Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 334135 times)

netzguru

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2760 am: 11.12.2025 17:03 »
Ich werde wohl einer der wenigen Beamten sein, der zum Zeitpunkt seiner Pensionierung noch zwei Minderjährige im Haushalt haben wird. Kind 3 wird dann wohl noch studieren und Kinder 4 und 5 sollten dann raus sein. Bin mal gespannt wie das in acht Jahren entschieden wurde.
Hallo,

Ich bin mit A8 und mit Frau und 2 minderjährige Kinder im Haushalt im Ruhestand.
Ohne Geld von Außen geht es nicht, zum Glück eine klein Erbschaft.
Ohne die Erbschaft geht nichts. Anschaffungen, Urlaub, Reperaturen und usw. aus dem Kapital der Erbschaft.

Sobald ich/wir unter dem Freibetrag sind, gehts zum Amt und alles Beantragen.

Die Ehre Beamter sein und Sozilhife.

Muss leider noch eine guten 5 stelligen Betrag für Straßenbau zurückhalten, dieses Geld wird auch zum Vermögen gerechnet.
« Last Edit: 11.12.2025 17:09 von netzguru »

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2761 am: 11.12.2025 17:07 »
Während die Altersversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung auf drei Säulen gebaut ist, also gesetzliche Rente, betriebliche Altersvorsorge und private Altersvorsorge, vereint die Beamtenversorgung alle drei Säulen in einer "Vollversorgung".

Somit muss der Beamte auch ohne weitere Sparanstrengungen während seines Erwerbslebens auch darauf vertrauen dürfen, dass er auch während der Versorgung ausreichend alimentiert wird, also ähnlich wie ein Rentner, der neben seiner gesetzlichen Rente auch die anderen beiden Säulen zusätzlich bedient hat.

Sollte man die Versorgung kürzen, mithin von dem Beamten erwarten, dass er während seines Berufslebens auch etwas Geld für das Alter beiseite legen muss, dann muss er auch während seiner aktiven Zeit dazu in der Lage sein.

Solange er unteralimentiert ist, ist er mithin nicht in der Lage, diese zusätzlichen Sparanstrengungen zu leisten. Daher müsste eine solche Kürzung der Versorgung zum einen langfristig erfolgen, möglichst abgestuft erfolgen und es müsste sowohl bei der Prüfung der Mindestbesoldung als auch bei der Frage der Fortschreibungspflicht die notwendigen zusätzlichen Ausgaben für die Altersvorsorge entsprechend gewürdigt werden.

phil0611

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2762 am: 11.12.2025 17:10 »
@HerbertFran
Auf Anhieb sehe ich, dass deine Rechnung die PKV Beiträge nicht berücksichtigt.

Außerdem machst du mE einen Denkfehler. Nicht du in A9 Stufe 7 musst eine Besoldung erhalten, die 80% des MÄE entsprechen muss, sondern bereits der A3. D.h. du musst zunächst prüfen, ob deine Besoldungsgruppe in der Mindestbesoldung verletzt ist, dann ist klar, dass das auf jeden Fall geheilt werden muss. Die mögliche Höhe einer Nachzahlung ergibt sich dann daraus, wie die Ausgangsbasis der Modellfamilie in A3 ist und wie die Fortschreibungsprüfung und die Mindestabstände zwischen den Gruppen sich verhalten. Das dürfte trotz einfacherer Herleitung durch das BVerfG nicht leicht centgenau für den Betroffenen auszurechnen sein.

Plastisch gesagt, aber meine Meinung, die hier nicht geteilt werden muss:
Das MÄE von A3 Stufe 1 hätte 2024 bei 41.952 € liegen müssen. Tatsächlich lag das Netto (ohne Kinderzuschläge) bei 28.232,88€. Ohne Kinderzuschläge deshalb, weil nur die Zulagen berücksichtigungsfähig sind, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden. Macht ein jährliches Nettodefizit von 13.719€. Näme man jetzt an, die bisherigen Abstände der Ämterwertigkeit und der Erfahrungsstufen blieben gleich - was anzunehmen ist, weil das Reparaturgesetz auf den bisherigen Annahmen zur Besoldungsstruktur fußen muss- müsstest du auch diese 13.719€ jährlich nachgezahlt bekommen. Hinzu käme in deinem Fall aber noch, dass für die Kinder 3 und 4 ein höherer Familienzuschlag erforderlich würde, weil 0,3 oder 0,5 MÄE mehr ist, als derzeit im Bund für diese Kinder gezahlt wird.

Nur damit ich Fehler im Kopf bereinige:
Hat Karlsruhe zur Mindestprüfung nicht gesagt, dass alles verfassungswidrig ist wenn es ganz oben links bereits gerissen ist in der Tabelle? Und für die Fortschreibung (bzw. auch mindestprüfung) wäre es da angebracht sich von oben herab zu tasten ob auch hier gerissen ist? (Ich meine Karlsruhe hatte so eine Tabelle) bin am Handy gerade deswegen frag ich so doof weil ich grad schlecht nachlesen kann unterwegs

Ja das ist richtig. Beim Bund lässt sich der Befund, dass oben links bereits eklatant verletzt ist ja ebenfalls feststellen.
In dem Moment wo klar ist, dass da eine so massive Verletzung der Alimentation passiert, ist - wie Karlsruhe feststellt - die ganze Tabelle im Eimer.
Deshalb meine einfache Näherung, den Fehlbetrag aus der Mindestalimentation auf alle darüberliegenden Gruppen 1:1 zu übertragen. Denn eine Korrektur, dass alle verletzten Gruppen die Mindestbesoldung erreichen, würde zu einer Einheitsbesoldung bis A11/12 führen - wäre mit der Ämterwertigkeit unvereinbar.

Karlsruhe hat den Wert oben links meiner Meinung nach auf  41.952 € mindestens festgelegt. Egal ob Single oder 2 Kinder.
Zuschläge für Ehe oder 1-2 Kinder darf der DH on top gewähren, wenn er dies will.
Für jedes weitere Kind muss der DH einen Zuschlag gewähren, der mindestens die Höhe der in der letzten Entscheidung für Kinder unter oder über 14 festgelegten Werte erreicht.

Meine Idee berücksichtigt aber nicht, dass die Abstände zwischen Besoldungsgruppen evtl noch einmal kritisch beleuchtet werden müssen. Gerade "unten" sind die Abstände so gering, dass Familienzuschläge für Ehe und Kind 1-2, die es ja gegeben hat, die Ämterwertigkeit untergraben haben. Das muss ein Reparaturgesetz berücksichtigen.

Vielen Dank. Interessante Aussage auch zur Übertragung des Fehlbetrags.


Ich weiß ziemlich viel Zitat, aber denke so ist es einfacher. Kann man das so für die Bundeswehr übernehmen ? Weil A3 Stufe 1 bei uns bei 2706,99 € Brutto liegt. Würde man diesem aber ich sag einfach mal 1000€ Brutto mehr geben kommen wir ca. bei A8Z Stufe 6 an. Also nur mal so das wären ja wahnsinnige Dimensionen.

Vielleicht verstehe ich es auch falsch, ihr könnt mich gerne berichtigen :) 


HumanMechanic

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2763 am: 11.12.2025 18:28 »
Kannst du. Bundesbesoldung = Bundesbesoldung.
Unser BMVG dürfte auch das einzige Ministerium sein, dass sich über eine solche Soldsteigerung freut. Stichwort Personallücke.
Und A3 - A5 = Mannschaften, sprich ungelernte Hilfskraft mit Anspruch auf AA. Wir erinnern uns an das „neue“ Einstiegsgehalt für Wehrpflichtige.
In DG ausgedrückt der HG (müsste A3/A4 sein) kommt dann (mit Frau und 2 Kindern) finanziell beim altgedienten HF an.

bebolus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2764 am: 11.12.2025 19:26 »
Kannst du. Bundesbesoldung = Bundesbesoldung.
Unser BMVG dürfte auch das einzige Ministerium sein, dass sich über eine solche Soldsteigerung freut. Stichwort Personallücke.
Und A3 - A5 = Mannschaften, sprich ungelernte Hilfskraft mit Anspruch auf AA. Wir erinnern uns an das „neue“ Einstiegsgehalt für Wehrpflichtige.
In DG ausgedrückt der HG (müsste A3/A4 sein) kommt dann (mit Frau und 2 Kindern) finanziell beim altgedienten HF an.

Ich weiß nicht ob Du das so gesendet hast, wie es bei mir gerade ankommt. Selbst die 'ungelernte Hilfskraft' in Vollzeit im Staatsdienst, hat nach meinem Dafürhalten ein Anrecht auf zumindest etwas mehr, als der nichtarbeitende Bürgergeldempfänger. Welche Auswirkungen das auf die nachfolgenden Besoldungsgruppen hat, und welche Ungerechtigkeiten das auf den ersten Blick mit sich bringen ' könnte', ist ALLEIN das Problem des DH.

Paterlexx

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2765 am: 11.12.2025 19:55 »
Der Bundeswehrler hat sogar noch mehr als A8 S6. Er bekommt im Gegensatz zu den Ländlern Trennungsgeld, Wohnungsübernahme und den FÜHRERSCHEIN.

HumanMechanic

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2766 am: 11.12.2025 20:44 »
Gesendet rein auf den finanziellen Aspekt und dann alt - neu.
Ohne Wertung jeglichen DG

phil0611

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2767 am: 11.12.2025 20:45 »
Kannst du. Bundesbesoldung = Bundesbesoldung.
Unser BMVG dürfte auch das einzige Ministerium sein, dass sich über eine solche Soldsteigerung freut. Stichwort Personallücke.
Und A3 - A5 = Mannschaften, sprich ungelernte Hilfskraft mit Anspruch auf AA. Wir erinnern uns an das „neue“ Einstiegsgehalt für Wehrpflichtige.
In DG ausgedrückt der HG (müsste A3/A4 sein) kommt dann (mit Frau und 2 Kindern) finanziell beim altgedienten HF an.

Wo kommt der HF dann hin ? Ich glaube die neuen Wehrpflichtigen bekommen 2600€ Netto+ Führerscheinzuschuss ?

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2768 am: 11.12.2025 20:48 »
Ich möchte noch mal kurz auf das zurückkommen, was uns Swen (neben vielen anderen Dingen) möglicherweise vor einigen Tagen in seinem etwas kryptischen Text mitteilen wollte.

 
1.) Verpflichtung des Gesetzgebers
 
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung über die Jahre hinweg "der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards" hinreichend Rechnung zu tragen. Das sage nicht ich, sondern das steht unter anderem in Leitsatz 8 des aktuellen BVerfG-Beschlusses.
 
2.) Index der Lohnentwicklung
 
Im Urteil wird ja der Nominallohnindex verwendet, den ich jedoch für frühere Jahre nicht gefunden habe (vermutlich wurde er erst irgendwann eingeführt). Stattdessen bin ich jedoch, wie bereits erwähnt, auf den "Index der durchschnittlichen Bruttoverdienste" gestoßen. Und das ist keine selbstgestrickte, handgetöpferte oder wild zusammengeklaubte Zeitreihe, sondern ein offizieller Index des Statistischen Bundesamtes. Noch besser: Er dient unter anderem laut Rechtsprechung des BGH dazu, die "Veränderung der allgemeinen Lebensverhältnisse" im Rahmen des Erbbaurechts abzubilden, siehe https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Verdienste/Verdienste-Branche-Berufe/Methoden/Erlaeuterungen/Erbbaurecht.html.
 
3.) Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Lohnentwicklung
 
- Also habe ich nochmals die Entwicklung der A3- und A15-Besoldung mit der Entwicklung des genannten Index verglichen, und zwar seit dem Jahr 1970 (siehe Anhang).
- Die Ergebnisse sind hochgradig erschreckend!
- Alleine zwischen 1970 und 1996 ist die A3-Besoldung bereits um knapp zehn Prozentpunkte hinter den durchschnittlichen Löhnen zurückgeblieben.
- Und bei der A15-Besoldung waren es 1996 nicht zehn, sondern sogar fast zwanzig Prozentpunkte Rückstand. Mit anderen Worten: Die A15-Besoldung hätte bereits 1996 um knapp 25% (!) höher sein müssen, um das gleiche Verhältnis zu den Durchschnittslöhnen wie im Jahr 1970 zu erreichen.
- Zwischen 2007 und 2020 gab es eine kurze Phase, in der zumindest nicht alles "noch schlimmer" wurde.
- Im Ergebnis ist die A3-Besoldung zwischen 1970 und 2024 um knapp 14 Prozentpunkte hinter den durchschnittlichen Löhnen zurückgeblieben, bei der A15-Besoldung waren es sogar satte 30 (!) Prozentpunkte.
 

Somit denke ich, dass der Gesetzgeber seine oben genannte Verpflichtung in den letzten Jahrzehnten massiv verletzt hat, und zwar insbesondere in den oberen Besoldungsgruppen. Und die Wahl des Jahres 1996 als Startpunkt für die Fortschreibungsprüfung erscheint mir angesichts der beschriebenen Entwicklung weiterhin als hochgradig problematisch..
 
Große Grafik: https://s1.directupload.eu/images/251211/kiu5ahc3.png
 
Kleine Grafik:

Böswilliger Dienstherr

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« Antwort #2769 am: 11.12.2025 20:51 »
Ich möchte noch mal kurz auf das zurückkommen, was uns Swen (neben vielen anderen Dingen) möglicherweise vor einigen Tagen in seinem etwas kryptischen Text mitteilen wollte.

 
1.) Verpflichtung des Gesetzgebers
 
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung über die Jahre hinweg "der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards" hinreichend Rechnung zu tragen. Das sage nicht ich, sondern das steht unter anderem in Leitsatz 8 des aktuellen BVerfG-Beschlusses.
 
2.) Index der Lohnentwicklung
 
Im Urteil wird ja der Nominallohnindex verwendet, den ich jedoch für frühere Jahre nicht gefunden habe (vermutlich wurde er erst irgendwann eingeführt). Stattdessen bin ich jedoch, wie bereits erwähnt, auf den "Index der durchschnittlichen Bruttoverdienste" gestoßen. Und das ist keine selbstgestrickte, handgetöpferte oder wild zusammengeklaubte Zeitreihe, sondern ein offizieller Index des Statistischen Bundesamtes. Noch besser: Er dient unter anderem laut Rechtsprechung des BGH dazu, die "Veränderung der allgemeinen Lebensverhältnisse" im Rahmen des Erbbaurechts abzubilden, siehe https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Verdienste/Verdienste-Branche-Berufe/Methoden/Erlaeuterungen/Erbbaurecht.html.
 
3.) Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Lohnentwicklung
 
- Also habe ich nochmals die Entwicklung der A3- und A15-Besoldung mit der Entwicklung des genannten Index verglichen, und zwar seit dem Jahr 1970 (siehe Anhang).
- Die Ergebnisse sind hochgradig erschreckend!
- Alleine zwischen 1970 und 1996 ist die A3-Besoldung bereits um knapp zehn Prozentpunkte hinter den durchschnittlichen Löhnen zurückgeblieben.
- Und bei der A15-Besoldung waren es 1996 nicht zehn, sondern sogar fast zwanzig Prozentpunkte Rückstand. Mit anderen Worten: Die A15-Besoldung hätte bereits 1996 um knapp 25% (!) höher sein müssen, um das gleiche Verhältnis zu den Durchschnittslöhnen wie im Jahr 1970 zu erreichen.
- Zwischen 2007 und 2020 gab es eine kurze Phase, in der zumindest nicht alles "noch schlimmer" wurde.
- Im Ergebnis ist die A3-Besoldung zwischen 1970 und 2024 um knapp 14 Prozentpunkte hinter den durchschnittlichen Löhnen zurückgeblieben, bei der A15-Besoldung waren es sogar satte 30 (!) Prozentpunkte.
 

Somit denke ich, dass der Gesetzgeber seine oben genannte Verpflichtung in den letzten Jahrzehnten massiv verletzt hat, und zwar insbesondere in den oberen Besoldungsgruppen. Und die Wahl des Jahres 1996 als Startpunkt für die Fortschreibungsprüfung erscheint mir angesichts der beschriebenen Entwicklung weiterhin als hochgradig problematisch..
 
Große Grafik: https://s1.directupload.eu/images/251211/kiu5ahc3.png
 
Kleine Grafik:


Danke für die Arbeit. Tja. Richtig dreckige Nummer und nichts anderes habe ich erwartet.

GeBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2770 am: 11.12.2025 21:09 »
Ehrlicherweise könnte ich mit einem statistisch ungeeigneten Bezugsjahr für die Fortschreibungsprüfung irgendwie leben, wenn ich wüsste, dass wegen der massiven Verfehlung einer verfassungsmäßigen Alimentation in den unteren Besoldungsgruppen der DH die gesamte Tabelle mit proportionalen Abständen zueinander ohne Abstriche nach den Maßstäben des BVerfG neu aufstellen würde. Der Rest, nämlich eine schleichende Annäherung an die Vergütung in vergleichbaren Bereichen der freien Wirtschaft, wird bei schlechten Bewerberzahlen auf spezialisierte Dienstposten irgendwann kommen.

Allein mir fehlt der Glaube, dass der Bund akzeptieren wird, dass sein Rundschreiben und die neue Bemessungsgrundlage des BVerfG dazu führen werden, dass man aufgrund von sechs verlorenen Jahren nicht mit einem niedrigen einstelligen Milliardenbetrag wird davonkommen können.

Finanzer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2771 am: 11.12.2025 21:11 »
Zur Umsetzung auf den Singlebeamten:
Prämisse: Der 4k-Beamte und der 1k Beamte müssen das gleiche Bruttogrundgehalt haben, da sich nur dieses in der Besoldungstabelle abbildet.

Schritt eins: Wir neutralisieren die Mindestbesoldung des 4K (Am besten Jahresbeträge nehmen)
Also Abzug des Kindergeldes, Plus die PKV und Private Pflegeversicherung
Damit hätte wir den Betrag, den der 4k Beamte NETTO aus der Besoldung bekommen müsste.

Schritt 2: Brutto
Nun berechnen wir, welches Brutto dies bedeutet, also Steuerklasse 3, Kinderfreibeträge etc.
Damit haben wir das Jahresbrutto des 4k Beamten

Schritt 3: Grundbesoldung herausfinden
Jetzt betrachten wir, wie hoch der Anteil der FamZ an der Bruttobesoldung des 4k Beamten ist.
Hierzu betrachten wir die Besoldung des kleinsten 4k Beamten im gewünschten Jahr, berechnen den Anteil des FamZ (brutto) und ziehen den vom Jahresbrutto ab.
Diesen Betrag durch 12, damit haben wir das monatlichen Bruttogrundgehalt, das sowohl dem 1k Beamten wie auch dem 4k Beamten zusteht.

Am Beispiel des A5 Stufe 1 in Hessen im Jahr 2020 (da letztes entschiedenes Jahr für Hessen):

Mindestbesoldung Neu:     43.324,58 €
Ab Kindergeld:                   4.896,00 €           
Plus PKV etc:                     6.499,32 €
Ergibt Nettoalimentation:  44.927,90 €

Bruttoalimentation ca.:     50.300,00 €
FamZ in 2020 war 18,63€ des 4k A5 Stufe 1
Somit FamzG neu:             9.360,60 €
Grundgehalt 1k Brutto      40.872,39 €
Pro Monat                          3.406     €

Zum Vegleich, das Grundgehalt des A5 Stufe 1 2020 Hessen beträgt 2.343,51 €.

Grundgehalt heißt hier einschließlcih der Amtszulagen etc, da diese allen BEamten der Besoldungsstufe zustehen.

Hab ich da einen Denkfehler?

Meinungen hierzu?

Rentenonkel

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« Antwort #2772 am: 11.12.2025 22:08 »
Du betrachtest nur die Möglichkeit, grundsätzlich Grundalimentation und Familienzuschläge im Gleichklang zu erhöhen. Dabei unterschätzt du den weiten Gestaltungsspielraum, den der Gesetzgeber tatsächlich hat.

Mehr möchte ich an der Stelle nicht sagen, warte einfach ab, wie das Land Berlin das Urteil umsetzen wird.

Wir werden dann vermutlich 2030 wissen, ob Berlin seinen weiten Gestaltungsspielraum überdehnt hat.

Tom1234

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« Antwort #2773 am: 11.12.2025 22:33 »
Während die Altersversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung auf drei Säulen gebaut ist, also gesetzliche Rente, betriebliche Altersvorsorge und private Altersvorsorge, vereint die Beamtenversorgung alle drei Säulen in einer "Vollversorgung".

Somit muss der Beamte auch ohne weitere Sparanstrengungen während seines Erwerbslebens auch darauf vertrauen dürfen, dass er auch während der Versorgung ausreichend alimentiert wird, also ähnlich wie ein Rentner, der neben seiner gesetzlichen Rente auch die anderen beiden Säulen zusätzlich bedient hat.

Sollte man die Versorgung kürzen, mithin von dem Beamten erwarten, dass er während seines Berufslebens auch etwas Geld für das Alter beiseite legen muss, dann muss er auch während seiner aktiven Zeit dazu in der Lage sein.

Solange er unteralimentiert ist, ist er mithin nicht in der Lage, diese zusätzlichen Sparanstrengungen zu leisten. Daher müsste eine solche Kürzung der Versorgung zum einen langfristig erfolgen, möglichst abgestuft erfolgen und es müsste sowohl bei der Prüfung der Mindestbesoldung als auch bei der Frage der Fortschreibungspflicht die notwendigen zusätzlichen Ausgaben für die Altersvorsorge entsprechend gewürdigt werden.

Hallo Rentenonkel, genau deine Ausführungen im zweiten Absatz ( ..also ähnlich wie ein Rentner, der neben seiner gesetzlichen Rente auch die anderen beiden Säulen zusätzlich bedient hat.) erachte ich mit Blick auf die Rechtsprechung nicht wirklich so in Stein gemauert. Schlagen hier nicht alte Ansätze des Vergleichs mit der Rente gegen die neuen Anforderungen einer amtsangemessenen Alimentation? 80 Prozent des medianen Nettoäquivalenteinkommens mal 2,3 wäre doch  die neue Untergrenze, die ein pensionierter Beamter (soweit er seine entsprechenden regulären Dienstjahre (derzeit 40) abgeleistet hat und verheiratet mit zwei Kindern ist) erhalten müsste!

Schließt sich da nicht der Kreis zur Frage Singelbesoldung? Es kann doch nur aufgehen, wenn die Bedarfe für das erste und zweite Kind extrem steigen. Der Einstiegsbeamte muss eine Grundbesoldung in der untersten Besoldungsstufe und ersten Erfahrungsstufe plus Kinder- und Verheiratetenzuschläge über die Prekäritätsgrenze kommt. Genau so muss der Pensionär in der untersten Besoldungsstufe in der letzten Erfahrungsstufe mit den Zuschlägen für Kinder und Verheiratet ebenfalls über diese Grenze kommen.

Die Pension darf somit nur so stark gekürzt werden, dass diese Werte erfüllt sind.

@netzguru - ich kann es mir wirklich gut vorstellen, wie knapp das alles ist. Ich wollte da nicht enden und deshalb hatte ich irgendwann den Aufstieg gemacht. Das war die einzige Chance um an der Pensionsschraube zu drehen.
« Last Edit: 11.12.2025 22:40 von Tom1234 »

Tom1234

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« Antwort #2774 am: 12.12.2025 00:01 »
Ein A3 in der Erfahrungsstufe 8 liegt als Pensionär verheiratet mit zwei Kindern bei ca. 2630 Euro. Nehmen wir MÄE 80 % mal 2,3 so müsste dieser 4.224 Euro netto minus Kindergeld plus Krankenversicherung bekommen. Als A8 müsste die derzeitige Versorgung ca. 500 Euro netto höher sein. Also bei gleichen Abständen zwischen den Besoldungsstufen bei ca. 4.724 Euro netto minus Kindergeld plus Krankenversicherungsbeiträge.

@Netzguru - damit wäre der Alltag sicher eher zu bestreiten

Natürlich reine subjektive Deutung einer möglichen amtsangemessenen Alimentation auf die Versorgung ausgedehnt.