Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

netzguru

Zitat von: Pumpkin76 in Gestern um 08:32Dieser Antrag müsste zwingend die detaillierte schriftliche Darlegung der erbrachten Dienstleistungen im vergangenen Monat enthalten – inklusive einer tabellarischen Auflistung der erreichten Ziele, der investierten Zeit und eines Nachweises, dass man in dieser Zeit nicht anderweitig produktiv tätig war, um den Anspruch auf den vollen Lohn nicht zu gefährden. Woher weiß der Arbeitgeber sonst, ob er dem Arbeitnehmer nicht zuviel zahlt? 
Wie früher in der VST bei der Post/Telekom, Nachweis von min 400 min Arbeit pro Tag

kleri

Zitat von: Wasserkopp in Gestern um 13:13Es bräuchte doch eher ein Instrument um mögliche Verfassungsbrüche schneller zu beheben. Aktuell ist der zeitliche Aspekte doch das große Manko.

So etwas gibt es tatsächlich. Der Bundespräsident hat die Ausfertigung eines Gesetzes zu verweigern, wenn er es für verfassungswidrig hält.

Rheini

Zitat von: kleri in Gestern um 15:11So etwas gibt es tatsächlich. Der Bundespräsident hat die Ausfertigung eines Gesetzes zu verweigern, wenn er es für verfassungswidrig hält.

Ich meine das dies sehr kontrovers diskutiert wird.

Quasselstrippe

Zitat von: Illunis in Gestern um 11:32Was hält nun aber einen renitenten Besoldungsgesetzgeber davon ab, nach der Ohrfeige aus Karlsruhe mit Einschnitten im Entscheidungsspielraum, das selbe Spiel noch einmal zu treiben?
Leichte Änderungen und los geht das (längst schon tote) fiktive (Zombie) Partnereinkommen.
Bis es wieder kassiert wird sind wieder Jahre vergangen und viel Geld gespart (vom Großteil der keinen Widerspruch einlegen wird), Geld entwertet (von den Widerspruchsführern) und der Nachwuchs selbst erwerbstätig.

genau dies habe ich nach der Lektüre von Swens Beitrag sofort gedacht.. wo ist das finanzielle Risiko für den DH?
ist das Gesetz verfassungswidrig? dann einfach ein neues verfassungswidriges beschließen lassen, stört anscheinend weder Parlament noch Bundespräsident... und bis das BVerfG dann wieder lästigerweise Korrekturen fordert, kann man viel Geld sparen...

Ausbruch aus der Wiederholungsschleife geht - solange die Parlamente das Spiel weiter mitmachen - nur über die Vollstreckungsanordnung...

Wie funktioniert eigentlich die Vollstreckungsanordnung?
Welcher Instanz wird dann die Verantwortung für die Maßstabsbildung einer aA gegeben?
Und was passiert, wenn diese Instanz dann auch etwas bastelt, was nicht verfassungsgemäß ist?
Kann man sich dann dagegen wehren über den Rechtsweg?

Oder wird das BVerfG im Falle der Vollstreckungsanordnung dann doch zum Ersatzbesoldungsgesetzgeber und gibt der Vollstreckungsinstanz haarklein vor, wie die Besoldung auszusehen hat, setzt dann also doch den Maßstab selbst?


Pumpkin76

Zitat von: Illunis in Gestern um 11:32Was hält nun aber einen renitenten Besoldungsgesetzgeber davon ab, nach der Ohrfeige aus Karlsruhe mit Einschnitten im Entscheidungsspielraum, das selbe Spiel noch einmal zu treiben?
Leichte Änderungen und los geht das (längst schon tote) fiktive (Zombie) Partnereinkommen.
Bis es wieder kassiert wird sind wieder Jahre vergangen und viel Geld gespart (vom Großteil der keinen Widerspruch einlegen wird), Geld entwertet (von den Widerspruchsführern) und der Nachwuchs selbst erwerbstätig.
Nur die Angst vor der Vollstreckung?


Hatte ich auch schon beklagt:

Zitat von: Pumpkin76 in 28.05.2026 13:18Und was hindert den Dienstherrn daran, es zu "versuchen", dann ein paar Jahre Geld zu sparen und dann eben den paar klagenden Hanseln die vorenthaltenen Kröten nach einem sanften Urteil, welches nur von Experten als "schallende Ohrfeige" empfunden wird, nachzuzahlen?

Genau, gar nichts. Die Ohrfeige würde ich mir auch gut zu Gesicht stehen lassen, wenn ich zwei Legislaturperioden das Geld in Ruhe für anderen Klimbim raushauen kann und mir schlussendlich Milliarden spare. Und dann das Spiel von Neuem.

Dieses BVerfG hat nach über über 5 Jahrzehnten Erfahrung nichts getan, außer den Dienstherrn in seinem Handeln zu bestätigen.

Es gibt (im Sinne von: existieren) hierauf nur bräsige Antworten, mal mehr, mal weniger lapidar.

AltStrG

https://www.welt.de/debatte/plus6a19ade8b724341c5ccc055c/finanzielle-sicherheit-der-neue-hass-auf-die-beamten.html

Zitat:
Der neue Hass auf die Beamten. Von Ralph Knispel

Deutschland hat ein neues Feindbild. Selbst die Politik macht gegen die angeblich so privilegierten Staatsdiener mobil. Dabei sieht die Realität ganz anders aus – wie eine nüchterne Rechnung zeigt.

Der Haushalt scheint ebenso erschöpft wie die Koalition und der Kanzler, Geld fehlt an allen Stellen. Da versteht es sich eigentlich von selbst, dass die Lasten gerecht verteilt werden. Nur wird Gerechtigkeit erkennbar allenthalben unterschiedlich definiert. Oder interpretiert.

Wie stets erweist sich der Blick auf Wirklichkeiten als hilfreich und verbieten sich tendenziöse Verlautbarungen. So wie etwa die kürzliche Antwort der Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Bärbel Bas (SPD), auf die Frage eines Abgeordneten. Der nämlich wollte wissen, warum die Bundesregierung angesichts der Haushaltslage nicht bei der Einwanderung in die Sozialsysteme spare. Ihre Antwort: ,,Es wandert niemand in unsere Sozialsysteme ein." Anders die Realität: Im Januar 2026 waren über 2,4 Millionen Bezieher von öffentlichen Regelleistungen Ausländer.

Oder, um es zu verdeutlichen: Der Anteil von Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit unter den Leistungsberechtigten lag bei 46,5 Prozent. Deshalb hatten sich die nun Regierenden im Koalitionsvertrag zum Ziel gesetzt, die ,,Anreize, in die Sozialsysteme einzuwandern", deutlich zu reduzieren.

Wenngleich ihr Einzelplan im Etat erneut der größte Posten war, richtete Bärbel Bas schon im letzten Jahr ihren geschulten Blick auf andere Einsparmöglichkeiten. Bei einem Kongress der IG Metall hatte sie gesagt, auch die Beamtenschaft in die Rentenversicherung einbeziehen zu wollen. Nach anfänglicher Kritik selbst aus eigenen Reihen weiß sich die Ministerin nun in größerer Gesellschaft. Die Staatsdiener sind als Feindbild auserkoren und verstummte Animosität hebt an.

Zwar stehen die Reformvorschläge der im Januar 2026 eingesetzten Alterssicherungskommission noch aus, doch wird gegen die Beamtenschaft schon jetzt polemisiert. Dass in weiten Bereichen über die Verbeamtung gestritten werden kann, steht außer Frage. Anders liegt es bei hoheitlichen Aufgaben, doch schrecken die Reformwilligen selbst dort vor Einbeziehung in die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung nicht zurück. Einem Mantra gleich berufen sie sich auf die ,,Gerechtigkeit": Es darf doch nicht sein, dass Beamte eine deutlich höhere Pension beziehen als Rentenbezieher und der Staat einen so immensen Kostenaufwand für die Gesundheit seiner Staatsdiener betreibt. Die Perpetuierung gängiger Vorurteile vermag indes die Wahrheit nicht zu ersetzen.

Blick auf die Wirklichkeit:
Allein die nominalen Altersversorgungen miteinander zu vergleichen, reicht nicht aus. Erforderlich ist vielmehr der Blick auf die Wirklichkeit. So hat ein Journalist bei ,,Focus Online" im Dezember 2024 zwei Juristinnen mit identischen Voraussetzungen verglichen, die mit 27 Jahren ins Berufsleben eingetreten und mit 67 Jahren ausgeschieden sind. Das ergab Einkünfte bei der Beamtin in Höhe von rund 3,1 Millionen Euro brutto, davon etwa 2,06 Millionen Euro netto, und der anderen Juristin 3,9 Millionen. Euro Bruttoeinkommen, wovon netto etwa 2,3 Millionen Euro übrigbleiben.

Damit erzielt die nicht verbeamtete Juristin im Berufsleben netto 237.900 Euro mehr. Mit der Pension gleicht die Beamtin bis zum 85. Lebensjahr den Rückstand aus und überholt die Angestellte schließlich. Eingedenk der Lebenserwartung deutscher Frauen zuletzt von 83,9 Jahren nicht tröstlich.

Zudem wird verkannt, dass bei Einbeziehung der Beamtenschaft zunächst immense Kosten anfielen.

Denn die öffentliche Hand müsste für die hälftigen Beiträge in die Rentenversicherung aufkommen und zum anderen für eine angemessene Besoldung Sorge tragen, damit die Bediensteten in die Lage versetzt werden, ihren Anteil zu tragen. Und in diesem Zusammenhang wird die seit Langem unzureichende Besoldung außer Acht gelassen.

Es sei in Erinnerung gerufen, dass das Bundesverfassungsgericht in Beschlüssen vom Mai 2020 sowie September 2025 festgestellt hat, dass die Besoldungen von Richterschaft und Staatsanwältinnen wie -anwälten in Berlin von 2009 bis 2015 (!) verfassungswidrig zu niedrig und im selben Bundesland die Besoldung anderer Bediensteter von 2008 bis 2020 (!) in über 95 Prozent der geprüften Gruppen verfassungswidrig war.

Wollen die Reformwilligen in diesem Zusammenhang in Sachen Gerechtigkeit das Streikverbot für die Staatsdiener abschaffen? Wollen sie uns glauben machen, dass nicht öffentlich Beschäftigte derart eklatante Unterbezahlung widerstandslos hingenommen hätten? Sollen wir annehmen, dass die verbreitet untragbaren Überstunden und Verhältnisse am Arbeitsplatz von Arbeitnehmenden in der freien Wirtschaft toleriert würden?

Wie wollen sie uns erklären, weshalb es unter den von ihnen gepriesenen Verhältnissen für Beamte nicht gelingt, ausgeschriebene Stellen zu besetzen? Allein in Berlin war es kürzlich nicht möglich, etwa 60 freie Ausbildungsstellen bei der Polizei zu besetzen.

Es wird nicht verkannt, dass Pensionsleistungen die Haushalte stark belasten. Gleichwohl sei angemerkt, dass allein mit mathematischen Grundfertigkeiten die Zahl der Ruheständler bestimmbar war. Selbst der Gesetzgeber hatte die anstehenden Probleme erkannt und in § 14 a des Bundesbesoldungsgesetzes geregelt, dass Versorgungsrücklagen als Sondervermögen aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen gebildet werden. Dazu wurde das Besoldungs- und Versorgungsniveau der Beamten und Pensionäre in jährlichen Schritten von je 0,2 Prozent abgesenkt, indem gesetzlich beschlossene Gehaltsanpassungen und die daraus resultierenden Anpassungen der Pensionen zwischen 1999 und 2017 entsprechend vermindert wurden.

Die dadurch eingesparten Beträge sollten einem Sondervermögen zugeführt werden, das laut Gesetz nur zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben verwendet werden darf. Mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 wurde zudem der von Beamten mit jedem Dienstjahr erworbene Pensionsanspruch auf 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge verringert und gleichzeitig die Höchstgrenze der Pensionen um 3,25 Prozent abgesenkt und die Höhe der Witwenversorgung um 5 Prozent verringert. Die sich hieraus ergebenden Einsparungen sollten zu 50 Prozent den Versorgungsrücklagen zugeführt werden.

Hätten die Verantwortlichen dem entsprochen, wäre für nun beklagte Pensionslasten kein Raum. Spürbare Einschnitte sind also längst vorgenommen worden, sodass redlicherweise für das weitere Schüren von Vorbehalten gegen Staatsdiener kein Anlass besteht.

Ralph Knispel ist seit 1991 Staatsanwalt, zuletzt Oberstaatsanwalt in verschiedenen Bereichen der Staatsanwaltschaft Berlin und Vorsitzender der Vereinigung Berliner Staatsanwälte. 2021 erschien sein Buch ,,Rechtsstaat am Ende" bei Ullstein.

Pumpe14

Zitat von: Comandante in Gestern um 13:27Und Du machst genau das, was Du anderen vorwirfst (Sozialmissbrauch), Das Herrschaftsprinzip divide et impera in Reinkultur. Das Problem ist aber nicht die verschwindend geringe Anzahl an "Sozialschmarotzern" sondern Masken- und Impfstoffdeals, Maut-Desaster, CumEX, CumCum, ein BlackRock-Knecht im Kanzleramt, uswusf..

Die Vorwürfe an mich solltest du bitte nochmal etwas erläutern.

Meine Kernaussage, so wollte ich sie verstanden wissen, war dass beim Thema "Gesellschaft spalten" sich alle Parteien verbitten lassen, die ihre Klientel zu verunglimpfen- während man andere Teile der Bevölkerung verunglimpft.

Natürlich kannst man das Verhalten einzelner in Frage stellen, oder gar verurteilen. Mein Punkt ist, dass man nicht ganze Gruppe in Sippenhaft nehmen sollte um einen Schuldigen zu konstruieren. Weder sind Beamte schuld an der finanziellen oder wirtschaftlichen Lage des Landes, noch sind es Sozialhilfeempfänger, noch Hausfrauen, oder Gutverdiener.

Ich bleibe dabei und unterstreiche es nochmal. Es ist inkonsequent und moralisch unterirdisch die Spaltung der Gesellschaft zu verurteilen und dann mit dem Finger auf bestimmte Gruppen zu zeigen.


Rheini

Das ist immer das leider übliche Spiel der Politiker.

Gestern auch wieder bei Hr. Gabriel bei "Hart aber Fair" zu sehen. Darin führte er aus, dass die Probleme aufgrund der Iran Krise, Ukraine Krise und was noch für eine Krise, gerade Deutschland das Leben soooo schwer machen würde. Ich würde entgegnen, dass schon vor 30 Jahren absehbar war, dass es ein Problem mit der Rente, den Pensionen, der Krankenversicherung usw. geben wird. Hinzu hat die Wirtschaft, allen voran die Autoindustrie, nicht die Zeichen der Zeit rechtzeitig erkannt.

Das ist aus meiner Sicht die wahren Probleme, wo nun die o. g. Probleme "nur" noch hinzu gekommen sind. Aber das wird ausgeblendet.

Ein Trauerspiel.

Schneewitchen

Rheini, so sehe ich das auch. Ich habe schon vor 35 Jahren regelmässig die Statistiken des Bundesamtes für Statistik auf den Tisch bekommen. Dort war schon damals zu entnehmen, dass Deutschland in ein demographischen Problem laufen wird. Mit diesem Wissen, was natürlich auch den damals politisch Handelnden bekannt war, fand ich z.B. die Aussage eines gewissen Herrn Blüm, wonach die Renten sicher währen, sehr interessant.

Politik orientiert sich immer nur an Legislaturperioden. Ziel ist selten, dass man wirklich zukunftsweisende Entscheidungen trifft, die zu langfristigen, zielgerichteten Reformen führen. Diese würden nämlich mitunter den Effekt haben, dass sie einer Wiederwahl nicht förderlich sind.

Bestes Beispiel ist da die GRV. Man hätte schon vor (mindestens) 35 Jahren das Rentensystem so reformieren müssen, dass eine Resilienz gegen die Demographie entstanden wäre. Aber damals war es der Politik wichtiger, die Leute nicht mit schmerzhaften Reformen gegen sich aufzubringen. Daher wurde seit jeher immer nur kosmetisch an dem System herumgedoktert und Mantra mäßig verkündet, dass die Renten sicher sind.

Es war schon lange absehbar, dass das System, so wie es ist, nicht mehr funktionieren wird. Das war auch in der Politik bekannt. Generationen von Politikern haben jedoch versagt.

Hier jetzt ceteris paribus nur die Zahl der Einzahler zu erhöhen, dass ist schon wieder Politik der alten Schule. Man will keine grundlegende Reform des Systems. Dies könnte ja bei vielen Millionen Arbeitnehmern schlecht ankommen. Da nimmt man lieber einen eingeschränkten Personenkreis, wie eben die Beamten, und zwingt sie in ein strukturell nicht mehr funktionierendes Rentensystem. Damit bedient man den Ruf nach Gerechtigkeit, spült mehr Geld in die klamme Rentenkasse, wobei ausgeblendet bleibt, dass damit auch mehr potenzielle Menschen einen Rentenanspruch erwerben, und spielt insofern mal wieder auf Zeit.

Das ist nur ein Beispiel, wie kurzfristige Politik auf strukturelle Probleme wirkt, die nur durch Reformen lösbar sind, die auf langfristig funktionierende Systeme ausgerichtet sind.





PolareuD

Zitat von: Schneewitchen in Heute um 07:51Politik orientiert sich immer nur an Legislaturperioden. Ziel ist selten, dass man wirklich zukunftsweisende Entscheidungen trifft, die zu langfristigen, zielgerichteten Reformen führen. Diese würden nämlich mitunter den Effekt haben, dass sie einer Wiederwahl nicht förderlich sind.

Volle Zustimmung. Egal welcher politischen Couleur, das Hirnschmalz reicht nur für 4 Jahre. Danach ist es aufgebraucht und wird nur durch Wiederwahl aufgefüllt.  ;)
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

andreb

Zitat von: PolareuD in Heute um 08:03Volle Zustimmung. Egal welcher politischen Couleur, das Hirnschmalz reicht nur für 4 Jahre. Danach ist es aufgebraucht und wird nur durch Wiederwahl aufgefüllt.  ;)


Während man sich in dieser Zeit und auch danach an den Trögen im wahrsten Sinne die Taschen vollstopft..

Als keine Ergänzung zu deinem Beitrag ;)

SwenTanortsch

Zitat von: GoodBye in Gestern um 12:52Begleitet uns Deutsche vielleicht eine Angst vor "starken" Institutionen?

Mich beschleicht dieses Gefühl von Zeit zu Zeit. Natürlich war auch die Entstehung des GG und insbesondere auch Art. 20 Abs. 3 GG eine Reaktion. Es bedeutet jedoch nicht, dass Gewaltenteilung immer konfliktfrei verlaufen muss, sondern vielmehr ein stetiges Austarieren von Kräften.

M.E. muss eine Gewalt hierfür zwingend in dem Moment eingreifen, in dem eine andere Gewalt ihre Rolle nicht ausfüllt oder wahrnimmt, ansonsten verleibt verfassungsrechtlich leerer Raum.

Es kann nicht oberste Prämisse des BVerfG sein, den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zu achten, wenn dieser ihn nicht ausfüllt und somit dem Verfassungsrecht keine Geltung verschafft wird.

Das Problem insbesondere des zweiten Satzes ist, dass er das Ergebnis, das erst in einem konkreten Normenkontrollverfahren festgestellt werden kann - eine gesetzliche Besoldungsregelung verstößt gegen das Grundgesetz und ist deshalb mit ihm unvereinbar - als Ausgangspunkt voraussetzt.

Zwar sind wir hier (nicht nur im Forum) mit guten Gründen der Auffassung, dass die Besoldung in Deutschland in allen Rechtskreisen nicht mit dem Alimentationsprinzip im Einklang steht. Allerdings kann das Bundesverfassungsgericht diese Auffassung nicht zum Ausgangspunkt seiner konkreten Normenkontrolle machen, sondern muss vielmehr bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgehen, dass eine von ihm nicht geprüfte (besoldungs-)rechtliche Regelung mit der Verfassung im Einklang steht. Genau deshalb kann es ja eine gesetzliche Regelung nur dann - mit Gesetzeskraft - als mit dem Grundgesetz unvereinbar betrachten und damit das entsprechende Gesetz vernichten, wenn sich dieses als evident sachwidrig herausgestellt hat, also nach erschöpfender Prüfung, die - nachdem sie die gesetzliche Regelungen aus allen erdenklichen verfassungsrechtlichen Richtungen geprüft hat - zu dem Ergebnis kommt, dass die gesetzliche Regelung ausnahmslos keiner mit der Verfassung im Einklang stehenden Betrachtung zugänglich ist.

Rechtlich wäre der Blick, vor einem konkreten Normenkontrollverfahren davon auszugehen, dass eine gesetzliche Regelung mit dem Grundgesetz unvereinbar sei, eine Vorverurteilung, also - sofern der Nachweis gelänge, dass das (Bundesverfassungs-)Gericht sie einem Verfahren zugrunde legte - ein Formfehler, der zur Nichtigkeit der Entscheidung führen müsste.

Es muss dahingegen erst der erschöpfend vorgenommene Nachweis der Evidenz erbracht sein, bevor das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis kommen kann, dass eine gesetzliche Regelung mit dem Grundgesetz unvereinbar sei. Es muss - siehe den zweiten Satz Deiner Ausführung - ein wiederkehrend nicht nur einmal im Rahmen der konkreten Normenkontrolle erfolgter eindeutiger Nachweis erbracht werden, dass der Gesetzgeber im konkreten Fall - denselben Zeitraum und denselben Regelungsgegenstand betreffend - nur ein Handeln gezeigt hat, das nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die zu dem Ergebnis evidenter Sachwidrigkeit einer gesetzlichen Regelung gekommen ist, als Untätigkeit oder einer Untätigkeit gleichkommend zu bewerten wäre, bis zweifelsfrei feststände, dass ein Verfassungsorgan genau und ausschließlich für diese eine gesetzliche Regelung seine "Rolle nicht ausfüllt oder wahrnimmt", was hier dann - sofern das auf Dauer geschehen würde (das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber also hinreichend Zeit geben würde, sein bisheriges Handeln - als Folge bspw. von neuen Mehrheitsverhältnissen im Parlament - hinreichend zu verändern) - am Ende zu einer Vollstreckungsanordnung führen müsste.

Diese Voraussetzungen muss man im Blick haben. Beim Bundesverfassungsgericht sind Vorlagen aus 14 Bundesländern anhängig, in denen die vorlegenden Gerichte nach erschöpfender und in alle Richtung gehender Prüfung zu dem Ergebnis gekommen sind, dass die für eine Entscheidung im Ausgangsverfahren anzuwendende gesetzliche Regelung evident sachwidrig sei. Nachdem die vorlegenden Gerichte also sehr hohe Hürden genommen haben - in unserem Fall: das "Pflichtenheft" erschöpfend zur Anwendung gebracht haben, womit sie also regelmäßig bis an den Rand dessen zu gehen haben, was sie leisten können -, muss das Bundesverfassungsgericht die Hürden nur noch höher legen, sowohl was die Zulässigkeitsprüfung anbelangt als auch die Begründetheit der Vorlage.

Denn alles andere würde den acht Richterinnen und Richtern eines Senats eine juristische Macht im Staate geben, die ihnen allein schon gegenüber dem demokratisch erheblich stärker legitimierten Gesetzgeber, der also deutlich unmittelbarer vom Volk in Wahlen zur Gesetzgebung ermächtigt wurde, von der Verfassung nicht gegeben ist. Genau deshalb: Judicial self-restraint, also richterliche Selbstbeschränkung mit allen Folgen, die wir seit Jahren und Jahrzehnten spüren.

Wie im Strafrecht der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt, gilt im Verfassungsrecht nicht minder  der Grundsatz, dass ein nicht geprüftes Gesetz verfassungskonform sei. Genau das lässt sich nicht ändern und gibt den Besoldungsgesetzgebern die Möglichkeit, das Katz-und-Maus- oder Hase- und Igel-Spiel seit Jahr und Tag fortzuführen. Entsprechend nimmt der Senat nun die von mir gezeigten Änderungen vor und hebt in diesem Zusammenhang als deutliche Warnung an die Besoldungsgesetzgeber insbesondere tatsächliche Versuche hervor, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen seine Rechtsprechung zu umgehen (Rn. 79).

@ BVerfGBeliever

Du führst nun aus:

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 13:15Der von dir zitierte Stuttmann-Abschnitt aus 2015 ist mathematisch vollkommen korrekt (insbesondere der Hinweis auf die Jahresbruttoeinkommen im letzten Satz).

Wenn Martin Stuttmann im Zitat "mathematisch vollkommen korrekt" handelt, kann er nicht "insbesondere" mit dem letzten Hinweis "mathematisch vollkommen korrekt" handeln. Denn dann handelte er dort offensichtlich überkorrekt. Korrekter als korrekt kann allerdings nicht gehandelt werden. Ich muss entsprechend davon ausgehen, dass Du dieses Zitat als Ganzes nun als "mathematisch vollkommen korrekt" betrachtest:

"Allenfalls mit der Grobheit einer Evidenzprüfung lässt sich begründen, dass die seit Jahren praktizierte ,Verschiebung' der Besoldungsanpassung an die Tarifergebnisse in der Betrachtung [der Parameterwerte] völlig unberücksichtigt bleibt. Jeder Monat, um den die Besoldungsanpassung nach hinten verschoben wird, sinkt die Erhöhung in dem Jahr um ein Zwölftel. Werden die Tarifgehälter zum 1. Januar um 2 % erhöht, bei den Richtern und Beamten erst ab dem 1. Juni [recte: 1. Juli], beträgt die Besoldungserhöhung nämlich nur 1 %. Da das inzwischen regelmäßig geschieht, kommen über die Jahre erhebliche Einkommensrückstände zusammen, die bei der vom BVerfG vorgegebenen Rechenweise unter den Tisch fallen. Nach ihr genügte es, wenn die Besoldung zum 31. Dezember angehoben würde. Solche ,Tricksereien' lassen sich leicht verhindern, indem nicht die Prozentwerte je Jahr, sondern die Jahresbruttoeinkommen über die beiden 15-Jahres-Zeiträume addiert und verglichen werden." (Stuttmann, NVwZ 2015, S. 1007, 1010)

Im letzten Satz schlägt Stuttmann eine mögliche Methode zur "Spitzausrechnung" vor, die allerdings nur für den ersten Parameter angewandt werden könnte - so wie er das mit Blick auf den ersten Satz des Zitats hervorhebt - und die dabei zugleich noch einmal genauer in den Blick zu nehmen wäre, wie das für alle möglichen Methoden einer "Spitzausrechnung" der Fall wäre. Darüber hinaus wäre die Methode für den zweiten und dritten Parameter kaum anwendbar, da sich die Nominallohn- und Verbraucherpreisentwicklung nicht entsprechend darstellen ließen. Denn es wäre offensichtlich allein schon nicht möglich, das Gesamtvolumen der Nominallöhne in Deutschland Jahr für Jahr zu ermitteln, um es dann zu addieren und der entsprechend ermittelten Besoldung in einer Besoldungsgruppe für denselben Zeitraum gegenüberzustellen. Das Ergebnis eines solchen Vergleichs ließe keine Schlüsse zu.

Wenn nun aber Martin Stuttmann im Zitat "mathematisch vollkommen korrekt" handelt, akzeptierst du nun zum ersten Mal das, was du im Januar durchgehend vehement abgelehnt hast und was Durgi sachlich richtig als "realitätsnahe Einkommensbetrachtung" bezeichnet. Bislang hast du entsprechende Ausführungen, wie sie Stuttmann ab dem dritten Satz schreibt, kategorisch als mathematisch unsinnig abgelehnt. Die Leserinnen und Leser, die die Diskussion des Januars mitbekommen haben, werden sich erinnern.

Nun akzeptierst du offensichtlich Rechnungen wie bspw., dass, wenn die lineare Anpassung im zu prüfenden Jahr zum 1. April erfolgte, von 1,5 % tatsächlich 1,13 % (1,5 % x [9/12] = 1,13 %) wirksam geworden sind.

Wenn du diese Annahme nun als mathematisch korrekt akzeptierst, wirst du begründen müssen, wieso dir hinsichtlich der Methode zur "Spitzausrechnung", die genauso die in einem Jahr vorgenommene Anhebung bemisst, "die Haare zu Berge" stehen. Was genau lässt dir dabei nun mathematisch die Haare zu Berge stehen, wenn die Methode entsprechend den effektiven Prozentsatz der Erhöhung der Besoldung bemisst und also eine realitätsnahe Einkommensbetrachtung vornimmt? Diese Frage habe ich dir im Januar wiederkehrend gestellt, ohne je eine Antwort erhalten zu haben. Hier kannst du sie nun im Rahmen deines letzten Beitrags beantworten.

@ Quasselstrippe

Wenn der Gesetzgeber, nachdem das Bundesverfassungsgericht eine von ihm erlassene gesetzliche Regelung mit Gesetzeskraft als mit der Verfassung nicht vereinbar betrachtet, die gesetzliche Regelung also vernichtet und den Gesetzgeber mit Fristsetzung dazu verpflichtet hat, für eine verfassungskonforme gesetzliche Regelung zu sorgen, diese Frist verstreichen lässt - also untätig bleibt - oder nur ein Handeln zeigte, dass einer Untätigkeit gleichkäme - also eine gesetzliche Regelung erließe, die ebenfalls mit dem Grundgesetz unvereinbar wäre -, wird das Bundesverfassungsgericht in einem nächsten Verfahren, das den identischen Prüfungsgegenstand und i.d.R. auch Prüfungszeitraum betrachtet, auch die Neuregelung als mit dem Grundgesetz unvereinbar betrachten - also ein Handeln des Gesetzgebers feststellen, dass einer Untätigkeit gleichkäme - bzw. zu dem Schluss kommen, dass der Gesetzgeber untätig geblieben ist.

In diesem Fall wird das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber erneut eine Frist setzen, bis zu der er die vernichtete gesetzliche Regelung durch eine mit der Verfassung im Einklang stehende zu ersetzen hat. Darüber hinaus kann es auf Grundlage von § 35 BVerfGG in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie, sofern der Gesetzgeber weiterhin nur untätig bliebe bzw. ein Handeln zeigte, das einer Untätigkeit gleichkäme, vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.

In der Regel wird es - in unserem Fall - regeln, dass die jeweilig zuständige Verwaltungsgerichtsbarkeit die mit Gesetzeskraft erlassene Entscheidung vollstreckt. Es wird ihr dazu ebenfalls in der Regel - sofern diese nicht im Regelungskontext auf der Hand lägen - hinreichende Darlegungen an die Hand geben, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Art und Weise der Vollstreckung regeln kann.

Als konkret: Wenn Berlin nun, nachdem das Bundesverfassungsgericht für den Zeitraum 2009 bis 2015 den Gegenstand der R-Besoldung (konkret die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 zwischen 2009 und 2015 und R 3 2014 und 2015) und für 2008 bis 2020 als Gegenstand 95 % aller Besoldungsgruppen der A-Besoldung als nicht mit der Verfassung vereinbar betrachtet hat, was es 2020 und 2025 getan hat, um nun in einem weiteren Verfahren zu dem Ergebnis zu kommen, dass das Land Berlin für eine der entsprechend betrachteten Besoldungsgruppen weiterhin untätig geblieben wäre oder nur ein Handeln gezeigt hätte, dass einer Untätigkeit gleichkäme, würde es dem Land erneut mit Gesetzeskraft auftragen, bis zu einer bestimmten Frist für eine mit der Verfassung in Einklang stehende Regelung zu sorgen, und könnte für die Zeit nach der Frist eine Vollstreckungsanordnung auf Grundlage von § 35 BVerfGG erlassen, die entsprechend geregelt wäre, wie ich das oben beschrieben habe.

Käme nun ein angerufenes Verwaltungsgericht nach Ablauf der Frist im Rahmen seiner Evidenzprüfung zu dem Ergebnis, dass auch weiterhin eine nicht mit der Verfassung im Einklang stehende gesetzliche Regelung gegeben sei, bräuchte es nun keine Vorlage mehr erstellen und sie Karlsruhe vorlegen, sondern könnte die Entscheidung unmittelbar vollstrecken, also direkt die notwendigen Nachzahlungen veranlassen.

Illunis

Ziemlich viel Klagen -> Frist -> Klagen -> Frist... für die Deckung des unmittelbaren täglichen Bedarfs (oder wie war die Begründung für die Verjährung der Ansprüche?)

So viel zu effektivem Rechtsschutz, den kann es so schon rein Theoretisch nicht geben >:(

Vielleicht wird ja endlich überall Vollstreckt bis der Nachwuchs es von der KiTa in die Rente (oder was auch immer es dann, hoffentlich im Ausland, geben wird) geschafft hat.

Rallyementation

Schlachter – ADA (Auszug aus der Beamten-Bibel)

Auf der Alm 23:
Der DienstHERR ist mein Hirte,
mir wird nichts mangeln.
Er weidet mich auf einer grünen Aue
MÄE ÄE ÄE, MÄE ÄE ÄE
und ich werde bleiben
im Hotel California des DienstHERRN immerdar.