Soweit Du darauf abstellst, dass vielleicht doch nur diejenigen etwas bekommen, die einen Widerspruch eingelegt haben, ist das ein ganz anderes Problem.
Sicher sein können sich nur diejenigen, die trotz des Rundschreibens immer haushaltsjahrnah einen Antrag gestellt haben. Außerdem haben diejenigen nichts zu befürchten, denen der Dienstherr auf einen Widerspruch hin mitgeteilt haben, er verzichte für die Zukunft auf weitere.
Bei allen anderen kommt es meines Erachtens auf den politischen Willen an.
"Der Gesetzgeber darf – auch für die Vergangenheit – eine mit der Verfassung unvereinbare Rechtslage
nicht fortbestehen lassen; er ist verpflichtet,
rückwirkend, bezogen auf den in der gerichtlichen Feststellung genannten Zeitpunkt, die Rechtslage
verfassungsgemäß umzugestalten (vgl. BVerfG, Urteile vom 14. Juli 1986 - 2 BvE 2/84, 2 BvR 442/84 - juris, Rn. 135, vom 6. März 2002 - 2 BvL 17/99 - juris, Rn. 221, und vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - juris, Rn. 187, sowie Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 - juris, Rn. 80).
Ausnahmen von der rückwirkenden Regelungspflicht hat das Bundesverfassungsgericht aber im Interesse
verlässlicher Finanz- und Haushaltsplanung bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen anerkannt. Gerade im Bereich der Beamtenalimentation ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die im Beamtenverhältnis bestehende Pflicht zu
gegenseitiger Rücksichtnahme zwischen Beamten und Dienstherrn sowie der Umstand, dass die Alimentation des Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus
gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt, dagegen sprechen, den Dienstherrn o
hne jede Einschränkung in Bezug auf den Kreis der betroffenen Beamten zu rückwirkenden Erhöhungen der Besoldung und Versorgung zu verpflichten. Im Bereich der Beamtenbesoldung und -versorgung
kann eine rückwirkende Heilung von Verfassungsverstößen sich deswegen personell auf diejenigen Beamten beschränken, die den ihnen von Verfassungs wegen zustehenden Alimentationsanspruch geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden wurde, und sachlich auf den Zeitpunkt des laufenden Haushaltsjahres, in dem der Beamte seine Unteralimentierung gegenüber dem Dienstherrn erstmals geltend gemacht hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - juris, Rn. 69, vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u. a. - juris, Rn. 67, und vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 - juris, Rn. 82; BVerwG, Urteile vom 13. November 2008 - 2 C 16.07 - juris, Rn. 10 ff., vom 27. Mai 2010 - 2 C 33.09 - juris, Rn. 9, vom 4. Mai 2017 - 2 C 60.16 - juris, Rn. 21, und vom 21. Februar 2019 - 2 C 50.16 - juris, Rn. 35).
Für das Richterverhältnis gilt nichts anderes.Nach der ständigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung
bedürfen daher Ansprüche, deren Festsetzung und Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, einer vorherigen Geltendmachung (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 - juris, Rn. 27, vom 4. Mai 2017 - 2 C 60.16 - juris, Rn. 21, und vom 21. Februar 2019 - 2 C 50.16 - juris, Rn. 33).
Der Besoldungsempfänger muss kundtun, wenn er sich mit der gesetzlich vorgesehenen Alimentation nicht zufriedengeben will (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2011 - 2 C 40.10 - juris, Rn. 7), und dies zeitnah.
Er muss den Einwand der unzureichenden Alimentation in dem Haushaltsjahr geltend machen, für das er eine höhere Besoldung oder Versorgung begehrt (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Mai 2010 - 2 C 33.09 - juris, Rn. 7, und vom 21. Februar 2019 - 2 C 50.16 - juris, Rn. 33).
Unterbleibt dies, fehlt es an einer materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juni 2007 - 4 S 1927/05 - juris, Rn. 12).
bb) Übertragen auf den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Kläger zunächst für den Zeitraum Januar 2009 bis einschließlich Dezember 2010 seine Unteralimentation gerügt und deshalb Widerspruch erhoben hatte. Erst mit weiterem Schreiben vom
3. Dezember 2014 legte der Kläger sodann "in Ergänzung zu [seinem] Widerspruch vom 09.12.2012 [...] hiermit auch gegen die Höhe der Besoldung im Zeitraum ab Januar 2011" Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, er werde nicht amtsangemessen alimentiert. Da der Kläger den Einwand der unzureichenden Alimentation in dem Haushaltsjahr, das in Baden-Württemberg das Kalenderjahr ist (vgl. § 4 Satz 1 LHO), geltend machen muss, dessen zu niedrige Alimentation er rügt – hier also die Haushaltsjahre 2012 und 2013 –, kam sein Widerspruch mit Schreiben vom 3. Dezember 2014
insoweit zu spät."
https://openjur.de/u/2516212.html