Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 296950 times)

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2475 am: 08.12.2025 13:57 »
Soweit Du darauf abstellst, dass vielleicht doch nur diejenigen etwas bekommen, die einen Widerspruch eingelegt haben, ist das ein ganz anderes Problem.

Sicher sein können sich nur diejenigen, die trotz des Rundschreibens immer haushaltsjahrnah einen Antrag gestellt haben. Außerdem haben diejenigen nichts zu befürchten, denen der Dienstherr auf einen Widerspruch hin mitgeteilt haben, er verzichte für die Zukunft auf weitere.

Bei allen anderen kommt es meines Erachtens auf den politischen Willen an.

Genau das Gegenteil ist der Fall. Auf ein Rundschreiben würde ICH im Zweifel GAR NICHTS geben. Der Widerspruch ist wichtiger.

Aus der Nummer mit dem Rundschreiben kommt man aus Bundesebene nicht mehr raus. Da mache ich allen die nicht regelemässig Widerspruch eingelegt haben wirklich Hoffnung.

Es kommt immer auf den politischen Willen an. Hast du den erkennen können?

Maximus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2476 am: 08.12.2025 13:58 »

@Maximus: Die lächerlichen 1,2 Mrd EUR waren nur für die Umsetzung des Urteils zu den kinderreichen Beamten, als ab 5 K und höher ;D


Ja genau, es stehen ca. 1,2 Mrd EUR zur Verfügung. Und diese können/sollen auch genutzt werden.

Gegenüber dem Bundeswehrverband wurde doch schon signialisiert, dass es eine Einmalzahlung geben soll. Ich kann mir daher vorstellen, dass man dann auf diese 1,2 Mrd EUR zurückgreifen wird (als eine Art Abschlagszahlung). Von dieser Abschlagszahlung werden wahrscheinlich dann nur kinderreiche Beamte profitieren.

Die eigentliche Umsetzung der aA erfolgt dann erst 2027. Diese wird dann höchstwahrscheinlich deutlich teurer.

GoodBye

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2477 am: 08.12.2025 13:58 »
Spannend ist ja auch, dass das anscheinend eine Professorentätigkeit ist, soetwas auszurechnen. Fällt das unter Forschung???  ;D ;D ;D ;D ;D

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2478 am: 08.12.2025 14:02 »
Wenn diese Interpretation stimmen sollte, warum sollte ich dann in Zukunft noch Heiraten und Kinder in die Welt setzen.
Durch die Heirat wird mir in Zukunft ein Partnereinkommen angerechnet werden und durch Kinder habe ich wesentlich mehr Nachteile als Vorteile.

Ich verstehe die Intention hinter dem Ganzen, dass das BVerfG eben sagt, ein Beamter solle dem Amt, dass er ausfüllt, entsprechend besoldet werden. Was ja auch Grundsätzlich richtig ist, aber dadurch werden unter Umständen noch weniger Kinder in die Welt gesetzt, weil es für den ein oder anderen eben doch auch eine finanzielle Belastung ist.

Ich verstehe aber auch jeden, der sagt, warum sollten die Kinder von Beamten zusätzlich finanziert werden, dass gibt es weder bei Tarifbeschäftigten noch in der freien Wirtschaft.

Nicht die individuellen Bedürfnisse des Beamten sind für die Besoldungsbemessung relevant - denn sie sind Ausdruck individueller Werteentscheidungen des jeweils einer Beschäftigung nachgehenden Beamten, der sich zu seinem Dienstherrn in einem Dienst- und auf gegenseitige Treue angelegten Verhältnis befindet -, sondern die von ihm erbrachte Leistung, die von ihm in seinem jeweils von ihm bekleideten Amt zu erbringen ist, ist das Maß der Dinge.

BuBea

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2479 am: 08.12.2025 14:11 »
@BWDH
Quelle: BVA Homepage FAQ

Die jährliche Sonderzahlung (sog. Weihnachtsgeld) wurde zum 01.07.2009 in die monatlich zustehenden Bezüge integriert.

Das Grundgehalt und weitere Besoldungsbestandteile sind deshalb entsprechend der Höhe der ehemals zustehenden jährlichen Sonderzahlungen erhöht. Auch der einmalige Festbetrag der jährlichen Sonderzahlung für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 ist als Monatsbetrag in den Tabellenbeträgen des Grundgehaltes bei den jeweiligen Besoldungsgruppen berücksichtigt.

Mit der Umstellung entfiel die jährliche Sonderzahlung im Dezember. Sie wird seit dem Jahr 2009 nicht mehr gezahlt.

Vielen Dank für die Hilfestellung. Die historische Integration ist mir bekannt.

Es ging mir hier um 1996. Das Sonderzuwendungsgesetz (habs gefunden lol) stammt aus 15.07.1965. Dort wurden noch 33,33 vom Hundert der für den Monat Dezember gewährten Bezüge gezahlt. Am 05.02.1974 wurde das geändert auf 100 vom Dezembergehalt. Soweit sich von 1974 bis 1996 (habe noch nichts gefunden) nichts geändert haben mag, so müsste Fr. Färber eben so gerechnet haben.

Urlaubsgeld sind wohl 150 DMark seit 1977

1996 lag die Sonderzuwendung nur noch bei 95%. Es muss zwischenzeitlich was passiert sein.
Schau mal in den Bundestabellen/Seiten von öffentlicher dienst.info im Archiv beim Bund.

Danke! und... scheinst recht zu haben: "1995 wurde z. B. die Sonderzuwendung von 100 % auf 95 % der Dezemberbezüge abgesenkt (Art. 4 BBVAnpG 1995)." sagt die KI.

aber ich lese das in dem Artikel nicht oder bin blind

Ortszuschlag, klar. Ich gehe strikt nach Färber vor. Die Zuschläge berücksichtige ich bereits.

Kann auch früher gewesen sein, da in 1995 schon nur noch 98,04% gewährt wurden. Habe ich in öffentlicher Dienst.info. s.o. gefunden

Nautiker1970

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2480 am: 08.12.2025 14:15 »

"Der Gesetzgeber darf – auch für die Vergangenheit – eine mit der Verfassung unvereinbare Rechtslage nicht fortbestehen lassen; er ist verpflichtet, rückwirkend, bezogen auf den in der gerichtlichen Feststellung genannten Zeitpunkt, die Rechtslage verfassungsgemäß umzugestalten (vgl. BVerfG, Urteile vom 14. Juli 1986 - 2 BvE 2/84, 2 BvR 442/84 - juris, Rn. 135, vom 6. März 2002 - 2 BvL 17/99 - juris, Rn. 221, und vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - juris, Rn. 187, sowie Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 - juris, Rn. 80).

Ausnahmen von der rückwirkenden Regelungspflicht hat das Bundesverfassungsgericht aber im Interesse verlässlicher Finanz- und Haushaltsplanung bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen anerkannt. Gerade im Bereich der Beamtenalimentation ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die im Beamtenverhältnis bestehende Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme zwischen Beamten und Dienstherrn sowie der Umstand, dass die Alimentation des Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt, dagegen sprechen, den Dienstherrn ohne jede Einschränkung in Bezug auf den Kreis der betroffenen Beamten zu rückwirkenden Erhöhungen der Besoldung und Versorgung zu verpflichten. Im Bereich der Beamtenbesoldung und -versorgung kann eine rückwirkende Heilung von Verfassungsverstößen sich deswegen personell auf diejenigen Beamten beschränken, die den ihnen von Verfassungs wegen zustehenden Alimentationsanspruch geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden wurde, und sachlich auf den Zeitpunkt des laufenden Haushaltsjahres, in dem der Beamte seine Unteralimentierung gegenüber dem Dienstherrn erstmals geltend gemacht hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - juris, Rn. 69, vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u. a. - juris, Rn. 67, und vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 - juris, Rn. 82; BVerwG, Urteile vom 13. November 2008 - 2 C 16.07 - juris, Rn. 10 ff., vom 27. Mai 2010 - 2 C 33.09 - juris, Rn. 9, vom 4. Mai 2017 - 2 C 60.16 - juris, Rn. 21, und vom 21. Februar 2019 - 2 C 50.16 - juris, Rn. 35). Für das Richterverhältnis gilt nichts anderes.

Nach der ständigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung bedürfen daher Ansprüche, deren Festsetzung und Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, einer vorherigen Geltendmachung (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 - juris, Rn. 27, vom 4. Mai 2017 - 2 C 60.16 - juris, Rn. 21, und vom 21. Februar 2019 - 2 C 50.16 - juris, Rn. 33). Der Besoldungsempfänger muss kundtun, wenn er sich mit der gesetzlich vorgesehenen Alimentation nicht zufriedengeben will (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2011 - 2 C 40.10 - juris, Rn. 7), und dies zeitnah. Er muss den Einwand der unzureichenden Alimentation in dem Haushaltsjahr geltend machen, für das er eine höhere Besoldung oder Versorgung begehrt (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Mai 2010 - 2 C 33.09 - juris, Rn. 7, und vom 21. Februar 2019 - 2 C 50.16 - juris, Rn. 33). Unterbleibt dies, fehlt es an einer materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juni 2007 - 4 S 1927/05 - juris, Rn. 12).

bb) Übertragen auf den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Kläger zunächst für den Zeitraum Januar 2009 bis einschließlich Dezember 2010 seine Unteralimentation gerügt und deshalb Widerspruch erhoben hatte. Erst mit weiterem Schreiben vom

3. Dezember 2014 legte der Kläger sodann "in Ergänzung zu [seinem] Widerspruch vom 09.12.2012 [...] hiermit auch gegen die Höhe der Besoldung im Zeitraum ab Januar 2011" Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, er werde nicht amtsangemessen alimentiert. Da der Kläger den Einwand der unzureichenden Alimentation in dem Haushaltsjahr, das in Baden-Württemberg das Kalenderjahr ist (vgl. § 4 Satz 1 LHO), geltend machen muss, dessen zu niedrige Alimentation er rügt – hier also die Haushaltsjahre 2012 und 2013 –, kam sein Widerspruch mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 insoweit zu spät."

https://openjur.de/u/2516212.html

Vgl. bzgl. des Rundschreibens des BMI die folgende Besonderheit für die daran anschließenden Zeiträume:

Leitsatz 2 des Urteils vom 15.06.2006 BVerwG 2 C 14.05

"Die Einrede der Verjährung gegenüber Besoldungsansprüchen ist unzulässig, wenn der Beamte durch das Verhalten der Behörde veranlasst worden ist, verjährungshemmende Schritte zu unterlassen."

Quelle: https://www.bverwg.de/150606U2C14.05.0

Julianx1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2481 am: 08.12.2025 14:23 »
@Julianx1: Die von Dir genannte Summe ist tatsächlich bei Deiner Familiengröße und der Dauer der Unteralimentierung eine realistische Größenordnung.

Lieber @Renkenonkel,
Nein! Sie mag vielleicht rechtlich realistisch sein. Aber faktisch ist sie utopisch. Es wird niemals zur Auszahlung solcher Summen kommen. Und das schlimme ist ja, dass wissen wir auch alle. Und Dan kann ich hier noch 200x irgendwelche Staatssekretäre von Abgeordnetenwatch verlinken.

Man muss sich ja nur mal vor Augen halten wie viele Beamte mit in der Zeit zwischen 2021 und wahrscheinlich 2026 in Pension gegangen sind. Diese müssen was Nachzahlungen angeht immer mit berechnet werden.

Das Rundschreiben vom 20.06.2021 war der taktische Supergau. Seitdem ziehen sich alle Besoldungsstellen auf das Rundschreiben zurück. Jeder Widerspruch wird sofort ruhend gestellt mit dem Hinweis auf das Rundschreiben. Es klagt also niemand.

Das BVerfG hat lediglich Fakten geschaffen für einige Länder. Zuletzt konkret für Berlin. Die haben so gar ne Frist bekommen. Aber was hat der Bund? Nichts. Der optimistische Kollege hier sagt ganz offenherzig das der DH an Recht und Gesetz gebunden ist und die Rechtsprechung des BVerfG berücksichtigen muss. Aha?! Das ist ja irgendwie nicht neu.

Aber wie der DH die Rechtsprechung erstmal auslegt und wann sagt er nicht. Das heißt, er kann erstmal ganz in Ruhe ein Besoldungsreparaturgesetz auf den Markt schmeißen dessen Verfassungsmäßigkeit zumindest fraglich ist. Und danach obliegt den Beamten erstmal die Beweislast, dass die Rechtsprechung nicht korrekt umgesetzt wurde. Und sowas kann wie wir alle wissen Jahre dauern. Jahrzehnt trau ich mich garnicht zu sagen.

Realistisch ist der DH garnicht mehr fiskalisch in der Lage die aufgelaufenen Ansprüche für die Vergangenheit abzugelten! So ehrlich müssten wir hier mal sein.

Realistisch kann er dies auch nicht in der Zukunft, wenn er alle Gebote und Prinzipien umsetzt.

   Mindestbesoldung
+ Einverdienermodell ?
+ Ämterwertigkeit ?
+ Fortschreibung ?
+ Abstandsgebot ?

Nein, glaubt das wirklich jemand dran? Also, wie würde eine Reparatur aussehen? Ich greife mit Gruppen raus. Beamte mit Familien. Niedrige Besoldungsgruppen. Da bastelt er dann und repariert etwas. Das löst nicht die Probleme. Es verschafft Zeit. Siehe NRW. Ich scheisse Beamte mit 3K+ so zu mit Geld dass alle betroffenen Familien jetzt Abos in der Trampolinhalle haben.

Dann klagen zwar die kinderlosen, aber das dauert erstmal wieder.

In der Zwischenzeit kann man sich wieder dem Lieblingsspiel der Abgeordneten widmen, dem vereinfachten Zuwendungsrecht damit MdB‘s nicht in die Verlegenheit kommen, sie hätten keine Geschenke mehr für Wahlkreise.

Und warum, wenn es anders wäre, und der Aufschrei in den Behörden angeblich soo groß ist, reden Minister nicht mit ihren betroffenen Beamten? Und nochmal, wer hat schon mal aus erster Hand Informationen, eine Stellungnahme, Prognose, Sachstand von Alex, Lars, Friedrich oder was weiß ich wem gehört?

Wir reagieren aber sofort wenn die WirtschaftsWoche mal was ablässt. Selbst die Gewerkschaften zitieren dann Zeitungen. Und die sollten doch immer an der Quelle sitzen.

Oder welches Signal sendet denn ein Vorsitzender des DBB wenn er schreibt dass ein Innenminister ihm erklärt hat das für die Zukunft gilt: „Bundesbesoldung Great again“. Und zum Jahreswechsel ist allgemeine Funkstille.

Mir ist doch auch völlig egal ob ein Referentenentwurf irgendwo in der Ressortabsprache hängen geblieben ist. Das muss man einfach mal kommunizieren. Zumindest mit den Gewerkschaften. Aber der Druck ist auch nicht da. Ich vermisse unsere Personalräte. Das Thema amtsangemessene Besoldung ist kam jemanden ein Begriff. Niemand weiß was sich dahinter verbergen soll und was für wen wirklich realistisch ist.

Ich kann den Ausführungen nicht folgen. Der Beschluss entfaltet Bindungswirkung, der Berechnungsweg ist den beteiligten Akteuren bekannt, die Anwendungsmodalitäten allen hier. Die Summen sind nicht unrealistisch. Und ein paar Milliarden haben schon andere Entscheidungen des BVerfG gekostet, das ist also kein Grund für Pessimismus.

Als Beamter hat man eben Rechte und Pflichten, dass sollte hier jedem klar sein.

Lieber AltStrG,

ich wiederspreche Dir ja nicht. Aber es wurde hier schon einmal gesagt. Deine Ausführungen sind Rechtstheorie. Insbesondere die Entfaltung der Bindungswirkung.
Seit 2019 lege ich und andere Kollegen regelmäßig Widerspruch ein. Zuvor in NRW ab 2014.
Wir schreiben heute das Jahr 2025. Wobei dieses keine vier Wochen mehr andauert.

Die Rechtsbindung besteht zunächst konkret für die Länder, welche direkt von einem Beschluss betroffen sind. In der Bundesverwaltung bleibt es Rechtstheorie. Die aktuellen Beschlüsse sollten aufgrund der Rechtsbindung umgesetzt werden. Bzw. Die richterliche Auslegung sollte umgesetzt werden. Aber auf 150 Seiten diskutieren wir hier selbst schon die Auslegung und die Umsetzung. Nun wird irgendwann Ende 2026 etwas umgesetzt werden. Aber daswird nicht sein was wir unter der Auslegung des BverfG verstehen. Das wird der DH ganz klein halten. Oder er sucht sich einzelne Gruppen raus. Dann habe ich ein neues Besoldungsgesetz. Ich habe auch eine Auslegung des Dienstherren von aA. Ob diese Verfassungsmäßig ist warge ich zu bezeweifeln. Sie wird gündtig sein. Wahrscheinlich auch eine menge Leute sehr enttäuschen. Und dann geht das Spiel erneut los. Es muss von Besoldungsnehmern Fehler dargelegt werden.

Oder anders gesagt, erst wenn eine höchstrichterliche Beschlusslage vorliegt, die exakt die Bundesbesoldung betrifft wird der Bund in Zugzwang kommen. Vorher ist es ein "ja, die Besoldung könnte verfassungswidrig sein". und "ja, wir arbeiten daran".

Und um so länger sie daran arbeiten um so mehr werden sie dazu gezwungen die Ausschüttung klein gehalten

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2482 am: 08.12.2025 14:29 »
Dennoch lassen die ersten Berechnungen des Landes Berlin aufhorchen und die Hoffnung keimen, dass es am Ende doch für alle in 2027 eine spürbare Erhöhung geben dürfte.

Ob es dann in allen Bereichen eine aA wird, darf natürlich weiter bezweifelt werden. Gerne auch bei einem Bier und einer Bratwurst im hohen Norden  ;D

Tom1234

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2483 am: 08.12.2025 14:31 »
Ich glaube meine frage wird sich gerade von selbst beantworten :D
https://www.gesetze-im-internet.de/bes_v2bek_1996-02-21/BJNR024300996.html

sollte ich auf dem falschen Pfad sein, hinweis gern gesehen

Irgendwie scheint dem Gesetzgeber eine weitere Tür versperrt worden zu sein. Es wird aus meiner Sicht dem Dienstherren Bund nicht gelingen eine Abschmelzung potentieller Ergänzungszuschläge in höheren Besoldungsgruppen einzuführen. Wie möchte der Dienstherr begründen, dass 1996 der Ortszuschlag der Stufe 1a dem statusrechlichen Amt entsprechend höher gestaltet war wie der der Stufe II, heute jedoch der A 13 keinen oder fast keinen Ergänzungszuschlag mehr bekommen soll?

Der Besoldungsgesetzgeber kann in weiterer Überlegung immer nur alle Besoldungsempfänger bis in die B, R, W Gruppen gemeinsam und amtsangemessen erhöhen! Meine These.

Und er müsste die Familienzuschläge der Kinder, insbesondere 3+ entsprechend höher, dem statusrechlichen Bedarf entsprechend,  gestalten.

Frage?

Sollte das Urteil doch so klar und einfach sein und wir brauchen diese ganzen tiefgreifenden Argumentationen gar nicht???
« Last Edit: 08.12.2025 14:44 von Tom1234 »

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2484 am: 08.12.2025 14:36 »
@BWDH
Quelle: BVA Homepage FAQ

Die jährliche Sonderzahlung (sog. Weihnachtsgeld) wurde zum 01.07.2009 in die monatlich zustehenden Bezüge integriert.

Das Grundgehalt und weitere Besoldungsbestandteile sind deshalb entsprechend der Höhe der ehemals zustehenden jährlichen Sonderzahlungen erhöht. Auch der einmalige Festbetrag der jährlichen Sonderzahlung für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 ist als Monatsbetrag in den Tabellenbeträgen des Grundgehaltes bei den jeweiligen Besoldungsgruppen berücksichtigt.

Mit der Umstellung entfiel die jährliche Sonderzahlung im Dezember. Sie wird seit dem Jahr 2009 nicht mehr gezahlt.

Vielen Dank für die Hilfestellung. Die historische Integration ist mir bekannt.

Es ging mir hier um 1996. Das Sonderzuwendungsgesetz (habs gefunden lol) stammt aus 15.07.1965. Dort wurden noch 33,33 vom Hundert der für den Monat Dezember gewährten Bezüge gezahlt. Am 05.02.1974 wurde das geändert auf 100 vom Dezembergehalt. Soweit sich von 1974 bis 1996 (habe noch nichts gefunden) nichts geändert haben mag, so müsste Fr. Färber eben so gerechnet haben.

Urlaubsgeld sind wohl 150 DMark seit 1977

1996 lag die Sonderzuwendung nur noch bei 95%. Es muss zwischenzeitlich was passiert sein.
Schau mal in den Bundestabellen/Seiten von öffentlicher dienst.info im Archiv beim Bund.

Danke! und... scheinst recht zu haben: "1995 wurde z. B. die Sonderzuwendung von 100 % auf 95 % der Dezemberbezüge abgesenkt (Art. 4 BBVAnpG 1995)." sagt die KI.

aber ich lese das in dem Artikel nicht oder bin blind

Ortszuschlag, klar. Ich gehe strikt nach Färber vor. Die Zuschläge berücksichtige ich bereits.

Kann auch früher gewesen sein, da in 1995 schon nur noch 98,04% gewährt wurden. Habe ich in öffentlicher Dienst.info. s.o. gefunden

Ich habs raus: (es ist eine Festschreibung früherer Werte)

BBVanpG 94 BGBl 2229 02.09.1994 Nr. 58
 
Artikel 4 Jährliche Sonderzuwendung:

"... werden in den Kalenderjahren 1994, 1995 und 1996 die für den Monat Dezember 1993 geltenden Bezüge zugrunde gelegt"

Dezember 1993 Bezüge = A2 Stufe 1 (1.560,69) = 650 DM = 100
Dezember 1994 Bezüge = A2 Stufe 1 (1.560,69) = 650 DM = 100
Dezember 1995 Bezüge = A2 Stufe 1 (1.642,91) = 617,47 DM = 94,99
Dezember 1996 Bezüge = A2 Stufe 1 (1.642,91) = 617,47 DM = 94,99

Die 95 % hab ich schonmal.
Die 98,04 müssen ein Mischwert sein, da die Tabellen ja sehr lange galten.

Ergebnis
A1-8      650   617,435
A9-A13   500   474,95

tinytoon

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2485 am: 08.12.2025 14:37 »
Wie sind eigentlich die genannten 400-600 Mio für Nachzahlungen in Berlin einzuordnen? Kann das mal jemand in Relation zu den Anspruchsberechtigten setzen?

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2486 am: 08.12.2025 14:39 »
Man geht von etwa 100.000 Widersprüchen und etwa 2.000 Klagen aus.

Dabei kann ein Widerspruchsführer auch mehrere Widersprüche haben, weil jedes Haushaltsjahr einzeln gezählt wird.

Somit macht es pro Jahr im Durchschnitt etwa 4.000 bis 6.000 EUR Brutto aus.

HumanMechanic

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2487 am: 08.12.2025 14:45 »
Also ich verstehe diese gesamte Schwarzseherei nicht.
Vor ca 12 Monaten ist ein Gesetz zur aA lediglich am Regierungsbruch gescheitert.
In diesem Entwurf hatt der Gesetzgeber/DH schon „zugegeben“, dass die Besoldung rechtswidrig zu niedrig ist.
Jetzt ist ein neuer Entwurf in der Abstimmung. Der wurde auch schon mit den Verbänden, zumindest teilweise, abgestimmt/besprochen. Diese äußerten sich deutlich zufriedener als mit dem 2024er Entwurf.

Jetzt dauert es halt länger, weil das BVerfG (11/25) konkreter wurde und die Unterkante neu definiert hatt.
Klar ist jetzt erstmal Funkstille und viel Arbeit.

Aber aus der Nummer kommt der (Bundes-)DH nicht mehr raus.
Schliesslich ist das hier immer noch ein Rechtsstaat und kein Anarchistisches Konstrukt.

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2488 am: 08.12.2025 14:48 »
Also ich verstehe diese gesamte Schwarzseherei nicht.


Klingt nach Gewerkschaftssprech. Immer schön am Kern vorbei.

BuBea

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2489 am: 08.12.2025 14:51 »

Ich habs raus: (es ist eine Festschreibung früherer Werte)

BBVanpG 94 BGBl 2229 02.09.1994 Nr. 58
 
Artikel 4 Jährliche Sonderzuwendung:

"... werden in den Kalenderjahren 1994, 1995 und 1996 die für den Monat Dezember 1993 geltenden Bezüge zugrunde gelegt"

Dezember 1993 Bezüge = A2 Stufe 1 (1.560,69) = 650 DM = 100
Dezember 1994 Bezüge = A2 Stufe 1 (1.560,69) = 650 DM = 100
Dezember 1995 Bezüge = A2 Stufe 1 (1.642,91) = 617,47 DM = 94,99
Dezember 1996 Bezüge = A2 Stufe 1 (1.642,91) = 617,47 DM = 94,99

Die 95 % hab ich schonmal.
Die 98,04 müssen ein Mischwert sein, da die Tabellen ja sehr lange galten.

Ergebnis
A1-8      650   617,435
A9-A13   500   474,95

Im Beschluss gibts nur eine Spalte für A13. Sonderzuwendung läuft bis einschl. A13. Ortszuschlag läuft nach meinem Verständnis bis einschl. A13 gD (841,29 DM) und ab A13 hD (964,64).
Wie mag das in der Tabelle im Beschluss verarbeitet sein?