Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Rallyementation

Zitat von: matthew1312 in Gestern um 19:27...Verzerrung durch Referenzierung von Teilzeitlöhnen...

@gruenhorn und die weiteren, die mir die Verzerrung aufzeigen können.

Hier mal meine NICHT-Abkopplung der NLIs in meiner unvollständigen Tabelle, die die Veränderung gegenüber dem Vorjahreszeitraum in Prozent angibt.
Für mich wird es anschaulich, wenn die fehlenden Werte in dieser Tabelle nachgetragen werden würden, bitte:
                           
    Jahr        NLI        NLI VZ        GH-VZ-NLI   
    1995        98,8                   
    1996        Basis 100        Basis 100        Basis 100   
    1997        0                   
    1998        0,8                   
    1999        1,3                   
    2000        1,4                   
    2001        1,9                   
    2002        1,5                   
    2003        1,1                   
    2004        0,5                   
    2005        0,3                   
    2006        0,8                   
    2007        1,5                   
    2008        3        3,1           
    2009        0,2        0           
    2010        2,6        2,7           
    2011        3,3        3,4           
    2012        2,5        2,5           
    2013        1,4        1,2           
    2014        2,7        2,6           
    2015        2,7        2,7           
    2016        2,3        2,2           
    2017        2,5        2,5           
    2018        3,1        3        3,2   
    2019        2,6        2,5        2,7   
    2020        -0,7        -1        -0,7   
    2021        3,1        3,2        3,1   
    2022        2,6        2,6        2,7   
    2023        6        5,9        6,1   
    2024        5,4        5,5        5,4   
    2025        NN        NN        2,4   
                               
Ich sehe eher je Zeile nur sehr schwache Rundungsverzerrungen bei der Nachkommastelle. Wie kommen also Grünhorns zweistelligen Werte bei der "Korrektur" zustande?

(NLI für 2025 schneller als jedes Statistikamt je veröffentlicht)

AltStrG

#4081
Kurze Info aus meinem Urlaub, der demnächst endet:

Die Prozessakte zum Beschluss habe ich bislang noch nicht in Augenschein nehmen können. Es haben aber (andere) Interessierte im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes Einblick verlangt.

Als reiner Beobachter:
Wie sich hier Beamte (?) öffentlich in einem Beamtenforum SO streiten, obwohl die Sache, um die es geht, eigentlich eine Gute für alle ist, kann ich beim besten Willen (als Nicht-Beamter!) nicht nachvollziehen.

Zumal um eine mathematische Anwendungsauslegung diskutiert wird, die außer dem berechnenden Gerichtspart noch keiner gesehen hat, mit Ausnahme der Kläger, wobei wir wieder bei der Gerichtsakte wären. Das Besoldungsrecht ist ein Teil der Rechtswissenschaften, nicht ein Teil der Mathematik. Das BVerfG wird sich in der Anwendung und Zahlenbasis etwas gedacht haben; da wurde nicht gewürfelt. In diesem Zusammenhang gebe ich Drugi recht.


kleinerluis

Zitat von: clarion in Gestern um 06:53Wobei bei höheren Diensten klassischerweise eine lange Ausbildung, d.h. fünf Jahre Studium plus zwei Jahre Referendariat vorausgesetzt werden. Zudem sind die herausgehobenen Sachbearbeiter eher bei A13 / A14 und die Führungskräfte bei A15 / A16. Insofern finde ich den ÖD deutlich überschaubarer und transparenter als die Bezahlung in der freien Wirtschaft, wo je nach nach Fachrichtung und Arbeitgeber deutlich unterschiedlich bezahlt wird. Nicht alle Volljuristen landen in einer Top Kanzlei und als Jurist bei einer normalen Anwaltskanzlei oder Justiziar bei einem mittelständische Unternehmen ist die Bezahlung deutlich geringer als in einer Topkanzlei.

Also bei dieser Beurteilung, wer im ÖD mit welchem Amt (Besoldung) und mit welcher Verantwortung unterwegs ist, ist deutlich vielschichtiger als hier dargestellt. A13/A14 hD und dann Sachbearbeiter mag evt. In Ministerien so sein, in oberen Bundesbehördenhaben Sachbearbeiter eine A9/A10 auch dann, wenn sie z.B. eine Vertretungsvollmacht vor Gericht haben. Hier bei uns hat eine A13 gD Personalverantwortung und Ergebnisverantwortung für ca. 120 Mitarbeiter.
Unser Laden hat insgesamt ca. 100.000 Mitarbeiter. Wenn ich das jetzt mal mit anderen Unternehmen vergleiche, fühle ich mich werder überbezahlt, hätte gegen einem Vergleich mit der freien Wirtschaft nichts einzuwenden und würde mich auch nicht vor einem Vergleich der Leistungsfähigkeit scheuen.
Hier wurde es schon angesprochen, das die goodies der freien Wirtschaft (Jahresprämien, DienstKFZ, Tankkarte, Jobrad, Entgeldumwandlung usw.) im ÖD niemals machbar sind.

Versuch

Zitat von: BerndStromberg in Gestern um 19:00Falls noch nicht geschehen, würde ich gerne für alle, die darauf Zugriff haben, den aktuellen Aufsatz von Stuttmann in der aktuellen NVwZ in die Debatte einbringen.

Stuttmann war einer der wenigen Vertreter des Schrifttums, der in der letzten Entscheidung des BVerfG (mehrfach) zitiert wurde und begleitet die Debatte schon seit 2015.

Ich fand ihn sehr gut lesbar, gerade für jemanden wie mich, der nicht so tief in der Materie drin ist.

Nach der Lektüre ist meine Hoffnung auf eine zeitnahe verfassungsmäßige Besoldung allerdings geschmolzen wie der Schnee in der Sonne...

Ich würde mich freuen wenn man seine Aussagen begründen würde.
Ansonsten sind sie nichts wert

wieauchimmer

Zitat von: AltStrG in Gestern um 21:43Als reiner Beobachter:
Wie sich hier Beamte (?) öffentlich in einem Beamtenforum SO streiten, obwohl die Sache, um die es geht, eigentlich eine Gute für alle ist, kann ich beim besten Willen (als Nicht-Beamter!) nicht nachvollziehen.

Naja, es geht hier bei manchen inzwischen um einen fünfstelligen Betrag, um den man Jahr für Jahr aufs erneute betrogen wird - da liegen die Nerven blank. Also ich habe Verständnis dafür und finde, so etwas muss ein Forum und deren Mitglieder aushalten. Das ist es, was einem Forum überhaupt seine Daseinsberechtigung gibt. Wenn wir uns nicht mehr mit all unseren Emotionen und Ideen austauschen können, dann ist eine solche Plattform nichts wert. Solange man hier die sprachliche Netiquette wahrt, sehe ich darin nur Vorteile.

LehrerBW

Zitat von: BerndStromberg in Gestern um 19:00Nach der Lektüre ist meine Hoffnung auf eine zeitnahe verfassungsmäßige Besoldung allerdings geschmolzen wie der Schnee in der Sonne...

Weshalb?

export

Nachdem ich mit großem Interesse den Auftritt des BMI beim dbb verfolgt habe, wollte ich hier mal meine Gedanken dazu aufschreiben.

Ich fand zwei Anmerkungen des BMI besonders interessant:

1. Es wurde hier ja auch schon thematisiert, dass 95% Übereinstimmung mit Geyer die Anrechnung des Partnereinkommens eigentlich ausschließt. Sollte in dem Entwurf irgendeine Art von Partnereinkommen berücksichtigt werden, kann es keine Übereinstimmung mehr geben, da der Einstieg in den Ausstieg von der aA.

2. Der BMI hat mehrfach die Tabellen thematisiert, weshalb ich denke, dass die Hauptanpassungen über Änderungen in den Tabellen stattfinden werden.

Was folgt daraus? Ich wage hier mal ein Prognose, wie eine mögliche Änderung aussehen könnte, die die Vorgaben des BVerfG erfüllt, allerdings natürlich nur überschlägig, es geht um die Richtung:

Die Mindestbesoldung für 2024 liegt bei ca. 3900 Euro inkl. Kindergeld

Maßnahmen:
Abschaffung A3, A4 und Umgruppierung in A5 für Mannschaften (Soldaten, Gefreite, Obergefreite), Beförderungen werden über Zuschläge berechnet. Bei Mannschaften unkritisch, da "nur" Ränge und keine Ämter.

Streichung der ersten drei Erfahrungsstufen und Streckung der Erfahrungsaufstiege.

Zuschlag Ehe: +100
Zuschlag für Kind 1 und 2: je +200

Unter Berücksichtigung von Krankenkasse und Kindergeld liegt man mit diesen Maßnahmen knapp über dem Minimum.

Vorteil für Dienstherren: Keine pauschale Erhöhung der Sätze um einen Prozentsatz X, der öffentlich nicht kommunizierbar wäre. Erhöhung der Besoldung nur in der Bundeswehr, bei den jüngeren Kollegen und Familien. Gerade die Besserstellung der unteren Besoldungsgruppen bei der Bundeswehr ist öffentlich gut vertretbar.

Die zu kritisierende Entwertung des Erfahrungsanstieges über die Jahre soll dann wohl über eine Leistungszulage geheilt werden, die man auch besser in die Öffentlichkeit kommunizieren kann.

Keine Ahnung, ob das so kommt, wir werden sehen ...

Böswilliger Dienstherr II

Zitat von: export in Heute um 02:17Nachdem ich mit großem Interesse den Auftritt des BMI beim dbb verfolgt habe, wollte ich hier mal meine Gedanken dazu aufschreiben.

Ich fand zwei Anmerkungen des BMI besonders interessant:

1. Es wurde hier ja auch schon thematisiert, dass 95% Übereinstimmung mit Geyer die Anrechnung des Partnereinkommens eigentlich ausschließt. Sollte in dem Entwurf irgendeine Art von Partnereinkommen berücksichtigt werden, kann es keine Übereinstimmung mehr geben, da der Einstieg in den Ausstieg von der aA.

2. Der BMI hat mehrfach die Tabellen thematisiert, weshalb ich denke, dass die Hauptanpassungen über Änderungen in den Tabellen stattfinden werden.

Was folgt daraus? Ich wage hier mal ein Prognose, wie eine mögliche Änderung aussehen könnte, die die Vorgaben des BVerfG erfüllt, allerdings natürlich nur überschlägig, es geht um die Richtung:

Die Mindestbesoldung für 2024 liegt bei ca. 3900 Euro inkl. Kindergeld

Maßnahmen:
Abschaffung A3, A4 und Umgruppierung in A5 für Mannschaften (Soldaten, Gefreite, Obergefreite), Beförderungen werden über Zuschläge berechnet. Bei Mannschaften unkritisch, da "nur" Ränge und keine Ämter.

Streichung der ersten drei Erfahrungsstufen und Streckung der Erfahrungsaufstiege.

Zuschlag Ehe: +100
Zuschlag für Kind 1 und 2: je +200

Unter Berücksichtigung von Krankenkasse und Kindergeld liegt man mit diesen Maßnahmen knapp über dem Minimum.

Vorteil für Dienstherren: Keine pauschale Erhöhung der Sätze um einen Prozentsatz X, der öffentlich nicht kommunizierbar wäre. Erhöhung der Besoldung nur in der Bundeswehr, bei den jüngeren Kollegen und Familien. Gerade die Besserstellung der unteren Besoldungsgruppen bei der Bundeswehr ist öffentlich gut vertretbar.

Die zu kritisierende Entwertung des Erfahrungsanstieges über die Jahre soll dann wohl über eine Leistungszulage geheilt werden, die man auch besser in die Öffentlichkeit kommunizieren kann.

Keine Ahnung, ob das so kommt, wir werden sehen ...


Diese Überlegungen sind bald 4 Jahre alt. Und der DBB BW hat es damals gefeiert, und die Mitglieder waren sauer.

https://www.vbe-bw.de/meldung/beamtenbund-baden-wuerttemberg-informiert-zum-4-saeulen-modell/

Bodycount02

Zitat von: Böswilliger Dienstherr II in Heute um 07:14Diese Überlegungen sind bald 4 Jahre alt. Und der DBB BW hat es damals gefeiert, und die Mitglieder waren sauer.

https://www.vbe-bw.de/meldung/beamtenbund-baden-wuerttemberg-informiert-zum-4-saeulen-modell/

Wie oft muss man dich auf Ignore setzen? Gibts ggf einen Workaround um vorsorglich die Version 1-100 zu ignorieren?

Julianx1

Zitat von: export in Heute um 02:17Nachdem ich mit großem Interesse den Auftritt des BMI beim dbb verfolgt habe, wollte ich hier mal meine Gedanken dazu aufschreiben.

Ich fand zwei Anmerkungen des BMI besonders interessant:

1. Es wurde hier ja auch schon thematisiert, dass 95% Übereinstimmung mit Geyer die Anrechnung des Partnereinkommens eigentlich ausschließt. Sollte in dem Entwurf irgendeine Art von Partnereinkommen berücksichtigt werden, kann es keine Übereinstimmung mehr geben, da der Einstieg in den Ausstieg von der aA.

2. Der BMI hat mehrfach die Tabellen thematisiert, weshalb ich denke, dass die Hauptanpassungen über Änderungen in den Tabellen stattfinden werden.

Was folgt daraus? Ich wage hier mal ein Prognose, wie eine mögliche Änderung aussehen könnte, die die Vorgaben des BVerfG erfüllt, allerdings natürlich nur überschlägig, es geht um die Richtung:

Die Mindestbesoldung für 2024 liegt bei ca. 3900 Euro inkl. Kindergeld

Maßnahmen:
Abschaffung A3, A4 und Umgruppierung in A5 für Mannschaften (Soldaten, Gefreite, Obergefreite), Beförderungen werden über Zuschläge berechnet. Bei Mannschaften unkritisch, da "nur" Ränge und keine Ämter.

Streichung der ersten drei Erfahrungsstufen und Streckung der Erfahrungsaufstiege.

Zuschlag Ehe: +100
Zuschlag für Kind 1 und 2: je +200

Unter Berücksichtigung von Krankenkasse und Kindergeld liegt man mit diesen Maßnahmen knapp über dem Minimum.

Vorteil für Dienstherren: Keine pauschale Erhöhung der Sätze um einen Prozentsatz X, der öffentlich nicht kommunizierbar wäre. Erhöhung der Besoldung nur in der Bundeswehr, bei den jüngeren Kollegen und Familien. Gerade die Besserstellung der unteren Besoldungsgruppen bei der Bundeswehr ist öffentlich gut vertretbar.

Die zu kritisierende Entwertung des Erfahrungsanstieges über die Jahre soll dann wohl über eine Leistungszulage geheilt werden, die man auch besser in die Öffentlichkeit kommunizieren kann.

Keine Ahnung, ob das so kommt, wir werden sehen ...


Ehrlich gesagt ist das wahrscheinlich nicht Praktikabel, da den Familienzuschlägen da wieder zu hohes Gewicht zukommt. Das Abstandsgebot wäre dann auch weiterhin nicht gegeben.

Als Daddy einer Großfamilie würde ich eine solche Regelung feiern.

LehrerBW

Zitat von: Bodycount02 in Heute um 07:59Wie oft muss man dich auf Ignore setzen? Gibts ggf einen Workaround um vorsorglich die Version 1-100 zu ignorieren?

Sorry, aber er hat Recht.
Wir, gerade der gD und hD waren stinksauer. Vor allem über die Abschmelzzuschläge für das 2. Kind für die der A7/1er 500 Euro bekam und der A13/7er nichts mehr.
Und der Rosenberger hat die Anhebungen auch noch abgefeiert und lapidar gemeint, dass für eine Gleichbehandlung halt nicht genug Geld da wär. So ein Bückling. Seither hab zumindest ich ne scheiß Wut auf den Verein.
War unter aller Kanone....Gott sei Dank hat wenigstens der Richterbund gegen das 4 Säulenmodell geklagt.
Sonst hätten wir aktuell überhaupt keine offenen Gerichtsverfahren.

Durgi

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 13:38Hey Durgi, hab Dank für Deine Betrachtung, die ich als wiederkehrend treffend betrachte, wenn ich auch nicht in allen Punkten mit ihr d'accord gehe. Auf ein zentrales Problem, weshalb wir die Diskussion hier heute führen müssen, während wir sie vor dem 25. September 2025 deutlich gelassener hätten führen können, hat hier in den letzten Tagen wiederkehrend GoodBye aufmerksam gemacht, nämlich auf die Bedeutung des "Pflichtenhefts" (alles, was ich nachfolgend schreibe, ist Dir bekannt, aber nicht allen anderen, deshalb schreibe ich es).

I. Sachlage vor dem aktuellen Judikat vom 25. September 2025

Der Beitrag ist geschrieben worden, bevor die Entscheidung vom 25. September 2025 gefällt worden ist und lag bereits gedruckt vor, als jene Entscheidung vom 19. November 2025 veröffentlicht worden ist. Der Beitrag ist also aus dem Rahmen der bis zum 25. September 2025 vom Bundesverfassungsgericht erlassenen Direktiven zu verstehen. Denn das war die sachliche Grundlage, in die er zunächst einmal eingeordnet werden muss.

Bis zum 25. September hatten wir dabei hinsichtlich der Bedeutung von "Spitzausrechnungen" ein klar formuliertes Regel-Ausnahme-Verhältnis, wie das ja auch im Beitrag eingangs dargelegt wird: Das Bundesverfassungsgericht hatte spätestens 2020 noch einmal deutlich konkreter als zuvor klargestellt, dass auf der ersten Prüfungsstufe eine "Spitzausrechnung" regelmäßig nicht zu vollziehen war, entsprechend hatte es in der Rn. 30 der Entscheidung vom 4. Mai noch einmal deutlicher als zuvor klagestellt (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html):

"Eine 'Spitzausrechnung', bei der insbesondere alle Veränderungen der Besoldung, aber auch der Tariflöhne minutiös abgebildet werden, würde der ersten Prüfungsstufe eine vermeintliche Objektivität zumessen, die ihr gerade nicht zukommt."

Im Rahmen der ersten Prüfungsstufe waren entsprechend weiterhin unterjährige Besoldungsanpassungen fiktiv wie zum Jahresbeginn erfolgte zu betrachten, nämlich auch und gerade wegen der vom Senat im Zitat ausgeführten Grundlagen. Diese Grundlagen hatte er u.a. direkt vor dem Zitat noch einmal wiederholt:

"Die hierbei regelmäßig heranzuziehenden Schwellenwerte, bei deren Überschreitung eine erkennbare Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung oder -höhe und der Vergleichsgröße vorliegt, haben lediglich Orientierungscharakter (vgl. BVerfGE 139, 64 <113 f. Rn. 98>; 140, 240 <280 Rn. 77>). Sie sollen vor allem Indizien für eine Unteralimentation identifizieren. Vor diesem Hintergrund haben die Erstellung der Indices und die Berechnung der Parameter möglichst einfachen und klaren Regeln zu folgen."

Eine "Spitzausrechnung" sah der Senat dahingegen erst im Rahmen der Gesamtbetrachtung, also am Ende der Betrachtung der ersten Prüfungsstufe als eventuell notwendig an, um so ebenfalls die Gesamtabwägung am Ende der zweiten Prüfungsstufe vorzubereiten, die die Betrachtung der ersten beiden Prüfungsstufen verbindet. Entsprechend war ein eindeutiges Regel-Ausnahme-Verhältnis formuliert worden: Die Regel zur Bemessung des Besoldungsindex war die Betrachtung einer fiktiv zum Jahresbeginn angenommenen Besoldungsanpassung; die Ausnahme war deren "Spitzausrechnung".

Soweit die Sachlage zum Zeitpunkt, als der Beitrag geschrieben worden ist (er ist nach meiner Kenntnis  im Winter 2024/25 geschrieben worden). Auf der beschrieben Sachlage setzt der ZBR-Beitrag aus dem letzten Dezember an und formuliert dabei unter anderem das Folgende: 2015 habe

"der Senat in zunächst noch eher allgemeiner Form auf die mögliche Problematik einer zeitversetzten und/oder gestuften Inkraftsetzung der Besoldungserhöhung hingewiesen. [Fn.  BVerfGE 140, 240, 285 f., Rn. 91.]  Ebenso hat er ausgeführt, dass zeitversetzte Besoldungsanpassungen zu einer Verzerrung der Besoldungsentwicklung führen können, die sich in der Gesamtbetrachtung nicht zum Nachteil der Besoldungsempfänger auswirken dürfen, und dabei einen ggf. signifikant geringeren Besoldungsindex ins Feld geführt, sofern unterjährige Besoldungsanpassungen bei der Bemessung Beachtung fänden. [Fn.  BVerfGE 139, 64, 132 f., Rn. 148 i. V. m. 130, Rn. 138 und 132, Rn. 146.]  Eine Klarstellung, ob und wie mit entsprechenden 'Spitzausrechnungen' zu verfahren ist, erfolgte allerdings erst 2020.

Nun hob der Senat hervor, dass eine 'Spitzausrechnung', bei der insbesondere alle Veränderungen der Besoldung, aber auch der Tariflöhne minutiös abgebildet werden würden, der ersten Prüfungsstufe eine vermeintliche Objektivität zumäße, die ihr nicht zukommt. [Fn.  BVerfGE 155, 1, 17, Rn. 30.]  Im Anschluss präzisierte er seine bisherige Rechtsprechung dahingehend, dass, wenn die jeweiligen Schwellenwerte bei einer für die Entscheidung erheblichen Zahl von Parametern knapp unterschritten werden oder Besonderheiten der (Besoldungs)Entwicklung im Raum stehen, Anlass bestehen kann, diesen Umständen im Rahmen der Gesamtbetrachtung  der  Ergebnisse  der  ersten  Prüfungsstufe  Rechnung  zu tragen, weshalb sonstige Besoldungsveränderungen wie namentlich Veränderungen der besonderen Bezügebestandteile (Sonderzahlungen,  Urlaubsgeld)  sowie nichtlineare  Besoldungserhöhungen durch Sockelbeträge oder Einmalzahlungen für die hier angewandten Parameter nur dann bereits auf der ersten  Prüfungsstufe zu berücksichtigen sind, wenn von vornherein feststeht, dass sie einen erheblichen Einfluss auf die Besoldungsentwicklung haben können. [ BVerfGE 155, 1, 17 f., Rn. 31.]" (S. 409 des Dezember-Beitrags)

Der Beitrag stellt also das Regel-Ausnahme-Verhältnis dar, das die Verwaltungsgerichtbarkeit in Gerichtsverfahren zu beachten hatte, zeigt dabei, dass das Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich klargestellt hatte, dass zeitversetzte Besoldungsanpassungen zu einer Verzerrung der Besoldungsentwicklung führen können, und dass es mit bestimmten Rechtsbegriffen ebenfalls klargestellt hat, dass sich solche Verzerrungen der Besoldungsanpassungen, die sich aus der Regelung unterjähriger Besoldungsanpassung ergeben können, in der Gesamtbetrachtung nicht zum Nachteil der Besoldungsempfänger auswirken dürfen.

II. Zum ZBR-Beitrag aus dem vergangenen Dezember

An dieser Stelle setzt also der ZBR-Beitrag an, indem er u.a. zeigt, dass die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin im Rahmen eines 2023 geführten besoldungsrechtlichen Verfahren für die Besoldungsgruppe R 1 im Jahre 2018 im Rahmen der ersten Prüfungsstufe zu einem Besoldungsindex von 27,75 % gelangt ist, da die Kammer wie gefordert die unterjährigen Besoldungsanpassungen im 15-jährigen Betrachtungszeitraum fiktiv wie zum Jahresbeginn erfolgt bemessen hat (Tab. 1 des Beitrags). Mit diesen Wert ist die Kammer weiterhin zu den ersten drei Parameterwerten von 2,67 %, 1,16 % und - 2,46 % gelangt. Darüber hinaus hat sie ein um 23,08 % verletztes Mindestabstandsgebot in der untersten Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A bemessen (vgl. die Rn. 292 unter: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001547272; die Daten werden auch vom Beitrag hervorgehoben und am Ende eingeordent, vgl. ebd., S, 413).

Im Rahmen der Gesamtbetrachtung hat die Kammer wie verlangt eine "Spitzausrechnung" vorgenommen, sie anhand der Bemessungsmethodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit vollzogen und ist zu einem "spitz" bemessenen Besoldungsindex von 26,74 % gelangt (vgl. weiterhin die Tab. 1 des Beitrags). Die ersten drei Parameterwerte stellten sich der Kammer daraufhin mit 3,49 %, 1,96 % und -1,68 % dar (Rn. 301 bzw. weiterhin die S. 413 des Beitrags).

Im Rahmen der Gesamtabwägung hat die Kammer festgestellt, dass im Rahmen der Prüfung zwar 2018 ein deutlich verletztes Mindestabstandsgebot gegeben war, dass aber sowohl die regelmäßige Besoldungsbemessung, die unterjährige Besoldungsanpassungen fiktiv wie zum Jahresbeginn erfolgt betrachtet, als auch der Ausnahmefall einer "Spitzausrechnung" zu erste drei Parameterwerten führt, die in beiden Fällen allesamt zu deutlich unterhalb von 5 % liegend führten, sodass weder im Regel- noch im Ausnahmefall der Bemessung ein Indiz für die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation gegeben sei. Denn in den Jahren 2018 bis 2021 (entsprechend wie vom Beitrag am Beispiel des Jahres 2018 vollzogen ist die Kammer auch für die weiteren Jahre bis 2021 mit denselben Ergebnissen gelangt) sei mit dem Mindestabstandsgebot auf der ersten Prüfungsstufe des bundesverfassungsgerichtlichen "Pflichtenhefts" nur ein Parameter verletzt (Rn. 315 bzw. weiterhin die S. 413 des Beitrags).

Daraufhin hat die Kammer schließlich die Gesamtabwägung vollzogen (Rn. 316 ff.) und ist zu dem Schluss gekommen, dass zwischen 2018 und 2021 zwar eine signifikante Verletzung des Mindestabstandsgebots zu verzeichnen war, dass aber die Besoldungsgruppe R 1 davon nicht unmittelbar betroffen gewesen und zugleich im erheblichen Maße besser besoldet worden ist als die unterste Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A (Rn. 319). Insofern gaben nicht nur, aber gerade insbesondere die drei ersten Parameterwerte den Ausschlag dafür, dass die Kammer am Ende keine verfassungswidrige Unteralimentation als gegeben angesehen hat:

"Insbesondere fällt in den Augen der Kammer in der Gesamtabwägung weiter ins Gewicht, dass die Schwellenwerte der ersten drei Parameter zwischen 2018 und 2021 stets deutlich unterschritten wurden. Dies gilt selbst bei Spitzausrechnung der Besoldungsentwicklung und insbesondere auch für den besonders aussagekräftigen (vgl. im Folgenden) Abstand der Besoldungs- zur Tariflohnentwicklung. Dem Schwellenwert am nächsten kommt der Abstand zur Tariflohnentwicklung in 2018, der aber mit 2,67 % (ohne Spitzausrechnung) bzw. 3,49 % (mit Spitzausrechnung) weiterhin klar unterhalb Grenze der Indizwirkung für eine Unteralimentation liegt." (Rn. 320)

Da sich also die Besoldung in der Besoldungsgruppe R 1 in den Jahren 2018 bis 2021 für die Kammer als nicht evident unzureichend dargestellt hat, hat sie keinen Vorlagebeschluss gefasst, den Klägern aber die Möglichkeit der Berufung eingeräumt (vgl. nach wie vor die S. 413 des Beitrags.

An dieser Stelle erinnert der Beitrag nun daran und führt an jenem Verfahren den entsprechenden Nachweis, dass die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht hinreichend sachgerecht sei, um mit der hier in der Kritik stehenden Methodik einen Besoldungsindex von 11,42 % zu bemessen (Tab. 2 des Beitrags), um nun in der Gesamtbetrachtung zu ersten drei Parameterwerten von 17,72 %, 15,98 % und  11,80 %  zu gelangen (weiterhin S. 413 des Beitrags). Im Rahmen der Ausnahmebetrachtung einer "Spitzausrechnung" kommt der Beitrag nun zu dem Schluss:

"Damit aber dürfte es ausgeschlossen sein, dass sich die Alimentation der in der Besoldungsgruppe R 1 besoldeten Berliner  Richter  im  Jahr  2018  als  amtsangemessen  betrachten ließe." (ebd.)

Denn diese Werte einer "Spitzausrechnung" indizieren allesamt im Rahmen der Gesamtbetrachtung sehr deutlich die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation. Entsprechend ließen sie sich nun im Rahmen der Gesamtabwägung ebenfalls interpretieren - jedenfalls auf Grundlage der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, wie sie sich vor dem aktuellen Judikat dargestellt hat und nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass der Zweite Senat in aller gebotenen Deutlichkeit ausgeführt hat, dass zeitversetzte Besoldungsanpassungen zu einer Verzerrung der Besoldungsentwicklung führen können, die sich in der Gesamtbetrachtung nicht zum Nachteil der Besoldungsempfänger auswirken dürfen (vgl. oben).

Der Beitrag stellt also im Rahmen des Ausnahmefalls der von der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit entwickelten Methodik, die er als nicht sachgerecht betrachtet, eine alternative Methode zur "Spitzausrechnung" gegenüber, die entsprechend weitere Werte bildet, die im Rahmen der Gesamtabwägung diskutierbar gewesen wären.

Ich sehe weiterhin nicht, was daran nicht durchaus sinnvoll sein sollte. Denn das, was ich hier schreibe, ist Teil der Auffassung auch des Autors, dass eine Methodenvielfalt und also die Betrachtung der gewährten Besoldung aus möglichst unterschiedlichen Perspektiven im Rahmen der vormals zu vollziehende Gesamtabwägung und heute zu vollziehende wertende Betrachtung nur bereichernd wirken kann. Nicht umsonst ist vorgestern deutlich für eine Methodenpluralität plädiert worden. In diesen Rahmen kann man den Beitrag einordnen und ihn ganz unaufgeregt betrachten (was Du auch wohltuend tust, Durgi, trotz aller sachlicher Unterschiede, die unsere jeweilige Sichtweise prägt).

III. Aktuelle Sachlage

Mit dem aktuellen Judikat hat sich allerdings die Sachlage in starkem Maße geändert, da es nun die vormalige Regel-Ausnahme-Beziehung nicht mehr gibt. Während der Senat noch 2020 davon ausgegangen ist, dass eine ,,Spitzausrechnung", bei der insbesondere alle Veränderungen der Besoldung, aber auch der Tariflöhne minutiös abgebildet werden würden, der ersten Prüfungsstufe eine vermeintliche Objektivität zumessen würde, die ihr gerade nicht zukomme (vgl. oben in der Rn. 30 der Entscheidung vom 4. Mai 2020), sieht sie nun offensichtlich die vermeintliche Objektivität als mögliche an. Entsprechend heißt es in der bereits vielfach zitierten Rn. 79 der aktuellen Entscheidung:

"Im Hinblick auf die Berechnung der Besoldungsentwicklung hat sich gezeigt, dass die bloße Erfassung linearer Anpassungen der Bezüge um einen bestimmten Prozentwert, bei gleichzeitiger Ausblendung von Sockelbeträgen und der Behandlung unterjähriger Besoldungsanpassungen, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt (so noch BVerfGE 155, 1 <17 f. Rn. 30 f.>), nicht hinreichend präzise ist. Auf diese Weise werden Veränderungen auf dem Gebiet der Sonder- und Einmalzahlungen nicht hinreichend abgebildet (vgl. Färber, ZBR 2025, S. 10 ff.), sodass sich Versuche, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Rechtsprechung des Senats zu umgehen, nur schwer verhindern lassen. Der letztlich überschaubare Mehraufwand einer 'Spitzausrechnung' fällt demgegenüber nicht erheblich ins Gewicht."

Während also bislang eine "Spitzausrechnung" nur in Ausnahmefällen zu vollziehen war - der ZBR-Beitrag hatte also im Rahmen einer Methodendiskussion seinen eben beleuchteten Zweck -, tritt nun die Frage nach einer sachgerechten "Spitzausrechnung" in den Mittelpunkt des Prüfverfahrens. Denn ja nachdem, welche Methode am Ende als sachgerecht betrachtet und dann angewendet wird, werden sich am Ende ggf. erheblich unterschiedliche Parameterwerte zeigen. Das habe ich hier in den letzten Tagen bereits mehrfach ausgeführt und braucht hier nicht noch einmal wiederholt werden. Insbesondere die weiter oben genannten Parameterwerte, die die verschiedenen Methoden erstellten, zeigen die Brisanz der aktuellen Diskussion, die bis zum November 2025 nicht absehbar war, da der Rechtsprechungswandel mitsamt den gerade gezeigten Konsequenzen nicht absehbar war.

Wer also die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit als sachgerecht ansieht, wird alsbald damit leben müssen, dass in hoher Zahl zu entscheidender fachgerichtlicher und bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen für die weitere, nähere und ggf. auch nahe Vergangenheit der Schluss zu ziehen sein wird, dass insbesondere in den Besoldungsgruppen des gehobenen und höheren Diensts - also in Besoldungsgruppen, die nicht unmittelbar die Mindestbesoldung verletzen - die Besoldung nicht evident sachwidrig sein sollte. Fachgerichtlich wird den entsprechend betrachteten Fällen dann der Instanzenzug offenstehen - sobald das Bundesverfassungsgericht eine Methode der von ihr als sachgerecht betrachteten "Spitzausrechnung" vorgibt, wird die Debatte mit hoher Wahrscheinlichkeit beendet sein. Denn die vorgegebene Methode ist dann unwidersprochen anzuwenden.

Auch deshalb sind GoodByes Anmerkungen wichtig, also die zweite Prüfungsstufe genauer in den Blick zu nehmen, worauf ich hier aber - um den Beitrag nicht noch länger zu machen - nun nicht eingehen möchte.

Im Rahmen der nun also wie gerade dargestellt gewandelten neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wie sie sich durch das aktuelle Judikat vom 25. September 2025 darstellt, hat der Autor jenes ZBR-Beitrags - wenn ich richtig informiert bin - zwischenzeitlich noch einmal ein umfassende Betrachtung der Methode einer sachgerechten "Spitzausrechnung" vorgenommen, von der Teile in einem weiteren ZBR-Beitrag im Verlauf des Jahres erscheinen werden. Darüber hinaus dürfte er sich im Gespräche mit verschiedenen Akteuren befinden, um die Sachlage wie gehabt zu besprechen und ggf. zu diskutieren. Insofern ist davon auszugehen, dass er ebenfalls aufmerksam die Diskussion mit Durgi zur Kenntnis nehmen und seine Argumente wägen wird.

Dabei geht es weiterhin zunächst einmal am Ausgangspunkt darum, im Rahmen der Methodendiskussion eine sachgerechte Feststellung zu treffen, was eigentlich der Gegenstand einer "Spitzausrechnung" ist. Insofern habe ich die nächste Frage an Dich, Durgi: Stimmst Du mit mir überein, dass der Gegenstand einer sachgerechten "Spitzausrechnung" den Rn. 76 ff. des aktuellen Judikats zu entnehmen ist?

Swen, danke dir fuer die ausfuehrliche Darstellung und die saubere Trennung zwischen alter und neuer Rechtslage. Sieh' mir bitte meine spaete Antwort nach. Ich wollte erst nochmal sauber in die Tiefe gehen und das im Buero mit zwei Vorlagen abgleichen, da mindestens Teile der zu erwartenden Antwort nicht direkt in meinen Fachbereich fallen.
In der Beschreibung der Verschiebung durch das Judikat vom 25. September 2025 sind wir vollstaendig beieinander.

Der Punkt, an dem ich bewusst anders ansetze, liegt jedoch nicht bei der Frage der Ausgestaltung einer Spitzausrechnung, sondern bei deren Voraussetzungen. Genau darauf zielte u.a. mein frueherer Beitrag zum Schwan-Index.

Eine Spitzausrechnung ist kein eigenstaendiges Pruefinstrument, sondern eine Vertiefung einer bereits getroffenen normativen Vorentscheidung. Sie setzt voraus, dass der Gegenstand der Betrachtung... also der herangezogene Besoldungsindex und seine Vergleichsbasis... den verfassungsrechtlich relevanten Sachverhalt bereits zutreffend abbildet. Andernfalls wird nicht praezisiert, sondern fortgeschrieben.

Die Kritik am Schwan-Index richtete sich deshalb nicht gegen mangelnde rechnerische Genauigkeit, sondern gegen die vorgelagerte Annahme, dass die dort gewaehlte Indexbildung die Besoldungsentwicklung im verfassungsrechtlich gebotenen Vergleich sachgerecht abbildet. Eine methodisch fehlerhafte Abbildung wird durch eine spaetere Spitzausrechnung nicht korrigiert, sondern lediglich mit groesserer Genauigkeit reproduziert.

Vor diesem Hintergrund lese ich die Rn. 76 ff. des aktuellen Judikats nicht als abschliessende Bestimmung des Gegenstands einer Spitzausrechnung, sondern als Hinweis darauf, dass vereinfachende Annahmen...wie etwa die fiktive Behandlung unterjaehriger Anpassungen... nicht mehr ausreichen. Das Judikat praezisiert damit das Wie, laesst das Was jedoch bewusst offen.

Genau hier liegt il punto decisivo (wie der Deutsche Touri sagen wuerde):
Bevor gefragt wird, welche Methode der Spitzausrechnung sachgerecht ist, muss geklaert sein, ob der zugrunde gelegte Index ueberhaupt den verfassungsrechtlich relevanten Vergleich herstellt. Erst wenn diese Vorfrage positiv beantwortet ist, entfaltet eine Spitzausrechnung ihre pruefende Funktion.

Insofern verschiebt das aktuelle Judikat aus meiner Sicht nicht den Beginn der verfassungsrechtlichen Pruefung nach vorne, sondern legt im Gegenteil offen, dass die vorgelagerten Annahmen kuenftig deutlich staerker zu rechtfertigen sein werden. Die eigentliche Streitfrage liegt daher weniger in der Spitzausrechnung selbst als in der normativen Konstruktion dessen, was spitz gerechnet wird.
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

William Shakespeare – Julius Caesar, Akt I, Szene 2 (1599):
,,Das Auge sieht sich selbst nicht, als nur im Spiegel."

Durgi

Zitat von: matzl in Gestern um 16:56@Durgi und BVerfGBeliever

Vielleicht wäre es langsam an der Zeit, die Redaktion der ZBR anzuschreiben und mit substanziierter Begründung um eine Überprüfung des Beitrags zu bitten. Vielleicht sehen sie den Fehler dort eher ein.

matzl, das halte ich ehrlich gesagt nicht fuer zielfuehrend :D

Die ZBR-Redaktion anzuschreiben klingt erst mal nach Aktion und der deutschen Empoerungsfaust, wie wenn der Zug mal wieder 1 Minute zu spaet kommt, bringt uns hier in der Sache aber kaum weiter. Wir wuerden die Diskussion vom eigentlichen Kern wegziehen und am Ende eher Fronten aufbauen als Erkenntnis gewinnen.

Viel wichtiger waere es doch, jemandem wie Swen... der unbestritten enormes Fachwissen hat... den Raum zu lassen, eigene Annahmen und Grundueberzeugungen noch einmal zu ueberdenken und gegebenenfalls neu anzusetzen. Wenn man sich allein vor Augen fuehrt, wie viele Arbeits-, Lese- und Recherchestunden Swen seit Jahren in dieses Thema gesteckt hat, wird klar, welches Potenzial hier steckt. Ich denke da eher institutionell und vielleicht auch ein wenig profit-orientiert: :)

Stell dir vor, diese Energie laeuft konsequent auf den richtigen Ausgangsannahmen: Der Mehrwert fuer alle hier waere immens. Genau deshalb ist der laufende methodische Austausch so wertvoll – ruhig, sachlich, ohne jemanden festzunageln oder in eine Ecke zu draengen.

Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

William Shakespeare – Julius Caesar, Akt I, Szene 2 (1599):
,,Das Auge sieht sich selbst nicht, als nur im Spiegel."

GeBeamter

Zitat von: LehrerBW in Heute um 08:47Sorry, aber er hat Recht.
Wir, gerade der gD und hD waren stinksauer. Vor allem über die Abschmelzzuschläge für das 2. Kind für die der A7/1er 500 Euro bekam und der A13/7er nichts mehr.
Und der Rosenberger hat die Anhebungen auch noch abgefeiert und lapidar gemeint, dass für eine Gleichbehandlung halt nicht genug Geld da wär. So ein Bückling. Seither hab zumindest ich ne scheiß Wut auf den Verein.
War unter aller Kanone....Gott sei Dank hat wenigstens der Richterbund gegen das 4 Säulenmodell geklagt.
Sonst hätten wir aktuell überhaupt keine offenen Gerichtsverfahren.

Das ist aus der bisherigen Erfahrung auch meine Sorge, dass Herr Geyer da aus Freude über eine - gemessen an den haushalterischen Möglichkeiten des Dienstherrn- gute Lösung für die unteren Besoldungsgruppen zu 95% Übereinstimmung sieht.

Dabei sind da genau zwei Probleme zu sehen:
1. die Haushaltslage des Dienstherren ist nicht ohne Zweifel anzuerkennen. Denn eine vollumfängliche, verfassungskonforme Besoldung aller Bundesbeamten bewegt sich im Rahmen der finanziellen Aufwendungen für Mütterrente und Gastrosteuersenkung. Es ist also kein Problem des Habens sondern des Priorisierens.
2. Die unteren Besoldungsgruppen sind tatsächlich sehr nah am gesellschaftlichen Existenzminimum. Aber: sie verdienen aufgrund des Alimentationsprinzips immer noch vergleichsweise mehr, als abhängig Beschäftigte mit gleicher Ausbildung.
Während gleichzeitig im oberen Bereich der Tabelle nicht in gleichem Maße nachgezogen wird, was Verantwortung und Ausbildung im Vergleich entwertet und eine massive Lücke zu den Gehältern in der freien Wirtschaft gerissen hat.

GeBeamter

Zitat von: Julianx1 in Heute um 08:46Ehrlich gesagt ist das wahrscheinlich nicht Praktikabel, da den Familienzuschlägen da wieder zu hohes Gewicht zukommt. Das Abstandsgebot wäre dann auch weiterhin nicht gegeben.

Als Daddy einer Großfamilie würde ich eine solche Regelung feiern.

Zudem stellt sich dabei die Frage, ob nicht ein solches Vorgehen Auswirkungen auf die Bemessung von Pensionen hat und damit in dem Bereich ein Unterschreiten der Alimentationsgrundlagen zu befürchten ist.