Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 423106 times)

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2955 am: 14.12.2025 21:25 »
Jeder SGB VI Kommentar würde dazu etwas anderes sagen.

Für die Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist grundsätzlich geklärt, dass sie von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist (vgl. BVerfGE 53, 257 <289 f.>; 55, 114 <131>; 69, 272 <298>; 70, 101 <110>; 100, 1 <32>; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006, 1 BvL 9/00 u.a., Umdruck S. 41; stRspr).
Siehe auch: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/02/ls20070227_1bvl001000.html Rn 50

Was die tolle Rechtsprechung halt nicht versprechen kann, ist dass dieses Eigentumsrecht auch vor Inflation geschützt ist  ;)

Ähm, nein. :) Ich drücke mich klarer und nicht so zugespitzt aus: die Rente ist nicht wirklich direkt im Grundgesetz verankert, genauer gesagt wird sie mit keinem einzigen Wort erwähnt. Sie wird im Rechtssinne und in der Rechtssprechung aber durch das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) sowie deinem genannten Grundsatz der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) für Rentenanwartschaften geschützt, nicht mehr, nicht weniger. Wie stark dieser Schutz ist, bleibt jedem nach der aktuellen Diskussion über die Rente in der Ampel und der Merz-Regierung selbst überlassen.

Ich und die herrschende und lehrende Meinung sagen: sie ist jederzeit in Höhe und Ausgestaltung angreifbar, sogar das Prinzip des Generationenvertrages, da aktuell ein nicht unerheblicher Teil aus Steuern zugeschossen wird und sachfremde Leistungen aus der Rentenversicherung entnommen werden. Im Prinzip ist die Rente haushaltstechnisch schon erledigt.

Die Alimentation bestehend aus aktiver Besoldung und Ruhegehalt sind hingegen direkt grundgesetzlich geschützt. Und dieser Schutz ist stark. Sehr stark sogar.

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2956 am: 14.12.2025 21:25 »
Das Problem mit dem Partnereinkommen hat ja das BVerfG erst geschaffen, indem es Beamte mit einer Bedarfsgemeinschaft wie bei Bürgergeldempfänger "verglichen" hat.

Nachdem jetzt diese Berechnungsmethode gefallen ist, frag ich mich wie man das Partnereinkommen überhaupt noch sachlich begründen will.

Interessanter Punkt.

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2957 am: 14.12.2025 21:25 »
Nachdem hier ja viele zu allem eine Meinung haben, mal meine 2 Cent, was ich persönlich an diesem schönen 3. Advent erwarte für die Zukunft:

- Bezogen auf die Jahre bis de dato: Ein Nachzahlungsgesetz, welches die 4K-Familie als Grundsatz nimmt, nicht, weil der Gesetzgeber davon überzeugt wäre, sondern alleine, weil das Urteil keinen anderen Spielraum für den Bund zulässt.

- Bezogen auf das kommende Besoldungsgesetz: Die Abkehr vom Modell und die Einführung nach (aktuell) bayerischem Vorbild mit Ergänzung. Also 20.000 werden fiktiv angerechnet um die "Angemessenheit" zu berechnen, die neue Lebenswirklichkeit wird den Daten des statistischen Bundesamtes festgeschrieben. Für Singles mit Kindern wird es eine Ergänzungsberechnung geben, welche die fehlenden 20.000 bei gleichzeitig ersparten Aufwendungen für eine angemessene Wohnung in Relation stellt um zumindest außerhalb der Metropolen nicht mehr zahlen zu müssen, das ist dann auch der Kernunterschied zu Bayern.

Der Bund wird bei alle dem keinen Alleingang machen, sondern sich eng mit den Bundesländern abstimmen um keine weiteren Indizes zu produzieren, die ihm um die Ohren fliegen.

Hinsichtlich der "neuen Realität der Mitverdiener" wird man den kompletten Klageweg aussitzen, was erfahrungsgemäß zwei Legislaturen dauern wird.

Ich rate weiterhin dazu, die hier angestellten Rechnungen mit mehr als einer Prise Salz zu betrachten, ebenso die weiteren Spekulationen einiger neuerer Forenteilnehmer. Das Interesse ist zwar Rege, aber die Berechnung erfolgt letztlich andernorts und mit anderen politischen Vorgaben und diese sind, soviel sei verraten, kaum deckungsgleich mit den hier verfolgten Denkansätzen.

Wie sagte ein Forist hier so treffend: Das Urteil hat, mangels hinreichender Präzisierung an einigen Stellen, dem Dienstherren ungeahnte Spielräume abseits des monetären Gestaltungsfelds eröffnet und wir dürfen sicher sein, dass diese nicht ungenutzt bleiben werden.


Vielen Dank für deine Einschätzung BalBund. Die gleiche Vermutung /Befürchtung hatte ich auch. Was ich beim Modell Bayern besonders problematisch finde ... auch in den Fällen, wo tatsächlich kein Partnereinkommen vorliegt (z.B. dreijährige Elternzeit wird ausgereizt), trotzdem 20.000 € angerechnet werden. Die Länder und der Bund werden jedenfalls das fiktive Partnereinkommen nicht kampflos aufgeben.

Ich bin auch gespannt, wie NRW reagieren wird. Aktuell ist das Bundesland für Beamte mit Kindern der absolute Spitzenreiter. Wenn NRW die hohen Familienzuschläge beibehält, wird es seine Spitzenposition für Beamte mit Kindern verteidigen können.

Sie können nicht mehr "kämpfen", weil es die Option dafür nicht mehr gibt. Der Beschluss hat mit den wesentlichen Alimentattionsbestandteilen die Leitplnake sehr eng gemacht.

NRWs Kinderzuschläge dürften in ganz naher Zukunft der Vergangenheit angehören. Ich bin gespannt, wie es sich mit den bisherigen Zahlungen dahingegehnd verhält.


Rückwirkende RückForderungen gibt es in der Besoldung nur in äußerst engen zeitlichen Grenzen. Gezahlt ist gezahlt wiederholen ist gestohlen. (para. 812 BGB)

GoodBye

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« Antwort #2958 am: 14.12.2025 21:27 »
Ich frage mich, wo in dem aktuellen Beschluss noch ein systematischer Anknüpfungspunkt für das Partnereinkommen sein sollte.


Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2959 am: 14.12.2025 21:28 »

Man kann sogar noch weiter gehen: die Pension / das Ruhegehalt ist grundgesetzlich geschützt, die Rente nicht.

Dem möchte ich auch widersprechen.

Für die Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist grundsätzlich geklärt, dass sie von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist (vgl. BVerfGE 53, 257 <289 f.>; 55, 114 <131>; 69, 272 <298>; 70, 101 <110>; 100, 1 <32>; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006, 1 BvL 9/00 u.a., Umdruck S. 41; stRspr).

Darunter ist zu verstehen, dass ein durchschnittlich lang lebender Rentner mindestens seine Beiträge und die seines Arbeitgebers wieder ausgezahlt bekommen muss.

Lediglich bei leistungslosen Komponenten hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum.

Lass es bitte so stehen, Trust me, ich habe an der Stelle Recht  ;D

Ende Off topic

GeBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2960 am: 14.12.2025 21:29 »


Da ich Zugriff auf die politischen Denkprozesse habe: Manche sind schon ziemlich deckungsgleich.

Und da ich ja lernfähig und interessiert bin: welche ungeahnten Spielräume; welche sollen das bitte sein? Nicht so kryptisch, sondern Fakten auf den Tisch, damit man sie rechtlich auseinandernehmen kann :)

Rd. 70 der aktuellen Entscheidung
Das Bundesverfassungsgericht geht – jedenfalls auf der Grundlage des vom Berliner Besoldungsgesetzgeber für den Prüfungszeitraum gewählten Besoldungsmodells – grundsätzlich davon aus, dass der Gesetzgeber die Besoldung so bemessen wollte, dass eine vierköpfige Familie durch einen Beamten als Alleinverdiener amtsangemessen unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen – etwa einer Nebentätigkeit oder der Erwerbstätigkeit des Ehegatten – bedarf (vgl. BVerfGE 155, 1 <24 Rn. 47>; Blackstein/Diesterhöft, in: Müller/Dittrich, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 6, 2022, S. 153 <189>).

Damit könnte man nun meinen, das Partnereinkommen wäre tot. Ist es auch, aber nur für die Berliner Besoldung im Prüfzeitraum.
Die Formulierung "jedenfalls" lässt zu, dass das BVerfG auch andere Besoldungsmodelle für denkbar hält.
Darüber hinaus billigt es dem Dienstherren in Rd. 55 einen weiten Entscheidungsspielraum zu.

Niemand hier will das Partnereinkommen. Alle halten es für verfassungswidrig. Da es aber noch nicht explizit gerichtlich beurteilt wurde, ist hier die Tür für die Dienstherrn offen. Ein paar Jahre gedrückte Besoldung, einige tausend, aber nicht alle Widersprüche und schon bares Geld gespart.


AltStrG

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« Antwort #2961 am: 14.12.2025 21:32 »
Nachdem hier ja viele zu allem eine Meinung haben, mal meine 2 Cent, was ich persönlich an diesem schönen 3. Advent erwarte für die Zukunft:

- Bezogen auf die Jahre bis de dato: Ein Nachzahlungsgesetz, welches die 4K-Familie als Grundsatz nimmt, nicht, weil der Gesetzgeber davon überzeugt wäre, sondern alleine, weil das Urteil keinen anderen Spielraum für den Bund zulässt.

- Bezogen auf das kommende Besoldungsgesetz: Die Abkehr vom Modell und die Einführung nach (aktuell) bayerischem Vorbild mit Ergänzung. Also 20.000 werden fiktiv angerechnet um die "Angemessenheit" zu berechnen, die neue Lebenswirklichkeit wird den Daten des statistischen Bundesamtes festgeschrieben. Für Singles mit Kindern wird es eine Ergänzungsberechnung geben, welche die fehlenden 20.000 bei gleichzeitig ersparten Aufwendungen für eine angemessene Wohnung in Relation stellt um zumindest außerhalb der Metropolen nicht mehr zahlen zu müssen, das ist dann auch der Kernunterschied zu Bayern.

Der Bund wird bei alle dem keinen Alleingang machen, sondern sich eng mit den Bundesländern abstimmen um keine weiteren Indizes zu produzieren, die ihm um die Ohren fliegen.

Hinsichtlich der "neuen Realität der Mitverdiener" wird man den kompletten Klageweg aussitzen, was erfahrungsgemäß zwei Legislaturen dauern wird.

Ich rate weiterhin dazu, die hier angestellten Rechnungen mit mehr als einer Prise Salz zu betrachten, ebenso die weiteren Spekulationen einiger neuerer Forenteilnehmer. Das Interesse ist zwar Rege, aber die Berechnung erfolgt letztlich andernorts und mit anderen politischen Vorgaben und diese sind, soviel sei verraten, kaum deckungsgleich mit den hier verfolgten Denkansätzen.

Wie sagte ein Forist hier so treffend: Das Urteil hat, mangels hinreichender Präzisierung an einigen Stellen, dem Dienstherren ungeahnte Spielräume abseits des monetären Gestaltungsfelds eröffnet und wir dürfen sicher sein, dass diese nicht ungenutzt bleiben werden.


Vielen Dank für deine Einschätzung BalBund. Die gleiche Vermutung /Befürchtung hatte ich auch. Was ich beim Modell Bayern besonders problematisch finde ... auch in den Fällen, wo tatsächlich kein Partnereinkommen vorliegt (z.B. dreijährige Elternzeit wird ausgereizt), trotzdem 20.000 € angerechnet werden. Die Länder und der Bund werden jedenfalls das fiktive Partnereinkommen nicht kampflos aufgeben.

Ich bin auch gespannt, wie NRW reagieren wird. Aktuell ist das Bundesland für Beamte mit Kindern der absolute Spitzenreiter. Wenn NRW die hohen Familienzuschläge beibehält, wird es seine Spitzenposition für Beamte mit Kindern verteidigen können.

Sie können nicht mehr "kämpfen", weil es die Option dafür nicht mehr gibt. Der Beschluss hat mit den wesentlichen Alimentattionsbestandteilen die Leitplnake sehr eng gemacht.

NRWs Kinderzuschläge dürften in ganz naher Zukunft der Vergangenheit angehören. Ich bin gespannt, wie es sich mit den bisherigen Zahlungen dahingegehnd verhält.


Rückwirkende RückForderungen gibt es in der Besoldung nur in äußerst engen zeitlichen Grenzen. Gezahlt ist gezahlt wiederholen ist gestohlen. (para. 812 BGB)

Da täuscht du dich, wenn mir die entsprechenden gesetzlichen Regelungen ansehe :) Es werden die üblichen Verjährungsfristen angenommen, wenn mich mein erster Blick nicht täuscht, beginnend beginnend mit dem Jahresende, in dem der Anspruch entstand und der Dienstherr (!) Kenntnis darüber erlangte. Der 812 ist einschlägig.

AltStrG

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« Antwort #2962 am: 14.12.2025 21:35 »
@BalBund, danke für Deine Nachricht.

Was soll den mit denen passieren, deren Partner aus welchen Gründen auch immer nicht 20.000 € verdienen? Hat die Familie dann Pech gehabt, weil die Zwei Verdiener Familie heute ein Standard ist und wenn der zweite Partner nicht so viel verdienen kann oder will, dann muss man halt den Gürtel enger schnallen?

Ergänzungszuschläge, um so etwas abzupuffern, sind meiner unmaßgablichen Meinung nach wegen der Fortschreibungsprüfung tatsächlich tot.

Ich hoffe doch sehr, dass das BVerfG sich so etwas nicht gefallen lässt und dann zügiger als bisher Recht spricht. Sind bei den noch vorliegenden 70 Fällen auch welche dabei, bei denen das fiktive Partnereinkommen Thema ist?

Ich sage ja nicht umsonst, dass m.M.n. das Partnereinkommen als tatsächlich tot anzusehen ist.

Zm Thema kommende Entscheidungen: davon ist auszugehen, wenn Fälle aus NRW dabei sind.

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« Antwort #2963 am: 14.12.2025 21:35 »
818 Abs. 3 BGB auch, vor allem, wenn man immer noch unteralimentiert ist.

M.E. ist das auch kein Fall der klassischen Überzahlung, da die Zahlung aufgrund in vorgesehener Art und Höhe aufgrund des geltenden -wenn auch verfassungswidrigen- Gesetzes erfolgt.

Böswilliger Dienstherr

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« Antwort #2964 am: 14.12.2025 21:36 »
Nachdem hier ja viele zu allem eine Meinung haben, mal meine 2 Cent, was ich persönlich an diesem schönen 3. Advent erwarte für die Zukunft:

- Bezogen auf die Jahre bis de dato: Ein Nachzahlungsgesetz, welches die 4K-Familie als Grundsatz nimmt, nicht, weil der Gesetzgeber davon überzeugt wäre, sondern alleine, weil das Urteil keinen anderen Spielraum für den Bund zulässt.

- Bezogen auf das kommende Besoldungsgesetz: Die Abkehr vom Modell und die Einführung nach (aktuell) bayerischem Vorbild mit Ergänzung. Also 20.000 werden fiktiv angerechnet um die "Angemessenheit" zu berechnen, die neue Lebenswirklichkeit wird den Daten des statistischen Bundesamtes festgeschrieben. Für Singles mit Kindern wird es eine Ergänzungsberechnung geben, welche die fehlenden 20.000 bei gleichzeitig ersparten Aufwendungen für eine angemessene Wohnung in Relation stellt um zumindest außerhalb der Metropolen nicht mehr zahlen zu müssen, das ist dann auch der Kernunterschied zu Bayern.

Der Bund wird bei alle dem keinen Alleingang machen, sondern sich eng mit den Bundesländern abstimmen um keine weiteren Indizes zu produzieren, die ihm um die Ohren fliegen.

Hinsichtlich der "neuen Realität der Mitverdiener" wird man den kompletten Klageweg aussitzen, was erfahrungsgemäß zwei Legislaturen dauern wird.

Ich rate weiterhin dazu, die hier angestellten Rechnungen mit mehr als einer Prise Salz zu betrachten, ebenso die weiteren Spekulationen einiger neuerer Forenteilnehmer. Das Interesse ist zwar Rege, aber die Berechnung erfolgt letztlich andernorts und mit anderen politischen Vorgaben und diese sind, soviel sei verraten, kaum deckungsgleich mit den hier verfolgten Denkansätzen.

Wie sagte ein Forist hier so treffend: Das Urteil hat, mangels hinreichender Präzisierung an einigen Stellen, dem Dienstherren ungeahnte Spielräume abseits des monetären Gestaltungsfelds eröffnet und wir dürfen sicher sein, dass diese nicht ungenutzt bleiben werden.


Vielen Dank für deine Einschätzung BalBund. Die gleiche Vermutung /Befürchtung hatte ich auch. Was ich beim Modell Bayern besonders problematisch finde ... auch in den Fällen, wo tatsächlich kein Partnereinkommen vorliegt (z.B. dreijährige Elternzeit wird ausgereizt), trotzdem 20.000 € angerechnet werden. Die Länder und der Bund werden jedenfalls das fiktive Partnereinkommen nicht kampflos aufgeben.

Ich bin auch gespannt, wie NRW reagieren wird. Aktuell ist das Bundesland für Beamte mit Kindern der absolute Spitzenreiter. Wenn NRW die hohen Familienzuschläge beibehält, wird es seine Spitzenposition für Beamte mit Kindern verteidigen können.

Sie können nicht mehr "kämpfen", weil es die Option dafür nicht mehr gibt. Der Beschluss hat mit den wesentlichen Alimentattionsbestandteilen die Leitplnake sehr eng gemacht.

NRWs Kinderzuschläge dürften in ganz naher Zukunft der Vergangenheit angehören. Ich bin gespannt, wie es sich mit den bisherigen Zahlungen dahingegehnd verhält.


Rückwirkende RückForderungen gibt es in der Besoldung nur in äußerst engen zeitlichen Grenzen. Gezahlt ist gezahlt wiederholen ist gestohlen. (para. 812 BGB)

Da täuscht du dich, wenn mir die entsprechenden gesetzlichen Regelungen ansehe :) Es werden die üblichen Verjährungsfristen angenommen, wenn mich mein erster Blick nicht täuscht, beginnend beginnend mit dem Jahresende, in dem der Anspruch entstand und der Dienstherr (!) Kenntnis darüber erlangte. Der 812 ist einschlägig.

Hä? Hab ich was andres geschrieben? Drei jahre sind ne knappe Nummer in „Beamtenzeiträumen“

AltStrG

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« Antwort #2965 am: 14.12.2025 21:37 »


Da ich Zugriff auf die politischen Denkprozesse habe: Manche sind schon ziemlich deckungsgleich.

Und da ich ja lernfähig und interessiert bin: welche ungeahnten Spielräume; welche sollen das bitte sein? Nicht so kryptisch, sondern Fakten auf den Tisch, damit man sie rechtlich auseinandernehmen kann :)

Rd. 70 der aktuellen Entscheidung
Das Bundesverfassungsgericht geht – jedenfalls auf der Grundlage des vom Berliner Besoldungsgesetzgeber für den Prüfungszeitraum gewählten Besoldungsmodells – grundsätzlich davon aus, dass der Gesetzgeber die Besoldung so bemessen wollte, dass eine vierköpfige Familie durch einen Beamten als Alleinverdiener amtsangemessen unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen – etwa einer Nebentätigkeit oder der Erwerbstätigkeit des Ehegatten – bedarf (vgl. BVerfGE 155, 1 <24 Rn. 47>; Blackstein/Diesterhöft, in: Müller/Dittrich, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 6, 2022, S. 153 <189>).

Damit könnte man nun meinen, das Partnereinkommen wäre tot. Ist es auch, aber nur für die Berliner Besoldung im Prüfzeitraum.
Die Formulierung "jedenfalls" lässt zu, dass das BVerfG auch andere Besoldungsmodelle für denkbar hält.
Darüber hinaus billigt es dem Dienstherren in Rd. 55 einen weiten Entscheidungsspielraum zu.

Niemand hier will das Partnereinkommen. Alle halten es für verfassungswidrig. Da es aber noch nicht explizit gerichtlich beurteilt wurde, ist hier die Tür für die Dienstherrn offen. Ein paar Jahre gedrückte Besoldung, einige tausend, aber nicht alle Widersprüche und schon bares Geld gespart.

Die Fortschreibung (Fortschreibungsprüfung) des BVerfG ist in diesem Fall stark, sehr stark sogar :)

Dazu kommen alle die anderen Faktoren, die auf den letzten Seiten besprochen wurden: das Partnereinkommen ist tot.

AltStrG

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« Antwort #2966 am: 14.12.2025 21:40 »

Man kann sogar noch weiter gehen: die Pension / das Ruhegehalt ist grundgesetzlich geschützt, die Rente nicht.

Dem möchte ich auch widersprechen.

Für die Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist grundsätzlich geklärt, dass sie von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist (vgl. BVerfGE 53, 257 <289 f.>; 55, 114 <131>; 69, 272 <298>; 70, 101 <110>; 100, 1 <32>; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006, 1 BvL 9/00 u.a., Umdruck S. 41; stRspr).

Darunter ist zu verstehen, dass ein durchschnittlich lang lebender Rentner mindestens seine Beiträge und die seines Arbeitgebers wieder ausgezahlt bekommen muss.

Lediglich bei leistungslosen Komponenten hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum.

Lass es bitte so stehen, Trust me, ich habe an der Stelle Recht  ;D

Ende Off topic

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,126915.msg434579.html#msg434579

Und ich möchte noch hinzufügen: die Möglichkeit der Entwertung über Inflation und Währungswechsel etc. pp sind bei der Rente auch immer offen; bei den Pensionen (Ruhegehalt) nicht. Das zeigt die Vergangenheit mehr als deutlich.

AltStrG

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« Antwort #2967 am: 14.12.2025 21:43 »

M.E. ist das auch kein Fall der klassischen Überzahlung, da die Zahlung aufgrund in vorgesehener Art und Höhe aufgrund des geltenden -wenn auch verfassungswidrigen- Gesetzes erfolgt.

Auch dieses ist rechtstheoretisch tatsächlich interessant.

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« Antwort #2968 am: 14.12.2025 21:45 »

M.E. ist das auch kein Fall der klassischen Überzahlung, da die Zahlung aufgrund in vorgesehener Art und Höhe aufgrund des geltenden -wenn auch verfassungswidrigen- Gesetzes erfolgt.

Auch dieses ist rechtstheoretisch tatsächlich interessant.

Ich kann mir allenfalls eine Anrechnung vorstellen, wenn im Nachhinein das Gesetz für verfassungswidrig erklärt wird und eine Erhöhung der Grundbesoldung erfolgt. Maßgeblich ist ja die Gesamtbesoldung.

Heisst, man wird nicht nachträglich so höhere Grundbesoldung noch on top bekommen.

VierBundeslaender

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« Antwort #2969 am: 14.12.2025 21:47 »
Damit könnte man nun meinen, das Partnereinkommen wäre tot. Ist es auch, aber nur für die Berliner Besoldung im Prüfzeitraum.
Die Formulierung "jedenfalls" lässt zu, dass das BVerfG auch andere Besoldungsmodelle für denkbar hält.
Darüber hinaus billigt es dem Dienstherren in Rd. 55 einen weiten Entscheidungsspielraum zu.
Wahrscheinlich könnte man "irgendwie" ein Partnereinkommen einführen. Aber eben nicht so, wie das die Dienstherren und -frauen (sowie -diverse) getan haben: nämlich als billiges Mittel, um eine amtsangemessene Alimentation zu vermeiden. Das war das einzige Ziel des Partnereinkommens. Und deshalb wird es in dieser Form nicht überleben.

Wenn dagegen die gesamte Besoldung irgendwann und irgendwie mal reformiert und vom Kopf auf die Füße oder gleich um 360 gedreht wird, wie eine Außenministerin sagte, dann kann das schon auftauchen. Das wird aber sein, nachdem die Besoldung amtsangemessen ist.

Ich glaube nicht, dass das Partnereinkommen ein Schlupfloch bleiben wird.