Tarifrunde 2019 - S-Tabelle

Begonnen von Admin, 03.03.2019 17:59

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ManuelDessau

Zitat von: Pipprock am 20.12.2019 00:04
Und erstmal die 500 Euro im Monat weniger (Stufe 5 Eg10 zu Stufe 4 S14)
aufgrund der verlängertenStufenlaufzeiten. Lasst uns zusammenrotten!

Wie kommst du darauf oder wo genau steht das? Ich kenne keinen meiner Kollegen, der von der Eg10 in die S14 kommt. Die Überleitung erfolgt in die S15.

McOldie

Zitat von: dingenskirchen am 12.03.2019 21:33
...O.K. also scheint ihr so ratlos wie ich zu sein!?

Bei uns stellte sich heute auch die Frage wie Leitungskräfte die noch hierarchisch über mir sind bezahlt werden?
Wenn E12 = S18 sein soll.... Was ist dann mit Menschen die E13 oder E14 haben? .mmmhhh
Es gibt im Sozial- und Erziehungsdienst keine Eingruppierung in E 13 und E 14. Hier handelt es sich vermutlich um den allgemeinen der Entgeltordnung.

McOldie

Zum Thema "ASD in Hamburg" hier der Auszug der Durchführungshinweise des zuständigen Personalamtes:
4.6 In den Tätigkeitsfeldern ,,Kindeswohl, Gefahrenabwehr, Zwangsunterbrin-gung" eingesetzte sozialpädagogische Fachkräfte
Wie unter Nr. 1 bereits erläutert, greift auch bei der Zuordnung zu den Tätigkeitsmerkma-len des Abschnitts 20 des Teils II der Entgeltordnung in der ab 1.1.2020 geltenden Fas-sung die Tarifautomatik des § 12 TV-L.
In den o.g. Tätigkeitsfeldern eingesetzte sozialpädagogische Fachkräfte - insbesondere im ASD eingesetzte -, wurden bis 31.12.2019 bei der FHH in die Entgeltgruppe 10 eingrup-piert. Die Entgeltordnung sieht ab 1.1.2020 im Teil II Abschnitt 20.4 allerdings das fol-gende Tätigkeitsmerkmal vor:
,,Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen ent-sprechende Tätigkeiten ausüben, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht beziehungs-weise Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforder-lich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozial-psychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte). (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)"
Dieses neue Tätigkeitsmerkmal beschreibt die Tätigkeitsbereiche der bisher bei der FHH in den genannten Bereichen eingesetzten und in die Entgeltgruppe 10 eingruppierten sozi-alpädagogischen Fachkräfte. Sie sind ab 1.1.2020 diesem Tätigkeitsmerkmal und damit der Entgeltgruppe S14 zuzuordnen.
Es ist zu beachten, dass sich bei einer Überleitung in die S 14 in den Stufen 5 und 6 der S-Tabelle ein Minus ergibt, das grundsätzlich zur Zahlung eines Vergleichsentgelts führt.

Wastelandwarrior

Glück gehabt bisher. Freuen. Und jetzt weiter freuen, da via Vergleichsentgelt das bisher schon höhere Entgelt weiter gezahlt und dynamisiert wird. Die noch die Stufe 6 erreichen können, sind dann so bezahlt wie alle anderen. Die schon jenseits der Stufe 6 sind, sollten dann immer lächeln und freundlich sein, weil sie dauerhaft mehr bekommen, als alle anderen.

Frohes Fest

Spid

Das hat mit Glück nichts zu tun. Der AG hat in diesen Durchführungshinweisen selbst bestätigt, daß die inredestehenden TB in E10 eingruppiert sind. Sie erfüllen mithin das Tätigkeitsmerkmal ,, Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkei- ten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt." Dies entspricht dem Tätigkeitsmerkmal  ,,Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpä- dagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und - soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen - mit staatlicher Anerkennung mit jeweils ent- sprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt." Dieses ist der S15 zugeordnet. Ob die Tätigkeit eines TB das Tätigkeitsmerkmal einer höheren Entgeltgruppe erfüllt auch die Tätigkeitsmerkmale niedrigerer Entgeltgruppen  erfüllt, ist für die Eingruppierung in die höhere Entgeltgruppe unschädlich.

nichts_tun

Tatsächlich findet dann in "FHH" eine Herabgruppierung statt, wenn die Beschäftigten in S 14 eingruppiert werden.
Da nun das speziellere Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist und für die in Rede stehenden auszuübenden Tätigkeiten einschlägig ist, geht dieses dem Tätigkeitsmerkmal der S 15 vor.

Ich sehe nicht, dass (sämtliche) MA im ASD mind. zu einem Drittel Tätigkeiten mit besonderer Schwierigkeit und Bedeutung auszuüben haben.

Spid

Nein, das geht es nicht. Ein solcher Spezialitätengrundsatz ist im Tarifrecht nicht verankert. Wer in E10 Fg. 1 eingruppiert ist, erfüllt auch das Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung mindestens im Drittelumfang - und ist somit demnächst in S15 eingruppiert.

Pipprock

Zitat von: nichts_tun am 22.12.2019 13:53
Tatsächlich findet dann in "FHH" eine Herabgruppierung statt, wenn die Beschäftigten in S 14 eingruppiert werden.
Da nun das speziellere Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist und für die in Rede stehenden auszuübenden Tätigkeiten einschlägig ist, geht dieses dem Tätigkeitsmerkmal der S 15 vor.

Ich sehe nicht, dass (sämtliche) MA im ASD mind. zu einem Drittel Tätigkeiten mit besonderer Schwierigkeit und Bedeutung auszuüben haben.

Ich sehe auch so einiges nicht, ändert aber nichts daran, dass ein tarifgebundener Arbeitgeber nicht machen kann, was er will. Wir lassen das einfach vor Gericht klären...

nichts_tun

Zitat von: Spid am 22.12.2019 14:22
Nein, das geht es nicht. Ein solcher Spezialitätengrundsatz ist im Tarifrecht nicht verankert. Wer in E10 Fg. 1 eingruppiert ist, erfüllt auch das Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung mindestens im Drittelumfang - und ist somit demnächst in S15 eingruppiert.

Kurz allgemein gesprochen: ist die Auslegung der Tätigkeitsmerkmale, sofern sie in einem Verhältnis zueinander stehen, einem Grundsatz wie lex specialis derogat legi generali als allgemeine Auslegungsmethode zugönglich oder sind solche Fragen abschließend in den Vorbemerkungen, hier Nr. 1 Abs. 2 Vorbemerkung der EGO zum TV-L, geregelt?

@Pipprock: Ja, tue das.

Spid

Möglicherweise wären sie dies, wenn sie unterschiedlichen Regelungen entstammten - das ist aber nicht der Fall, weshalb es keiner Anwendung von Prinzipien zur Auflösung zur Normenkollision bedarf, weil hier keine Normen kollidieren.

Aika

Zitat von: nichts_tun am 22.12.2019 13:53
Ich sehe nicht, dass (sämtliche) MA im ASD mind. zu einem Drittel Tätigkeiten mit besonderer Schwierigkeit und Bedeutung auszuüben haben.
Hast du Kenntnisse des ASD in Hamburg? Also welche Aufgaben diese Tätigkeit umfasst? Mich würde ehrlich interessieren, woher diese Einschätzung kommt.

nichts_tun

Mir sind die auszuübenden Tätigkeiten im ASD bekannt, allerdings vor allem für den Geltungsbereich des TVöD. In dessen Geltungsbereich gibt es das Tätigkeitsmerkmal der EG S 14 seit 2009.

Daher halte ich es zwar nicht für abwegig, dass zu mind. einem Drittel die besondere Schwierigkeit und Bedeutung festgestellt wurde in FHH. Ob dies allerdings ausnahmslos für sämtliche SASP in einem ASD zu gelten hat, bezweifle ich.

Aika

Zitat von: nichts_tun am 22.12.2019 21:55
Mir sind die auszuübenden Tätigkeiten im ASD bekannt, allerdings vor allem für den Geltungsbereich des TVöD. In dessen Geltungsbereich gibt es das Tätigkeitsmerkmal der EG S 14 seit 2009.

Daher halte ich es zwar nicht für abwegig, dass zu mind. einem Drittel die besondere Schwierigkeit und Bedeutung festgestellt wurde in FHH. Ob dies allerdings ausnahmslos für sämtliche SASP in einem ASD zu gelten hat, bezweifle ich.
Jede Kommune definiert die Aufgaben des ASD ein Stück weit selbst. Insofern ist es schwierig zu beurteilen, was andere ASDs so machen. In Hamburg sind viele Teile inkludiert, die in anderen ausgelagert sind, dafür sind einige Teile ausgelagert, die bei anderen inkludiert sind. Und da für alle Hamburger ASD ein einheitliches QM gilt, gibt es relativ wenig Abweichungen.

nichts_tun

Die Tätigkeiten im ASD sind ohne Zweifel anspruchsvoll und für die Beschäftigten durchaus belastend. Wie es jetzt noch im TV-L geregelt ist, ist die Tätigkeit im ASD jedenfalls als "schwierige Tätigkeit" i. S. d. EG 9b, FG 1 im Abschnit 20.4 der EGO anzusehen. Das Heraushebungsmerkmal ist dann die besondere Schwierigkeit und Bedeutung. Die "Bedeutung" der Tätigkeit im ASD würde ich im Tarifsinne bejahen, allerdings ist die besondere Schwierigkeit m. E. nicht per se bei der Tätigkeit im ASD gegeben.

Im TVöD-VkA gab es 2009 auch diese Probleme, wie die Tätigkeit im ASD bzw. im sozialpsychiatrischen Dienst am besten gewürdigt werden kann. Daher führte man die S 14 ein: gehaltsmäßig oberhalb der S 12 und unterhalb der S 15 und man vereinbarte das Tätigkeitsmerkmal.

Spid

Aber in HH ist doch ausweislich der Durchführungshinweise der AG ebenfalls der Auffassung, die inredestehenden TB erfüllten das Tätigkeitsmerkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung, schließlich geht der AG explizit von einer Eingruppierung in E10 aus. Die Einführung weiterer Tätigkeitsmerkmale ändert nichts an der Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals, da sie nicht aufeinander aufbauen. Die vom AG angenommene Wirkung träte nur dann ein, wenn sie es täten.