Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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GeBeamter

Zitat von: TheBr4in in Gestern um 18:10Nach der Logik, müsste jeamdn der viel erbt oder im Lotto gewinnt, gar nicht mehr besoldet werden. Er braucht ja kein Geld.

Ich denke, dass gegen die Anrechnung von Altersvorsorgevermögen sowohl der von BVerGBeliever genannte Paragraph im Versorgungsrecht spricht sowie auch der Leitsatz 7 der aktuellen BVerfG Entscheidung, die Gegenstand dieses Threads ist. Das Beamtenverhältnis zielt darauf ab, den Beamten seitens des DH von existenziellen Sorgen frei zu stellen. Damit wäre er nicht auf eine private Altersvorsorge angewiesen. Hat er diese dennoch, kann und darf diese nach Logik des Leitsatz 7 nicht auf die Versorgung angerechnet werden. Ich würde sogar soweit gehen, dass die private Altersvorsorge auch nicht auf die Amtsangemessenheit oberhalb der Mindestversorgung angerechnet werden darf. Das Bemühen des Beamten, seine Ausgaben derart gering zu halten, um eine private Altersvorsorge aufzubauen, die ihm die Versorgungslücke schließt, um den Lebensstandard halten zu können, würde sonst konterkariert.

SwenTanortsch

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 18:01Die Alterssicherung wird meines Wissens mit Hilfe von drei Säulen systematisiert: (1) Gesetzliche Rentenversicherung, (2) Betriebliche Altersversorgung, (3) Private Altersvorsorge.

Die Beamtenversorgung deckt diesbezüglich nach meinem Verständnis die ersten beiden Säulen ab. Somit leuchtet es ein, dass Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Säule 1), aber beispielsweise auch Zahlungen aus der Pflicht-VBL früherer öD-Angestellter (Säule 2) gegebenenfalls mit der Beamtenpension verrechnet werden, um eine etwaige Überversorgung zu verhindern (siehe § 55 Abs. 1 BeamtVG).

Die Riester-Rente zählt hingegen - unter anderem aufgrund ihrer Freiwilligkeit und trotz der staatlichen Förderung - zur dritten Säule. Somit kann und will ich mir nicht vorstellen, dass irgendein Gesetzgeber auf die Idee käme, hier eine etwaige Verrechnung mit der Pension einzuführen. Denn wie gesagt, die Implikationen wären verheerend: Viele Beamte würden vermutlich schlicht ihren Riester-Vertrag kündigen, andere würden vielleicht sagen: "OK, dann gehe ich eben schon mit 63 statt mit 67 in Pension, macht ja eh keinen Unterschied mehr", usw. usf. Außerdem würde ich (kraft meines Nutzernamens ;-) erwarten, dass das BVerfG solch einem Gebaren – aufgrund der Nichtvereinbarkeit mit dem "gesunden Menschenverstand" – einen beherzten Riegel vorschieben würde..


Das hört sich für mich schlüssig an.

maxg

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 18:01Die Alterssicherung wird meines Wissens mit Hilfe von drei Säulen systematisiert: (1) Gesetzliche Rentenversicherung, (2) Betriebliche Altersversorgung, (3) Private Altersvorsorge.

Die Beamtenversorgung deckt diesbezüglich nach meinem Verständnis die ersten beiden Säulen ab. Somit leuchtet es ein, dass Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Säule 1), aber beispielsweise auch Zahlungen aus der Pflicht-VBL früherer öD-Angestellter (Säule 2) gegebenenfalls mit der Beamtenpension verrechnet werden, um eine etwaige Überversorgung zu verhindern (siehe § 55 Abs. 1 BeamtVG).

Die Riester-Rente zählt hingegen - unter anderem aufgrund ihrer Freiwilligkeit und trotz der staatlichen Förderung - zur dritten Säule. Somit kann und will ich mir nicht vorstellen, dass irgendein Gesetzgeber auf die Idee käme, hier eine etwaige Verrechnung mit der Pension einzuführen. Denn wie gesagt, die Implikationen wären verheerend: Viele Beamte würden vermutlich schlicht ihren Riester-Vertrag kündigen, andere würden vielleicht sagen: "OK, dann gehe ich eben schon mit 63 statt mit 67 in Pension, macht ja eh keinen Unterschied mehr", usw. usf. Außerdem würde ich (kraft meines Nutzernamens ;-) erwarten, dass das BVerfG solch einem Gebaren – aufgrund der Nichtvereinbarkeit mit dem "gesunden Menschenverstand" – einen beherzten Riegel vorschieben würde..

Danke dir für die strukturierte Darstellung. In der Sache stimme ich dir absolut zu. Aber in den Schlussfolgerungen schätze ich es etwas anders ein.

Dazu greife ich einen Eindruck auf, der mich in diversen Beiträgen irritiert hat. Mehrmals wurde die Erwartung/Befürchtung dahingehend geäußert, dass aus einem konkreten Einzelfall die allgemeingültige Folge differenziert betrachtet wird. Dies mache ich hier am Beispiel "Riester" fest, bei dem vermutet wird, dass ein tatsächlich vorhandener Riester-Anspruch zu einer Kürzung führen wird (und umgekehrt bei keinem Riester voll gezahlt würde).

Hier weiche ich insofern in der Bewertung ab, dass ich mir vorstellen kann, dass für die Zukunft bei der Berechnung der Beamtenversorgung darauf abgestellt wird, dass ein Beamter die Förderung erhalten könnte (!), da ja seit ca. 25 Jahren eine entsprechende Förderung existiert. Diese Förderung war ja gerade dafür vorgesehen, die Altersvorsorge verstärkt auf das 3. Standbein zu stellen, um die notwendigen Kürzungen bei 1. und 2. auszugleichen.

Diese Kürzung der Versorgungsansprüche von Beamten könnte man m.E. gut begründen (siehe vorheriger Absatz) und noch besser "politisch verkaufen" ('Auch bei den Beamten wird gekürzt.').

matzeso

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 18:01Die Alterssicherung wird meines Wissens mit Hilfe von drei Säulen systematisiert: (1) Gesetzliche Rentenversicherung, (2) Betriebliche Altersversorgung, (3) Private Altersvorsorge.

Die Beamtenversorgung deckt diesbezüglich nach meinem Verständnis die ersten beiden Säulen ab. Somit leuchtet es ein, dass Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Säule 1), aber beispielsweise auch Zahlungen aus der Pflicht-VBL früherer öD-Angestellter (Säule 2) gegebenenfalls mit der Beamtenpension verrechnet werden, um eine etwaige Überversorgung zu verhindern (siehe § 55 Abs. 1 BeamtVG).

Die Riester-Rente zählt hingegen - unter anderem aufgrund ihrer Freiwilligkeit und trotz der staatlichen Förderung - zur dritten Säule. Somit kann und will ich mir nicht vorstellen, dass irgendein Gesetzgeber auf die Idee käme, hier eine etwaige Verrechnung mit der Pension einzuführen. Denn wie gesagt, die Implikationen wären verheerend: Viele Beamte würden vermutlich schlicht ihren Riester-Vertrag kündigen, andere würden vielleicht sagen: "OK, dann gehe ich eben schon mit 63 statt mit 67 in Pension, macht ja eh keinen Unterschied mehr", usw. usf. Außerdem würde ich (kraft meines Nutzernamens ;-) erwarten, dass das BVerfG solch einem Gebaren – aufgrund der Nichtvereinbarkeit mit dem "gesunden Menschenverstand" – einen beherzten Riegel vorschieben würde..

Also als ich eingestellt wurde in den 90er Jahren da hat man mir gesagt wenn ich 100% meiner Pension erreiche,sprich 40 Dienstjahre, und bekomme, weil ich vorher in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt habe( mind.5 Jahre), eine Rente dann wird diese auch verrechnet. Also ich bekomme zb 150€ gesetzl. Rente dann werden mir von meiner vollen Pension 150€ abgezogen.

GeBeamter

Zitat von: matzeso in Gestern um 20:47Also als ich eingestellt wurde in den 90er Jahren da hat man mir gesagt wenn ich 100% meiner Pension erreiche,sprich 40 Dienstjahre, und bekomme, weil ich vorher in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt habe( mind.5 Jahre), eine Rente dann wird diese auch verrechnet. Also ich bekomme zb 150€ gesetzl. Rente dann werden mir von meiner vollen Pension 150€ abgezogen.

Das ist ja auch so.

Hier ging es um die Befürchtung, dass der DH zur Einsparung von Haushaltsmitteln zukünftig die private Altersvorsorge von Beamten von der amtsangemessenen Versorgung abziehen könnte.

Eine Sorge, die ich inhaltlich nicht teile.
Und persönlich auch nicht: außer Wohneigentum kann ich derzeit Dank drei Kindern und hochpreisigem Wohnort überhaupt nicht privat vorsorgen. Und da werde ich nicht der einzige sein.
Der enge, aber warme Mantel der Alimentation ist halt mittlerweile bauchfrei und die Unterarme gucken raus.

NordWest

Zitat von: SwenTanortsch in 11.04.2026 13:24Die 71,75 % Höchstversorgung hat der Senat in seiner Entscheidung vom 27. September 2005 als mit der Verfassung im Einklang befindlich betrachtet.

Hier möchte ich dringend auf die Begründung damals hinweisen. Es wurde betont, dass es keine Sonderopfer von Versorgungsempfängern aus rein haushalterischen Gründen geben dürfe. Wesentlicher Entscheidungsgrund war, dass "mit Wirkung zum 1. Januar 1999 als Gegenstück zu dem in Art. 1 Nr. 33 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2998) vorgesehenen demographischen Faktor eine Versorgungsrücklage eingeführt" wurde - also dass auch bei Rentnern in ähnlichem Umfang gekürzt wurde.

Genau dieser Nachhaltigkeitsfaktor wurde in der Rentenversicherung inzwischen von der Politik aufgehoben!

De facto wurde damals bei den Beamten unter Verweis auf die Gleichheit mit der Rentenentwicklung gekürzt, die letztere dann aber zurückgedreht. Insofern stellt sich Stand heute eigentlich sogar die Frage, ob die 71,75 Prozent überhaupt noch verfassungskonform sind, denn nachträglich wurde es dann eben doch ein Sonderopfer der Versorgungsempfänger.

Wenn eine kommende Rentenreform also Einsparungen bei Beamten inkludieren soll, gibt es gute Gründe, die Gesamtwirkung mit den vorherig geltenden 75 Prozent zu vergleichen statt von 71,75 Prozent abwärts zu rechnen.

Politisch habe ich da wenig Hoffnung, rechtlich hätte ich sie durchaus (wenn es nicht die Zeitfrage bis zum Tod und bis zur Dauer der Entscheidungen für Versorgungsempfänger gäbe).

Durgi

Zitat von: Alexander79 in 10.04.2026 07:46Wenn ich mit etwas unzufrieden bin, muss man gehen.
Ich gönne auch allen ihr Geld.
Diese Aussage bezieht sich rein darauf, das hier manche meinen was verfassungsrechtlich mindestens sein muss.
Die Mindestbesoldung ist hier mittlerweile klar geregelt und ausgeurteilt.
Es geht mir eher darum was manche meinen, ob ein Reperaturgesetz das Abstandsgebot verletzten darf, oder wie die Abstände grundsätzlich zusammengestaucht werden dürfen.

Und nochmal, nehmen wir das Urteil des BVerfG (A14-...) wurde nicht verfassungswidrig unteralimentiert.
Dann kann man das so hinnehmen oder gehen.
Was ich persönlich aber nicht akzeptiere, selbst zu meinen seine Arbeitsleistung dann entsprechend anpassen zu dürfen.

Ja
So wie du auf meinen Beitrag reagiert hast, denke ich eher du hast meinen Beitrag missverstanden.
Einen Zweck kann man hier nicht verfolgen, ich vertrete aber meine Meinung.
a.) Unser Führungsstruktur in der Verwaltung und beim Militär ist viel zu "aufgebläht".
b.) Wenn einem die Besoldung nicht passt, obwohl das BVerfG zB sagt A14 ist ausreichend besoldet, dann soll er gehen.
Ja bin ich, denn mit einer geringen Wertschätzung gegenüber Soldaten hat mein Beitrag überhaupt nichts zu tun, es ging nur darum das wir mit einer der höchsten Anteile an Offizieren in den Streitkräften und sicher auch in der Verwaltung haben.
Ja ich kann nachvollziehen das viele Menschen gerade im öffentlichen Dienst denken das sie unabkömmlich sind und warum gerade sie noch eine Stufe weiter rauf kommen müssen.

Aber nochmal, wenn das BVerfG urteilt A15 war ausreichend besoldet (beim Bund vielleicht A12 oder A13) und dann nach dem Reperaturgesetz der Abteilungsleiter nur 500€ mehr hat, wie der SB.
Dann kann der Abteilungsleiter oder der Bewerber das eben hinnehmen oder gehen.

Swen, Alexander,

eure Argumentationen setzen an unterschiedlichen Punkten an, verfehlen jedoch beide den eigentlichen Kern der Sache – wenn auch auf jeweils eigene Weise.

Alexander, bei dir ist die Verkürzung offensichtlich: Du reduzierst ein strukturelles, verfassungsrechtlich eingebettetes Problem auf die Ebene individueller Konsequenz. Der Verweis auf ,,dann geh halt" mag im privatwirtschaftlichen Kontext eine pragmatische Option darstellen; im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses greift er jedoch erkennbar zu kurz. Der Staat entzieht sich seiner Bindung an Recht und Verfassung nicht dadurch, dass er Unzufriedene auf die Exit-Option verweist. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts definiert Mindeststandards – keine Zielzustände. Das Abstandsgebot ist keine Frage individueller Erwartungshaltung, sondern systemischer Kohärenz.

Swen, bei dir liegt die Problematik weniger in der Intention als in der methodischen Überdehnung. Du spannst einen argumentativen Bogen von Grundrechtseingriffen über Einsatzrealitäten bis hin zu Gefallenenzahlen und psychischen Folgelasten – und leitest daraus eine Art moralisch verdichteten Anspruch auf amtsangemessene Alimentation ab. Das mag intuitiv nachvollziehbar sein, ist jedoch in dieser Form juristisch nicht tragfähig. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit von Besoldung wird gerade nicht über eine moralische Aufrechnung entschieden, sondern über objektivierbare Parameter. Genau deshalb trennt die Rechtsprechung bewusst zwischen Belastungslagen und Besoldungsstruktur.

Hinzu kommt – und das ist der Punkt, an dem deine Darstellung die Wirklichkeit erkennbar verfehlt – die implizite Annahme, die Bundesrepublik ,,habe ihre Offiziere ernannt und mit Dienstgrad versehen", als sei dies ein zielgerichteter, bedarfsgeleiteter Akt im Sinne einer konkreten quantitativen Steuerung.

Das entspricht so nicht der Realität.

Die Struktur entsteht nicht aus der Feststellung: ,,Wir benötigen X Offiziere im Dienstgrad A13/A14", sondern sie folgt einer top-down organisierten Systemlogik. Ausgangspunkt ist nicht die Masse der Stabsoffiziere, sondern die Setzung an der Spitze. Wird ein neuer Großverband oder ein neues Kommando etabliert, ist die eigentliche Entscheidung die Dotierung des Spitzenamtes – etwa ein B9-Dienstposten, der politische und strukturelle Anschlussfähigkeit sichert. Aus dieser Entscheidung ergibt sich, nahezu mechanisch, der sogenannte Unterbau im Sinne des Vertical Slice. Ebenengerechte Dienstposten werden abgeleitet, Führungsstrukturen gespiegelt, Sachgebiete gebildet.

Und genau an dieser Stelle entsteht das, was du als bewusst gesetzte Offiziersdichte beschreibst: nicht als primäre Zielgröße, sondern als Folge systemischer Ableitung. Plötzlich existieren mehrere hundert Dienstposten, darunter eine erhebliche Anzahl A13/A14 – nicht weil sie als solche geplant wurden, sondern weil sie strukturell notwendig erscheinen, um das zuvor gesetzte Spitzenelement zu tragen.

Oder zugespitzt formuliert:

Die Entscheidung ist der B9.
Die 240 A14 sind die Konsequenz – nicht die Ursache.

Das schmälert weder individuelle Leistung noch persönliche Verantwortung. Es relativiert jedoch die von dir konstruierte Ausgangsthese, wonach die Bundesrepublik in einem unmittelbaren, quasi intentionalen Verhältnis zur Anzahl und Ausprägung ihrer Offiziere steht.

Der eigentliche Erkenntnisgewinn liegt daher an anderer Stelle:

Alexander unterschätzt die systemische Dimension, indem er sie auf individuelle Dispositionsfreiheit verkürzt.
Swen überschätzt sie, indem er sie moralisch überhöht und strukturelle Ableitungsmechanismen ausblendet.

Beide Perspektiven greifen damit zu kurz.

Denn entscheidend ist nicht die Frage, ob einzelne Gruppen ,,zu wenig" oder ,,ausreichend" erhalten, und auch nicht, ob Belastungen moralisch eine höhere Dotierung nahelegen. Entscheidend ist allein, ob das Besoldungsgefüge als solches in sich stimmig bleibt – und damit den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.

Alles andere ist, bei aller berechtigten Leidenschaft in der Debatte, Beiwerk.
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

Ron Sommer (Telekom-Chef), 1990:
,,Das Internet ist eine Spielerei für Computerfreaks, wir sehen darin keine Zukunft"

SwenTanortsch

Zitat von: NordWest in Heute um 03:22Hier möchte ich dringend auf die Begründung damals hinweisen. Es wurde betont, dass es keine Sonderopfer von Versorgungsempfängern aus rein haushalterischen Gründen geben dürfe. Wesentlicher Entscheidungsgrund war, dass "mit Wirkung zum 1. Januar 1999 als Gegenstück zu dem in Art. 1 Nr. 33 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2998) vorgesehenen demographischen Faktor eine Versorgungsrücklage eingeführt" wurde - also dass auch bei Rentnern in ähnlichem Umfang gekürzt wurde.

Genau dieser Nachhaltigkeitsfaktor wurde in der Rentenversicherung inzwischen von der Politik aufgehoben!

De facto wurde damals bei den Beamten unter Verweis auf die Gleichheit mit der Rentenentwicklung gekürzt, die letztere dann aber zurückgedreht. Insofern stellt sich Stand heute eigentlich sogar die Frage, ob die 71,75 Prozent überhaupt noch verfassungskonform sind, denn nachträglich wurde es dann eben doch ein Sonderopfer der Versorgungsempfänger.

Wenn eine kommende Rentenreform also Einsparungen bei Beamten inkludieren soll, gibt es gute Gründe, die Gesamtwirkung mit den vorherig geltenden 75 Prozent zu vergleichen statt von 71,75 Prozent abwärts zu rechnen.

Politisch habe ich da wenig Hoffnung, rechtlich hätte ich sie durchaus (wenn es nicht die Zeitfrage bis zum Tod und bis zur Dauer der Entscheidungen für Versorgungsempfänger gäbe).

Die Entscheidung vom 27. September 2005 - https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/09/rs20050927_2bvr138702.html - muss oder kann oder sollte als Ausfluss sowohl der sich konkretisierenden neueren Rechtsprechung zum Besoldungsrecht als auch als Teil der in Teilen durchaus "neoliberalen" Phase des Bundesverfassungsgerichts - eben als Teil des damaligen Zeitgeists - gelesen werden. Zu jener Zeit entwickelte sich im Senat zugleich zunehmend die Frage, ob die Einschnitte jener Zeit in die Besoldung und hier auch Versorgung, die man in jener Zeit regelmäßig als noch mit der Verfassung in Einklang betrachtet hat, ohne jedoch damals bereits über die danach hinsichtlich des Besoldungsrechts bzw. der Besoldungsrechtsprechung zunehmend konkretisierten Maßstäbe zu verfügen, tatsächlich noch mit der Verfassung im Einklang waren. Die Entscheidung ist entsprechend sowohl als Zeitdokument als auch, um die Entwicklung der neueren Rechtsprechung zu betrachten, durchaus interessant und also m.E. sehr spannend zu lesen.

Entsprechend hat der Senat bspw. - das war Teil des Ausformungsprozesses der neueren Rechtsprechung zum Besoldungsrecht - weiterhin konkretisiert, dass das Interesse, Ausgaben zu sparen, als alleiniger Grund nicht hinreicht, um Versorgungs- wie auch Besoldungskürzungen vorzunehmen (vgl. die Rn. 121 ff., die die Gesetzesbegründung als unsachlich zurückweist). Zugleich hat er genau jenen Grund, den Du ins Feld führst, NordWest, als tragend betrachtet (vgl. die Rn. 126 ff.). Hier findet sich zugleich ebenfalls ein gewichtiger Grund, wieso ich nach wie vor befürchte, dass am Ende ggf. auch der Zugriff auf private Vorsorgeleistungen bei der Bemessung der (Mindest-)Versorgung vom Senat als sachlich gerechtfertigt betrachtet werden könnte, jener also ggf. als sachlich gerechtfertigt bewertet werden könnte (damit will ich nicht sagen, dass dem so kommt, sondern nur auf jene Passage hinweisen):

"Soweit die Rentenreform des Jahres 2001 dazu führt, dass eine angemessene Altersversorgung nur mit Hilfe zusätzlicher, privater Altersvorsorge gesichert werden kann (vgl. BTDrucks 14/4595, S. 38), scheidet eine Übertragbarkeit auf das Versorgungsrecht aus.

Unabhängig von der Frage, ob und gegebenenfalls in welchen Grenzen ein entsprechender Übergang zu einem System, in dem Teile der Altersversorgung durch private Zusatzversicherung abgesichert sind, auch für den Bereich der Beamtenversorgung überhaupt ohne Verfassungsänderung möglich wäre, kann für die Bemessung der Bezüge beamteter Versorgungsempfänger jedenfalls gegenwärtig der Vergleich mit Rentenbezügen insoweit nicht maßgebend sein, als diese nur eine Teilversorgung im Rahmen eines mehrsäuligen Versorgungssystems darstellen" (Rn. 133 f.).

Denn im Rahmen dessen, was ich gestern geschrieben habe, lässt es sich ggf. begründen, dass - der Beamte kann ohne Grundgesetzänderung wohl nicht dazu veranlasst werden, privat vorzusorgen, entsprechend sind aber solche Vorsorgeanwartschaften mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht besonders geschützt, sodass es dem Dienstherr ggf. möglich sein könnte, sie in der Betrachtung der (Mindest-)Versorgung mit einzubeziehen - die nicht gegebene Voraussetzung bzw. Notwendigkeit für private Vorsorge genau als verfassungsrechtliches Einfalltor genutzt werden dürfte. Wie gesagt, ich will nicht sagen, dass dem so wäre - aber ich will das auch nicht ausschließen. Verfassungsrecht ist komplex. Denn auf der anderen Seite leuchtet das, was BVerfGBeliever schreibt, durchaus ein. Genau darin, dass widerstreitende Sachverhalte in Einklang gebracht oder zumindest jeweils abwägungsfähig gemacht werden müssen, liegt auch hier die Komplexität der Materie.

Darüber hinaus ist hinsichtlich Deiner Kritik gleichfalls auf die Rn. 138 hinzuweisen, die nun die Prognoseproblematik ins Feld führt, woran der Senat dann 2012 in seiner Entscheidung über die hessische Professorenbesoldung mehr oder minder deutlich anschloss. Auch hier zeigt sich also ein Entwicklungsmoment der neueren Rechtsprechung zum Besoldungsrecht:

"Die Übertragung der erst künftigen Auswirkungen der Rentenreform auf die Beamtenversorgung erforderte deshalb eine prognostische Entscheidung des Gesetzgebers. Hiermit zwangsläufig verbundene Ungenauigkeiten und Abweichungen sind bei der Beurteilung des Gestaltungsspielraums und der Amtsangemessenheit der Versorgungsbezüge zu berücksichtigen. Eine von Anbeginn bestehende Deckungsgleichheit der Veränderungen in den Versorgungssystemen ist deshalb nicht Voraussetzung der Verfassungsmäßigkeit des gesetzgeberischen Handelns. Dem Besoldungsgesetzgeber ist darüber hinaus zuzugestehen, zunächst die Auswirkungen der Veränderungen abzuwarten. Andererseits ist er jedoch gehalten, bei einer nicht unerheblichen Abweichung der tatsächlichen von der prognostizierten Entwicklung Korrekturen an der Ausgestaltung der Bezüge vorzunehmen."

Die am Ende nur recht allgemein gebliebenen oder entsprechend entwickelten Maßstäbe waren am Ende im Rahmen der Verfassungsbeschwerde subsumtionsfähig (vgl. die Rn. 140 ff.) - ob sie allerdings heute hinreichend wären, um im Rahmen konkreter Normenkontrollverfahren zu einer sachgerechten Entscheidung zu gelangen, bezweifle ich. Deshalb habe ich gestern geschrieben, dass hier die Maßstäbe sicherlich weiterhin zu konkretisieren und zu aktualisieren - zusammengenommen also zu plausibilisieren - sein dürften. Genau das wird - schätze ich, ohne mich hier hinreichend auszukennen - über kurz oder lang geschehen (müssen).

Hinsichtlich der Frage, ob der Gesetzgeber ebenfalls eine private Altersvorsorge in der Bemessung der (Mindest-)Versorgung heranziehen dürfte, ist am Ende heute die damalige Auslegung der zuvor referierten (heute wie gesagt kaum mehr hinreichenden) Maßstäbe sicherlich genauer zu durchdenken, schätze ich:

"Für eine Ungleichbehandlung kann gleichfalls nicht auf eine ansonsten doppelte Inanspruchnahme der aktiven Beamten verwiesen werden. Eine Doppelbelastung der aktiven Beamten hat der Gesetzgeber darin gesehen, dass sie neben den Verminderungen der Besoldungsanpassung auch durch eine private Altersvorsorge belastet würden (vgl. BTDrucks 14/7064, S. 50 f.). Nach der Gesetzesbegründung ist eine private Altersvorsorge für eine amtsangemessene Versorgung jedoch nicht erforderlich (vgl. BTDrucks 14/7064, S. 31). Hierauf geleistete Zahlungen stellen sich vor diesem Hintergrund als Geldanlagen dar, die zu tätigen der privaten Lebensplanung unterfällt. Ebenso wie nicht staatlich geförderte Anlageformen rechtfertigen sie es daher nicht, aktive Beamte im Gegensatz zu Versorgungsempfängern von als notwendig erachteten Sparmaßnahmen auszunehmen.

Für die Anwendung des Gleichheitssatzes gelten jedoch die gleichen Maßstäbe wie bei der Überprüfung anhand des Kriteriums der amtsangemessenen Alimentation und der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 26, 141 <159>; 49, 260 <273>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 1995 - 2 BvR 794/91 u.a. –, NVwZ 1996, S. 580). Die Übertragung der Rentenreform 2001 auf die Beamtenversorgung rechtfertigt deshalb auch im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG die Ungleichbehandlung der aktiven und der sich im Ruhestand befindenden Beamten." (Rn. 167 f.)

Ich bin froh, dass ich mich mit diesem schwierigen Feld der zukünftigen Versorgungsrechtsprechung weiterhin nicht auseinandersetzen muss. Denn ich befürchte, hier wird viel Leseleistung notwendig sein, um sich auch nur ansatzweise einen hinreichenden Überblick schaffen zu können.

SwenTanortsch

Zitat von: Durgi in Heute um 08:02Swen, Alexander,

eure Argumentationen setzen an unterschiedlichen Punkten an, verfehlen jedoch beide den eigentlichen Kern der Sache – wenn auch auf jeweils eigene Weise.

Alexander, bei dir ist die Verkürzung offensichtlich: Du reduzierst ein strukturelles, verfassungsrechtlich eingebettetes Problem auf die Ebene individueller Konsequenz. Der Verweis auf ,,dann geh halt" mag im privatwirtschaftlichen Kontext eine pragmatische Option darstellen; im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses greift er jedoch erkennbar zu kurz. Der Staat entzieht sich seiner Bindung an Recht und Verfassung nicht dadurch, dass er Unzufriedene auf die Exit-Option verweist. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts definiert Mindeststandards – keine Zielzustände. Das Abstandsgebot ist keine Frage individueller Erwartungshaltung, sondern systemischer Kohärenz.

Swen, bei dir liegt die Problematik weniger in der Intention als in der methodischen Überdehnung. Du spannst einen argumentativen Bogen von Grundrechtseingriffen über Einsatzrealitäten bis hin zu Gefallenenzahlen und psychischen Folgelasten – und leitest daraus eine Art moralisch verdichteten Anspruch auf amtsangemessene Alimentation ab. Das mag intuitiv nachvollziehbar sein, ist jedoch in dieser Form juristisch nicht tragfähig. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit von Besoldung wird gerade nicht über eine moralische Aufrechnung entschieden, sondern über objektivierbare Parameter. Genau deshalb trennt die Rechtsprechung bewusst zwischen Belastungslagen und Besoldungsstruktur.

Hinzu kommt – und das ist der Punkt, an dem deine Darstellung die Wirklichkeit erkennbar verfehlt – die implizite Annahme, die Bundesrepublik ,,habe ihre Offiziere ernannt und mit Dienstgrad versehen", als sei dies ein zielgerichteter, bedarfsgeleiteter Akt im Sinne einer konkreten quantitativen Steuerung.

Das entspricht so nicht der Realität.

Die Struktur entsteht nicht aus der Feststellung: ,,Wir benötigen X Offiziere im Dienstgrad A13/A14", sondern sie folgt einer top-down organisierten Systemlogik. Ausgangspunkt ist nicht die Masse der Stabsoffiziere, sondern die Setzung an der Spitze. Wird ein neuer Großverband oder ein neues Kommando etabliert, ist die eigentliche Entscheidung die Dotierung des Spitzenamtes – etwa ein B9-Dienstposten, der politische und strukturelle Anschlussfähigkeit sichert. Aus dieser Entscheidung ergibt sich, nahezu mechanisch, der sogenannte Unterbau im Sinne des Vertical Slice. Ebenengerechte Dienstposten werden abgeleitet, Führungsstrukturen gespiegelt, Sachgebiete gebildet.

Und genau an dieser Stelle entsteht das, was du als bewusst gesetzte Offiziersdichte beschreibst: nicht als primäre Zielgröße, sondern als Folge systemischer Ableitung. Plötzlich existieren mehrere hundert Dienstposten, darunter eine erhebliche Anzahl A13/A14 – nicht weil sie als solche geplant wurden, sondern weil sie strukturell notwendig erscheinen, um das zuvor gesetzte Spitzenelement zu tragen.

Oder zugespitzt formuliert:

Die Entscheidung ist der B9.
Die 240 A14 sind die Konsequenz – nicht die Ursache.

Das schmälert weder individuelle Leistung noch persönliche Verantwortung. Es relativiert jedoch die von dir konstruierte Ausgangsthese, wonach die Bundesrepublik in einem unmittelbaren, quasi intentionalen Verhältnis zur Anzahl und Ausprägung ihrer Offiziere steht.

Der eigentliche Erkenntnisgewinn liegt daher an anderer Stelle:

Alexander unterschätzt die systemische Dimension, indem er sie auf individuelle Dispositionsfreiheit verkürzt.
Swen überschätzt sie, indem er sie moralisch überhöht und strukturelle Ableitungsmechanismen ausblendet.

Beide Perspektiven greifen damit zu kurz.

Denn entscheidend ist nicht die Frage, ob einzelne Gruppen ,,zu wenig" oder ,,ausreichend" erhalten, und auch nicht, ob Belastungen moralisch eine höhere Dotierung nahelegen. Entscheidend ist allein, ob das Besoldungsgefüge als solches in sich stimmig bleibt – und damit den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.

Alles andere ist, bei aller berechtigten Leidenschaft in der Debatte, Beiwerk.

Wenn Du das, was ich Alex geschrieben habe, als eine Subsumtion lesen wolltest, Durgi, dann hättest Du das, was ich geschrieben habe, falsch gelesen. Denn die Beiträge waren ja offensichtlich von moralischer Qualität, was - denke ich - auch entsprechend sichtbar war. Denn es ging ja dort durchgehend nur um moralische Fragen, nicht aber um's Verfassungsrecht. Eine Methodik war also mit ihnen gar nicht verbunden.

Darüber hinaus sind Deine Ausführungen aber differenziert und also weiterführend, finde ich. Ich habe sie mit Interesse und sachlichem Gewinn gelesen.

Rentenonkel

Im Jahre 2001 wurde die Riester Rente eingeführt. Dabei wurde vereinbart, dass die nächsten 8 Rentenanpassung jeweils um 0,5 % geringer ausfallen würden als sie rein rechnerisch müssten. So hat man das gesetzliche Rentenniveau um etwa 4 % gesenkt. Gleichzeitig wurde der Beitragssatz stabilisiert, so dass den Tarifbeschäftigten mehr netto vom brutto übrig blieb und so tatsächlich das Einkommen, zumindest theoretisch, für die private Altersvorsorge zur Verfügung stand.

Parallel dazu wurde die Beamtenversorgung von 75 % auf 71,25 % abgesenkt; gleichzeitig wurde die Förderung der Riester Rente auch dort eingeführt.

Die Riester Rente soll daher sowohl bei den Tarifbeschäftigten als auch bei den Beamten das Delta der Absenkung des jeweiligen Niveaus ausgleichen. Das ist ihr jedoch bisher nicht gelungen. 

Die Beamtenversorgung deckte bis dahin im Übrigen alle drei Säulen ab. Mit der Reform der Riester Rente und der Absenkung von 75 % auf 71,25 % sollten Beamte nunmehr (erstmalig) auch privat für ihre Altersvorsorge sparen. Eigentlich hätte diese Absenkung einhergehen müssen mit einer Anhebung der Bezüge, weil eine Senkung des Beitragssatzes bei Beamten nicht möglich ist. Das ist bekanntermaßen eben nicht passiert ist. Stattdessen wurde in vielen Rechtskreisen ein Abschlag für die Übertragung der Tarifergebnisse von 0,2 % für die Altersvorsorge durchgesetzt. Diese Reformen dienten offenkundig vor allem dazu, dass die Rücklagen der Dienstherrn geringer ausfallen mussten, was im Zuge der Föderalismusreform insbesondere den Ländern zugute kam.

Es ist tatsächlich eine spannende Frage, ob nicht auch die Mindestversorgung ein Niveau von Grundsicherung plus x oder x,xx MÄE haben müsste. Diese Frage wird sicherlich früher oder später beantwortet werden müssen, weil auch hier die strukturelle Frage erlaubt sein muss, ob der Dienstherr seine Verpflichtung zum lebenslangen Unterhalt zumindest teilweise outsourcen darf und eine "fiktive" Riester Rente im Alter zum Erreichen des notwendigen, amtsangemessenen Pensionsniveau grundsätzlich anrechnen darf: insbesondere vor dem Hintergrund, dass er sich daran gar nicht beteiligt hat und dem Beamten auch keine zusätzlichen Mittel dafür zur Verfügung gestellt hat. Diese Diskussion dürfte vor dem Hintergrund der jahrelangen Unteralimentierung nochmal eine ganz besondere Brisanz haben.

Durgi

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 08:35Wenn Du das, was ich Alex geschrieben habe, als eine Subsumtion lesen wolltest, Durgi, dann hättest Du das, was ich geschrieben habe, falsch gelesen. Denn die Beiträge waren ja offensichtlich von moralischer Qualität, was - denke ich - auch entsprechend sichtbar war. Denn es ging ja dort durchgehend nur um moralische Fragen, nicht aber um's Verfassungsrecht. Eine Methodik war also mit ihnen gar nicht verbunden.

Darüber hinaus sind Deine Ausführungen aber differenziert und also weiterführend, finde ich. Ich habe sie mit Interesse und sachlichem Gewinn gelesen.

Moin Swen,
verstehe Deinen Punkt... nur bleibe ich dabei: Wenn du mit Begriffen wie Alimentationsprinzip und Grundrechtseingriffen argumentierst, bewegst du dich nicht mehr im rein Moralischen. Die normative Dimension kommt dann nicht von außen, sondern aus der (deinen) eigenen Wortwahl, oder? :D

Wenn ich recht erinnere, kommst du ja aus dem Lehramt, somit weißt Du ja nur zu gut, wie schnell aus ,,reiner Moral" ploetzlich ein Maßstab wird :D

Gerade das macht die Diskussion ja interessant
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

Ron Sommer (Telekom-Chef), 1990:
,,Das Internet ist eine Spielerei für Computerfreaks, wir sehen darin keine Zukunft"

SonicBoom

Zitat von: Durgi in Heute um 09:55Moin Swen,
verstehe Deinen Punkt... nur bleibe ich dabei: Wenn du mit Begriffen wie Alimentationsprinzip und Grundrechtseingriffen argumentierst, bewegst du dich nicht mehr im rein Moralischen. Die normative Dimension kommt dann nicht von außen, sondern aus der (deinen) eigenen Wortwahl, oder? :D

Wenn ich recht erinnere, kommst du ja aus dem Lehramt, somit weißt Du ja nur zu gut, wie schnell aus ,,reiner Moral" ploetzlich ein Maßstab wird :D

Gerade das macht die Diskussion ja interessant

Recht
...
Gerechtigkeit

SwenTanortsch

Zitat von: Durgi in Heute um 09:55Moin Swen,
verstehe Deinen Punkt... nur bleibe ich dabei: Wenn du mit Begriffen wie Alimentationsprinzip und Grundrechtseingriffen argumentierst, bewegst du dich nicht mehr im rein Moralischen. Die normative Dimension kommt dann nicht von außen, sondern aus der (deinen) eigenen Wortwahl, oder? :D

Wenn ich recht erinnere, kommst du ja aus dem Lehramt, somit weißt Du ja nur zu gut, wie schnell aus ,,reiner Moral" ploetzlich ein Maßstab wird :D

Gerade das macht die Diskussion ja interessant

Das kann man so sehen und ist schlüssig - aber zwischen der Verwendung als Schlagworte - darin liegt die moralische Dimension - und dem erklärten Versuch, eine Subsumtion durchzuführen, liegen ja doch noch einige Millimeter. Entsprechend war die Reaktion auf Alex eben keine verfassungsrechtliche Betrachtung, sondern nur die Klarstellung, dass aus den eingeschränkten Grundrechten, die aus dem Sonderstatusverhältnis resultieren, dem der Beamte unterliegt, zwangsläufig mit und gerade das grundrechtsgleiche Individualrecht folgt, amtsangemessen besoldet und alimentiert zu werden. Das ist ja noch keine Subsumtion, sondern nur die Herstellung gegebener Zusammenhänge. Die Empfehlung, dass - sofern regelmäßig das grundrechtsgleiche Individualrecht verletzt wird - die entsprechenden Kolleginnen und Kollegen eben gehen sollten, kann entsprechend kaum sachgerecht sein, insbesondere weil daraus wie ausgeführt weitere Nachteile für das jeweilige Individuum resultieren.

Dass die von Alex ausgeführte Handlungsweise, dass die Kolleginnen und Kollegen dann eben gehen sollten, nicht sachgerecht sein kann, kann es dennoch durchaus vernünftig und - zumindest für sie selbst - auch moralisch gut machen, wenn sie diesen Schluss ziehen. Aber als Empfehlung bleibt ein solcher Ratschlag m.E. weiterhin nicht sachgerecht.

Am Ende ist es so, wie Du schreibst: Die unterschiedlichen Standpunkte machen die Diskussionen interessant. Sonst wären wir hier höchstwahrscheinlich nicht auch schon auf der Seite 555 angekommen...

despaired

" Bundeskanzler Friedrich Merz erklärte auf der Pressekonferenz im Kanzleramt: Arbeitnehmer können 1000 Euro steuer- und abgabefrei von ihrem Arbeitgeber bekommen. Zur Gegenfinanzierung soll die Tabaksteuer noch dieses Jahr steigen."

Ob der Bund auch was für die
Beamten finden wird...

Knecht

Zitat von: despaired in Heute um 11:43" Bundeskanzler Friedrich Merz erklärte auf der Pressekonferenz im Kanzleramt: Arbeitnehmer können 1000 Euro steuer- und abgabefrei von ihrem Arbeitgeber bekommen. Zur Gegenfinanzierung soll die Tabaksteuer noch dieses Jahr steigen."

Ob der Bund auch was für die
Beamten finden wird...

Letztes Mal wurde es ja - zweckentfremdet - in den TV Abschluss eingerechnet. Theoretisch werden sie (als Vorbildfunktion) etwas tun müssen, aber am Ende wird es sicherlich wieder "kostenneutral" sein ;)