Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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DrStrange

Zitat von: SwenTanortsch in 11.04.2026 13:24Ein Ergebnis dürfte allerdings m.E. wahrscheinlich sein: Die 71,75 % Höchstversorgung hat der Senat in seiner Entscheidung vom 27. September 2005 als mit der Verfassung im Einklang befindlich betrachtet. Eine private Vorsorge, die die Versorgungsleistung über diesen Betrag hinausgehen ließe, dürfte der Gesetzgeber - schätze ich - anrechnen, solange die Vorsorge im Rahmen expliziter Vorsorgeleistungen erfolgt sein sollte (insbesondere Rentenansprüche, ebenso bspw. eine Riester-Rente). Anders könnte das ggf. aussehen, wenn der Beamte nicht den Höchstsatz erreichte - also die 71,75 % -; denn dann könnte es wohl kaum mit Art. 3 Abs. 1 GG zu rechtfertigen sein, wenn explizit erworbene Vorsorgeleistungen angerechnet werden würden.


Meinst du damit, es könnte sein, dass man auf meine 71,75 % meine nebenbei geleistete Riester oder Altersvorsorgedepot dann anrechnet? Wie kann man sich das vorstellen? Wird das gesetzlich mir zustehende Ruhegehalt gekürzt um den von mir angesparten Vorsorgebetrag? Wenn dem so wäre, wird das sofort eingestellt und verjubelt. Oder habe ich das falsch verstanden?

InternetistNeuland

Zitat von: DrStrange in Gestern um 09:43Meinst du damit, es könnte sein, dass man auf meine 71,75 % meine nebenbei geleistete Riester oder Altersvorsorgedepot dann anrechnet? Wie kann man sich das vorstellen? Wird das gesetzlich mir zustehende Ruhegehalt gekürzt um den von mir angesparten Vorsorgebetrag? Wenn dem so wäre, wird das sofort eingestellt und verjubelt. Oder habe ich das falsch verstanden?

Ich verstehe das so:

Solltest du unter der Mindestversorgung landen (z.B. weniger als Grundsicherung haben) muss der Dienstherr aufstocken.

Hast du jedoch privat vorgesorgt, so wird dieses Einkommen angerechnet bevor der Dienstherr aufstocken muss.

SwenTanortsch

Zitat von: GoodBye in 11.04.2026 18:35Zu diesem Thema habe ich auch bereits etwas geschrieben. Unter anderem unter dem Gesichtspunkt ,,Einheit der Rechtsordnung".

Die Anwendung der Prekariatsrechtsprechung für zu Ergebnissen, die konträr zu anderen gesetzlich geregelten Bedarfen stehen.

Insoweit möchte ich nochmal auf die reinen Sachbedarfe für Pfelgekinder hinweisen die in den Ländern aufgrund der Empfehlungen des Deutschen Vereins zugrunde gelegt werden.

O,3 des MAE werden da nicht genügen.

Du bringst es auf den Punkt, GoodBye. Denn zunächst einmal ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht verhandelbar, sondern hinsichtlich des jeweils betrachteten Gegenstands gegebenenfalls unmittelbar wirkendes Recht und sieht sich auch der Besoldungsgesetzgeber in seiner 17-fachen Gestalt an die entscheidungstragenden Gründe bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen gebunden. Darum aber geht es dem Leiter des Besoldungsreferats im rheinland-pfälzischen Finanzministerium nicht, sondern ihm geht es wie gehabt in einem der Dienstrechtsministerien nur um eine ausschließlich interessengeleitete und damit instrumentelle Betrachtung, die zwangsläufig den Geist und Buchstaben der aktuellen Entscheidung verfehlt, weshalb u.a. eine hinreichend geklärte Frage als offen dargestellt wird, was sie nachweislich nicht ist (s.u.). Damit aber erweist sich jener Autor als ungeeignet, der ihm qua Amt auferlegten Verantwortung nachzukommen. Denn das Prinzip der Gestaltungsverantwortung, das der Senat aktuell konkretisiert hat, umfasst mindestens mittelbar auch das jeweilige Dienstrechtsministerium.

Denn nicht umsonst ist das Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtlich kein Gemischtwarenladen - und auch entsprechende Referate wie das des rheinland-pfälzischen Finanzministeriums sind es nicht, auch wenn es offensichtlich von Leuten geführt wird, die davon ausgehen, Gemüsehändler und nicht Beamte zu sein, denen es aber trotz dieses augenscheinlichen Kategorienfehlers in ihren Grundannahmen ebenfalls im Rahmen ständiger Rechtsprechung ins Stammbuch geschrieben ist, dass ihre Aufgabe als Beamte war und ist, Verfassung und Gesetz im Interesse des Bürgers auch und gerade gegen die Staatsspitze zu behaupten. Das Berufsbeamtentum als Institution gründet auf Sachwissen, fachlicher Leistung und loyaler Pflichterfüllung. Es soll eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatswesen gestaltenden politischen Kräften bilden.

Wenn er also eine sachlich geklärte Sache als offen betrachtet und nach der aktuellen Rechtsprechung des Senats, der auch er im Rahmen seines Sachwissens entnehmen muss, dass jener aktuell Versuche, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Rechtsprechung des Senats zu umgehen, als Tatsache behandelt und insbesondere deshalb in einen umfassenden Wandel seiner Besoldungsrechtsprechung eintritt, auch darüber hinaus das schreibt, was er schreibt, dann muss er sich fragen lassen, ob er tatsächlich geeignet ist, sein Amt zu führen. Denn noch nicht mit solchen Gedanken, jedoch spätestens mit einer entsprechenden Tat - nämlich der Beratung der das das Staatswesen gestaltenden politischen Kräfte im Sinne seiner Ausführungen; der Beitrag ist Teil eines solchen Handelns, da er in Funktion geschrieben wird - gefährdet er die stabile Verwaltung, um so dann ggf. weder seiner Aufgabe noch eben der genannten Gestaltungsverantwortung gerecht zu werden, die auch ihn als Leiter eines Besoldungsreferats mittelbar trifft. Es geht zwischenzeitlich also nicht mehr nur um das Ethos des Berufsbeamtentums, sondern - das ist eine klargestellte Folge der aktuellen Entscheidung - um die Verantwortung des Beamten als solchen und damit insbesondere um verantwortliche Beamte wie jenen aus Rheinland-Pfalz, der also mit seiner unverantwortlichen Haltung - das muss man so ausdrücken - die Grundlagen des Berufsbeamtentums untergräbt und sich damit als wenig geeignet zeigt, sein Amt zu führen.

Zusammengefasst: Wer eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als leitender Verantwortungsträger in dem federführenden Dienstrechtsministerium des Landes instrumentell liest und entsprechend darstellt, um zugleich durchscheinen zu lassen, dass es ihm nicht darum geht - und zwar, darauf weist Malkav zurecht hin, nicht als Privatperson, sondern in seiner Funktion, wie er das selbst ausführt -, sie sachlich zu betrachten - sachlich hieße, damit unter anderem offensichtliche Versuche verhindern zu wollen, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Rechtsprechung des Senats zu umgehen -, sondern genau jene Versuche mehr oder weniger eindeutig ankündigt - und zwar zwei Jahre nach den von mir gestern genannten Vorlagebeschlüssen des VG Koblenz und OVG Rheinland-Pfalz - wird seiner Verantwortung als leitender Beamter nicht gerecht. Wenn solche Leute die Zierde der rheinland-pfälzischen Ministerialbürokratie sein sollten, dann stände es wohl schlecht um's Land.

Denn was ist Sache?

Das Bundesverfassungsgericht hat anders als bislang das Mindestabstandsgebot zwischenzeitlich als abwägungsfähig betrachtet, nachdem es 2020 noch ausgeführt hatte, dass hier Einschnitte in die Bezüge dem Gesetzgeber nicht gestattet waren, dass der absolute Alimentationsschutz es dem Gesetzgeber untersagt hatte, eine Nettoalimentation zu gewähren, die unterhalb der Mindestalimentation lag. Das ist nun allerdings anders: Denn eine gegen das Gebot der Mindestbesoldung verstoßende oder nach den vorstehenden Maßstäben unzureichend fortgeschriebene Besoldung kann ausnahmsweise verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein (Rn. 105). Wieso war das eine bislang so und ist das andere nun so?

Da die Mindestalimentation nach 2015 mittelbar auf das Grundsicherungsniveau zurückgeführt worden ist - sie war die 115 %ige Nettovergleichsschwelle zum realitätsgerecht bemessenen Grundsicherungsniveau -, waren in sie als Folge davon, dass in das Existenzminimum keine Einschnitte möglich sind, ebenfalls keine Einschnitte möglich. Da allerdings in das Median-Äquivalenzeinkommen Einschnitte möglich sind - es ist ein rein formaler Betrag mit keiner besonderen grundrechtlichen Bedeutung -, sind zwangsläufig auch Einschnitte in die Mindestbesoldung möglich, entfällt also ein absoluter Mindestbetrag, in den keine Einschnitte möglich wären, sondern wird auch das Mindestabstandsgebot nun abwägungsfähig: Eine gegen das Gebot der Mindestbesoldung verstoßende oder nach den vorstehenden Maßstäben unzureichend fortgeschriebene Besoldung kann ausnahmsweise verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein (Rn. 105).

Die Mindestalimentation - darauf habe ich gestern in meinem längeren Beitrag verwiesen - ist dabei aus der Rechtsprechung zum alimentationsrechtlichen Mehrbedarf entwachsen, fußte also als Teil der neueren Rechtsprechung zum Besoldungsrecht auf der auch hier eine Art Nucleus bildenden Rechtsprechung zum alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs. Denn im Verlaufe der Jahre 1977, 1990 und 1998 hat sich hier herauskristallisiert, dass der Mehrbedarf dann als der Höhe nach hinreichend gedeckt zu betrachten ist, wenn ab dem dritten Kind ein familienbezogener Besoldungsbestandteil gewährt wird, der 15 % oberhalb des realitätsgerecht bemessenen Grundsicherungsniveau liegt. Dieser Maßstab hat sich von 1977 nach 1990 nach 1998 nach und nach hinsichtlich des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs herausgeschält. Jene Rechtsprechung hat der Senat darüber hinaus in der Parallelentscheidung vom 4. Mai 2020 unmissverständlich bestätigt und dabei explizit klargestellt, dass die gegen die im Rahmen jener Dogmatik erstellten Maßstäbe erhobenen Einwände nicht durchgreifen (vgl. nur die Rn. 34 ff. unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000617.html). Auch das muss einem ein Besoldungsreferat leitenden Beamten bewusst sein, der die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgericht in jener Funktion öffentlich betrachtet. Er hat das also im Blick zu behalten, will er dort verantwortungsvoll vorgehen. Im Blick behalten, heißt: Zu respektieren, dass hinsichtlich des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs die absolute Untergrenze, die mittelbar an das Sozialrecht gebunden ist, nicht abwägungsfähig ist. Hier sind keine Einschnitte gestattet.

Das Bundesverfassungsgericht hat dabei in jener Paralleentscheidung noch einmal klargestellt, dass sowohl der Umfang der Sozialleistungen realitätsgerecht zu bemessen ist (Rn. 41), als auch dass jener Mindestmehrbetrag 115 % des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs für das hinzutretende Kind beträgt (Rn. 32). Es hat weiterhin klargestellt, dass seine diesbezüglichen Ausführungen ebenfalls keine für den Besoldungsgesetzgeber in jeder Einzelheit verbindliche Berechnungsgrundlage darstellen und dass es ihm insbesondere freistünde, die Höhe des Grundsicherungsniveaus als Ausgangspunkt für die Bemessung der Untergrenze der Besoldung mit Hilfe einer anderen plausiblen und realitätsgerechten Methodik zu bestimmen, dass ihn jedoch die Pflicht trifft, die ihm insoweit zu Gebote stehenden Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen, um die Entwicklung der Lebensverhältnisse zu beobachten und die Höhe der Besoldung an diese Entwicklung kontinuierlich im gebotenen Umfang anzupassen (Rn. 42).

Es hat dabei ebenso darauf verwiesen, dass die Art und die Höhe der Leistungen sich mit einer Methode erklären lassen müssen, nach der die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt werden und nach der sich die Berechnungsschritte mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb dieses Verfahrens im Rahmen des Vertretbaren bewegen. Die Berechnung des Existenzminimums anhand eines Warenkorbes notwendiger Güter und Dienstleistungen mit anschließender Ermittlung und Bewertung der dafür zu entrichtenden Preise ist in gleicher Weise wie der Einsatz einer Verbrauchsstatistik für die Berechnung der Leistungshöhe zulässig (vgl. BVerfGE 125, 175 [234f.]). Entscheidet sich der Gesetzgeber für das Statistikmodell, muss er Vorkehrungen gegen die damit einhergehenden spezifischen Risiken der Unterdeckung aktuell existenzsichernder Bedarfe treffen. Er ist von Verfassungs wegen nicht gehindert, aus der Statistik in Orientierung an einem Warenkorbmodell nachträglich einzelne Positionen wieder herauszunehmen. Wenn er aber in dieser Weise Elemente aus dem Warenkorbmodell in die Berechnung einführt, muss er sicherstellen, dass das Existenzminimum gleichwohl tatsächlich gesichert ist. Die Leistungen müssen entweder insgesamt so bemessen sein, dass entstehende Unterdeckungen intern ausgeglichen werden können (vgl. BVerfGE 125, 175 [238]), oder dass Mittel zur Deckung unterschiedlicher Bedarfe eigenverantwortlich angespart und die Bedarfe so gedeckt werden (vgl. BVerfGE 125, 175 [229]), oder es muss ein Anspruch auf den anderweitigen Ausgleich solcher Unterdeckungen bestehen. (BVerfGE 137, 34, 76, Rn. 84; https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv137034.html)

Insbesondere hat er klargestellt, dass es auf die Höhe der Leistungen insgesamt und nicht auf einzelne Berechnungselemente ankommt, die dazu dienen, diese Höhe zu bestimmen. Evident unzureichend sind Sozialleistungen nur, wenn offensichtlich ist, dass sie in der Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen können, Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen ist. (BVerfGE 137, 34, 75, Rn. 81).

Damit aber erweist sich das MÄE als keine hinreichende Methode, um die 115 %ige Mindestmehrbedarfsschwelle zum Grundsicherungsniveau realitätsgerecht zu bemessen. Denn sie ermittelt zunächst einmal die erforderlichen Tatsachen nicht im Wesentlichen vollständig und zutreffend, da sie ein reiner Durchschnittswert ist, der darüber hinaus keinerlei Bezug zum sozialrechtlich zu bestimmenden Grundsicherungssniveau aufweist. Darüber hinaus liegt der von ihr zugrunde gelegte Betrag erheblich unterhalb des realitätsgerecht bemessenen Grundsicherungsniveaus, sodass allein schon deshalb nicht sichergestellt werden könnte, dass für dritte und weitere Beamtenkinder ein Leben zu ermöglichen wäre, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen wäre. Es würde dann also ein erheblicher Einschnitt in die Besoldung an einer Stelle erfolgen, an der keine Einschnitte gestattet sind, eben weil der Mindestmehrbedarf ab dem dritten Kind nicht abwägungsfähig ist. Jene dem Besoldungsgesetzgeber nicht gestatteten Einschnitte wären aber die Konsequenz, wenn man das MÄE als Maßstab für die Bemessung des Mindestmehrbedarfs einführen wollte, was auch jener Leiter des zuständigen Referats weiß, ohne dass ihn das augenscheinlich sonderlich interessierte, da ihn offensichtlich rein fisaklische Interessen leiten, er darüber hinaus aber wenig Interesse an der Sache zu haben scheint, nämlich dass den Gesetzgeber bindende Verfassungsrecht.

Die Dreistigkeit, mit der jener Beamte nun eine hier gänzlich verdrehte Darstellung der Sachlage vornimmt, offenbart das Denken in entsprechenden Dienstrechtsministerien, das dann wiederkehrend bspw. in den von ihm genannten Bund-Länder-Arbeitskreisen allgemeine Wirkung entfaltet und dass grundlegend mitverantwortlich dafür ist, dass das Alimentationsprinzip in den letzten Jahren wissentlich und willentlich zuschanden getragen worden ist. Sie disqualifiziert ihn und seinesgleichen darin, ihrer Aufgabe und Funktion hinreichend nachzukommen, nämlich eine stabile Verwaltung zu sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatswesen gestaltenden politischen Kräften zu bilden. Wenn solche Leute bereits keine Skrupel mehr haben, ihr unverantwortliches Gerede - denn mehr ist es wiederkehrend nicht, was in jenem Beitrag preisgegeben wird - öffentlich zu stellen, dann muss das als ein Krisensymptom der öffentlichen Verwaltung betrachtet werden. Der Volksmund sagt in solchen Fällen wohl, dass der Fisch vom Kopfe her stinke. Gerade von entsprechenden Verantwortungsträgern wäre zu erwarten, dass sie Versuchen unsachlicher Beeinflussung widerstehen und ihrer Pflicht zur Beratung ihrer Vorgesetzten und der politischen Führung unvoreingenommen und uneigennützig nachkommen, gegebenenfalls auch ihrer Pflicht zur Gegenvorstellung genügen, wenn sie Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit von Gesetzen oder dienstlichen Anordnungen haben (Rn. 51 der aktuellen Entscheidung). Davon ist hier im betrachteten Sachfall nichts zu erkennen, um nicht zu sagen: Offensichtlich ist das Gegenteil der Fall. Wie aber sollen Politiker, die in der Regel nicht über das hinreichende Fachwissen verfügen, um die Komplexität der Materie hinreichend zu durchdringen, hinreichend sachlich - also im Rahmen des Verfassungsrecht - handeln, wenn sie im Sinne solcher Leute wie jenes Ministerialrats beraten werden?

@ Netzguru

Da es bislang kein hinreichend konkreten (Kontroll-)Maßstäbe gibt, wie festzustellen wäre, dass eine Versorgung in jedem Fall an der Basis amtsangemessen wäre - also ggf. eine Art Pendant zur Mindestbesoldung konkretisiert wäre -, sind jene Fragen bislang ungeklärt. Allein schon, da die Zahl der Versorgungsempfänger in den nächsten Jahren noch einmal signifikant zunehmen wird, dürfte sich Karlsruhe über kurz oder lange in der Pflicht sehen - allein schon, weil man dort davon ausgeht, dass es tatsächlich Versuche gibt, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Rechtsprechung des Senats zu umgehen, und weil die Höhe der Versorgung sich regelmäßig erheblich gegenüber der Besoldung abgesenkt zeigt, was für sich betrachtet kein Problem wäre, wenn es nicht offensichtlich recht regelmäßig jene genannten Versuche geben würde -, auch hier für die notwendige Klarheit zu sorgen. Sich in Anbetracht der vom Senat klargestellten Sachlage darauf zurückziehen zu wollen, dass die Maßstabsbildung in erster Linie Sache des Gesetzgebers sei, kann kaum mehr überzeugen, wenn jene Maßstäbe auch mehr als 75 Jahre nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland und mehr als 35 Jahre nach der Deutschen Einheit weiterhin nicht vorliegen und wenn Besoldungsgesetzgeber wiederkehrend die genannten Versuche vollziehen. Genügsamkeit ist im Buddhismus ein zentraler Pfad zum inneren Glück. Die Verfassung lässt aber nirgends erkennen, dass das Besoldungsrecht buddhistisch auszugestalten wäre.

@ Rheini

Ich würde das als ein gutes Zeichen werten, nämlich dass Alex in sich geht, was m.E. nicht bedeuten muss oder sollte, dass er seine sachlichen Ansichten revidierte. Aber generell wäre es im Forum m.E. gut, wenn wir alle nicht der nachvollziehbaren - ein schriftliches Gespräch ist erheblich schwieriger als ein mündliches -, aber nicht weiterführenden, weil verengenden Sicht eines Freund-Feind-Denken unterlägen.

SwenTanortsch

Zitat von: DrStrange in Gestern um 09:43Meinst du damit, es könnte sein, dass man auf meine 71,75 % meine nebenbei geleistete Riester oder Altersvorsorgedepot dann anrechnet? Wie kann man sich das vorstellen? Wird das gesetzlich mir zustehende Ruhegehalt gekürzt um den von mir angesparten Vorsorgebetrag? Wenn dem so wäre, wird das sofort eingestellt und verjubelt. Oder habe ich das falsch verstanden?

Genauso würde ich das - leider - interpretieren, Dr. Strange. Ich halte es für wahrscheinlich, dass eigene Vorsorgeleistungen auf die Versorgung angerechnet werden können, jedenfalls wenn diese Vorsorgeleistung gleichfalls staatlich geregelt sind (wie bspw. Rentenanwartschaften). Ich lasse mich aber gerne eines Besseren belehren, wenn ich hier falsch läge - denn mit jenem Thema habe ich mich nur en passant und schon wieder recht lange zurückliegend beschäftigt, sodass ich das meiste schon wieder vergessen haben werde.

BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in 11.04.2026 13:24Ein Ergebnis dürfte allerdings m.E. wahrscheinlich sein: Die 71,75 % Höchstversorgung hat der Senat in seiner Entscheidung vom 27. September 2005 als mit der Verfassung im Einklang befindlich betrachtet. Eine private Vorsorge, die die Versorgungsleistung über diesen Betrag hinausgehen ließe, dürfte der Gesetzgeber - schätze ich - anrechnen, solange die Vorsorge im Rahmen expliziter Vorsorgeleistungen erfolgt sein sollte (insbesondere Rentenansprüche, ebenso bspw. eine Riester-Rente).
Aus ökonomischer Sicht wäre das ziemlicher Irrsinn. Denn was würde passieren?

Jeder Beamte, der plötzlich gesagt bekäme, dass ihm seine Riester-Rente später aufgrund der Pensions-Verrechnung nichts mehr bringt, würde am nächsten Tag seinen Vertrag förderschädlich kündigen und sich das angesparte Guthaben (abzüglich der Zulagen und Steuerersparnis) auszahlen lassen. Im Ergebnis hätten wir eine Lose-Lose-Situation: (i) die Beamten hätten später eine schlechtere Altersversorgung, (ii) der Staat würde keinen Cent an Pensionszahlungen sparen, hätte aber möglicherweise ein höheres Risiko, dem einen oder anderen betroffenen Beamten später in irgendeiner Form unter die Arme greifen zu müssen.

Nicht ohne Grund sind daher in § 55 Abs. 4 BeamtVG sämtliche auf freiwilligen Beiträgen basierende Rentenleistungen von der Pensions-Verrechnung ausgenommen. So kann man ja meines Wissens beispielsweise auch freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, um später eine höhere gesetzliche Rente zu erhalten. Auch dieser Teil der Rente wird selbstverständlich nicht mit der Beamtenpension verrechnet (falls ich richtig gelesen habe).

Somit wundere ich mich ein wenig über deine Prognose..

BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 10:27Damit aber erweist sich das MÄE als keine hinreichende Methode, um die 115 %ige Mindestmehrbedarfsschwelle zum Grundsicherungsniveau realitätsgerecht zu bemessen. Denn sie ermittelt zunächst einmal die erforderlichen Tatsachen nicht im Wesentlichen vollständig und zutreffend, da sie ein reiner Durchschnittswert ist, der darüber hinaus keinerlei Bezug zum sozialrechtlich zu bestimmenden Grundsicherungssniveau aufweist. Darüber hinaus liegt der von ihr zugrunde gelegte Betrag erheblich unterhalb des realitätsgerecht bemessenen Grundsicherungsniveaus, sodass allein schon deshalb nicht sichergestellt werden könnte, dass für dritte und weitere Beamtenkinder ein Leben zu ermöglichen wäre, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen wäre. Es würde dann also ein erheblicher Einschnitt in die Besoldung an einer Stelle erfolgen, an der keine Einschnitte gestattet sind, eben weil der Mindestmehrbedarf ab dem dritten Kind nicht abwägungsfähig ist. Jene dem Besoldungsgesetzgeber nicht gestatteten Einschnitte wären aber die Konsequenz, wenn man das MÄE als Maßstab für die Bemessung des Mindestmehrbedarfs einführen wollte [...]
Hat das BVerfG in Bezug auf die 4K-Beamtenfamilie nicht exakt diesen Paradigmenwechsel vollzogen?

- Bis letzten Herbst galt: Die Nettoalimentation einer vierköpfigen Beamtenfamilie musste mindestens 15% oberhalb des realitätsgerecht bemessenen Grundsicherungsbedarfs liegen (daher ja auch der mittlerweile obsolete Begriff "Mindestabstandsgebot").
- Seitdem gilt stattdessen Folgendes: Die Nettoalimentation einer 4K-Beamtenfamilie muss mindestens 80% des 2,3-fachen des entsprechenden MÄE betragen ("Gebot der Mindestbesoldung").

Warum also sollte zwingend bis in alle Ewigkeiten ausgeschlossen sein, dass (unter anderem aus Vereinfachungsgründen) auch der Mehrbedarf ab dem dritten Kind auf MÄE-Basis "umgestellt" werden könnte? Und nur mal am Rande: Falls die von Haushaltshilfe geposteten Werte stimmen, lag das MÄE letztes Jahr in Bayern bei 2.608 €. Somit würde sich beispielsweise mit 80%*0,3*MÄE ein Netto(!)-Mehrbedarf von 626 € ergeben. Bei einem Grenzsteuersatz von bis zu 47% (inklusive Soli) müsste also der entsprechende Bruttozuschlag ab dem dritten Kind bei bis zu 1.181 € liegen. Bei 80%*0,5*MÄE wären es sogar bis zu 1.968 € brutto.

Wäre das wirklich so viel "schlechter" als die hier beispielhaft genannten tatsächlich gezahlten Bruttobeträge..?

GoodBye

Empfehlung des Deutschen Vereins für Pflegekinder:

0-6: 764 Euro
6-12: 923 Euro
12-18: 1072 Euro

Anrechnung des Kindergeldes bei Kind 1 zu 50%, ab dem 2. Kind zu 25%.

Der Beamte muss sich das Kindergeld übrigens stets zu 100% anrechnen lassen.

Das zum Thema Einheit der Rechtsordnung.

SwenTanortsch

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 13:12Aus ökonomischer Sicht wäre das ziemlicher Irrsinn. Denn was würde passieren?

Jeder Beamte, der plötzlich gesagt bekäme, dass ihm seine Riester-Rente später aufgrund der Pensions-Verrechnung nichts mehr bringt, würde am nächsten Tag seinen Vertrag förderschädlich kündigen und sich das angesparte Guthaben (abzüglich der Zulagen und Steuerersparnis) auszahlen lassen. Im Ergebnis hätten wir eine Lose-Lose-Situation: (i) die Beamten hätten später eine schlechtere Altersversorgung, (ii) der Staat würde keinen Cent an Pensionszahlungen sparen, hätte aber möglicherweise ein höheres Risiko, dem einen oder anderen betroffenen Beamten später in irgendeiner Form unter die Arme greifen zu müssen.

Nicht ohne Grund sind daher in § 55 Abs. 4 BeamtVG sämtliche auf freiwilligen Beiträgen basierende Rentenleistungen von der Pensions-Verrechnung ausgenommen. So kann man ja meines Wissens beispielsweise auch freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, um später eine höhere gesetzliche Rente zu erhalten. Auch dieser Teil der Rente wird selbstverständlich nicht mit der Beamtenpension verrechnet (falls ich richtig gelesen habe).

Somit wundere ich mich ein wenig über deine Prognose..

Das, was ich darstelle, ist keine Prognose, sondern eine ggf. mögliche Form, wie die Versorgung geregelt werden darf. Denn der dahinter liegende Gedanke ist für sich genommen offensichtlich schlüssig, kann also im Gesetzgebungsverfahren als sachlicher Grund im Rahmen des weiten Entscheidungsspielraums, über den der Gesetzgeber verfügt, ins Feld geführt werden: Der spätere Versorgungsempfänger muss sich als aktiver Beamte darauf verlassen können, dass die ihm gewährte Besoldung und Alimentation hinreichend sind (dass er das seit langer Zeit tatsächlich nicht kann, steht auf einem anderen Blatt, nämlich einem, das es verfassungsrechtlich nicht gibt), um gebührend Rücklagen zu bilden, um mit dem später auf maximal 71,75 % abgesenkten Versorgungsniveau ein auskömmliches Leben zu führen (mit dieser Lebensführung kommt er dann weiterhin der Verantwortung nach, die ihm lebenslang aus seinem Dienst- und Treueverhältnis erwächst).

Er sieht sich entsprechend gerade nicht veranlasst, weitere der Versorgung ähnliche - insbesondere staatliche - Anwartschaften zu erwerben (von denen der Dienstherr ausgehen darf bzw. zum Teil sogar ausgehen muss, dass sie in der mit Erfahrungsstufen geregelten Besoldung mit Eintritt in das Dienstverhältnis durchaus bereits betrachtet werden und so die ihm zur Vorsorge gegebenen finanziellen Mittel vergrößern; denn vor der Ernennung erworbene Erfahrungen können in die Stufeneingruppierung einfließen: ein entsprechend betrachteter Beamte erwirkt so de facto ein größeres Lebensbesoldungsniveau und könnte darüber hinaus ebenfalls noch ein über 71,75 % hinausreichendes Versorgungsniveau erreichen - eben über die erworbene privatrechtliche Anwartschaft, die er in der Zeit vor den Eintritt in ein Dienstverhältnis erworben hat -, während der Beamte, der von Beginn an seinen Dienst verrichtet und so ggf. länger als 40 Jahre seinem Dienst nachgeht, am Ende dennoch ein nur 71,75 % betragendes Versorgungsniveau als Höchstgrenze erreicht), während es ihm freisteht, als aktiver Beamter die ihm zur Verfügung stehenden Rücklagen so einzusetzen, dass er damit seine ihm später zur Verfügung stehenden Rücklagen über kurz oder lang mehrt. Das eine ist also die Pflicht des Beamten - für sich selbst und ggf. seine Familie bereits während der aktiven Dienstzeit hinreichend Vorsorge für die Zeit der Versorgung zu treffen -, das andere ist die Möglichkeit des Dienstherrn - ggf. erworbene Anwartschaften so zu betrachten, dass der Versorgungsfall nicht in eine (aus seiner Sicht) Ungleichbehandlung oder Überalimentierung mündet -; beides ist auseinanderzuhalten, weshalb ich auch keine Prognose erstelle, sondern die Sachlage prüfe.

Denn das Verfassungsrecht lässt dem Besoldungsgesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum, den er nutzen kann, solange er damit nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG oder andere Verfassungsgüter verstößt, also einen sachlichen Grund vorweisen kann. Genau das will jener rheinland-pfälzische Ministerialrat ausführen, wobei er das eben in den beiden genannten Fällen augenscheinlich nicht tut.

PolareuD

Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Pendler1

Irgendwann wird der Staat wohl auch auf private (nicht staatlich geförderte) Ersparnisse des Beamten zurückgreifen. (Vermögensregister!)

Ich traue dem DH mittlerweile alles zu!

Die Politik will ja Deutschland zur "Führungsmacht" -politisch, wirtschaftlich und militärisch - machen. Und das kostet Geld, das der Staat irgendwo herholen oder einsparen muss.

Bin froh, daß ich schon so alt bin. >:(

SwenTanortsch

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 13:13Hat das BVerfG in Bezug auf die 4K-Beamtenfamilie nicht exakt diesen Paradigmenwechsel vollzogen?

- Bis letzten Herbst galt: Die Nettoalimentation einer vierköpfigen Beamtenfamilie musste mindestens 15% oberhalb des realitätsgerecht bemessenen Grundsicherungsbedarfs liegen (daher ja auch der mittlerweile obsolete Begriff "Mindestabstandsgebot").
- Seitdem gilt stattdessen Folgendes: Die Nettoalimentation einer 4K-Beamtenfamilie muss mindestens 80% des 2,3-fachen des entsprechenden MÄE betragen ("Gebot der Mindestbesoldung").

Warum also sollte zwingend bis in alle Ewigkeiten ausgeschlossen sein, dass (unter anderem aus Vereinfachungsgründen) auch der Mehrbedarf ab dem dritten Kind auf MÄE-Basis "umgestellt" werden könnte? Und nur mal am Rande: Falls die von Haushaltshilfe geposteten Werte stimmen, lag das MÄE letztes Jahr in Bayern bei 2.608 €. Somit würde sich beispielsweise mit 80%*0,3*MÄE ein Netto(!)-Mehrbedarf von 626 € ergeben. Bei einem Grenzsteuersatz von bis zu 47% (inklusive Soli) müsste also der entsprechende Bruttozuschlag ab dem dritten Kind bei bis zu 1.181 € liegen. Bei 80%*0,5*MÄE wären es sogar bis zu 1.968 € brutto.

Wäre das wirklich so viel "schlechter" als die hier beispielhaft genannten tatsächlich gezahlten Bruttobeträge..?

Es geht tatsächlich nicht darum, ob etwas besser oder schlechter wäre, sondern um den Zweck des jeweiligen Maßstabs. In beiden Fällen - der amtsangemessenen Alimentation auf der einen Seite und dem alimentationsrechtlichen Mehrbedarf auf der anderen - ist der jeweils zu regelnde Sachverhalt in den Blick zu nehmen. Im ersten Fall geht es mit dem Kontrollmaßstab der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie um die Untergrenze der amtsangemessenen Besoldung, der letzteren - der Besoldung - das Amt im statusrechtlichen Sinne zugrundezulegen ist, weshalb es hier in der Evidenzkontrolle gerade nicht um die konkrete Bemessung von Bedarfen gehen muss. Die Mindestbesoldung knüpft nicht an konkreten Bedarfen an. Die familienbezogenen Besoldungskomponenten, die der bis zu vierköpfigen Beamtenfamilie gewährt werden, sind als "Nebenkomponenten" der Besoldung so konzipiert, dass sie nicht hinreichen, um entsprechende Bedarfe der jeweiligen Individuen vollständig zu erfüllen. Der Kontrollmaßstab der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie stellt so am Ende "nur" sicher, dass das Mindestabstandsgebot nicht verletzt wird.

Hinsichtlich der kinderreichen Beamtenfamilie geht es nun aber um einen alimentationsrechtlichen Mehrbedarf, der individuell zugeordnet werden kann und auch muss, solange die vierköpfige Beamtenfamilie der Kontrollmaßstab in der Evidenzkontrolle der amtangemessenen Besoldung und Alimentation ist. Genau deshalb ist dieser Mehrbedarf ein Sonderzweig des Alimentationsprinzips, der aus der Strukturierung der Evidenzkontrolle des Mindestabstandsgebots im Rahmen der Besoldungsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfolgt. Der vollständige Ausgleich jenes Mehrbedarfs ab dem dritten Kind stellt so sicher, dass der Beamte mit mehr als zwei Kindern sich in etwa das Gleiche leisten kann wie der Beamte mit (bis zu) zwei Kindern.

Dieser individuell zuordbare Mehrbedarf ist genau deshalb vom Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit im Rahmen eines Kontrollmaßstabs an das Grundsicherungsniveau gebunden und um 15 % oberhalb des Grundsicherungsniveaus angesetzt worden, da sich so der Bedarf tatsächlich realitätsgerecht und damit konkret bemessen lässt (entsprechende Daten liegen dem Besoldungsgesetzgeber und Dienstherrn vor) und weil der Senat seinerzeit davon ausgegangen ist, dass der um 15 % erhöhte Betrag hinreicht, um die Zweckstellung, die mit ihm verbunden ist, zu erfüllen, nämlich zu gewährleisten, dass die beiden eben genannten Beamten sich in etwa das Gleiche leisten können.

Das MEÄ erfüllt jedoch diese an ihn anzulegende Maßstäbe nicht, da er nicht auf konkrete Bedarfe zurückgeführt werden und allein deshalb schon nicht als realitätsgerecht zur Bemessung konkreter Bedarfe betrachtet werden kann. Denn so kann nicht sichergestellt werden, dass am Ende tatsächlich der in der Prüfung hinreichend zu konkretisierende Mehrbedarf ausgeglichen wird, der ja individuell zu befriedigen ist (und zwar unabhängig vom jeweiligen statusrechtlichen Amt, weshalb der Familienzuschlag für alle dritten Kinder in einem Rechtskreis in jeweils identischer Höhe geregelt werden darf). Denn ggf. würde der Beamte für das drittes oder ein weiteres seiner Kinder einen zu geringen kinderbezogenen Familienzuschlag erhalten - würde ein nicht hinreichend zu konkretisierender Maßstab wie das MÄE der Prüfung zugrunde gelegt -, sodass er sich veranlasst sehen müsste, auf familienneutrale Bestandteile der ihm gewährten Besoldung zurückzugreifen, was zur Folge hätte, dass diese familienneutralen Besoldungsbestandteile ggf. aufgezehrt werden würden und  sich der Beamte damit nicht in etwa das Gleiche für sich und seine Familie leisten könnte.

Entsprechend ist es wegen der genannten Zweckstellung ausgeschlossen, dass der Senat hinsichtlich des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs von seinem bisherigen - realitätsgerecht fundierten - Kontrollmaßstab zugunsten eines hier nicht realitätsgerechten, weil nicht hinreichend konkretisierten Kontrollmaßstabs abrückte. Und genau das - das muss man voraussetzen - weiß auch der Autor des genannten Beitrags. Das MÄE ist im Rahmen der hier voll ausgeformten Dogmatik als Kontrollmaßstab ungeeignet und wird entsprechend nicht als solcher vom Bundesverfassungsgericht herangezogen werden.

BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 14:51Er [der spätere Versorgungsempfänger] sieht sich entsprechend gerade nicht veranlasst, weitere der Versorgung ähnliche - insbesondere staatliche - Anwartschaften zu erwerben [...]
Das BVerfG schreibt beispielsweise in Rn. 102 des aktuellen Beschlusses: "Kürzungen im Bereich des Versorgungsrechts haben zur Konsequenz, dass die Amtsträger einen größeren Teil ihrer Bezüge zum Zwecke der privaten Altersvorsorge aufwenden müssen, um nicht übermäßige Einbußen ihres Lebensstandards bei Eintritt in den Ruhestand hinnehmen zu müssen."

Wenn Beamte jetzt hingehen und exakt dies tun, also einen Teil ihrer Bezüge zum Zwecke der privaten Altersvorsorge aufwenden – indem sie beispielsweise einen Riester-Vertrag bzw. demnächst ein Altersvorsorgedepot besparen –, denkst du dann wirklich, dass das BVerfG es gutheißen würde, wenn ihnen später die auf ihrer ausschließlich freiwilligen Sparleistung basierenden Rentenzahlungen einfach so "weggekürzt" werden (per Verrechnung mit ihrer Pension)..?

SwenTanortsch

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 15:22Das BVerfG schreibt beispielsweise in Rn. 102 des aktuellen Beschlusses: "Kürzungen im Bereich des Versorgungsrechts haben zur Konsequenz, dass die Amtsträger einen größeren Teil ihrer Bezüge zum Zwecke der privaten Altersvorsorge aufwenden müssen, um nicht übermäßige Einbußen ihres Lebensstandards bei Eintritt in den Ruhestand hinnehmen zu müssen."

Wenn Beamte jetzt hingehen und exakt dies tun, also einen Teil ihrer Bezüge zum Zwecke der privaten Altersvorsorge aufwenden – indem sie beispielsweise einen Riester-Vertrag bzw. demnächst ein Altersvorsorgedepot besparen –, denkst du dann wirklich, dass das BVerfG es gutheißen würde, wenn ihnen später die auf ihrer ausschließlich freiwilligen Sparleistung basierenden Rentenzahlungen einfach so "weggekürzt" werden (per Verrechnung mit ihrer Pension)..?

Das ist schwierig zu beantworten: Das Bundesverfassungsgericht wird auf jeden Fall eine sachlich begründete Kürzung der Besoldung in futuro nicht beanstanden, solange die amtsangemessene Besoldung gewährleistet ist.

Darüber hinaus - denke ich -, dass es als Folge der Evidenzkontrolle entsprechende Regelungen, wie ich sie gerade ausgeführt habe, nicht beanstanden würde (sowohl die Betrachtung als auch die Begründung dessen, was ich gerade ausgeführt habe, müssten allerdings noch erheblich ausgeweitet werden bzw. ebenso das Bestreiten, dass solche Regelungen nicht sachgerecht bzw. dass sie evident sachwidrig seien).

Insbesondere der Gedankengang, dass es keinem Beamten im Rahmen seiner Diensttätigkeit möglich ist, ein Versorgungsniveau von mehr als 71,75 % zu erreichen - selbst dann nicht, wenn er mehr als 40 Dienstjahr aktiv ist (hier liegt de facto eine Ungleichbehandlung vor, da wesentlich Ungleiches wesentlich gleich betrachtet wird: ein 45 Jahre seine Diensttätigkeit erfüllender Beamte wird nicht anders betrachtet als ein Beamter mit einer 40-jährigen Dienstätigkeit) -, beinhaltet die Gefahr, dass weitere Ungleichbehandlungen nicht zum gleichen Ergebnis führen, nämlich der Höchstgrenze von 71,75 %, was die Gefahr heraufbeschwören könnte, dass solche Regelungen angreifbar wären - und damit ins Feld geführt werden könnten, um Regelungen sachlich zu rechtfertigen, die unserem Gerechtigkeitsempfinden zuwiderlaufen (das hört sich kompliziert an und ist es auch).

Nehmen wir das Beispiel von vorhin: Der Beamte, der mit 27 Jahren in den Lebenszeitdienst eintritt, 40 Jahre seinen Dienst verrichtet, zuvor sechs Jahre privatwirtschaftlich tätig ist und deshalb im Alter von 27 in die vierte Erfahrungsstufe eingruppiert wird, erreicht als Folge schneller die Endstufe als der Beamte, der mit 22 Jahren in den Lebenszeitdienst eintritt und also dort in die erste Erfahrungsstufe eingruppiert wird. Beide treffen sich also mit 27 Jahren in ggf. unterschiedlichen Erfahrungsstufen - der erste in der vierten, der zweite in der dritten - und verrichten nun 40 Jahre ihren Dienst, wobei der erste Beamte, der mit 27 Jahren in den Dienst eintritt, in diesen 40 Jahren eine insgesamt höheres Lebensbesoldungsniveau erreicht als der zweite Beamte, da der erste Beamte nun früher als der zweite die Endstufe erreicht (das Beispiel wird lebensnäher, wenn wir ggf. Studienzeiten und also bei beiden spätere Eintritte einbeziehen würden, es würde allerdings auch umständlicher, dass hier zu beschreiben, weshalb ich das verhältnismäßig einfache Beispiel wähle, das ich wähle). Seine aus der Zeit vor dem Dienst erwirkten Erfahrungen wirken sich für ihn folglich durchaus positiv aus, was im Rahmen des Erfahrungsstufensystems nicht zu beanstanden ist.

Wenn er nun allerdings gleichzeitig neben dem selben Versorgungsniveau - beide Beamten erhalten am Ende 71,75 % der Endstufenbesoldung als Versorgungsbetrag - der erste Beamte Anwartschaften aus der vorherigen sechsjährigen Tätigkeit beziehen sollte, dann dürfte sich das ggf. mit einiger Wahrscheinlichkeit als nicht mehr hinreichend gleichheitsgerecht darstellen, da nun der Vorteil des ersten Beamten nicht durch einen anderen Vorteil des zweiten Beamten aufgewogen wird - die auf 40 Jahre ausgerichtete Höchstgrenze, die für sich betrachtet ebenfalls nicht zu beanstanden ist, führte entsprechend zu einer weiteren Ungleichbehandlung.

Wenn nun aber weder das Erfahrungsstufensystem noch die Höchstgrenze im Rahmen einer maximal 40 Jahre anrechnenden Versorgungsregelung für sich zu beanstanden sind, dann dürfte das ggf. für die Ungleichbehandlung, dass der erste Beamte ebenfalls noch anrechenbare - staatliche - Anwartschaften erwirkt haben sollte, ggf. nicht mehr zu rechtfertigen sein.

Das nur umso mehr, als dass es dem Beamten generell ja möglich ist, seine Altersvorsorge - vorausgesetzt (wie bei allen meinen Gedanken hier), er würde regelmäßig amtsangemessen besoldet und alimentiert werden - anderweitig zu sichern, also bspw., indem er einen Teil seiner Besoldung während des aktiven Diensts in Fonds investiert oder eine Immobilie erwirbt, die er bis zum Eintritt in die Versorgung abbezahlt hat (hier erfolgt also keine Anwartschaft auf eine staatliche Vorsorge). Denn in diesen privatrechtlichen Fall ist in jedem Fall sichergestellt - diese private Handlung geht den Dienstherrn nichts an -, dass keine Verletzung des Gleichheitsgebots aus jenen Handlungen bzw. der jeweiligen Gestaltung des öffentlichen Dienstrechts entspringen könnten.

Zwar kenne ich mich hinsichtlich der Riesterrente nicht aus - aber hier käme es ja ggf. erneut zu einer spezifischen verfassungsrechtlichen "Vorteilsnahme", da sie ja staatlicherseits gefördert wird. Damit könnten sich hier ggf., wenn man die oben ausgeführten Gedanken auch hier zur Anwendung brächte, ähnliche Strukturen ergeben, die also ggf. nicht vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand haben könnten, weshalb dann eventuell entsprechende Anwartschaften ebenfalls so geregelt werden könnten, dass sie auf die Versorgung angerechnet werden dürften.

Aber wie gesagt: Ich kenne mich im Versorgungsrecht zu schlecht aus und habe den - weitgehend eher dünnen - Strang der Versorgungsrechtsprechung des Senats nicht hinreichend auf dem Schirm. Was sich hier ggf. allerdings als problematisch erweisen könnte, ist - auch das ist nur eine Vermutung, die allgemein bleibt -, dass das Bundesverfassungsgericht genauso wie hinsichtlich der Besoldungsrechtsprechung ab der zweiten Hälfte der 1990er bis in die 2000er Jahre teilweise ebenfalls eine als "neoliberal" auffassbare Rechtsprechung zum Versorgungsrecht betrieben hat. Während sich dieses "neoliberale" Element in der Besoldungsrechtsprechung der 2010er Jahre weitgehend ausgewachsen hat, schlummert es in der Versorgungsrechtsprechung ggf. heute noch weiter, eben weil in den 2010er Jahren keine weitere - jedenfalls mir bekannte - Versorgungsrechtsprechung erfolgt wäre, die also Wirkung gezeitigt hätte (ggf. wird es Kammerentscheidungen geben, aber die entwickeln eine Dogmatik nicht fort).

Der Senat wird zukünftig in die Versorgungsrechtsprechung eintreten müssen - hier ist das Feld, das uns erwartet, noch einmal komplexer, befürchte ich.

BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 16:16Das ist schwierig zu beantworten: Das Bundesverfassungsgericht wird auf jeden Fall eine sachlich begründete Kürzung der Besoldung in futuro nicht beanstanden, solange die amtsangemessene Besoldung gewährleistet ist.

Darüber hinaus - denke ich -, dass es als Folge der Evidenzkontrolle entsprechende Regelungen, wie ich sie gerade ausgeführt habe, nicht beanstanden würde (sowohl die Betrachtung als auch die Begründung dessen, was ich gerade ausgeführt habe, müssten allerdings noch erheblich ausgeweitet werden bzw. ebenso das Bestreiten, dass solche Regelungen nicht sachgerecht bzw. dass sie evident sachwidrig seien).
Die Alterssicherung wird meines Wissens mit Hilfe von drei Säulen systematisiert: (1) Gesetzliche Rentenversicherung, (2) Betriebliche Altersversorgung, (3) Private Altersvorsorge.

Die Beamtenversorgung deckt diesbezüglich nach meinem Verständnis die ersten beiden Säulen ab. Somit leuchtet es ein, dass Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Säule 1), aber beispielsweise auch Zahlungen aus der Pflicht-VBL früherer öD-Angestellter (Säule 2) gegebenenfalls mit der Beamtenpension verrechnet werden, um eine etwaige Überversorgung zu verhindern (siehe § 55 Abs. 1 BeamtVG).

Die Riester-Rente zählt hingegen - unter anderem aufgrund ihrer Freiwilligkeit und trotz der staatlichen Förderung - zur dritten Säule. Somit kann und will ich mir nicht vorstellen, dass irgendein Gesetzgeber auf die Idee käme, hier eine etwaige Verrechnung mit der Pension einzuführen. Denn wie gesagt, die Implikationen wären verheerend: Viele Beamte würden vermutlich schlicht ihren Riester-Vertrag kündigen, andere würden vielleicht sagen: "OK, dann gehe ich eben schon mit 63 statt mit 67 in Pension, macht ja eh keinen Unterschied mehr", usw. usf. Außerdem würde ich (kraft meines Nutzernamens ;-) erwarten, dass das BVerfG solch einem Gebaren – aufgrund der Nichtvereinbarkeit mit dem "gesunden Menschenverstand" – einen beherzten Riegel vorschieben würde..

TheBr4in

Nach der Logik, müsste jeamdn der viel erbt oder im Lotto gewinnt, gar nicht mehr besoldet werden. Er braucht ja kein Geld.