Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 405422 times)

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #3060 am: 16.12.2025 11:50 »
a) Er kann den Beihilfesatz für den Beamten und die Familie erhöhen (Hier aber Gegensatz Fürsorge / Alimentation).
b) Er kann das Grundgehalt erhöhen.
c) Er kann die Familienzuschläge erhöhen.

Das sind die Stellschrauben, die der DH hat, oder übersehe ich da was? Natürlich wird er a) und c) bis zum Maximum aufdrehen um das Grundgehalt möglichst wenig anzufassen.

d) Er kann möglicherweise die Besoldung regional differenzieren, also (auch) in Abhängigkeit des Wohn- oder Dienstortes modellieren.
e) Er kann eventuell die Familienzuschläge "abschmelzen", also in Abhängigkeit der Besoldungsgruppe gestalten.

[Und nochmals: Don't shoot the messenger! :)]

vermessen

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #3061 am: 16.12.2025 12:30 »
Ich frage mich noch, welchen Spielraum der DH für ein Reparaturgesetz für die Vergangenheit hat. Ein Partnereinkommen ist, zumindest für die Vergangenheit, selbst für den böswilligsten Dienstherren ausgeschlossen.

a) Er kann den Beihilfesatz für den Beamten und die Familie erhöhen (Hier aber Gegensatz Fürsorge / Alimentation).
b) Er kann das Grundgehalt erhöhen.
c) Er kann die Familienzuschläge erhöhen.

Das sind die Stellschrauben, die der DH hat, oder übersehe ich da was? Natürlich wird er a) und c) bis zum Maximum aufdrehen um das Grundgehalt möglichst wenig anzufassen.

Wenn du so fragst würde ich meinen, dass du in der Vergangenheit an diesen Stellschrauben nur noch zum Teil drehen kann.
Zu a.) eigentlich gar nichts mehr, da der Beamte bereits die Beiträge zur PKV abgeführt hat. Selbst wenn der DH auf 100% fü Angehörige erhöht wird die PKV eher keine Beiträge erstatten.

Ich denke, dass der DH nicht umhin kommt sowohl an der Grundbesoldung etwas zu drehen aber die Masse über die F-Zuschläge kommen wird.

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #3062 am: 16.12.2025 12:45 »
Ich frage mich noch, welchen Spielraum der DH für ein Reparaturgesetz für die Vergangenheit hat. Ein Partnereinkommen ist, zumindest für die Vergangenheit, selbst für den böswilligsten Dienstherren ausgeschlossen.

a) Er kann den Beihilfesatz für den Beamten und die Familie erhöhen (Hier aber Gegensatz Fürsorge / Alimentation).
b) Er kann das Grundgehalt erhöhen.
c) Er kann die Familienzuschläge erhöhen.

Das sind die Stellschrauben, die der DH hat, oder übersehe ich da was? Natürlich wird er a) und c) bis zum Maximum aufdrehen um das Grundgehalt möglichst wenig anzufassen.

Wenn du so fragst würde ich meinen, dass du in der Vergangenheit an diesen Stellschrauben nur noch zum Teil drehen kann.
Zu a.) eigentlich gar nichts mehr, da der Beamte bereits die Beiträge zur PKV abgeführt hat. Selbst wenn der DH auf 100% fü Angehörige erhöht wird die PKV eher keine Beiträge erstatten.

Ich denke, dass der DH nicht umhin kommt sowohl an der Grundbesoldung etwas zu drehen aber die Masse über die F-Zuschläge kommen wird.

Beispiel BaWü 01.02.2025
https://lbv.landbw.de/documents/d/guest/3_familienzuschlag-fur-beamte-im-aktiven-dienst-ab-01-02-2025

im Rahmen 4K Familie A7 (Stufe 1) Beamter als "head of the allimentations-household" MONATSBETRÄGE:

Ehebezogener FZ 175,51 €
Kinder FZ Erstes Kind Grundbetrag 153,45 €
Kinder FZ Zweites Kind Grundbetrag 153,45 €
Erhöhungsbetrag erstes Kind bei A7 (1) 55,26 €
Erhöhungsbetrag zweites Kind bei A7 (1) 497,35 €

(Anm.: ab dem Dritten Kind für jedes weitere 989,17 €!)

Summe: 1.035,02 €

Hier hat bereits der DBB folgendes verfasst:
https://www.dbb.de/artikel/kinderzuschlag-differenzierte-diskussion-ueber-unmut-in-der-bevoelkerung.html

Meinetwegen kann das Dritte Kind auch 2000 € bekommen und draußen können die Leute sich die Mäuler zerreissen, ist mir herrlich egal, was aber nicht geht, ist die Beträge von Kind 1 zu Kind 2 stetig zu erhöhen und beim Dritten zuzulegen als gäbs kein morgen. Besser wäre es, wenn jedes Kind gleichwertig behandelt wird und die "Mehrbedarfe" (um den Sozialsprech ein letztes mal zu bemühen) direkt in das Grundgehalt zu integrieren. Damit wäre dann auch die "Alte" Realität wieder hergestellt, dass jemand ohne Kinder mehr Geld zur Verfügung hat als jemand mit zweien. Wenn man denn besonders Fruchtbar ist soll man natürlich den Ausgleich im Bedarf erhalten. Das ist auch keine Frage der Gerechtigkeit zwischen Singles und Vielkinder-Familien, sondern der Bedarfe. Es darf nur nicht sein, dass der eine aufgrund des anderen zurückstecken Muss. Was aber der Fall ist, wenn das Grundgehalt aufgrund Exorbitanter Familienzuschläge auf niedrigem, verfassungswidrigen Stand gedeckelt wird.

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #3063 am: 16.12.2025 13:06 »
Die Gedanken, die sich der Gesetzgeber machen wird, sind rein mathematischer und fiskalischer Natur. Die Ideen, die die Politik entwickelt, sind fast grenzenlos.

Wir sollten uns aus meiner Sicht eher darüber Gedanken machen, wie wir dem begegnen. Folgende Lösungen, die bereits auf dem Tisch liegen, mithin von einigen Ländern bereits umgesetzt wurden, sollten hinreichend verfassungsrechtlich angreifbar sein, so man es denn begründen, begründen und vor allem begründen kann:

1.) Alimentativer Ergänzungszuschlag, auch im Hinblick auf die mittelbare Geschlechterdiskriminierung
2.) Hybride Besoldung, also die Betrachtung der "sozialen" Komponenten der Besoldung, hier vor allem die Frage der sachgerechten, also am Alimentationsbedarf orientierten Bedarfe
3.) Defizite der Indizienbildung (vermutlich obsolet, falls der Besoldungsgesetzgeber die Endstufen spürbar anheben sollte), also Sichtbarmachung der Abkoppelung der Besoldung von der allgemeinen Einkommensentwicklung, obwohl scheinbar die Parameter passen
4.) Stauchung der Besoldungsstaffelung
5.) Streichung unterer Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen und Auswirkungen auf die Mindestbesoldung sowie das Abstandsgebot
6.) Sachwidrige Mathematisierung der Besoldungsrechts sichtbar machen
7.) Kommt auf die Ideen an, die wir noch nicht kennen  ;D

Darüber hinaus können Erkenntnisse aus diese Punkt auch nicht schaden
8.) Folgen der geänderten Beweis- und Darlegenslast für prozessuale Strategien und prozedurale Anforderungen

Rheini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #3064 am: 16.12.2025 13:07 »
Aber da die Preissteigerungen in allen Bereichen enorm sind, die Bezüge aber nicht mitwachsen

Da hast du das Problem und die Lösung.
Inflationsausgleich gehört zur aA.

NATÜRLICH!!! (Fett, groß und unterstrichen für die Dienstherren) MUSS die Inflation ausgeglichen werden im Rahmen der Alimentation INSBESONDERE in Bezug auf die Pension die ja ALLE drei Säulen (Rente, Betrieb, Privat) VEREINEN SOLL. Oder man lässt halt die Pension weg und gibt den Beamten einfach 2-3 Millionen € um sich damit ein Kapitalertragseinkommen, welches mit der Inflation schritt hält (mehr oder weniger, persönliches Risiko, persönliches Pech).

Gut das es ansonsten hier nur realistische Posts gibt.

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #3065 am: 16.12.2025 13:11 »
Die Gedanken, die sich der Gesetzgeber machen wird, sind rein mathematischer und fiskalischer Natur. Die Ideen, die die Politik entwickelt, sind fast grenzenlos.

Wir sollten uns aus meiner Sicht eher darüber Gedanken machen, wie wir dem begegnen. Folgende Lösungen, die bereits auf dem Tisch liegen, mithin von einigen Ländern bereits umgesetzt wurden, sollten hinreichend verfassungsrechtlich angreifbar sein, so man es denn begründen, begründen und vor allem begründen kann:

1.) Alimentativer Ergänzungszuschlag, auch im Hinblick auf die mittelbare Geschlechterdiskriminierung
2.) Hybride Besoldung, also die Betrachtung der "sozialen" Komponenten der Besoldung, hier vor allem die Frage der sachgerechten, also am Alimentationsbedarf orientierten Bedarfe
3.) Defizite der Indizienbildung (vermutlich obsolet, falls der Besoldungsgesetzgeber die Endstufen spürbar anheben sollte), also Sichtbarmachung der Abkoppelung der Besoldung von der allgemeinen Einkommensentwicklung, obwohl scheinbar die Parameter passen
4.) Stauchung der Besoldungsstaffelung
5.) Streichung unterer Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen und Auswirkungen auf die Mindestbesoldung sowie das Abstandsgebot
6.) Sachwidrige Mathematisierung der Besoldungsrechts sichtbar machen
7.) Kommt auf die Ideen an, die wir noch nicht kennen  ;D

Darüber hinaus können Erkenntnisse aus diese Punkt auch nicht schaden
8.) Folgen der geänderten Beweis- und Darlegenslast für prozessuale Strategien und prozedurale Anforderungen

Wäre vielleicht nicht schlecht, wenn wir tatsächlich die einzelnen "Werkzeuge" (Partnereinkommen, Obliteration niedriger Besolungsgruppen etc.) auflisten und ergänzende "Tricks und Kniffe" (Abschmelzung) hinzufügen und vielleicht auch Gegenargumente zusammenstellen falls von außen bereits gefasst (Di Fabio etc.) und eventuell selbst überlegen wie man das (gegen-)begründen könnte.

Böswilliger Dienstherr

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« Antwort #3066 am: 16.12.2025 13:12 »
Aber da die Preissteigerungen in allen Bereichen enorm sind, die Bezüge aber nicht mitwachsen

Da hast du das Problem und die Lösung.
Inflationsausgleich gehört zur aA.

NATÜRLICH!!! (Fett, groß und unterstrichen für die Dienstherren) MUSS die Inflation ausgeglichen werden im Rahmen der Alimentation INSBESONDERE in Bezug auf die Pension die ja ALLE drei Säulen (Rente, Betrieb, Privat) VEREINEN SOLL. Oder man lässt halt die Pension weg und gibt den Beamten einfach 2-3 Millionen € um sich damit ein Kapitalertragseinkommen, welches mit der Inflation schritt hält (mehr oder weniger, persönliches Risiko, persönliches Pech).

Gut das es ansonsten hier nur realistische Posts gibt.

Ach ich hab hier schon so einige sinnfreie Scheisse gelesen (inklusive deines Kommentars zu meinem Kommentar) hinsichtlich irgendwelcher Vermietungen aber gut. Sei es drum.

Rheini

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« Antwort #3067 am: 16.12.2025 13:14 »
Aber da die Preissteigerungen in allen Bereichen enorm sind, die Bezüge aber nicht mitwachsen

Da hast du das Problem und die Lösung.
Inflationsausgleich gehört zur aA.

NATÜRLICH!!! (Fett, groß und unterstrichen für die Dienstherren) MUSS die Inflation ausgeglichen werden im Rahmen der Alimentation INSBESONDERE in Bezug auf die Pension die ja ALLE drei Säulen (Rente, Betrieb, Privat) VEREINEN SOLL. Oder man lässt halt die Pension weg und gibt den Beamten einfach 2-3 Millionen € um sich damit ein Kapitalertragseinkommen, welches mit der Inflation schritt hält (mehr oder weniger, persönliches Risiko, persönliches Pech).

Gut das es ansonsten hier nur realistische Posts gibt.

Ach ich hab hier schon so einige sinnfreie Scheisse gelesen (inklusive deines Kommentars zu meinem Kommentar) hinsichtlich irgendwelcher Vermietungen aber gut. Sei es drum.

Komisch, diesmal sind wir uns einig ausser das ich das von deinen Posts behaupte ......

Böswilliger Dienstherr

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« Antwort #3068 am: 16.12.2025 13:26 »
Aber da die Preissteigerungen in allen Bereichen enorm sind, die Bezüge aber nicht mitwachsen

Da hast du das Problem und die Lösung.
Inflationsausgleich gehört zur aA.

NATÜRLICH!!! (Fett, groß und unterstrichen für die Dienstherren) MUSS die Inflation ausgeglichen werden im Rahmen der Alimentation INSBESONDERE in Bezug auf die Pension die ja ALLE drei Säulen (Rente, Betrieb, Privat) VEREINEN SOLL. Oder man lässt halt die Pension weg und gibt den Beamten einfach 2-3 Millionen € um sich damit ein Kapitalertragseinkommen, welches mit der Inflation schritt hält (mehr oder weniger, persönliches Risiko, persönliches Pech).

Gut das es ansonsten hier nur realistische Posts gibt.

Ach ich hab hier schon so einige sinnfreie Scheisse gelesen (inklusive deines Kommentars zu meinem Kommentar) hinsichtlich irgendwelcher Vermietungen aber gut. Sei es drum.

Komisch, diesmal sind wir uns einig ausser das ich das von deinen Posts behaupte ......

Na dann is ja prima :D

NordWest

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #3069 am: 16.12.2025 14:05 »
Die Gedanken, die sich der Gesetzgeber machen wird, sind rein mathematischer und fiskalischer Natur. Die Ideen, die die Politik entwickelt, sind fast grenzenlos.

Wir sollten uns aus meiner Sicht eher darüber Gedanken machen, wie wir dem begegnen. Folgende Lösungen, die bereits auf dem Tisch liegen, mithin von einigen Ländern bereits umgesetzt wurden, sollten hinreichend verfassungsrechtlich angreifbar sein, so man es denn begründen, begründen und vor allem begründen kann:

1.) Alimentativer Ergänzungszuschlag...

Ich möchte ergänzen:

9.) Abkopplung von Besoldung und Versorgung durch die Hintertür, also nicht über offiziell niedrigere Versorgungssätze, sondern durch Versorgungsabschläge oder nicht-ruhegehaltsfähige Zulagen, die die Grundbesoldung teilweise ersetzen (gibts beides in HH)

Böswilliger Dienstherr

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« Antwort #3070 am: 16.12.2025 14:11 »
Die Gedanken, die sich der Gesetzgeber machen wird, sind rein mathematischer und fiskalischer Natur. Die Ideen, die die Politik entwickelt, sind fast grenzenlos.

Wir sollten uns aus meiner Sicht eher darüber Gedanken machen, wie wir dem begegnen. Folgende Lösungen, die bereits auf dem Tisch liegen, mithin von einigen Ländern bereits umgesetzt wurden, sollten hinreichend verfassungsrechtlich angreifbar sein, so man es denn begründen, begründen und vor allem begründen kann:

1.) Alimentativer Ergänzungszuschlag...

Ich möchte ergänzen:

9.) Abkopplung von Besoldung und Versorgung durch die Hintertür, also nicht über offiziell niedrigere Versorgungssätze, sondern durch Versorgungsabschläge oder nicht-ruhegehaltsfähige Zulagen, die die Grundbesoldung teilweise ersetzen (gibts beides in HH)

Sockelbeträge, Tarifergebnisse, Übernahmen, Abzug Pensionsrückstellungen, Kostendämpfungspauschale Beihilfe.

Finanzer

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« Antwort #3071 am: 16.12.2025 14:35 »
Beispiel BaWü 01.02.2025
https://lbv.landbw.de/documents/d/guest/3_familienzuschlag-fur-beamte-im-aktiven-dienst-ab-01-02-2025

im Rahmen 4K Familie A7 (Stufe 1) Beamter als "head of the allimentations-household" MONATSBETRÄGE:

Ehebezogener FZ 175,51 €
Kinder FZ Erstes Kind Grundbetrag 153,45 €
Kinder FZ Zweites Kind Grundbetrag 153,45 €
Erhöhungsbetrag erstes Kind bei A7 (1) 55,26 €
Erhöhungsbetrag zweites Kind bei A7 (1) 497,35 €

(Anm.: ab dem Dritten Kind für jedes weitere 989,17 €!)

Summe: 1.035,02 €


Das hatte der DH in BW (neben der Streichung der unteren Besoldungsränge) für die Zukunft eingeführt.
Kann er das für die Vergangenheit ändern? Insbesondere für die Streitbefangenen Jahren? Mir fehlt da die Erfahrung mit den Reparaturgesetzen...

Durgi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #3072 am: 16.12.2025 14:44 »
So ... jetzt hab ich mal eine ganz blöde Frage ...
Was hindert den Dienstherrn sich auch von dem dritten Kind, wie es eigentlich das BVerfG sagt, zu drücken?
Ja das BVerfG hat gesagt der Beamte braucht von seinem Grundgehalt nichts vom dritten Kind aufwenden, aber was passiert nun, wenn der Dienstherr sagt, das dritte Kind wird vom (fiktiven) Partnereinkommen finanziert.

Nehmen  wir also mal 50.000€ ist das Medianeinkommen für 4k und die bekommt der Beamte auch, mehr oder weniger) So, die Frau verdient (fiktiv) 20.000€, da ist das dritte und vierte Kind ja gleich mitabgedeckt.

@Alexander79,
das geht nicht... simpler Grund: Das BVerfG hat dem Dienstherrn die Finanzierung des dritten Kindes ausdruecklich zugewiesen.

Ein (fiktives) Partnereinkommen dafuer heranzuziehen waere nichts anderes als die Externalisierung eines staatlichen Alimentationsdefizits. Dann zahlt nicht mehr der Dienstherr, sondern der Partner, real oder imaginaer. vgl. hierzu bilat Struktur des Dienstverhaeltnisses und kollidierte direkt mit Art. 33 Abs. 5 und Art. 6 GG. :) Rechtsstaat kann manchmal schoen sein :D

Medianbetrachtung ja, aber Abwaelzung auf Dritte nein.


lotsch

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« Antwort #3073 am: 16.12.2025 14:47 »
Die Strategie des Dienstherrn wird weiterhin sein, möglichst viel bei den Versorgungsbezügen zu sparen. Deshalb wird das BVerfG nicht umhin kommen, in einem weiteren Beschluss, die maximale Höhe der Familienzuschläge, und natürlich das Partnereinkommen zu regeln. Außerdem wird es noch eine Regelung der Versorgungsbezüge als solche benötigen.

Zwillingsopa

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #3074 am: 16.12.2025 15:37 »
Könnte der DH Bund  nicht rückwirkend sowohl Beihilfebemessungssätze erhöhen, als auch die dann (retrospektiv) in den letzten fünf Jahren (tatsächlich) zu viel gezahlten Beiträge anteilig erstatten?

Eine solche Beitragserstattung würde in Summe wohl erheblich geringer ausfallen, als viele annehmen werden, weil ein sehr großer Anteil der (potentiellen) Beihilfeansprüche von Kindern und Ehepartnern tatsächlich  aufgrund des Überschreitens der beihilferechtlichen Einkommensgrenze durch Familienangehörige sowie Mitgliedschaften in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bzw. kostenloser Mitversicherung als Familienangehörige in der GKV gar nicht zum Tragen kommt und für den betr. Personenkreis demgemäß auch keine Beiträge zur PKV entrichtet worden sind.