Besoldungsrunde der Bundesbeamten 2020

Begonnen von Admin, 26.10.2020 10:06

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Gruenhorn

Und was ist die Grundlage für die Anerkennung der Reisezeit als Arbeitszeit, wenn man als Selbstfahrer unterwegs ist? Mit der Anordnung des Reisemittels Pkw spielst du auf das Urteil des BAG an?
Soweit mir bekannt, gilt das nur für Arbeitnehmer.

Organisator

Der Dienstherr kann wenn er möchte ohne Angabe von Gründen Dienstbefreiung erteilen. Hierzu bedarf es auch keiner gesetzlicher Regelugen.

Ergo: Wenn eine Wochenendanreise notwendig wäre einfach die Führungskraft ansprechen und dafür einen Tag frei erbitten. Alternative: Anreise am letzten Werktag und Wochenende im Hotel ;)

Gruenhorn

OK.. Nur leider sagte Führungskraft, gibt's nicht, ich kann zur Not, am Freitag fahren. Nur dann sitz ich in irgendeinem Kaff, weil mein Dienstherr das will und bin getrennt von der Familie. Das ist doch keine Lösung. Da fahr ich lieber nicht..

Organisator

Eben. Dann muss der Dienstherr mit den Folgen seiner Unflexibilität leben.

Lars73

Oder die Dienstreise anordnen. Auch die Anreise am Sonntag dürfte ohne Probleme vom Dienstherren angeordnet werden können.

Organisator

Genau. Dann zählt es auch für die Arbeitszeit :)

Lars73

Nicht wenn die Anreise für Sonntag mit dem Zug angeordnet wird.

Organisator

Ist das so? Reisezeit wäre Dienstzeit, wenn die Reise im Rahmen der üblichen Dienstzeiten durchgeführt wird. Durch die Anordnung wäre der Sonntag reguläre Dienstzeit (in der dann Reisezeiten erbracht werde können).

Lars73

Die Anordnung der Dienstreise macht diese nicht zur Dienstzeit.

§ 11 (1) AZV
(1) Bei Dienstreisen ist die Zeit zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte Arbeitszeit. Bei ganz- oder mehrtägigen Dienstreisen gilt die regelmäßige Arbeitszeit des jeweiligen Tages als geleistet. Reisezeiten sind keine Arbeitszeit. Sie werden jedoch als Arbeitszeit berücksichtigt, soweit
1. sie innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit anfallen oder
2. die Arbeitszeit innerhalb eines Tages durch Dienstreisen unterbrochen wird.


Organisator

Nach welcher Rechtsgrundlage würde denn die Anreise am Sonntag angeordnet werden?

Lars73

Aus der gleichen wie Dienstreisen an anderen Tagen. Letztlich wohl §§ 61/62 BBG.

Organisator

Das irritiert mich. In der Regel wird die Lage der Arbeitstage in einer Dienstvereinbarung festgelegt, der Sonntag ist genauso regelmäßig frei. Um den Beamten am Sonntag zu einer Dienstleistung zu verpflichten bedarf es einer gesonderten Anordung von Mehrarbeit / Überstunden (oder so ähnlich). Und schon sind wir wieder bei Arbeitszeit.

Ohne die gesetzlichen Regelungen im Detail zu kennen kann man wohl kaum einen Beamten an einem dienstfreien Tag zum Dienst verpflichten und dann mit dem Argument der Dienstreise ihm keine Dienstzeit anrechnen.

Vielleicht kann ja jemand mit Rechtsgrundlagen Aufklärung schaffen?

icheinfachunverbesserlich

Also bei uns (Zollverwaltung) war es in der Vor-Corona-Zeit durchaus üblich, bereits am Sonntag anzureisen, damit pünktlich am Montag das Dienstgeschäft starten konnte. Da hat man dann wohl oder übel in Kauf nehmen müssen, sein Wochenende zu opfern.
Hier ist wirklich Handlungsbedarf.

Aber zurück zum Referentenentwurf: Was ist von Langzeitarbeitskonten zu halten? Soll man denn soviel arbeiten, dass man das Zeitguthaben nicht mehr durch DA ausgleichen kann? Ich rede nicht von angeordneter Mehrarbeit. Da gelten ja schon andere Regeln.

bbdhs


Asperatus

Zitat von: bbdhs am 11.11.2020 13:28
Zitat von: icheinfachunverbesserlich am 29.10.2020 13:11
Corona-Sonderzahlung für den Beamtenbereich angestoßen

https://www.bdz.eu/medien/nachrichten/detail/news/corona-sonderzahlung-fuer-den-beamtenbereich-angestossen.html

Leider nichts in der W-Besoldung, wobei A15 oft > W2 ist (je nach Stufe).  :(

Vermutlich wäre es schwierig gewesen zu begründen, inwiefern Professoren eine zusätzliche Belastung durch die COVID-19-Pandemie hatten.

Zum Thema Anordnung von Dienstreisen:

"Bei Anordnung oder Genehmigung einer Dienstreise sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der Fürsorge zu berücksichtigen. Die Fürsorgepflicht kann u. a. auf die Festlegung des Beginns und des Endes einer Dienstreise Einfluss haben..." (vgl. Tz  2.1.10 BRKGVwV).

Ein guter Vorgesetzter sollte aus Fürsorgegründen eine Dienstreise am Wochenende nur ausnahmsweise genehmigen.

Den Gesetzen und Verordnungen ergänzende Bestimmungen zu Dienstreisen könnten in einer Dienstvereinbarung zwischen Behördenleitung und Personalvertretung geregelt sein.

Geschickterweise sollte versucht werden, den Tatbestand von § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 AZV zu erfüllen (Reisezeiten werden als Arbeitszeiten berücksichtigt, wenn die Arbeitszeit innerhalb eines Tages durch Dienstreisen unterbrochen wird). So könnte man vor Beginn und nach Ende der Dienstreise ein Dienstgeschäft erledigen. Dies könnte zum Beispiel auch nur die kurze Vorbereitung auf die Dienstgeschäfte des folgenden Tages bzw. Nachbereitung des vorangegangenen Tages im Hotelzimmer sein. Man muss einfach kreativ sein und der Vorgesetzte muss mitspielen.