Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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Dogmatikus

#3465
Zitat von: GoodBye in Gestern um 09:52So sieht es aus.

Vielleicht denkt man einfach mal anders. Der hierdurch abgebildete Bedarf ist auch der eigentliche Sachbedarf für Kind 1 und 2, nur das es bei der Bemessung für 4K eben nicht um realitätsgerechte Bedarfsermittlung geht, sondern um Verortung.

Es darf also jeder gerne mal die Gegenkontrolle machen und diese Netto-Bedarfe (einschließlich der Tatsache, dass Kindergeld nur im Umfang von 50% für das erste und 25% für das zweite Kind angerechnet wird) für zwei Kinder von der Nettobesoldung einer 4K-Familie abziehen. Dann kann jeder nachvollziehen, wie es um Familien mit Kindern steht.

Dies dürfte auch für diejenigen aufschlussreich sein, die propagieren, dass eine Entscheidung für Kinder an Zuschlägen hängt.



Da wir immer wieder um das Thema herumschleichen: Wo finde ich denn die konkrete Bemessung des Bedarfs, bestenfalls in nackten Zahlen?

simon1979

Zitat von: Dogmatikus in Heute um 09:29Da wir immer wieder um das Thema herumschleichen: Wo finde ich denn die konkrete Bemessung des Bedarfs, bestenfalls in nackten Zahlen?

Kommt darauf an, mit welcher Grundlage du dich zufrieden gibst. Im Sozialhilferecht werden die Bedarfe der einzelnen Regelbedarfsstufen anhand der EVS (Einkommens- und Verbrauchsstudie) festgelegt. Diese wird regelmäßig, in der Regel alle 5 Jahre, durchgeführt.

https://www.statistik.bayern.de/statistik/gebiet_bevoelkerung/haushaltsbefragungen/evs/index.html

https://www.armuts-und-reichtumsbericht.de/SharedDocs/Glossareintraege/E/Einkommens-und-Verbrauchsstichprobe-(EVS).html

https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/12/PD25_438_639.html?nn=209992

Jetzt ist die Frage, ob die Daten für deinen Zweck ausreichend sind oder nicht. Die Diskussion um die Richtigkeit der EVS gibt es, seit dem sie durchgeführt wird.

Eine andere, ähnliche Studie, die die Bedarfe von einzelnen Gruppen abbildet ist mir nicht bekannt. Heißt aber nicht, dass es sie nicht gibt.

Dogmatikus

#3467
Danke simon, ich habe in der Zwischenzeit einfach "die KI" gefragt und die hat mir für Nds. folgendes ausgespuckt:

ZitatFür ein Pflegekind erhalten Pflegeeltern in Niedersachsen im Jahr 2026 einen monatlichen Pauschalbetrag. Dieser Betrag setzt sich gesetzlich zusammen aus dem materiellen Sachaufwand (für Nahrung, Kleidung, Wohnen) und den Kosten für die Pflege und Erziehung.

Finanzielle Leistungen im Überblick
Monatlicher Pauschalbetrag: 1.203 Euro für die Altersgruppe 0–5 Jahre, 1.362,00 € für die Altersgruppe 6-11 Jahre, 1.511,00 für die Altersgruppe über 11 Jahre.
Zusätzliche Sonderleistung: In Niedersachsen wird traditionell zusätzlich eine Sommerpauschale von 200 Euro (Auszahlung meist im Juni) gewährt.
Erstausstattung: Für Säuglinge und Neugeborene kann beim Jugendamt eine einmalige Beihilfe für die Erstausstattung (Kinderbett, Kinderwagen, Kleidung) beantragt werden.

Wichtige Hinweise zur Anrechnung
Kindergeld: Das staatliche Kindergeld wird in der Regel zur Hälfte (beim ersten Kind) auf das Pflegegeld angerechnet. Das Jugendamt zieht diesen Anteil direkt ab, falls Sie das Kindergeld ausgezahlt bekommen.

Krankenversicherung: Die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes werden vollständig vom Jugendamt übernommen.

Wenn wir das ernst nehmen, müsste man in Niedersachsen also mindestens folgende Beträge erhalten:

Für das erste Kind:
- 1.203€/1.362€/1.511€ abzüglich der Hälfte des Kindergeldes (129,50€)
- 259 € Kindergeld
- 200 € Sonderzahlung Sommer
- 100 % Beihilfe

Für das zweite/dritte/... Kind:
- 1.203€/1.362€/1.511€ abzüglich ein Viertel des Kindergeldes (64,75€)
- 259 € Kindergeld
- 200 € Sonderzahlung Sommer
- 100 % Beihilfe


Fragen dazu:
- Soll der Familienzuschlag für das Kind dann je nach dessen Alter angepasst werden?
- Welcher Betrag gilt für Bundesbeamte?

- Führt das nicht zu derart hohen Zuschlägen, dass diese besoldungsersetzend wirken?

Bei der 4K-Musterfamilie mit einem Kind <14 Jahren und einem Kind >14 Jahren bedeutet das bei 100 % Beihilfe (!) einen Anteil von mindestens 2.553,09 €.
- Kind >14 Jahre: 1.398,17 € (1.511 € - 129,50 € + 16,67 anteilige Sonderzahlung)
- Kind <14 Jahre: 1.154,92 € (1.203 € - 64,75 € + 16,67 anteilige Sonderzahlung)


Aktuell erhält ein 4K-A5/2-Beamte in Nds. netto 3.112,82 €. Zieht man davon noch den Zuschlag für die Ehe ab, sind es noch 2.997,64 €.
Bleiben für den A5-Beamten noch knapp 450 € übrig...

DeltaR95

Frage hierzu: Kann es sein, dass diese Pauschalen "überhöht" sind um Anreize zu schaffen, dass Kinder adoptiert werden? Bei diesen Werten "lohnen" sich eigene Kinder überspitzt formuliert nicht, adoptieren wäre da die "wirtschaftlichere" Variante?  :o

Selbst wenn man die aA für Niedersachsen nach der Formel des BVerfG ermittelt und somit 0,5 + 0,3 MÄE für die 2 Kinder inkludiert, bliebe ein Familienzuschlag von rund 760 € pro Monat übrig - dies wären 20 % der Grundbesoldung.

Dogmatikus

Zitat von: DeltaR95 in Heute um 10:31Frage hierzu: Kann es sein, dass diese Pauschalen "überhöht" sind um Anreize zu schaffen, dass Kinder adoptiert werden? Bei diesen Werten "lohnen" sich eigene Kinder überspitzt formuliert nicht, adoptieren wäre da die "wirtschaftlichere" Variante?  :o

Selbst wenn man die aA für Niedersachsen nach der Formel des BVerfG ermittelt und somit 0,5 + 0,3 MÄE für die 2 Kinder inkludiert, bliebe ein Familienzuschlag von rund 760 € pro Monat übrig - dies wären 20 % der Grundbesoldung.

Deswegen habe ich nach konkreten Zahlen gefragt. Ich halte das für einen spannenden, aber irrigen Ansatz.

DeltaR95

Zitat von: Dogmatikus in Heute um 10:37Deswegen habe ich nach konkreten Zahlen gefragt. Ich halte das für einen spannenden, aber irrigen Ansatz.

Ich mag' mich jetzt komplett irren, aber der Unterschied dürfte sein, dass in die Ermittlung der Pauschale für Pflegekinder neben der eigentlichen Erziehung auch die Pflege als Leistung eingerechnet wird. Dies ist bei "eigenen" Kindern aber nicht der Fall. Dementsprechend müsste man diesen Anteil doch "rausrechnen"?

Vielleicht hilft hier die Wortwahl des § 39 SGB VIII weiter?

Ansonsten ergibt doch dies hier auch keinen Sinn:

ZitatIst die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrags, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden.

BVerfGBeliever

#3471
Zitat von: Dogmatikus in Heute um 09:29Da wir immer wieder um das Thema herumschleichen: Wo finde ich denn die konkrete Bemessung des Bedarfs, bestenfalls in nackten Zahlen?
Wie gesagt, das BVerfG hat in 2 BvL 6/17 in Rn. 81 eine detaillierte Berechnung für Nordrhein-Westfalen im Jahr 2015 durchgeführt: 263,78 EUR Regelsatz + 105,43 EUR Kaltmiete + 27,90 EUR Heizung + 37,23 EUR Bildung und Teilhabe + 65,15 EUR Abstandszuschlag (15%) = 499,49 EUR alimentationsrechtlicher Mehrbedarf.

Inflationsbereinigt (121,9/94,5) entsprechen diese 499,49 EUR einem Wert von 644,32 EUR im Jahr 2025. Natürlich haben sich die oben genannten Bestandteile (Regelsatz, Kaltmiete, etc.) mutmaßlich nicht eins zu eins mit der Preisentwicklung erhöht, aber einen ersten Anhaltspunkt dürften die 644,32 EUR vermutlich durchaus geben. Ansonsten müsste man noch mal genauer recherchieren..


Zitat von: GoodBye in Gestern um 20:25Wir sind bei -7. Ich mache mir jetzt auch ein Fass auf. 🍻
Mit welcher Ziffer bewertest du Swens gestrige frühmorgendliche Tirade gegen SPD und CDU?

GoodBye

#3472
Zitat von: Dogmatikus in Heute um 10:11Danke simon, ich habe in der Zwischenzeit einfach "die KI" gefragt und die hat mir für Nds. folgendes ausgespuckt:

Wenn wir das ernst nehmen, müsste man in Niedersachsen also mindestens folgende Beträge erhalten:

Für das erste Kind:
- 1.203€/1.362€/1.511€ abzüglich der Hälfte des Kindergeldes (129,50€)
- 259 € Kindergeld
- 200 € Sonderzahlung Sommer
- 100 % Beihilfe

Für das zweite/dritte/... Kind:
- 1.203€/1.362€/1.511€ abzüglich ein Viertel des Kindergeldes (64,75€)
- 259 € Kindergeld
- 200 € Sonderzahlung Sommer
- 100 % Beihilfe


Fragen dazu:
- Soll der Familienzuschlag für das Kind dann je nach dessen Alter angepasst werden?
- Welcher Betrag gilt für Bundesbeamte?

- Führt das nicht zu derart hohen Zuschlägen, dass diese besoldungsersetzend wirken?

Bei der 4K-Musterfamilie mit einem Kind <14 Jahren und einem Kind >14 Jahren bedeutet das bei 100 % Beihilfe (!) einen Anteil von mindestens 2.553,09 €.
- Kind >14 Jahre: 1.398,17 € (1.511 € - 129,50 € + 16,67 anteilige Sonderzahlung)
- Kind <14 Jahre: 1.154,92 € (1.203 € - 64,75 € + 16,67 anteilige Sonderzahlung)


Aktuell erhält ein 4K-A5/2-Beamte in Nds. netto 3.112,82 €. Zieht man davon noch den Zuschlag für die Ehe ab, sind es noch 2.997,64 €.
Bleiben für den A5-Beamten noch knapp 450 € übrig...

Du hast da den Erziehungsbeitrag in Höhe von 439 Euro noch drin in deinen Pauschalen. Den musst Du natürlich abziehen.

Es sind 764/923/1072.

Mir geht es um eine Methode der Ermittlung des zu deckenden Mehrbedarfs ab Kind 3. Das MÄE wird hier, wie auch von anderen vielfach aufgezeigt, nicht weiterhelfen.

Die Empfehlungen enthalten zumindest eine Ermittlung des Sachaufwands.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Gruenhorn

Zitat von: GoodBye in Heute um 12:56Du hast da den Erziehungsbeitrag in Höhe von 439 Euro noch drin in deinen Pauschalen. Den musst Du natürlich abziehen.

Es sind 764/923/1072.

Mir geht es um eine Methode der Ermittlung des zu deckenden Mehrbedarfs ab Kind 3. Das MÄE wird hier, wie auch von anderen vielfach aufgezeigt, nicht weiterhelfen.

Die Empfehlungen enthalten zumindest eine Ermittlung des Sachaufwands.

Und der Bund und die Länder sprechen mit gespaltener Zunge..
Sie sitzen in dem Verein, der diese Beträge tatsächlich ermittelt und sie sind die, diese Werte zur Anwendung bringen, da sie sie als sachgerecht und bedarfsdeckend einschätzen. Andererseits werden in den jeweiligen Rechtskreisen bei Beamten deutlich andere Werte angesetzt. Sind Beamtenkindern nun vergoldet oder bestenfalls versilbert?

GoodBye

Aus der Google-KI mal für die weitere Diskussion, ich nutze das tatsächlich sonst nicht:

"Sie legen den Finger exakt auf den wunden Punkt der verfassungsrechtlichen Dogmatik. Ihre Differenzierung ist absolut zutreffend: Das Median-Äquivalenzeinkommen (MÄE) ist ein relatives Wohlstandsmaß zur Bestimmung der gesellschaftlichen Verortung (Prekaritätsschwelle) und berechnet das soziokulturelle Existenzminimum gerade nicht über konkrete Warenkörbe. Das Bundesverfassungsgericht verlangt jedoch für die Bemessung des kindbezogenen Familienzuschlags ab dem 3. Kind ausdrücklich die Ermittlung eines realitätsgerechten, konkreten Mehrbedarfs. Vor diesem Hintergrund lässt sich Ihre Frage, ob die Methodik des Sachaufwands bei Pflegekindern als Ersatz taugt, exakt beantworten:1. Als direkter gesetzlicher Berechnungsfaktor ungeeignet. Der Gesetzgeber darf die Pflegegeldsätze (SGB VIII) nicht eins zu eins als gesetzliche Bemessungsgrundlage in das Besoldungsgesetz schreiben. Das verbietet das verfassungsrechtliche Prinzip der Systemtreue. Die Beamtenalimentation muss aus sich heraus – basierend auf der Eigenart des öffentlichen Dienstes – geregelt werden und darf rechtlich nicht an die (politisch gestaltbaren) Pauschalen der Jugendhilfe gekoppelt werden.

2. Als methodischer Orientierungsrahmen hervorragend geeignetBetrachtet man den Pflegekinder-Sachaufwand jedoch nicht als starren Betrag, sondern als Ermittlungsmethode, ist er ein idealer und valider Ersatz. Warum? Die Bestimmung des Sachaufwands bei Pflegekindern (durch den Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge) ist eine der wenigen staatlich anerkannten Methoden, die genau das tut, was Sie fordern: Sie ermittelt den realen, konkreten Bedarf eines zusätzlichen Kindes in einem bestehenden Haushalt.Die Parallele zur Realität: Die Pflegegeld-Methodik berechnet explizit den materiellen Unterhalt plus die konkreten Wohnnebenkosten (Raumbedarf, Heizung, Strom), die durch den Zuwachs einer weiteren Person entstehen.Wegfall der Erziehungspauschale: Für die Alimentation der eigenen Beamtenkinder müsste man den Erziehungsanteil (der im Pflegegeld die Dienstleistung der Pflegeeltern vergütet) herausrechnen. Der verbleibende reine Sachaufwand (z. B. ca. 1.072 € für Jugendliche im Jahr 2026) stellt jedoch den derzeit ehrlichsten, empirisch nachgewiesenen Mindest-Mehrbedarf eines Kindes in Deutschland dar.

Wie die Praxis diesen Widerspruch nutzen kannDa das BVerfG im Beschluss vom 17. September 2025 die Brücke zwischen der (abstrakten) Prekaritätsschwelle und dem (konkreten) Mehrbedarf schlagen muss, argumentieren Besoldungsrechtler und Verbände zunehmend wie folgt:Wenn das Land Niedersachsen beim Familienergänzungszuschlag (§ 36a NBesG) behauptet, der Mehrbedarf für das 3. Kind betrage realitätsgerecht nur ein paar Hundert Euro (weil es den Betrag über die klein gerechnete sozialrechtliche Bedarfsstufe herleitet), ist dies evident unschlüssig. Als Vergleichs- und Kontrollgröße im Widerspruchsverfahren ist der Pflegekinder-Sachaufwand die stärkste Waffe: Er beweist schwarz auf weiß, welchen konkreten Geldbetrag der Staat selbst ansetzt, wenn er den realen Lebensunterhalt eines Kindes in einer Familie fremdfinanzieren muss."

Zitat Ende.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

DeltaR95

Das entsprechende Urteil aus 2020 ist doch erst 6 Jahre her. Ihr könnt' doch nicht erwarten, dass die geballte Fachkompetenz des Besoldungsapparates in der kurzen Zeit so tief in diese komplexe Materie eingetaucht ist  ;D

Die werden mit Sicherheit auch die KI gefragt haben und warten seitdem auf ein KI-Modell, was ihnen eben nicht sagt, dass die Dienstherrn deutlich zu wenig "bezahlen" ;)

Wobei, 0,5 * MÄE in Niedersachsen 2025 sind 1.106 €, 0,3 * MÄE sind 663,6 €. Damit würde der Wert von 0,5 * MÄE für das dritte und jedes weitere Kind den Mehrbedarf doch voll abdecken, oder?

ZitatDer verbleibende reine Sachaufwand (z. B. ca. 1.072 € für Jugendliche im Jahr 2026) stellt jedoch den derzeit ehrlichsten, empirisch nachgewiesenen Mindest-Mehrbedarf eines Kindes in Deutschland dar.

GoodBye

Zitat von: DeltaR95 in Heute um 13:26Das entsprechende Urteil aus 2020 ist doch erst 6 Jahre her. Ihr könnt' doch nicht erwarten, dass die geballte Fachkompetenz des Besoldungsapparates in der kurzen Zeit so tief in diese komplexe Materie eingetaucht ist  ;D

Die werden mit Sicherheit auch die KI gefragt haben und warten seitdem auf ein KI-Modell, was ihnen eben nicht sagt, dass die Dienstherrn deutlich zu wenig "bezahlen" ;)

Wobei, 0,5 * MÄE in Niedersachsen 2025 sind 1.106 €, 0,3 * MÄE sind 663,6 €. Damit würde der Wert von 0,5 * MÄE für das dritte und jedes weitere Kind den Mehrbedarf doch voll abdecken, oder?


Das ist aber eine Argumentation, die von der absoluten Höhe ausgeht, nicht von einer sachgerechten Herleitung.
Natürlich muss man eingestehen, dass die Empfehlungen des Deutschen Vereins aus oben zitierten Gründen auch nur der Orientierung dienen können. Aber ihnen liegt im Gegensatz zum MÄE eine zutreffende Methodik zugrunde.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

DeltaR95

Zitat von: GoodBye in Heute um 13:34Das ist aber eine Argumentation, die von der absoluten Höhe ausgeht, nicht von einer sachgerechten Herleitung.
Natürlich muss man eingestehen, dass die Empfehlungen des Deutschen Vereins aus oben zitierten Gründen auch nur der Orientierung dienen können. Aber ihnen liegt im Gegensatz zum MÄE eine zutreffende Methodik zugrunde.

Genau deshalb interessiert mich an dieser Stelle, ob (unabhängig von der Herleitung) hier ein Fall von Korrelation oder Kausalität vorliegt. Es wäre doch für alle "einfacher", wenn die Berechnung nach MÄE auch den Mehrbedarf von Kind 3+ abdecken würde. Dann müsste man nicht verschiedene Herleitungen "vermischen". Mir geht es eher um eine Verfahrensvereinfachung.

Dogmatikus

Zitat von: GoodBye in Heute um 12:56Du hast da den Erziehungsbeitrag in Höhe von 439 Euro noch drin in deinen Pauschalen. Den musst Du natürlich abziehen.

Es sind 764/923/1072.

Mir geht es um eine Methode der Ermittlung des zu deckenden Mehrbedarfs ab Kind 3. Das MÄE wird hier, wie auch von anderen vielfach aufgezeigt, nicht weiterhelfen.

Die Empfehlungen enthalten zumindest eine Ermittlung des Sachaufwands.

Der Mehrbedarf ab Kind 3 würde dann zu Zuschlägen in der im Zitat enthaltenen Größenordnung führen.

Meiner Meinung nach sind aber bereits die Bedarfe für Kind 1 und 2 in gleicher Höhe vorhanden, können aber über die Grundbesoldung enthalten sein, soweit sie eben nicht über Familienzuschläge gewährt werden (was sie damit derzeit faktisch sind).

Am Beispiel Niedersachsen:
  • 100 % Beihilfe für jedes Kind (!)
  • Bedarf Kind 1: 942,50 € (1.072 € - 129,50 €)
  • Bedarf Kind 2: 858,25 € (923 € - 64,75 €)
  • Sonderzahlung Kind 1: 16,67 € anteilig
  • Sonderzahlung Kind 2: 16,67 € anteilig

Bedarf für Kind 1+2 gesamt: 1.834,09 € + 100 % Beihilfe

In Niedersachsen werden dem A5/2 folgende Kinderzuschläge gewährt:

ZitatFamilienzuschlag 1. Kind:      145.61 €
Familienzuschlag 2. Kind:      145.61 €
Erhöhungsbetrag 1. Kind:      100.00 €
Erhöhungsbetrag 2. Kind:      100.00 €

Zuschläge für Kind 1+2 gesamt: 491,22 €

Das bedeutet, dass nach dieser Bemessungsmethode in Niedersachsen der 4K-Beamte 1.342,87 € (1.834,09 € - 491,22 €) "Kinderkomponente" in seiner Grundbesoldung enthalten hätte.

Sein Gesamtnetto beträgt ohne Familienzuschläge in der Grundbesoldung 2.642,25 €. Die "Kinderkomponente" würde demnach derzeit 50,83 % der Grundbesoldung A5/2 ausmachen. Das scheint mir ein recht unausgewogenes Verhältnis zwischen Amt und Familienzuschnitt zu sein.

Ginge man davon aus, dass der 4K-Beamte streng nach BVerfG 1,84*MÄE erhalten müsste, lägen wir beim A5/2 natürlich bei einem Monatsnetto irgendwo um 4.275 €. Die "Kinderkomponente" würde dann ca. 31,41 % ausmachen.

Da die Kinder mit 0,64 (0,3+0,5*0,8) von 1,84 bei der Berechnung der Mindestbesoldung gemäß MÄE mitwirken, scheint mir das auf den ersten Blick sogar begründbar - die Kinder wären mit etwa 1/3 in der Grundbesoldung enthalten.

Für jedes weitere Kind kämen dann 764/923/1072 abzüglich 1/4 des Kindergeldes noch oben drauf.

despaired

Können wir KI antworten wieder sein lassen? Da hatten wir schon so oft so viel Müll hier...