Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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Besoldung1234

Zitat von: JingA in Gestern um 23:22Meine persönliche Einschätzung:

Durch den kurz vor der Tür stehenden GdP Kongress, sowie der Haushaltssitzung im November, außerdem noch dem "Ultimatum" der Gewerkschaften, rechne ich mit einem neuen Entwurf in den nächsten Tagen o. Wochen.

So das im November (vermutlich gegen Ende) ein Kabinettsbeschluss vorliegt.

So wäre es möglich es noch dieses Jahr im Bundestag abzuschließen.

Die Frage bleibt jedoch auch dann... Ob der "neue" Entwurf Verfassungsgemäß sein wird, oder ob es wieder nur Rechentricks sein werden...

Ich bin gespannt.

Entwurf ja Kabinett wird es dieses Jahr nicht beschließen.

Dies ist bereits so intern so Kommuniziert.

Das andere kann ich leider nicht Sagen was da wirklich drinne Stehen wird je nachdem welcher es wird.


Maximus

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 23:29Ergo: Der Kontrollmaßstab der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie ist gerade nicht "für alle Ewigkeit in Stein gemeißelt". Das BVerfG wird ihn hingegen umgehend aufgeben, sobald es sich im Rahmen der letzten beiden Zitate dazu veranlasst sehen muss.

Vielen Dank für deine ausführliche Antwort. Wie immer konnte ich etwas dazulernen.

Wenn ich dich und insbesondere AltStrG (das fiktive Partnereinkommen ist tot) richtig verstanden habe, seit ihr der Meinung, dass es den Besoldungsgesetzgebern nicht gelingen wird, eine Abkehr vom 4K-Alleinverdienermaßstab sachgerecht zu begründen. Eine Abkehr ist somit nur in der Theorie möglich.

Ist dir ein Besoldungsgesetzgeber bekannt, der zumindest ernsthafte Versuche unternimmt, eine sachgerechte Begründung zu liefern.

Maximus

Zitat von: Besoldung1234 in Heute um 00:15Entwurf ja Kabinett wird es dieses Jahr nicht beschließen.

Dies ist bereits so intern so Kommuniziert.

Das andere kann ich leider nicht Sagen was da wirklich drinne Stehen wird je nachdem welcher es wird.

Was meinst du mit "intern"? Hast du hier nähere Infos?


NavyBoy23

Hat jemand gestern die Begründung mitbekommen, warum die Ukraine für 2027 70 Mrd. Euro brauch aus der EU? Ich habe mich wirklich an meinem Abendessen verschluckt.
Der Lohn der Soldaten musste erhöht werden.
Klingt jetzt makabere als ich es meine, aber die Jungs werden amtsangemessen alimentiert.
"Machen ist wie Wollen, nur krasser"

"Lieber langsam als richtig"

Viggen


... das liegt doch auf der Hand und wird politisch als gebetsmühlenartiges Mantra wiederholt: die EU wird in der Ukraine verteidigt oder wie Peter Struck zu sagen pflegte, die BRD wird am Hindukusch verteidigt.
" Freiheit ist immer die Freiheit der Andersdenkenden. "  Zitat: Rosa Luxemburg

Besoldung1234

#7685
Zitat von: Maximus in Heute um 00:26Was meinst du mit "intern"? Hast du hier
Zitat von: Maximus in Heute um 00:26Was meinst du mit "intern"? Hast du hier nähere Infos?



Jemand der die Besoldung in der Hand hat hat genau dieses Szenario wie ich es beschrieben habe,in den Kreisen verlauten lassen die damit zu tun haben.
Sagen wir es mal so.
Und aus diesen Kreisen stammen die Informationen.
Kurz zusammengefasst :
- Entwurf 2026 wahrscheinlich
- Kabinettsbeschluss 2027 2 Quartal
  (Eventuell abhängig vom Stand der              Regierung zu diesen Zeitpunkt)
-fertiges Gesetz Ende 2027 (eher unwahrscheinlich )
-2028 fertiges Gesetz eher wahrscheinlich wenn Regierung bleibt
,,Problem "
Regierung wird solange nicht durchhalten (Gesetz wird nicht beschlossen oder neuer Entwurf nötig wegen neuem Urteil )
2029 - 2030 am wahrscheinlichsten da Neue Regierung so oder so das Gesetz durchbringt wegen Urteilen.

So ungefähr wird es Ablaufen müssen
Und dessen sind sich viele da Oben bewusst und machen hinter den Toren scheinbar kein Geheimnis drauß.

Sollte vorher Irgendetwas kommen müsste Massiv Druck ausgeübt werden und das seitens Gericht,Bundeskanzler,CDU SPD und das möglichst in den nächsten Wochen passieren wird ist glaube allen bewusst sehr unwahrscheinlich.

Persönliche Meinung das einzige was eine möglichst schnelle Reaktion hervorrufen könnte ist die Stärkung der Bundeswehr an Personal um da möglichst Stabil zu sein vorsllem sollten die Tarifverhandlungen Positiv für das Personal ausfallen wäre der Abstand von Soldat zu Zivilist nicht mehr geboten.
Durch die Jahressonderzahlung ja eigentlich jetzt schon nicht mehr da.
Wenn man zumindest das Brutto und Netto Einkommen zu Grunde legt.


MaxBy

Zitat von: PolareuD in Gestern um 22:02Beim Kindergeld handelt es sich um keinen Zuschlag, sondern um das steuerrechtliche Existenzminimum für ein Kind, ist also ein Steuerfreibetrag.

Aktuell, also 2026, beträgt der Familien-bezogene Zuschlag bezogen auf A3/1 im 4k-Fall einen relativen Anteil von 18,3%.
Und was ändert es daran das es bei der Berechnung zur Mindestalimentation mit einberechnet wird?


Zitat von: InternetistNeuland in Gestern um 22:56Die Mindestalimentation beträgt 2,3 x MÄE x 0,8. Völlig egal ob 1k oder 4k.

Dieser Mindestalimentation ist erfüllt, wenn alle Zuschläge, die alle gleich bekommen, den Faktor MAE 2,3 erreicht wird.

Dazu zählen unter anderem auch die Familienzuschläge und das Kindergeld.

Zitat:"Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Nettoalimentation (unter Berücksichtigung
der familienbezogenen Bezügebestandteile und des Kindergelds) um weniger als
15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt (vgl. BVerfGE 81, 363 <382 f.>; 99, 300
<321 f.>; 140, 240 <286 f. Rn. 93 f.>). "
Beschluss - 2 BvL 4/18 -

Und hier nicht mehr nach 15% Grundsicherung, sondern nach MAE.
Die Berechnungsmethode hat sich aber grundsätzlich nicht verändert, nur der Ausgangswert.

Zitat:"(3) Die Bezugsgröße für die Bemessung der Mindestbesoldung ist eine vierköpfige Familie, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht, deren alleiniges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden Kinder – ist. ....
71

Für die anzustellende Bewertung sind die Bezüge in ihrer Gesamthöhe der Berechnung zugrunde zu legen. Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 155, 1 <36 Rn. 73>). Maßgeblich sind die niedrigste vom Dienstherrn für aktive Beamte ausgewiesene Besoldungsgruppe und die niedrigste Erfahrungsstufe (vgl. BVerfGE 155, 1 <36 Rn. 74 f.>). Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind die Kosten einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen. Gewährt der Dienstherr freie Heilfürsorge oder erhöht er den Beihilfesatz, wirkt sich dies auf die Höhe des Nettoeinkommens aus (vgl. BVerfGE 140, 240 <286 f. Rn. 94>; 155, 1 <36 f. Rn. 76>). Vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind die Steuern. Dabei ist auch die Absetzbarkeit der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld (vgl. BVerfGE 99, 300 <315, 321>; 155, 1 <38 Rn. 79>)."

Wenn du nun also behauptest 1k und 4k müssen bei der Mindestbesoldung das Gleiche bekommen und das BVerfG explizit urteilt Familienzuschläge, Kindergeld und Steuern sind mit einzuberechnen, dann muss der 1k Beamte einen Ausgleichsbetrag für Familienzuschläge, Kindergeld und Steuerklasse 3 bekommen.


Knecht

Zitat von: Besoldung1234 in Heute um 01:46Jemand der die Besoldung in der Hand hat hat genau dieses Szenario wie ich es beschrieben habe,in den Kreisen verlauten lassen die damit zu tun haben.
Sagen wir es mal so.
Und aus diesen Kreisen stammen die Informationen.
Kurz zusammengefasst :
- Entwurf 2026 wahrscheinlich
- Kabinettsbeschluss 2027 2 Quartal
  (Eventuell abhängig vom Stand der              Regierung zu diesen Zeitpunkt)
-fertiges Gesetz Ende 2027 (eher unwahrscheinlich )
-2028 fertiges Gesetz eher wahrscheinlich wenn Regierung bleibt
,,Problem "
Regierung wird solange nicht durchhalten (Gesetz wird nicht beschlossen oder neuer Entwurf nötig wegen neuem Urteil )
2029 - 2030 am wahrscheinlichsten da Neue Regierung so oder so das Gesetz durchbringt wegen Urteilen.

So ungefähr wird es Ablaufen müssen
Und dessen sind sich viele da Oben bewusst und machen hinter den Toren scheinbar kein Geheimnis drauß.

Sollte vorher Irgendetwas kommen müsste Massiv Druck ausgeübt werden und das seitens Gericht,Bundeskanzler,CDU SPD und das möglichst in den nächsten Wochen passieren wird ist glaube allen bewusst sehr unwahrscheinlich.

Persönliche Meinung das einzige was eine möglichst schnelle Reaktion hervorrufen könnte ist die Stärkung der Bundeswehr an Personal um da möglichst Stabil zu sein vorsllem sollten die Tarifverhandlungen Positiv für das Personal ausfallen wäre der Abstand von Soldat zu Zivilist nicht mehr geboten.
Durch die Jahressonderzahlung ja eigentlich jetzt schon nicht mehr da.
Wenn man zumindest das Brutto und Netto Einkommen zu Grunde legt.




Ich hoffe wirklich, dass das nicht stimmt.

So rein praktisch und da wir ja weiterhin nur Abschläge der letzten TV Verhandlungen bekommen. Wie soll denn das Problem gelöst werden? Nochmal Abschläge, oder einfach gar keine Erhöhung mehr, weil ja an st. Nimmerleinstag die große Erhöhung kommt?

Unfassbarer Sauhaufen...

GoodBye

Abschlagszahlung über lange Zeiträume ist für sich bereits verfassungswidrig.

Regelungen unter Vorbehalt blockieren über Jahre den effektiven Rechtsschutz und lassen den Beamten darüberhinaus in Ungewissheit, ob ihm die Zahlungen überhaupt zustehen. Dies widerspricht fundamental der gesicherten wirtschaftlichen Position, aus der heraus der Beamte seinen Dienst leisten soll.

Kann man eigentlich einen eigenen Diskussionsfaden draus machen.
,,Heute kennt man von allem den Preis, von nichts den Wert." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

MaxBy

Zitat von: GoodBye in Heute um 07:46Abschlagszahlung über lange Zeiträume ist für sich bereits verfassungswidrig.
Und wie lange?
Rein rechtlich laufen die Erhöhungen ja unter Vorbehalt der gesetzlichen Grundlage.
Gibt es eine "Deadline" bis welchen Tag X diese gesetzliche Grundlage geschaffen werden muss?
Sonst müssten ja alle die Erhöhungen zurückzahlen, sofern es kein Gesetz dazu gibt.

Knecht

Zitat von: MaxBy in Heute um 07:55Und wie lange?
Rein rechtlich laufen die Erhöhungen ja unter Vorbehalt der gesetzlichen Grundlage.
Gibt es eine "Deadline" bis welchen Tag X diese gesetzliche Grundlage geschaffen werden muss?
Sonst müssten ja alle die Erhöhungen zurückzahlen, sofern es kein Gesetz dazu gibt.

Ich denke das ist ausgeschlossen. Damit würde man auch das letzte Schlafschaaf auf die Barrikaden bringen.

SwenTanortsch

Zitat von: Maximus in Heute um 00:18Vielen Dank für deine ausführliche Antwort. Wie immer konnte ich etwas dazulernen.

Wenn ich dich und insbesondere AltStrG (das fiktive Partnereinkommen ist tot) richtig verstanden habe, seit ihr der Meinung, dass es den Besoldungsgesetzgebern nicht gelingen wird, eine Abkehr vom 4K-Alleinverdienermaßstab sachgerecht zu begründen. Eine Abkehr ist somit nur in der Theorie möglich.

Ist dir ein Besoldungsgesetzgeber bekannt, der zumindest ernsthafte Versuche unternimmt, eine sachgerechte Begründung zu liefern.


Zunächst einmal kurz vorweg, damit nicht der Eindruck entstehen wollte, ich wollte die Ministerialbürokratie in den Dienstrechtsministerien in ihrer Diensttätigkeit ungerechtfertigt kritisieren oder gar herabwürdigen: Die jeweiligen Kolleginnen und Kollegen leisten dort ihren Dienst wie alle anderen Dienstkräfte auch, bleiben also insbesondere weisungsgebunden. Dabei habe ich keine Veranlassung, nicht davon auszugehen, dass bspw. im BMI nach der aktuellen Entscheidung des BVerfG im hohen Maße Kraft und Zeit darin investiert worden ist und - so wird es hier von verschiedenen Seiten ausgeführt - investiert wird, im Rahmen der politischen Vorgaben Begründungen für die von der Ministerialbürokratie vorgeschlagenen Regelungen zu erstellen, in deren Rahmen die politischen Vorgaben in einen Gesetzentwurf überführt werden, der also von den Kolleginnen und Kollegen im Dienstrechtsministerium erstellt wird. Wie dort dann die jeweils beratende Tätigkeit vom einzelnen Kollegen und von der einzelnen Kollegin gestaltet wird, unterliegt dessen und deren jeweiligen Individualität, denke ich. Wie im richtigen Leben wird auch hier in den 17 Dienstrechtsministerien die eine Kollegin und der eine Kollege seiner Pflicht zur Beratung seiner Vorgesetzten und der politischen Führung kritikfreudiger nachkommen als die oder der andere. Tendenziell dürfte sich generell in allen Amtsstuben und also auch in jenen der 17 Dienstrechtsministerien die sachliche Kritikfreudigkeit nur umso größer zeigen, je wahrscheinlicher es ist, dass sie bei Vorgesetzten und ggf. in der politischen Führung in der Sache wiederkehrend zur Kenntnis genommen und ihr von Fall zu Fall auch entsprochen wird.

Dass entsprechend sachliche Kritik möglich ist und auch von Vorgesetzten und der politischen Führung gehört werden kann, hat - wenn ich richtig informiert bin - unlängst in Speyer eine Kollegin wiederkehrend beeindruckend gezeigt, indem sie über ihr Handeln berichtet hat, deren Konsequenzen entsprechend eindrucksvoll sich auch in den Gesetzgebungsmaterialien ihres Landes wiederfinden. Die sachliche Beratung nicht zuletzt der politischen Führung muss also keine Einbahnstraße sein, sachliche Kritik muss also nicht sogleich an einem anderen politischen Willen zerschellen - ihre übergreifende Erfolgsaussicht wird aber nicht in allen 17 Rechtskreisen in derselben Wahrscheinlichkeit gegeben sein. Fast könnte man an jenem Fall also zu dem Schluss kommen, dass Ausnahmen die Regel bestätigen.

Eines ist dabei aber so oder so in jedem Fall sicher: Mit dem Erstellen eines Gesetzentwurfs wird in den Dienstrechtsministerien kein Verwaltungsakt vollzogen. Denn ein entsprechender Entwurf hat allein schon keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen. Insofern erstreckt sich das Erstellen eines solchen Entwurfs ausschließlich auf das Feld der Beratung. Am Ende unterliegt es ausschließlich politischen Verantwortungs- und Entscheidungsträger, einem Gesetzentwurf auch Gesetzeskraft einzuhauchen. So verstanden unterliegt es auch keiner Remonstrationspflicht, wenn ein Beamter, der in einem Dienstrechtsministerium mit an der Erstellung eines Gesetzentwurfs beteiligt ist, selbst berechtigten Zweifel an der Sachgerechtigkeit von Teilen des Entwurfs oder des Entwurfs als Ganzem hat. Entsprechend sind auch Teile dessen zu verstehen, die ich im ersten Absatz dieses Beitrags geschrieben habe.

Nun aber zu Deiner Frage:

Ich gehe ja davon aus, dass das Partnereinkommen durchaus in der Bemessung der Besoldung und Alimentation betrachtet werden kann, dass es also sachgerechte Betrachtungen des Partnereinkommens geben kann, weil das ja schon geschieht. Entsprechend habe ich in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass das Partnereinkommen in der Besoldungsbemessung heute regelmäßig in die Betrachtung einbezogen wird, nämlich in dem Fall, wenn beide Ehepartner Beamte im selben Rechtskreis sind. Denn nicht umsonst wird der ehebezogene Familienzuschlag in diesem Fall nicht doppelt gewährt.

Anders liegt m.E. allerdings der Fall, sobald sich der Ehepartner eines Beamten nicht in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Dienstherrn befindet, der die gesetzlichen Regelungen des jeweiligen Gesetzgebers exekutiert. Denn dann liegt hier privatrechtliches Eigentum vor - und ich bezweifle, dass es dem die Vollalimentation schuldenden Dienstherrn in seiner Gestalt als Gesetzgeber vor der Verfassung möglich ist, einen Teil seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur amtsangemessenen Besoldung und Alimentation auf privat-rechtliche Dritte abzuwälzen, die sich also nicht in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zu ihm befinden.

Denn ein entsprechender Zugriff bzw. eine entsprechende Betrachtung des privat-rechtlichen Partnereinkommens dürfte sich schon allein nicht mit dem Alimentationsprinzip vereinbaren lassen. Entsprechend habe ich gestern ausgeführt, dass ich immer noch darauf warte, dass mir jemand erklärte, was sich im innerdienstlichen Binnenverhältnis - also im Rahmen des Amtes im statusrechtlichen Sinne und des gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnisses zwischen Beamten und Dienstherrn - seit 1977 oder 1990 substanziell geändert haben sollte, dass nun das vormals gegenwärtige System der Besoldungsstruktur seit 2022 nach und nach vom weit überwiegenden Teil der Besoldungsgesetzgeber so nicht mehr zugrunde gelegt wird, dass es nun nicht mehr einer gewissen Selbstverständlichkeit entsprechen sollte, dass bei der Familie mit einem oder zwei Kindern der Kindesunterhalt ganz überwiegend aus den allgemeinen, d. h. "familienneutralen" und insoweit auch ausreichenden Gehaltsbestandteilen bestritten werden könne und die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile ergänzend hinzutreten würden.

Es dürfte aber auch mit weiteren Verfassungsgütern unserer Rechtsordnung nicht vereinbar sein, also insbesondere mit der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG, dem spezifischen Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 2 GG und dem Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 GG, nicht minder mit dem besonderen Mutterschutz aus Art. 6 Abs. 4 GG, sobald also die hier geschützten Grundrechte von entsprechenden Regelungen betroffen wären. Denn die bislang erstellten Regelungen sind m.E. weder mit dem Alimentationsprinzip vereinbar noch schränken sie nicht - mindestens jeweils in Teilen - weitere grundgesetzlich geschützte Rechtsgüter unverhältnismäßig ein.

Entsprechend passt zwischen AltStrG und mir hier kein Blatt. Wir - und noch manch anderer hier im Forum - sind beide der Ansicht, dass - betrachtet man das Partnereinkommen als eine Möglichkeit, im unverhältnismäßigen Maße und also vor allem fiskalisch motiviert Personalkosten einzusparen - jenes Partnereinkommen tot sei. Daraus folgt allerdings nicht, dass die Besoldungsgesetzgeber heute gleichfalls zu dem selben Schluss kämen. Im Gegenteil: Derzeit finden wir allüberall eine Zuspitzung des jeweiligen Zugriffs auf privat-rechtliches Eigentum Dritter. Denn insbesondere die Besoldungsgesetzgeber, die in der Vergangenheit die Betrachtung des Partnereinkommens aus entweder der Mindestalimentation oder aus sozialrechtlichen Regelungskontexten heraus begründet haben, sehen sich nun wiederkehrend vor einem begründeten Scherbenhaufen. Denn die Mindestalimentation ist heute kein Teil der Rechtsprechung des BVerfG mehr und die Mindestbesoldung wird nicht mittelbar auf das Sozialrecht zurückgeführt. Zwar waren beide Regelungskontexte bereits in der Vergangenheit unsachlich - sie führten fast zwangsläufig zu "hybriden" Besoldungsregelungen, die keinen Bestand vor der Rechtsprechung des BVerfG finden konnten; das wird nun aber noch einmal durch die aktuelle Rechtsprechung sehr viel deutlicher -; allerdings haben sich verschiedene Besoldungsgesetzgeber in der Vergangenheit mit deutlich niedrigeren Beträgen eines betrachteten Partnereinkommens zufrieden gegeben.

Da diese deutlich niedrigeren Beträge nun als Folge der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse mittlerweile wiederkehrend nicht mehr hinreichten, um die sachgerechte Anhebung von Grundgehaltssätzen zu verhindern, rückt die Betrachtung des Partnereinkommens also heute nicht nur im Gesetzentwurf zu einem BAlimentG mit ganz anderen Beträgen in den Mittelpunkt der Betrachtung verschiedener Besoldungsgesetzgeber - damit dokumentieren diese also vor allem eines, dass das Partnereinkommen tot ist, jedoch als Besoldungszombie noch durch die Geisterstädte der heutigen Besoldungsgesetze umherirrt, seelenlos und ohne Bewusstsein und jeglicher rechtlicher Persönlichkeit. Im Besoldungskino der Besoldungsgesetzgeber regiert der blanke Horror.

Cyberax

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 08:40Zunächst einmal kurz vorweg, damit nicht der Eindruck entstehen wollte, ich wollte die Ministerialbürokratie in den Dienstrechtsministerien in ihrer Diensttätigkeit ungerechtfertigt kritisieren oder gar herabwürdigen: Die jeweiligen Kolleginnen und Kollegen leisten dort ihren Dienst wie alle anderen Dienstkräfte auch, bleiben also insbesondere weisungsgebunden. Dabei habe ich keine Veranlassung, nicht davon auszugehen, dass bspw. im BMI nach der aktuellen Entscheidung des BVerfG im hohen Maße Kraft und Zeit darin investiert worden ist und - so wird es hier von verschiedenen Seiten ausgeführt - investiert wird, im Rahmen der politischen Vorgaben Begründungen für die von der Ministerialbürokratie vorgeschlagenen Regelungen zu erstellen, in deren Rahmen die politischen Vorgaben in einen Gesetzentwurf überführt werden, der also von den Kolleginnen und Kollegen im Dienstrechtsministerium erstellt wird. Wie dort dann die jeweils beratende Tätigkeit vom einzelnen Kollegen und von der einzelnen Kollegin gestaltet wird, unterliegt dessen und deren jeweiligen Individualität, denke ich. Wie im richtigen Leben wird auch hier in den 17 Dienstrechtsministerien die eine Kollegin und der eine Kollege seiner Pflicht zur Beratung seiner Vorgesetzten und der politischen Führung kritikfreudiger nachkommen als die oder der andere. Tendenziell dürfte sich generell in allen Amtsstuben und also auch in jenen der 17 Dienstrechtsministerien die sachliche Kritikfreudigkeit nur umso größer zeigen, je wahrscheinlicher es ist, dass sie bei Vorgesetzten und ggf. in der politischen Führung in der Sache wiederkehrend zur Kenntnis genommen und ihr von Fall zu Fall auch entsprochen wird.

Dass entsprechend sachliche Kritik möglich ist und auch von Vorgesetzten und der politischen Führung gehört werden kann, hat - wenn ich richtig informiert bin - unlängst in Speyer eine Kollegin wiederkehrend beeindruckend gezeigt, indem sie über ihr Handeln berichtet hat, deren Konsequenzen entsprechend eindrucksvoll sich auch in den Gesetzgebungsmaterialien ihres Landes wiederfinden. Die sachliche Beratung nicht zuletzt der politischen Führung muss also keine Einbahnstraße sein, sachliche Kritik muss also nicht sogleich an einem anderen politischen Willen zerschellen - ihre übergreifende Erfolgsaussicht wird aber nicht in allen 17 Rechtskreisen in derselben Wahrscheinlichkeit gegeben sein. Fast könnte man an jenem Fall also zu dem Schluss kommen, dass Ausnahmen die Regel bestätigen.

Eines ist dabei aber so oder so in jedem Fall sicher: Mit dem Erstellen eines Gesetzentwurfs wird in den Dienstrechtsministerien kein Verwaltungsakt vollzogen. Denn ein entsprechender Entwurf hat allein schon keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen. Insofern erstreckt sich das Erstellen eines solchen Entwurfs ausschließlich auf das Feld der Beratung. Am Ende unterliegt es ausschließlich politischen Verantwortungs- und Entscheidungsträger, einem Gesetzentwurf auch Gesetzeskraft einzuhauchen. So verstanden unterliegt es auch keiner Remonstrationspflicht, wenn ein Beamter, der in einem Dienstrechtsministerium mit an der Erstellung eines Gesetzentwurfs beteiligt ist, selbst berechtigten Zweifel an der Sachgerechtigkeit von Teilen des Entwurfs oder des Entwurfs als Ganzem hat. Entsprechend sind auch Teile dessen zu verstehen, die ich im ersten Absatz dieses Beitrags geschrieben habe.

Nun aber zu Deiner Frage:

Ich gehe ja davon aus, dass das Partnereinkommen durchaus in der Bemessung der Besoldung und Alimentation betrachtet werden kann, dass es also sachgerechte Betrachtungen des Partnereinkommens geben kann, weil das ja schon geschieht. Entsprechend habe ich in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass das Partnereinkommen in der Besoldungsbemessung heute regelmäßig in die Betrachtung einbezogen wird, nämlich in dem Fall, wenn beide Ehepartner Beamte im selben Rechtskreis sind. Denn nicht umsonst wird der ehebezogene Familienzuschlag in diesem Fall nicht doppelt gewährt.

Anders liegt m.E. allerdings der Fall, sobald sich der Ehepartner eines Beamten nicht in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Dienstherrn befindet, der die gesetzlichen Regelungen des jeweiligen Gesetzgebers exekutiert. Denn dann liegt hier privatrechtliches Eigentum vor - und ich bezweifle, dass es dem die Vollalimentation schuldenden Dienstherrn in seiner Gestalt als Gesetzgeber vor der Verfassung möglich ist, einen Teil seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur amtsangemessenen Besoldung und Alimentation auf privat-rechtliche Dritte abzuwälzen, die sich also nicht in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zu ihm befinden.

Denn ein entsprechender Zugriff bzw. eine entsprechende Betrachtung des privat-rechtlichen Partnereinkommens dürfte sich schon allein nicht mit dem Alimentationsprinzip vereinbaren lassen. Entsprechend habe ich gestern ausgeführt, dass ich immer noch darauf warte, dass mir jemand erklärte, was sich im innerdienstlichen Binnenverhältnis - also im Rahmen des Amtes im statusrechtlichen Sinne und des gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnisses zwischen Beamten und Dienstherrn - seit 1977 oder 1990 substanziell geändert haben sollte, dass nun das vormals gegenwärtige System der Besoldungsstruktur seit 2022 nach und nach vom weit überwiegenden Teil der Besoldungsgesetzgeber so nicht mehr zugrunde gelegt wird, dass es nun nicht mehr einer gewissen Selbstverständlichkeit entsprechen sollte, dass bei der Familie mit einem oder zwei Kindern der Kindesunterhalt ganz überwiegend aus den allgemeinen, d. h. "familienneutralen" und insoweit auch ausreichenden Gehaltsbestandteilen bestritten werden könne und die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile ergänzend hinzutreten würden.

Es dürfte aber auch mit weiteren Verfassungsgütern unserer Rechtsordnung nicht vereinbar sein, also insbesondere mit der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG, dem spezifischen Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 2 GG und dem Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 GG, nicht minder mit dem besonderen Mutterschutz aus Art. 6 Abs. 4 GG, sobald also die hier geschützten Grundrechte von entsprechenden Regelungen betroffen wären. Denn die bislang erstellten Regelungen sind m.E. weder mit dem Alimentationsprinzip vereinbar noch schränken sie nicht - mindestens jeweils in Teilen - weitere grundgesetzlich geschützte Rechtsgüter unverhältnismäßig ein.

Entsprechend passt zwischen AltStrG und mir hier kein Blatt. Wir - und noch manch anderer hier im Forum - sind beide der Ansicht, dass - betrachtet man das Partnereinkommen als eine Möglichkeit, im unverhältnismäßigen Maße und also vor allem fiskalisch motiviert Personalkosten einzusparen - jenes Partnereinkommen tot sei. Daraus folgt allerdings nicht, dass die Besoldungsgesetzgeber heute gleichfalls zu dem selben Schluss kämen. Im Gegenteil: Derzeit finden wir allüberall eine Zuspitzung des jeweiligen Zugriffs auf privat-rechtliches Eigentum Dritter. Denn insbesondere die Besoldungsgesetzgeber, die in der Vergangenheit die Betrachtung des Partnereinkommens aus entweder der Mindestalimentation oder aus sozialrechtlichen Regelungskontexten heraus begründet haben, sehen sich nun wiederkehrend vor einem begründeten Scherbenhaufen. Denn die Mindestalimentation ist heute kein Teil der Rechtsprechung des BVerfG mehr und die Mindestbesoldung wird nicht mittelbar auf das Sozialrecht zurückgeführt. Zwar waren beide Regelungskontexte bereits in der Vergangenheit unsachlich - sie führten fast zwangsläufig zu "hybriden" Besoldungsregelungen, die keinen Bestand vor der Rechtsprechung des BVerfG finden konnten; das wird nun aber noch einmal durch die aktuelle Rechtsprechung sehr viel deutlicher -; allerdings haben sich verschiedene Besoldungsgesetzgeber in der Vergangenheit mit deutlich niedrigeren Beträgen eines betrachteten Partnereinkommens zufrieden gegeben.

Da diese deutlich niedrigeren Beträge nun als Folge der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse mittlerweile wiederkehrend nicht mehr hinreichten, um die sachgerechte Anhebung von Grundgehaltssätzen zu verhindern, rückt die Betrachtung des Partnereinkommens also heute nicht nur im Gesetzentwurf zu einem BAlimentG mit ganz anderen Beträgen in den Mittelpunkt der Betrachtung verschiedener Besoldungsgesetzgeber - damit dokumentieren diese also vor allem eines, dass das Partnereinkommen tot ist, jedoch als Besoldungszombie noch durch die Geisterstädte der heutigen Besoldungsgesetze umherirrt, seelenlos und ohne Bewusstsein und jeglicher rechtlicher Persönlichkeit. Im Besoldungskino der Besoldungsgesetzgeber regiert der blanke Horror.

Zusammenfassung: Mir ist keiner bekannt. Ich halte eine sachgerechte Begründung auch für unmöglich, weil der Dienstherr seine Pflicht zur Alimentation nicht auf private Dritte abwälzen darf.

GoodBye

Zitat von: MaxBy in Heute um 07:55Und wie lange?
Rein rechtlich laufen die Erhöhungen ja unter Vorbehalt der gesetzlichen Grundlage.
Gibt es eine "Deadline" bis welchen Tag X diese gesetzliche Grundlage geschaffen werden muss?
Sonst müssten ja alle die Erhöhungen zurückzahlen, sofern es kein Gesetz dazu gibt.

Wie alles eine Wertungsfrage.

Wo könnte man ansetzen? Zweck der Deckung des gegenwärtigen Bedarfs, Beamte müssen haushaltsjahrnah Widerspruch einlegen, etc.. Spricht für mich dafür, dass das eher eine absolute Ausnahmesituation darstellen sollte.

Zum Rechtsweg: Wogegen soll den Widerspruch eingelegt werden, wenn Abschlagszahlungen unter Vorbehalt erfolgen? Es gibt m.E. keine gesetzliche Regelung, geschweige denn hinreichende sachliche Begründungen für die Höhe der Alimentation, die verfassungsrechtlich überprüft werden könnten.

Vielleicht sollte man dahingehend mal einen Feststellungsantrag ausrichten.
,,Heute kennt man von allem den Preis, von nichts den Wert." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

matthew1312

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 08:40Entsprechend habe ich in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass das Partnereinkommen in der Besoldungsbemessung heute regelmäßig in die Betrachtung einbezogen wird, nämlich in dem Fall, wenn beide Ehepartner Beamte im selben Rechtskreis sind. Denn nicht umsonst wird der ehebezogene Familienzuschlag in diesem Fall nicht doppelt gewährt.
Stefan Evers hat 2024 exakt so begründen lassen, warum zum Herbst 2024 die Ausgleichszulage für den Ehegattenzuschlag nur dann wegfällt, wenn beide Ehegatten vom selben Rechtsträger besoldet werden.

Ende 2025 wurde der Ausnahmetatbestand dann jedoch auch auf Konstellationen mit Beamten bei unterschiedlichen Rechtsträgern erweitert. Weil es ja ein redaktionelles Versehen gewesen sei.

Ein intellektuelles Armutszeugnis der CDU, die sich abschafft – kw.