Mir ist hier viel zu viel "Glaskugelgeschaue" mit drin.
Mich interessiert eher, auf welcher Grundlage das basiert, ob es Frist zur Löschung der Infos gibt usw. und so fort. Arbeitsrechtlich halte ich solch einen Vermerk für fragwürdig, zumal hier keine Heilung des Ganzen in Aussicht gestellt wird, augenscheinlich wohlgemerkt.
Ja, als Grundlage wurde das so angegeben:
Da die Personalakte die Funktion hat, ein möglichst vollständiges Bild über den beruflichen Werdegang und insoweit über die Persönlichkeit
des Beamten zu geben, um daraus Erkenntnisse für den sachgemäßen Personaleinsatz und eine effektive Personalplanung zu gewinnen
(vgl. BT-Drucks. 12/544 S. 11, Teil C Rn 24 zu Vor §§ 83 ff. LBG NRW 2016), sind alle Vorgänge, die sich durch einen unmittelbaren inneren
Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis auszeichnen, durch entsprechende Unterlagen in der Personalakte zu dokumentieren (so auch Gola
DÖD 1992, 221 [224]). (Kathke in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht - Kommentar, § 50 BeamtStG, Rn. 18)
Deswegen kann „§ 89 Ab.1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetz nicht angewendet werden, dass ungünstige Unterlagen nach einer Frist von 2 Jahren zu entfernen sind. Stellte man schon entschieden klar.