Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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Dogmatikus

#3465
Zitat von: GoodBye in Gestern um 09:52So sieht es aus.

Vielleicht denkt man einfach mal anders. Der hierdurch abgebildete Bedarf ist auch der eigentliche Sachbedarf für Kind 1 und 2, nur das es bei der Bemessung für 4K eben nicht um realitätsgerechte Bedarfsermittlung geht, sondern um Verortung.

Es darf also jeder gerne mal die Gegenkontrolle machen und diese Netto-Bedarfe (einschließlich der Tatsache, dass Kindergeld nur im Umfang von 50% für das erste und 25% für das zweite Kind angerechnet wird) für zwei Kinder von der Nettobesoldung einer 4K-Familie abziehen. Dann kann jeder nachvollziehen, wie es um Familien mit Kindern steht.

Dies dürfte auch für diejenigen aufschlussreich sein, die propagieren, dass eine Entscheidung für Kinder an Zuschlägen hängt.



Da wir immer wieder um das Thema herumschleichen: Wo finde ich denn die konkrete Bemessung des Bedarfs, bestenfalls in nackten Zahlen?

simon1979

Zitat von: Dogmatikus in Heute um 09:29Da wir immer wieder um das Thema herumschleichen: Wo finde ich denn die konkrete Bemessung des Bedarfs, bestenfalls in nackten Zahlen?

Kommt darauf an, mit welcher Grundlage du dich zufrieden gibst. Im Sozialhilferecht werden die Bedarfe der einzelnen Regelbedarfsstufen anhand der EVS (Einkommens- und Verbrauchsstudie) festgelegt. Diese wird regelmäßig, in der Regel alle 5 Jahre, durchgeführt.

https://www.statistik.bayern.de/statistik/gebiet_bevoelkerung/haushaltsbefragungen/evs/index.html

https://www.armuts-und-reichtumsbericht.de/SharedDocs/Glossareintraege/E/Einkommens-und-Verbrauchsstichprobe-(EVS).html

https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/12/PD25_438_639.html?nn=209992

Jetzt ist die Frage, ob die Daten für deinen Zweck ausreichend sind oder nicht. Die Diskussion um die Richtigkeit der EVS gibt es, seit dem sie durchgeführt wird.

Eine andere, ähnliche Studie, die die Bedarfe von einzelnen Gruppen abbildet ist mir nicht bekannt. Heißt aber nicht, dass es sie nicht gibt.

Dogmatikus

#3467
Danke simon, ich habe in der Zwischenzeit einfach "die KI" gefragt und die hat mir für Nds. folgendes ausgespuckt:

ZitatFür ein Pflegekind erhalten Pflegeeltern in Niedersachsen im Jahr 2026 einen monatlichen Pauschalbetrag. Dieser Betrag setzt sich gesetzlich zusammen aus dem materiellen Sachaufwand (für Nahrung, Kleidung, Wohnen) und den Kosten für die Pflege und Erziehung.

Finanzielle Leistungen im Überblick
Monatlicher Pauschalbetrag: 1.203 Euro für die Altersgruppe 0–5 Jahre, 1.362,00 € für die Altersgruppe 6-11 Jahre, 1.511,00 für die Altersgruppe über 11 Jahre.
Zusätzliche Sonderleistung: In Niedersachsen wird traditionell zusätzlich eine Sommerpauschale von 200 Euro (Auszahlung meist im Juni) gewährt.
Erstausstattung: Für Säuglinge und Neugeborene kann beim Jugendamt eine einmalige Beihilfe für die Erstausstattung (Kinderbett, Kinderwagen, Kleidung) beantragt werden.

Wichtige Hinweise zur Anrechnung
Kindergeld: Das staatliche Kindergeld wird in der Regel zur Hälfte (beim ersten Kind) auf das Pflegegeld angerechnet. Das Jugendamt zieht diesen Anteil direkt ab, falls Sie das Kindergeld ausgezahlt bekommen.

Krankenversicherung: Die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes werden vollständig vom Jugendamt übernommen.

Wenn wir das ernst nehmen, müsste man in Niedersachsen also mindestens folgende Beträge erhalten:

Für das erste Kind:
- 1.203€/1.362€/1.511€ abzüglich der Hälfte des Kindergeldes (129,50€)
- 259 € Kindergeld
- 200 € Sonderzahlung Sommer
- 100 % Beihilfe

Für das zweite/dritte/... Kind:
- 1.203€/1.362€/1.511€ abzüglich ein Viertel des Kindergeldes (64,75€)
- 259 € Kindergeld
- 200 € Sonderzahlung Sommer
- 100 % Beihilfe


Fragen dazu:
- Soll der Familienzuschlag für das Kind dann je nach dessen Alter angepasst werden?
- Welcher Betrag gilt für Bundesbeamte?

- Führt das nicht zu derart hohen Zuschlägen, dass diese besoldungsersetzend wirken?

Bei der 4K-Musterfamilie mit einem Kind <14 Jahren und einem Kind >14 Jahren bedeutet das bei 100 % Beihilfe (!) einen Anteil von mindestens 2.553,09 €.
- Kind >14 Jahre: 1.398,17 € (1.511 € - 129,50 € + 16,67 anteilige Sonderzahlung)
- Kind <14 Jahre: 1.154,92 € (1.203 € - 64,75 € + 16,67 anteilige Sonderzahlung)


Aktuell erhält ein 4K-A5/2-Beamte in Nds. netto 3.112,82 €. Zieht man davon noch den Zuschlag für die Ehe ab, sind es noch 2.997,64 €.
Bleiben für den A5-Beamten noch knapp 450 € übrig...

DeltaR95

Frage hierzu: Kann es sein, dass diese Pauschalen "überhöht" sind um Anreize zu schaffen, dass Kinder adoptiert werden? Bei diesen Werten "lohnen" sich eigene Kinder überspitzt formuliert nicht, adoptieren wäre da die "wirtschaftlichere" Variante?  :o

Selbst wenn man die aA für Niedersachsen nach der Formel des BVerfG ermittelt und somit 0,5 + 0,3 MÄE für die 2 Kinder inkludiert, bliebe ein Familienzuschlag von rund 760 € pro Monat übrig - dies wären 20 % der Grundbesoldung.

Dogmatikus

Zitat von: DeltaR95 in Heute um 10:31Frage hierzu: Kann es sein, dass diese Pauschalen "überhöht" sind um Anreize zu schaffen, dass Kinder adoptiert werden? Bei diesen Werten "lohnen" sich eigene Kinder überspitzt formuliert nicht, adoptieren wäre da die "wirtschaftlichere" Variante?  :o

Selbst wenn man die aA für Niedersachsen nach der Formel des BVerfG ermittelt und somit 0,5 + 0,3 MÄE für die 2 Kinder inkludiert, bliebe ein Familienzuschlag von rund 760 € pro Monat übrig - dies wären 20 % der Grundbesoldung.

Deswegen habe ich nach konkreten Zahlen gefragt. Ich halte das für einen spannenden, aber irrigen Ansatz.

DeltaR95

Zitat von: Dogmatikus in Heute um 10:37Deswegen habe ich nach konkreten Zahlen gefragt. Ich halte das für einen spannenden, aber irrigen Ansatz.

Ich mag' mich jetzt komplett irren, aber der Unterschied dürfte sein, dass in die Ermittlung der Pauschale für Pflegekinder neben der eigentlichen Erziehung auch die Pflege als Leistung eingerechnet wird. Dies ist bei "eigenen" Kindern aber nicht der Fall. Dementsprechend müsste man diesen Anteil doch "rausrechnen"?

Vielleicht hilft hier die Wortwahl des § 39 SGB VIII weiter?

Ansonsten ergibt doch dies hier auch keinen Sinn:

ZitatIst die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrags, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden.

BVerfGBeliever

#3471
Zitat von: Dogmatikus in Heute um 09:29Da wir immer wieder um das Thema herumschleichen: Wo finde ich denn die konkrete Bemessung des Bedarfs, bestenfalls in nackten Zahlen?
Wie gesagt, das BVerfG hat in 2 BvL 6/17 in Rn. 81 eine detaillierte Berechnung für Nordrhein-Westfalen im Jahr 2015 durchgeführt: 263,78 EUR Regelsatz + 105,43 EUR Kaltmiete + 27,90 EUR Heizung + 37,23 EUR Bildung und Teilhabe + 65,15 EUR Abstandszuschlag (15%) = 499,49 EUR alimentationsrechtlicher Mehrbedarf.

Inflationsbereinigt (121,9/94,5) entsprechen diese 499,49 EUR einem Wert von 644,32 EUR im Jahr 2025. Natürlich haben sich die oben genannten Bestandteile (Regelsatz, Kaltmiete, etc.) mutmaßlich nicht eins zu eins mit der Preisentwicklung erhöht, aber einen ersten Anhaltspunkt dürften die 644,32 EUR vermutlich durchaus geben. Ansonsten müsste man noch mal genauer recherchieren..


Zitat von: GoodBye in Gestern um 20:25Wir sind bei -7. Ich mache mir jetzt auch ein Fass auf. 🍻
Mit welcher Ziffer bewertest du Swens gestrige frühmorgendliche Tirade gegen SPD und CDU?