Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k

Begonnen von Admin, 03.03.2019 18:00

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Spid

Zitat von: Eurus in 06.03.2019 16:17
laut meiner Personalerin konnte im allgemeinen Verwaltungsdienst niemand in die E9 mit verlängerter Stufenlaufzeit eingruppiert werden, da dort nur Leute drin sind, die aus dem BAT 5c in den TVL übergeleitet wurden. Ich weiß das es Tätigkeiten gibt - z.B. Erzieher mit schwierigen Aufgaben - die in anderen Einsatzgebieten dort regulär eingruppiert werden, aber in der Verwaltung wäre das nicht möglich. Genauso wie die E7 nicht in der Verwaltung genutzt bzw. übersprungen wird. Bitte korrigiert mich wenn das in anderen Landesverwaltungen anders gehandhabt wird.

Das ist Bullshit - und zwar in jeder Landesverwaltung, weil die Eingruppierung nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien steht. Im Gegensatz zur E7 sind für die E9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten in der EGO Tätigkeitsmerkmale im Teil I hinterlegt, und zwar handelt es sich dort um die E9 Fg. 3. Ich würde mir einen neuen AG suchen, wenn der solche Nulpen zur Personalverwaltung einsetzt.

Spid

Zitat von: PhoenixDea in 06.03.2019 16:22
Muss dafür die Stelle übergeleitet worden sein oder ging es dabei um die Stelle i. V. m. der Person, die übergeleitet wurde?

Stellen werden nicht übergeleitet, TB sind es.

PhoenixDea

gut, dann muss ich dumm fragen.

Die ehemalige Stelleninhaberin wurde vom BAT übergeleitet in eine E9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten.

Ich hatte mich auf die E9 beworben, als diese frei wurde  (und hatte damals keine Ahnung davon, dass es eine E9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten überhaupt gibt, stand auch nirgends - und ja Spid, ich weiß, dass der AG es nicht schreiben muss...) und hatte die Stelle auch bekommen. Und wurde in E9 Fallgruppe 3 - mit den verlängerten Stufenlaufzeiten - eingruppiert. Verwaltung.
War das denn so überhaupt möglich?

marco.berlin

Hast du den Beitrag von Spid überhaupt gelesen? Die Eingruppierung ist so immer noch möglich!

PhoenixDea

ja, das habe ich.
Änderung:

aha. da hatte sich vorhin was überschnitten.


wie kommen denn Personaler dann auf sowas???

Spid

Zitat von: PhoenixDea in 06.03.2019 16:29
gut, dann muss ich dumm fragen.

Die ehemalige Stelleninhaberin wurde vom BAT übergeleitet in eine E9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten.

Ich hatte mich auf die E9 beworben, als diese frei wurde  (und hatte damals keine Ahnung davon, dass es eine E9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten überhaupt gibt, stand auch nirgends - und ja Spid, ich weiß, dass der AG es nicht schreiben muss...) und hatte die Stelle auch bekommen. Und wurde in E9 Fallgruppe 3 - mit den verlängerten Stufenlaufzeiten - eingruppiert. Verwaltung.
War das denn so überhaupt möglich?

Wenn die auszuübende Tätigkeit zu einer Eingruppierung in E9 Fg. 3 Teil I EGO führte, nicht nur möglich, sondern zwingend. Wenn nicht, dann nicht. Stellen sind tariflich unbeachtlich, es kommt auf die auszuübende Tätigkeit an.

marco.berlin

Aha... Dann versuche ich es mal. Die E9 hat aktuell 3 Fallgruppen. In jeder Fallgruppe sind andere Anforderungen zu erfüllen. Warum sollte daher eine Fallgruppe nicht angewandt werden?

PhoenixDea

oh Himmel Herr Gott.

Darf man hier irgendwo auch Fragen stellen, auf die man nicht gleich wie ein Dummchen sondergleichen behandelt wird?

Ich sitze nicht in einer Personalstelle. Tarifrecht ist nicht grade mein Fachgebiet.

1 User hier schrieb, dass die Eingruppierung nach E9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten nur bei der Überleitung vom BAT ging. Darauf habe ich wissen wollen, ob das auf die Person, die Stelle, das Karma oder was auch immer bezogen ist. Möge man mir meine Unwissenheit in diesem Fachgebiet verzeihen.

Wenn jemand so was äußert, darf man doch wohl nachfragen.

Spid

Na klar, kannst ja nix dafür, wenn jemand anders Unfug verbreitet.

Pietclock

es gibt doch auch Tätigkeiten wie Kartentechniker, die haben die verlängerten Stufenlaufzeiten in der EGO stehen. Also muss doch auch direkt heute auf "E9-stufenverlängert" (dann E9a)  eingestellt werden können, nicht nur wenn man von BAT kommt.

marco.berlin

Zitat von: PhoenixDea in 06.03.2019 16:40
oh Himmel Herr Gott.

Darf man hier irgendwo auch Fragen stellen, auf die man nicht gleich wie ein Dummchen sondergleichen behandelt wird?

...

Klar darfst du. Ich kenne das Gefühl hier durchaus auch...  :o ;)

NEM0

Servus zusammen

wie steht es den nun mit einer "Umgruppierung" von E9a nach E9b?

Bisher war ja ein Fallgruppenwechsel von E9 FG 3 ("E9k") nach E9 FG 2 ("E9") jederzeit durch ändern der Tätigkeitsbeschreibung möglich. (Korrigiert mich wenn ich falsch liege)

Läuft das nun mit der E9a/b ähnlich?


In meinem Fall lief es folgendermaßen:

Ich wurde Okt. 2017 auf E9/2 höhergruppiert, jedoch in Fallgruppe 3 - was jetzt ja der E9a entspricht.

Mein Chef hat zwar die Tätigkeitsbeschreibung auf eine E9 FG 2 geschrieben (der ausschlaggebende Punkt war  "selbstständige Arbeit" > 50%).
Dies wurde jedoch von der Personalstelle zurückgewiesen, mit der Begründung es müssen erst 2 Jahre in E9 FG 3 verbracht werden bevor ein Fallgruppenwechsel auf E9 FG 2 (durch ändern der Tätigkeitsbeschreibung) erfolgen kann und ich würde dann folglich in die E9/3 FG 2 kommen.
Daher steht in meiner Tätigkeitsbeschreibung jetzt "selbstständige Arbeit" < 50%.

Ist diese Vorgehensweise überhaupt zulässig?


Spid

Es gibt im TV-L keine Umgruppierung. Da TB entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert sind, kann eine Änderung der auszuübenden Tätigkeit selbstverständlich zur Eingruppierung in eine andere Entgeltgruppe oder andere Fallgruppe derselben Entgeltgruppe führen. Der Vorteil der Aufsplittung der E9 in E9a und E9b ist, daß der AG im Rahmen seines Direktionsrechts die auszuübende Tätigkeit so ändern konnte, daß sie statt einer E9 Fg. 2 einer E9 Fg. 3 entspricht, dies aber bei zwei eigenständigen Entgeltgruppen nur einvernehmlich geht. Um welchen Teil der EGO soll es gehen, in dem ein Umfang der ,,selbständigen Arbeit" den Unterschied zwischen E9 und E9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten ausmachen soll?

NEM0

Zitat von: Spid in 06.03.2019 20:41
Es gibt im TV-L keine Umgruppierung. Da TB entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert sind, kann eine Änderung der auszuübenden Tätigkeit selbstverständlich zur Eingruppierung in eine andere Entgeltgruppe oder andere Fallgruppe derselben Entgeltgruppe führen. Der Vorteil der Aufsplittung der E9 in E9a und E9b ist, daß der AG im Rahmen seines Direktionsrechts die auszuübende Tätigkeit so ändern konnte, daß sie statt einer E9 Fg. 2 einer E9 Fg. 3 entspricht, dies aber bei zwei eigenständigen Entgeltgruppen nur einvernehmlich geht. Um welchen Teil der EGO soll es gehen, in dem ein Umfang der ,,selbständigen Arbeit" den Unterschied zwischen E9 und E9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten ausmachen soll?

Hier geht's um 22.3 Technische Assistenten speziell Chemisch-Technische Assistenten.

Leider kenn ich mich nicht allzugut mit dem ganzen Tarifrecht aus. Daher hab ich der Aussage vertraut, dass der einzige Punkt an dem die Fallgruppe entschieden wird, die selbstständige Arbeit ist. Fg. 2 = >50%    Fg. 3 = <50%
Bei uns gibt es eine (interne) Vorgehensweise von erst die Höhergruppierung in E9 mit Tätigkeitsbeschreibung für Fg. 3 und nach 2 Jahren Anpassung der Tätigkeitsbeschreibung für Fg. 2.
Diese Möglichkeit fällt vermutlich jetzt mit E9a/b weg, da es ja eigene Entgeldgruppen sind und es eine "echte" Höhergruppierung bedarf?

Wenn mein Chef mir aber die von Anfang an die auszuübende Tatigkeit dauerhaft zuweist, die eben >50% selbstständige Arbeit umfasst, also Fg. 2, kann doch die Personalstelle nicht einfach sagen, "Nö, geht nicht".

TV-Ler

Zitat von: NEM0 in 06.03.2019 21:44
Wenn mein Chef mir aber die von Anfang an die auszuübende Tatigkeit dauerhaft zuweist, die eben >50% selbstständige Arbeit umfasst, also Fg. 2, kann doch die Personalstelle nicht einfach sagen, "Nö, geht nicht".
Doch, genau das kann die Personalstelle. Denn dein Chef ist nicht derjenige, der namens deines Arbeitgebers Tätigkeiten zuweisen kann. Zumindest kann er das nicht, wenn dadurch die Eingruppierung berührt wird.