und eine Besoldungssystematik, die den Leitplanken, die das das BVerfG vorgibt in allen belangen erfüllt.
Und Leitplanken sind links und rechts zu sehen.

Und das ist nun mal durchzurechnen.

Oder willst du das man einfach was hinrotzt, ohne die gesamte Besoldung zu betrachten und mit den Prüfkritiken und den anderen Leitplanken abgleicht und dann nicht die verfassungsrechtlich definierte Struktur, die vom BVerfG im Urteil vorgegeben wurde erfüllt???
So was nennt man Analytik und Planspiel.

Guten Morgen MoinMoin,

zunaechst wuerde ich dich bitten, von diesen Kampfbegriffen wie 'Elfenbeinturm' hier im miteinander abzusehen. Das kostet dich nichts und mir gibt es kein schlechtes/ungutes Gefuehl - koennen wir uns darauf einigen?
Ich wuerd waaaahnsinnig gern konstruktiv mit dir schreiben :)

Inhaltlich wie folgt:
Massstab/Objekt
Du behandelst die Leitplanken von 1996 wie einen flexiblen Rechenrahmen für heutige Modellierungen. Genau das ist ahS falsch. 1996 ist kein Startwert zum beliebigen Fortschreiben, sondern ein verfassungsrechtlicher Referenzanker, um Abweichungen sichtbar zu machen... nicht um Gestaltungsfreiheit zu erzeugen. (zwei voellig unterschiedliche assets)

Singles
du schreibst, niemand wolle einen Regimewechsel zum Single – argumentierst dann aber genau so, als koennte man den Single normativ niedriger behandeln, solange „2,3,xK auch betrachtet werden“. Das ist widerspruechlich.
Das BVerfG sagt unmissverstaendlich: Jeder Beamte muss für sich genommen amtsangemessen leben koennen. Das gilt für den Single unabhaengig von Familienmodellen.

120% Wunschdenken
...als wuerde hier jemand politisch wuenschen, dass alle Beamten „zum gehobenen Einkommen“ gehoeren :) Tatsaechlich ist das aber keine ideologische Forderung, sondern die numerische Folge aus den vom Gericht selbst definierten Parametern:
– Mindestabstand
– Teilhabe
– Funktionsgerechtigkeit
– vertikale Relation
Wenn man das sauber durchrechnet, landet man zwangslaeufig deutlich ueber 120%, nicht aus Wunschdenken, sondern wegen der Architektur des Urteils. Dass dir das Ergebnis politisch nicht gefaellt, aendert nichts an der juristischen Logik.

„Man kann es auch anders rechnen“
Rechnen kann man immer vieles .. entscheidend ist, welche Randbedingungen verfassungsrechtlich fix sind. Und genau die blendest du nach meiner Lesart systematisch aus oder deklarierst sie nachtraeglich als „nicht sicher GG-konform“. Das ist methodisch unredlich.

Ich erkenne den Entspringungsort deiner Aussagen. Es ist mMn fiskalisch motiviert. Meiner juristisch.
Ich sage im Kern Struktur > Parameter > Folgen. Du sagst 'Will ein anderes Ergebnis' > 'Wir brauchen ne andere Rechnung'
Und dat ist das Problem, mit welchem ich mich seit knapp 27 Jahren beschaeftige:
Verfassungsrecht <> Haushalt(swunschdenken)

Rentenonkel

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,554
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2439 am: 08.12.2025 09:43 »

Aus der Nummer mit dem Rundschreiben kommt man aus Bundesebene nicht mehr raus. Da mache ich allen die nicht regelemässig Widerspruch eingelegt haben wirklich Hoffnung.

Es kommt immer auf den politischen Willen an. Hast du den erkennen können?

Ich verweise einfach mal auf das, was Durgi dazu geschrieben hat.

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,126915.msg432457.html#msg432457

Der politische Wille wird sich vermutlich erst dann endgültig manifestieren, sobald durchgerechnet wurde, was das Ganze kosten wird.

BuBea

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 75
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2440 am: 08.12.2025 10:07 »
Kann mir bitte freundlicherweise jemand mitteilen,

ob man für die Erstellung des Besoldungsindex die Zuschläge Kinder oder Ehebezogen herauswirft oder mit einbezieht in das Endstufen brutto? Oder gilt das nur für das 4K mindestbesoldungsprüfungsmodell?

LG und Danke im Voraus

Ich denke, dass nach Rn. 122 nur die dort genannten Punkte einfließen. Also keine Zuschläge für Kinder oder Ehebezogen. Sonnst hätte man das neben dem Urlaubsgeld, Stellenzulage und Ortszuschlag mit aufgezählt.

Durgi

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 117
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2441 am: 08.12.2025 10:12 »
Was passiert denn, wenn Berlin bis zum Ultimo vom BVerfG kein Besoldungsgesetz hat und keines in Aussicht ist. Das BVerfG müsste sich dann wieder mit der Sache befassen und es käme dann eventuell in 5 Jahren zu einer Zwangsanweisung.

Eine sehr gute Frage, die hier noch gar nicht bearbeitet wurde, sofern ich das richtig mitlas. Die vergangenen 30 Jahre Karlsruhe schenkte uns eine gewisse Stringenz:
Nein...bei Fristversagen passiert keine neue 5-Jahres-Ehrenrunde. Wenn der Gesetzgeber die Umsetzungsfrist reisst, greift § 35 BVerfGG). Karlsruhe kann dann konkrete Mindestvorgaben verbindlich festsetzen, z.B. Uebergangsregelungen, Berechnungsparameter oder direkte Zahlungsanordnungen für Altfaelle. Das ist selten, aber schon mehrfach passiert (Parteienfinanzierung, Wahlrecht, usw).
Der Gesetzgeber bleibt formal zustaendig, aber unter Kuratel :).
Politisch maaaaaximal peinlich, fiskalisch maximal teuer... und, das beste: rueckwirkend verpflichtend.
Das BVerfG kann & darf zwar keine Tabellen schreiben, aber es kann die Untergrenze mit noch etwas prekaereren Parametern diktieren, unter der nichts mehr geht :D Und das will das BMI und das BMF auf gar keinen Fall. Keine Koalition, keine Opposition.

Böswilliger Dienstherr

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 337
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2442 am: 08.12.2025 10:16 »
Kann mir bitte freundlicherweise jemand mitteilen,

ob man für die Erstellung des Besoldungsindex die Zuschläge Kinder oder Ehebezogen herauswirft oder mit einbezieht in das Endstufen brutto? Oder gilt das nur für das 4K mindestbesoldungsprüfungsmodell?

LG und Danke im Voraus

Ich denke, dass nach Rn. 122 nur die dort genannten Punkte einfließen. Also keine Zuschläge für Kinder oder Ehebezogen. Sonnst hätte man das neben dem Urlaubsgeld, Stellenzulage und Ortszuschlag mit aufgezählt.

Danke :D

BuBea

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 75
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2443 am: 08.12.2025 10:24 »
Kann mir bitte freundlicherweise jemand mitteilen,

ob man für die Erstellung des Besoldungsindex die Zuschläge Kinder oder Ehebezogen herauswirft oder mit einbezieht in das Endstufen brutto? Oder gilt das nur für das 4K mindestbesoldungsprüfungsmodell?

LG und Danke im Voraus

Ich denke, dass nach Rn. 122 nur die dort genannten Punkte einfließen. Also keine Zuschläge für Kinder oder Ehebezogen. Sonnst hätte man das neben dem Urlaubsgeld, Stellenzulage und Ortszuschlag mit aufgezählt.

Danke :D

Gerne. Von Frau Prof. Färber habe ich bzgl. des Rückgangs von 1996 auf 1997 folgende Info erhalten (Zitat), die sich mir aber noch nicht erschlossen hat (hatte aber auch keine Zeit dazu). Vielleicht hilft sie Dir:
"Die Erklärung für den Rückgang ist die Dienstrechtsreform von 1997, bei der die Erfahrungsstufe 9 gestrichen wurde (und mit ihre auch viele höhere Versorgungsansprüche!). Der Index basiert - wie gewünscht - auf der jeweils höchsten Erfahrungsstufe. D.h., ab 1997 ist die höchste Erfahrungsstufe die 8 und dementsprechend mit einem leichten Rückgang des Jahreseinkommen verbunden gewesen."

Böswilliger Dienstherr

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 337
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2444 am: 08.12.2025 10:36 »
Kann mir bitte freundlicherweise jemand mitteilen,

ob man für die Erstellung des Besoldungsindex die Zuschläge Kinder oder Ehebezogen herauswirft oder mit einbezieht in das Endstufen brutto? Oder gilt das nur für das 4K mindestbesoldungsprüfungsmodell?

LG und Danke im Voraus

Ich denke, dass nach Rn. 122 nur die dort genannten Punkte einfließen. Also keine Zuschläge für Kinder oder Ehebezogen. Sonnst hätte man das neben dem Urlaubsgeld, Stellenzulage und Ortszuschlag mit aufgezählt.

Danke :D

Gerne. Von Frau Prof. Färber habe ich bzgl. des Rückgangs von 1996 auf 1997 folgende Info erhalten (Zitat), die sich mir aber noch nicht erschlossen hat (hatte aber auch keine Zeit dazu). Vielleicht hilft sie Dir:
"Die Erklärung für den Rückgang ist die Dienstrechtsreform von 1997, bei der die Erfahrungsstufe 9 gestrichen wurde (und mit ihre auch viele höhere Versorgungsansprüche!). Der Index basiert - wie gewünscht - auf der jeweils höchsten Erfahrungsstufe. D.h., ab 1997 ist die höchste Erfahrungsstufe die 8 und dementsprechend mit einem leichten Rückgang des Jahreseinkommen verbunden gewesen."

Es gab hier offensichtlich eine sich aufzehrende (durch Beförderung, Stufenaufstieg) ruhegehaltfähige Überleitungszulage die -nicht- mit in die Endstufe berechnet wurde. Somit bliebe der Fall der Besoldung von 1996 -> Reform 1997 bestehen. Ist in sofern aber für die Berechnung nicht maßgeblich, weil man, sofern man den Index 1996 setzt, ja jedes aktuelle Jahr direkt dagegen halten kann (rein mathematisch). 1997 ist "interessant" aber relativ "irrelevant"

https://www.gesetze-im-internet.de/ref_dg/BJNR032209997.html