[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

Begonnen von SwenTanortsch, 28.07.2020 14:39

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BVerfGBeliever

@LehrerBW: Siehe Seite 10 in Swens Ausarbeitung (es sind sogar 1.553 €  ;)):
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,120049.msg366847.html#msg366847

Bei euch in Ba.-Wü. dürfte der Wert vermutlich etwas niedriger liegen.

SwenTanortsch

Zitat von: BVerfGBeliever in 17.11.2024 15:46
@Swen, wie immer herzlichen Dank für deine Ausführungen.

Habe ich dich richtig verstanden, wenn ungefähr Folgendes gilt (korrigiere mich gerne, wenn ich irgendwo falschliege):

1.) Der Kontrollmaßstab für die Mindestalimentation ist der Grundsicherungsbedarf einer vierköpfigen Bürgergeldfamilie. Dieser beträgt zurzeit bis zu 3.860 € monatlich (Regelbedarf 1.850 €, Unterkunftskosten 1.550 €, Heizkosten 240 €, Bildung/Teilhabe 80 €, Sozialtarife 140 €).
2.) Somit hat eine vierköpfige Bundes-Beamtenfamilie einen Anspruch auf eine Netto-Mindestalimentation von mindestens 4.440 €.
3.) Abzüglich 500 € Kindergeld und zuzüglich 660 € PKV-Kosten ergibt sich daraus eine äquivalente Netto-Mindestbesoldung von rund 4.600 €.
4.) Laut Steuerrechner entspricht dies einer äquivalenten Brutto-Mindestbesoldung von rund 5.225 € (unter der Annahme, dass 530 € der PKV-Kosten steuerlich absetzbar sind).

Mit anderen Worten: Die Brutto-Besoldung der vierköpfigen Bundes-Beamtenfamilie muss unter den aktuellen steuerlichen und weiteren Bedingungen materiell-rechtlich mindestens 5.225 € betragen, um nicht gegen das Mindestabstandsgebot zu verstoßen.


Und jetzt die Gretchenfrage: Welche "Leitplanken" gelten für den Gesetzgeber bezüglich der Ausgestaltung dieser Brutto-Mindestbesoldung, insbesondere hinsichtlich der Aufteilung zwischen leistungsbezogenen/familienneutralen sowie leistungslosen/familienbezogenen Bestandteilen? Aus meiner persönlichen Sicht sind diese tendenziell "eng" zu interpretieren, um nicht dem Leistungsprinzip nach Art. 33 GG zu widersprechen.

[Und nur nochmal zur Klarstellung: Wir reden hier lediglich von der Einhaltung des materiell-rechtlichen Mindestabstandsgebots und noch lange nicht von einer amtsangemessenen Besoldung!]

LehrerBW

Zitat von: BVerfGBeliever in 17.11.2024 16:29
@LehrerBW: Siehe Seite 10 in Swens Ausarbeitung (es sind sogar 1.553 €  ;)):
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,120049.msg366847.html#msg366847

Bei euch in Ba.-Wü. dürfte der Wert vermutlich etwas niedriger liegen.
Danke 👍
Ganz unabhängig davon kommt mein Besoldungsgesetzgeber auch auf den Wert von 1500🤷‍♂️
Er kommt aber im neuen Gesetzentwurf bei der Berechnung des Grundbedarfs nur auf 3554.- monatlich.
https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/bw/bw-bvanp-aeg-2024-2025-vorlage.pdf
S.88 und 89
Regelbedarf 1012
Kinder 834
Wohnkosten 1500
Teilhabe Bildung 134
Sozialtarife 65
Gesamtbetrag 3554

Daraus folgende Mindestalimentation 4087

Unterschlägt er die Heizkosten mutwillig?

BVerfGBeliever

Zitat von: LehrerBW in 17.11.2024 16:57
Unterschlägt er die Heizkosten mutwillig?

Dein Gesetzgeber scheint die Kosten für Unterkunft und Heizung unter dem Begriff "Wohnkosten" zusammenzufassen (siehe Seite 63 in deinem verlinkten Dokument).

SwenTanortsch

Zitat von: BVerfGBeliever in 17.11.2024 15:46
@Swen, wie immer herzlichen Dank für deine Ausführungen.

Habe ich dich richtig verstanden, wenn ungefähr Folgendes gilt (korrigiere mich gerne, wenn ich irgendwo falschliege):

1.) Der Kontrollmaßstab für die Mindestalimentation ist der Grundsicherungsbedarf einer vierköpfigen Bürgergeldfamilie. Dieser beträgt zurzeit bis zu 3.860 € monatlich (Regelbedarf 1.850 €, Unterkunftskosten 1.550 €, Heizkosten 240 €, Bildung/Teilhabe 80 €, Sozialtarife 140 €).
2.) Somit hat eine vierköpfige Bundes-Beamtenfamilie einen Anspruch auf eine Netto-Mindestalimentation von mindestens 4.440 €.
3.) Abzüglich 500 € Kindergeld und zuzüglich 660 € PKV-Kosten ergibt sich daraus eine äquivalente Netto-Mindestbesoldung von rund 4.600 €.
4.) Laut Steuerrechner entspricht dies einer äquivalenten Brutto-Mindestbesoldung von rund 5.225 € (unter der Annahme, dass 530 € der PKV-Kosten steuerlich absetzbar sind).

Mit anderen Worten: Die Brutto-Besoldung der vierköpfigen Bundes-Beamtenfamilie muss unter den aktuellen steuerlichen und weiteren Bedingungen materiell-rechtlich mindestens 5.225 € betragen, um nicht gegen das Mindestabstandsgebot zu verstoßen.


Und jetzt die Gretchenfrage: Welche "Leitplanken" gelten für den Gesetzgeber bezüglich der Ausgestaltung dieser Brutto-Mindestbesoldung, insbesondere hinsichtlich der Aufteilung zwischen leistungsbezogenen/familienneutralen sowie leistungslosen/familienbezogenen Bestandteilen? Aus meiner persönlichen Sicht sind diese tendenziell "eng" zu interpretieren, um nicht dem Leistungsprinzip nach Art. 33 GG zu widersprechen.

[Und nur nochmal zur Klarstellung: Wir reden hier lediglich von der Einhaltung des materiell-rechtlichen Mindestabstandsgebots und noch lange nicht von einer amtsangemessenen Besoldung!]

Das, was Du schreibst und zusammenfasst, gilt es tatsächlich zu differenzieren, BVerfGBeliever, was ich nachfolgend vollziehe (vorhin habe ich aus Versehen den noch nicht geschriebenen Beitrag abgeschickt):

Zu Nr. 1) Die Mindestalimentation kann man als einen Kontrollmaßstab verstehen. Sie legt die Grenze zur Unteralimentation fest und umfasst entsprechend den Betrag der zu gewährenden Nettoalimentation, der vom absoluten Alimentationsschutz umfasst ist und in den der Besoldungsgesetzgeber von daher keine Einschnitte vornehmen darf. Die von Dir genannten Beträge folgen der von Dir nachfolgend genannten Quelle. Die realitätsgerecht bemessenen Heizkosten sind durch den zwischenzeitlich erschienen aktuellen Heizspiegel für Deutschland niedriger anzusetzen als in der von Dir genannten Betrachtung, die ich im Sommer angestellt habe, als der aktuelle Heizspiegel noch nicht erschienen war. Heranzuziehen sind für den bayerischen Rechtskreis eine 90 qm große Unterkunft und Heizkosten von 31,91 € je Quadratmeter (vgl. die Seite 4 unter https://www.heizspiegel.de/fileadmin/hs/heizspiegel-2024/Heizspiegel_Flyer_2024_Web.pdf mit dem Energieträger Erdgas). Entsprechend kann man den von Dir ausgewiesenen Beträgen sachlich folgen, ist also von einem realitätsgerecht bemessenen Grundsicherungsniveau in Höhe von 3.859,53 € (und nicht von 3.917,28 € auf Basis des letztjährigen Heizspiegels) auszugehen, was zu einer Mindestalimentation in Höhe von 4.438,46 € für den bayerischen Rechtskreis führt (nebenbei: Für Baden-Württemberg habe ich im Frühjahr auf Basis des im Januar dieses Jahres ausgewiesenen 95 %-Perzentils für Baden-Württemberg im Jahr 2022 in Höhe von 1.270 € realitätsgerechte kalte Unterkunftskosten 1.362,- € für das Jahr 2024 bemessen).

Zur Nr. 2) Die Mindestalimentation im bayerischen Rechtskreis beträgt also 4.438,46 € und kann ebenso für den Bund zugrunde gelegt werden. Der von Dir herangezogene gerundete Betrag ist also ebenfalls schlüssig.

Zur Nr. 3) Will man die indizielle Mindestbesoldung bemessen, die weiterhin keine materiell-rechtliche Bemessung darstellt, sondern anhand derer ausschließlich eine indizielle Aussage über den Verletzungsgrad einer Besoldungsordnung möglich ist, kann man von dieser Mindestalimentation ausgehen und dann entsprechend so vorgehen, wie ich das in der Darstellung ab der S. 20 getan habe. Die äquivalente Nettobesoldung im Bund (und nicht in Bayern, da hier im Anschluss die Komponenten der Bundesbesoldung herangezogen werden) stellt auf dieser Basis einen indiziellen Vergleichsbetrag dar, hat aber, anders als von Dir betrachtet, keine unmittelbar materiell-rechtliche Bedeutung. Insofern sind dir von Dir im Anschluss gemachten Ausführungen so nicht möglich. Zunächst einmal bemesse ich, ausgehend von der aktuellen Mindestalimentation, die äquivalente Nettobesoldung und das indizielle Grundgehaltsäquivalent und folge dabei der gerade genannten Darstellung, setze entsprechend nur die aktuellen Beträge ein:

Die Höhe der realitätsgerecht bemessenen Mindestalimentation beträgt im Jahr 2024 53.268,- €.
Subtrahiert man von ihr das im selben Jahr gewährte Kindergeld in Höhe von 6.000,- € und addiert
die Kosten für die die Beihilfeleistungen ergänzende Kranken- und Pflegeversicherung in jährlicher
Höhe von 7.845,- €, erhält man die äquivalente jährliche Nettobesoldung in Höhe von 55.113,- €,
die also exakt auf Höhe der Mindestalimentation liegt. Die anhand des Steuerrechners des Bundesfi-
nanzministeriums mittels der oben genannten Beträge bemessene Steuerlast beträgt 7.388,- €. Das
Besoldungsäquivalent zur Mindestalimentation weist folglich eine Höhe von 62.501,- € auf. Denn
subtrahiert man von ihm die Steuerlast in Höhe von 7.388,- €, erhält man die äquivalente Nettobe-
soldung von 55.113,- €. Subtrahiert man vom Besoldungsäquivalent zur Mindestalimentation – dem
in der Prüfung fiktiven Besoldungsniveau – sämtliche gewährte Besoldungskomponenten mit Aus-
nahme des Grundgehalts, erhält man die indizielle Höhe des Grundgehaltsäquivalents, das also ex-
akt auf Höhe der Mindestalimentation liegt. Hierbei liegt es in Anbetracht des oben bereits doku-
mentierten materiell-rechtlichen Verletzungsgrads auf der Hand, dass auch die indizielle Betrach-
tung zu keinem anderen Ergebnis gelangen kann; nicht umsonst erweist sich die materiell-rechtliche
Verletzung der Besoldungsordnung A als eklatant. So verstanden erscheint es sinnvoll, die familien-
bezogenen Besoldungskomponenten, die den höherwertigen Ämtern gewährt werden, heranzuzie-
hen. Sie betragen 2024 insgesamt 5.475,- €. Im Ergebnis beträgt der Jahresbetrag des Grundgehalts-
äquivalents hier folglich 57.026,- € bzw. der monatliche Betrag 4.753,- €.

Zur Nr. 4) Das Besoldungsäquivalent beträgt im Jahr 62.501,- €, also pro Monat 5.209,- €, das Grundgehaltsäquivalent monatlich 4.753,- €.

Die im Anschluss an die Nr. 4 von Dir getätigten Aussagen können auf Basis der indiziellen Beträge, wie ich sie gerade bemessen habe, nicht vollzogen werden, da Du hier materiell-rechtliche Aussagen machst. Dem steht aber weiterhin die Rn. 30 der aktuellen Entscheidung entgegen:

"Die Parameter [der ersten Prüfungsstufe; ST.] sind weder dazu bestimmt noch geeignet, aus ihnen mit mathematischer Exaktheit eine Aussage darüber abzuleiten, welcher Betrag für eine verfassungsmäßige Besoldung erforderlich ist. Ein solches Verständnis würde die methodische Zielrichtung der Besoldungsrechtsprechung des Senats verkennen." (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html)

Die sich daran anschließende Gretchenfrage lässt sich entsprechend aus den gerade vollzogenen Bemessungen, die ausschließlich dazu dienen, Indizien für den Verletzungsgrad der Besoldungssystematik zu erstellen, nicht beantworten. Vielmehr sieht sich der Besoldungsgesetzgeber als Folge der seit 2012 erfolgten bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung gezwungen, die Höhe der jeweiligen Besoldungskomponenten sachgerecht zu begründen. Entsprechend habe ich mit den in Reaktion auf Rentenonkels Beiträgen erstellten Gedanken und Bemessungen einen Rahmen zu skizzieren versucht, auf dessen Grundlage man abschätzen kann, welche tatsächlichen Bedarfe dem Beamten aus seinen Kinder erwachsen, sodass man von hieraus und mit diesen Gedanken und Bemessungen eine sachgerechte Höhe kinderbezogener Besoldungsbestandteile begründen kann. Auch diese lassen sich aber nicht cent- oder eurogenau berechnen, da das Besoldungsrecht kein Zweig der Mathematik, sondern Ausfluss des Art. 33 Abs. 5 GG ist.

@ LehrerBW

Der baden-württembergische Besoldungsgesetzgeber legt ein nicht sachgerechtes 95 %-Perzentil zugrunde, das also die kalten und warmen Unterkunftskosten gemeinsam ausweist. Jenes darf aber nicht herangezogen werden, da im Sozialrecht der Mietzins unabhängig von den Nebenkosten betrachtet werden muss. Legt man das von mir oben genannte und von mir extrapolierte 95 %-Perzentil von 1.362,- € zugrunde (von dem ich ausgehe, dass ich es eher zu gering angesetzt habe) und addiert die in Baden-Württemberg gleichfalls auf Basis einer 90 qm großen Unterkunft zu bemessenen Heizkosten in Höhe von 239,33 €, so erhält man als Kosten in Höhe von 1.601,33 € (und nicht von 1.500,- €, die der Besoldungsgesetzgeber ausweist). Lege ich die von Dir genannten Beträge sowie die weiteren von Dir genannten zugrunde, ergibt sich das folgende Bild für das Grundsicherungsniveau (die Kosten der Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie des monetären Gegenwerts der Sozialtarife dürften ebenfalls zu gering bemessen sein, sodass das ERgebnis am Ende nicht realitätsgerecht ist):

Regelbedarfe:                                                1.846,- €
Unterkunfskosten:                                          1.362,- €
Heizkosten:                                                      239,33 €
Kosten der Bedarfe für Bildung und Teilhabe:      134,- €
monetärer Gegenwert Sozialtarife:                      65,- €
Grundsicherungsniveau:                                 3.646,33 €
Mindestalimentation:                                     4.193,28 €

Die Bemessung des Gesetzgebers erfolgte also um rund 100,- € zu gering, was - da das Land bislang noch nie eine sachgerechte Bemessung durchgeführt hat - auch nicht anders zu erwarten war.

LehrerBW

Zitat von: SwenTanortsch in 17.11.2024 18:04

@ LehrerBW

Der baden-württembergische Besoldungsgesetzgeber legt ein nicht sachgerechtes 95 %-Perzentil zugrunde, das also die kalten und warmen Unterkunftskosten gemeinsam ausweist. Jenes darf aber nicht herangezogen werden, da im Sozialrecht der Mietzins unabhängig von den Nebenkosten betrachtet werden muss. Legt man das von mir oben genannte und von mir extrapolierte 95 %-Perzentil von 1.362,- € zugrunde (von dem ich ausgehe, dass ich es eher zu gering angesetzt habe) und addiert die in Baden-Württemberg gleichfalls auf Basis einer 90 qm großen Unterkunft zu bemessenen Heizkosten in Höhe von 239,33 €, so erhält man als Kosten in Höhe von 1.601,33 € (und nicht von 1.500,- €, die der Besoldungsgesetzgeber ausweist). Lege ich die von Dir genannten Beträge sowie die weiteren von Dir genannten zugrunde, ergibt sich das folgende Bild für das Grundsicherungsniveau (die Kosten der Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie des monetären Gegenwerts der Sozialtarife dürften ebenfalls zu gering bemessen sein, sodass das ERgebnis am Ende nicht realitätsgerecht ist):

Regelbedarfe:                                                1.846,- €
Unterkunfskosten:                                          1.362,- €
Heizkosten:                                                      239,33 €
Kosten der Bedarfe für Bildung und Teilhabe:      134,- €
monetärer Gegenwert Sozialtarife:                      65,- €
Grundsicherungsniveau:                                 3.646,33 €
Mindestalimentation:                                     4.193,28 €

Die Bemessung des Gesetzgebers erfolgte also um rund 100,- € zu gering, was - da das Land bislang noch nie eine sachgerechte Bemessung durchgeführt hat - auch nicht anders zu erwarten war.
Vielen lieben Dank Swen
Man kommt sich mittlerweile einfach nur noch von seinem Besoldungsgesetzgeber verarscht vor dem kein Rechentrick zu billig ist um die Alimentation zu drücken.
Wir werden richtiggehend durch das Machtgefälle ausgenutzt...und dann sollen wir uns noch für die Jobsicherheit bedanken.

Versuch

Zitat von: LehrerBW in 18.11.2024 04:30
Zitat von: SwenTanortsch in 17.11.2024 18:04

@ LehrerBW

Der baden-württembergische Besoldungsgesetzgeber legt ein nicht sachgerechtes 95 %-Perzentil zugrunde, das also die kalten und warmen Unterkunftskosten gemeinsam ausweist. Jenes darf aber nicht herangezogen werden, da im Sozialrecht der Mietzins unabhängig von den Nebenkosten betrachtet werden muss. Legt man das von mir oben genannte und von mir extrapolierte 95 %-Perzentil von 1.362,- € zugrunde (von dem ich ausgehe, dass ich es eher zu gering angesetzt habe) und addiert die in Baden-Württemberg gleichfalls auf Basis einer 90 qm großen Unterkunft zu bemessenen Heizkosten in Höhe von 239,33 €, so erhält man als Kosten in Höhe von 1.601,33 € (und nicht von 1.500,- €, die der Besoldungsgesetzgeber ausweist). Lege ich die von Dir genannten Beträge sowie die weiteren von Dir genannten zugrunde, ergibt sich das folgende Bild für das Grundsicherungsniveau (die Kosten der Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie des monetären Gegenwerts der Sozialtarife dürften ebenfalls zu gering bemessen sein, sodass das ERgebnis am Ende nicht realitätsgerecht ist):

Regelbedarfe:                                                1.846,- €
Unterkunfskosten:                                          1.362,- €
Heizkosten:                                                      239,33 €
Kosten der Bedarfe für Bildung und Teilhabe:      134,- €
monetärer Gegenwert Sozialtarife:                      65,- €
Grundsicherungsniveau:                                 3.646,33 €
Mindestalimentation:                                     4.193,28 €

Die Bemessung des Gesetzgebers erfolgte also um rund 100,- € zu gering, was - da das Land bislang noch nie eine sachgerechte Bemessung durchgeführt hat - auch nicht anders zu erwarten war.
Vielen lieben Dank Swen
Man kommt sich mittlerweile einfach nur noch von seinem Besoldungsgesetzgeber verarscht vor dem kein Rechentrick zu billig ist um die Alimentation zu drücken.
Wir werden richtiggehend durch das Machtgefälle ausgenutzt...und dann sollen wir uns noch für die Jobsicherheit bedanken.

Und hat das Land nicht auch die Inflationsprämie mit eingerechnet, um dann auf den Mindestwert zu kommen?

Langsam braucht es auch einen guten Musterwiderspruch für 2024.

SwenTanortsch

Es ist leider genauso, Lehrer. Am Ende kann das nur politischer Druck ändern, der vor allem dann entstehen würde, wenn sich die Medien des Themas annehmen, so wie das bspw. die hessenschau in unregelmäßigen Abständen macht, sodass sich die hessische Landesregierung eben wie im verlinkten Beitrag veranlasst sieht, über das Thema nicht nur zu berichten, sondern auch wie hier führende Politiker zu befragen (https://www.hessenschau.de/tv-sendung/was-beamte-von-der-ausgesetzten-besoldungserhoehung-halten,video-203966.html). Ergo kann man Beamten generell nur empfehlen, mit den Journalisten in ihrer weiteren und näheren Umgebung zu sprechen und nicht auf die Gerichte und Interessenvertreter zu warten, also selbst aktiv zu werden und die Öffentlichkeit und insbesondere die Medien auf das Problemfeld aufmerksam zu machen. Denn man darf annehmen, dass sich die Bevölkerung in der Bundesrepublik weit überwiegend eine funktionierende öffentliche Verwaltung wünscht, die allerdings nicht nur in Hessen zunehmend dysfunktional wird. Wenn mittlerweile knapp ein Fünftel aller Lehrkräfte in Hessen und mehr als jede dritte Grundschullehrkraft nicht mehr durch zwei Staatsexamen ausgewiesen sind (ab Min. 3:07), dann muss man sich nicht wundern, dass der staatliche Bildungsauftrag schon einmal besserer Zeiten erlebt hat. Möchte man bald analog zu den genannten Aushilfslehrern in Hessen zunehmend Aushilfspolizisten, Aushilfsärzte und Aushilfsrichter sowie Aushilfsstaatsanwälte beschäftigen? https://schulaemter.hessen.de/einstellung-in-den-schuldienst/aktuell-gesucht

Darüber hinaus würde ich als hessischer Beamter heute mal bei der hessenschau nachfragen, nachdem ich mich für den Beitrag und auch und gerade die Befragung des Finanzministers bedankt hätte, wieso man ihn so einfach ab Min. 7:46 über den offenen Verfassungsbruch dozieren lässt, ohne hier kritische Rückfragen zu stellen. Denn ich finde es schon erschreckend, dass man einen führenden Landespolitiker für ihn problemlos und ohne Konsequenzen im öffentlich-rechtlichen Rundfunk darüber dozieren lässt, wie man den offenen Verfassungsbruch betreibt: Solche Reden wie die hier präsentierten würde ich als Journalist eigentlich bislang eher nicht von führenden Landespolitikern zur besten Sendezeit im öffentlich-rechtlichen Rundfunk erwarten. Worüber will man führende Landespolitiker alsbald noch im öffentlich-rechtlichen Rundfunk ohne kritische Rückfrage zur besten Sendezeit dozieren lassen, dass man den staatlichen Bildungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG nun leider bis zu einer kommenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr wahrnehmen wolle, weil man sich von jener Entscheidung weitere Anmerkungen erhoffe, wie man eigentlich ein staatlichen Bildungswesen zu organisieren habe, oder dass man bis auf Weiteres in Deutschland den effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG wird aussetzen müssen, weil man davon ausgehe, dass alsbald das Bundesverfassungsgericht seine entsprechende Rechtsprechung weiter ausschärfen werde, oder dass man bis zu einer demnächst ggf. erfolgenden weiteren Präzisierung durch das Bundesverfassungsgericht, was eigentlich Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 genau heiße, den Art. 5 Abs. 1 Satz 3 ab heute anders verstehen wolle als bislang das Bundesverfassungsgericht, man aber doch guten Mutes sei, dass jenes die eigene Sicht auf die Dinge in nächster Zukunft bestätigen werde?

"Aber wir stehen jetzt vor dem Problem, wir erwarten ja ein neues Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das möglicherweise auch die Maßstäbe, die ja anzulegen sind, wieder etwas anders interpretieren wird. Wir sollten dieses Urteil jetzt abwarten und dann auf der Basis einer hoffentlich gefestigten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entscheiden, was wir dann noch tun müssen, um eventuell Verfassungskonformität herzustellen." (ab Min. 8:10)

Recht hat der gute Mann in seinem Urlaubsgruß aus dem verfassungsrechtlichen Ausland. Wozu noch heute eventuell Verfassungskonformität in Deutschland herstellen, wenn man nach dem Abwarten der nächsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Gefolge dieser nächsten Entscheidung sicherlich abwarten möchte, was das Bundesverfassungsgericht in dann hoffentlich gefestigter Rechtsprechung in seiner übernächsten Entscheidung ausführen könnte? Das irgendwann zu vollziehende Anliegen von Verfassungskonformität ist offensichtlich eine wichtige Aufgabe, der sich auch die vollziehende Gewalt in Deutschland alsbald in näherer Zukunft eventuell widmen wird, weshalb jetzt schon die Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Grundgesetz festgeschrieben werden soll, um dann danach entsprechende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten, die möglicherweise auch die Maßstäbe, die ja anzulegen sind, wieder etwas anders interpretieren werden, sodass man beruhigt feststellen kann, dass es eigentlich gar keine Bindungswirkung gibt. Großes Kino.

LehrerBW

#6728
Zitat von: Versuch in 18.11.2024 06:16
Und hat das Land nicht auch die Inflationsprämie mit eingerechnet, um dann auf den Mindestwert zu kommen?

Langsam braucht es auch einen guten Musterwiderspruch für 2024.
Genau😡
Das Land BW legt sachfremd einen Grundsicherungsbedarf von 42 654.- fest und stellt dem gegenüber eine zu gewährende Mindestbesoldung von 49 052.- gegenüber.
Die wird erreicht, indem das Land BW anrechnet:
3000 Inflationspauschale
6000 Partnereinkommen...woher die Zahl auch immer kommt

Hinzukommen noch brutto
6050 Kinderzuschlag den nur der A7er bekommt
500 A7 Amtszulage die nur der A7er bekommt
1000 Strukturzulage von der wir Lehrer ausgeschlossen sind...warum auch immer 🤷‍♂️

So trickst sich das Land über fragwürdige Zulagen, die es dem gD und hD verwehrt zu einer vermeintlichen verfassungsgemäßen Alimentation.
Dazu kommen noch unsere 41 Stunden
Es ist richtig richtig bitter...in dem Ausmaß ist mir das erst in den letzten Tagen geworden.
Und gerade der Vergleich mit anderen Ländern ist richtig übel geworden.
Dahin hat uns eine grün/rote Finanzpolitik geführt🤬
Denn es war mal anders.

Hoffnungsschimmer ist allerdings, dass es mittlerweile so eklatant ist, dass unser Besoldungsgesetzgeber nach dem nächsten BVerfG Urteil oder zur Wahl im Frühjahr 26 wird umsteuern müssen.
Es gilt nun aber auch unsere Abgeordneten darauf hinzuweisen. Sehe da den Beamtenbund BW ehrlich gesagt in der Pflicht.

*edit*
Und selbst ich mit A13/6 bin Stand jetzt gerademal läppische 11 000 über dem angesetzten Grundsicherungsbedarf. Es ist wirklich richtig was schräg bei uns in theLänd

Beamtenneuling

Rechnet hier eigentlich jedes Land für sich aus, wie hoch die Mindestversorgung sein muss, oder ist das einheitlich?

Wenn es nicht einheitlich der gleiche Betrag ist, was er sein müsste (richtig,  oder?), würde mich interessieren warum das so ist und wie hoch die Differenz zwischen dem niedrigsten und höchsten Wert ist. Hat das jemand um Blick?

Versuch

Zitat von: LehrerBW in 18.11.2024 07:19
Zitat von: Versuch in 18.11.2024 06:16
Und hat das Land nicht auch die Inflationsprämie mit eingerechnet, um dann auf den Mindestwert zu kommen?

Langsam braucht es auch einen guten Musterwiderspruch für 2024.
Genau😡
Das Land BW legt sachfremd einen Grundsicherungsbedarf von 42 654.- fest und stellt dem gegenüber eine zu gewährende Mindestbesoldung von 49 052.- gegenüber.
Die wird erreicht, indem das Land BW anrechnet:
3000 Inflationspauschale
6000 Partnereinkommen...woher die Zahl auch immer kommt

Hinzukommen noch brutto
6050 Kinderzuschlag den nur der A7er bekommt
500 A7 Amtszulage die nur der A7er bekommt
1000 Strukturzulage von der wir Lehrer ausgeschlossen sind...warum auch immer 🤷‍♂️

So trickst sich das Land über fragwürdige Zulagen, die es dem gD und hD verwehrt zu einer vermeintlichen verfassungsgemäßen Alimentation.
Dazu kommen noch unsere 41 Stunden
Es ist richtig richtig bitter...in dem Ausmaß ist mir das erst in den letzten Tagen geworden.
Und gerade der Vergleich mit anderen Ländern ist richtig übel geworden.
Dahin hat uns eine grün/rote Finanzpolitik geführt🤬
Denn es war mal anders.

Hoffnungsschimmer ist allerdings, dass es mittlerweile so eklatant ist, dass unser Besoldungsgesetzgeber nach dem nächsten BVerfG Urteil oder zur Wahl im Frühjahr 26 wird umsteuern müssen.
Es gilt nun aber auch unsere Abgeordneten darauf hinzuweisen. Sehe da den Beamtenbund BW ehrlich gesagt in der Pflicht.

*edit*
Und selbst ich mit A13/6 bin Stand jetzt gerademal läppische 11 000 über dem angesetzten Grundsicherungsbedarf. Es ist wirklich richtig was schräg bei uns in theLänd
Mit rot grün hat das Mal far nichts zu tun, denn bei schwarz war es genauso und derzeit ist es zudem Schwarze-grün.

Die Polemik finde ich erschreckend.

Zudem geht der bbbw seit Jahren den Weg des geringsten Widerstandes.
Von diesen Menschen erwarte ich 0,0

Versuch

Zitat von: Beamtenneuling in 18.11.2024 07:55
Rechnet hier eigentlich jedes Land für sich aus, wie hoch die Mindestversorgung sein muss, oder ist das einheitlich?

Wenn es nicht einheitlich der gleiche Betrag ist, was er sein müsste (richtig,  oder?), würde mich interessieren warum das so ist und wie hoch die Differenz zwischen dem niedrigsten und höchsten Wert ist. Hat das jemand um Blick?

Alle rechnen m.m.n. falsch.

Zudem:
Partnereinkommen ( m.m.n. bestimmt nicht juristisch haltbar) ist unterschiedlich, Wohnkosten auch...

PolareuD

Zitat von: Beamtenneuling in 18.11.2024 07:55
Rechnet hier eigentlich jedes Land für sich aus, wie hoch die Mindestversorgung sein muss, oder ist das einheitlich?

Wenn es nicht einheitlich der gleiche Betrag ist, was er sein müsste (richtig,  oder?), würde mich interessieren warum das so ist und wie hoch die Differenz zwischen dem niedrigsten und höchsten Wert ist. Hat das jemand um Blick?

Torsten Schwan, Osnabrück, Das Alimentationsniveau der Besoldungsordnung A 2008 bis 2020 – eine ,,teilweise drastische Abkopplung der Besoldung" als dauerhafte Wirklichkeit?

"Seit 2012 entwickelt das Bundesverfassungsgericht eine neue Dogmatik amtsangemessener Alimentation. Mit einer aktuellen Entscheidung hat es nun die Kriterien zur Bemessung der Mindest- und Nettoalimentation weiter konkretisiert. Der Beitrag betrachtet das Alimentationsniveau der A-Besoldung nach Maßgabe der neuen Dogmatik und zeigt so, dass die Alimentation aller Bundesländer seit spätestens 2008 nicht mehr amtsangemessen ist. Die unteren Besoldungsgruppen erreichen seitdem in der Regel nicht einmal das Grundsicherungsniveau."

https://www.doev.de/ausgaben/5-2022/

Ist zwar kostenpflichtig, kann aber eventuell über die Hausbibliothek kostenlos bestellt werden.

Ein neuer Beitrag wird wohl im Januar in der ZBR erscheinen.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

LehrerBW

#6733
Zitat von: Versuch in 18.11.2024 07:55
Mit rot grün hat das Mal far nichts zu tun, denn bei schwarz war es genauso und derzeit ist es zudem Schwarze-grün.

Die Polemik finde ich erschreckend.

Zudem geht der bbbw seit Jahren den Weg des geringsten Widerstandes.
Von diesen Menschen erwarte ich 0,0
Nein Versuch(kam vielleicht böse rüber, aber ärgert mich schon sehr)....es fing schon mit der rot/grünen Regierung an, dass man sukzessive den Beamten an den Karren gefahren ist mit dem Haushaltsbegleitgesetz 11/12 mein ich und explizit wortwörtlich Sonderopfer gefordert hat.

Kostendämpfungspauschale
Absenkung der Beihilfe für Beamte mit zwei Kindern und Pensionäre von 70 auf 50%
Abgesenkte Eingangsbesoldung um 8%
Zeitversetzte Übernahme der Tarifabschlüsse
Nach Besoldungsgruppen gestaffelte Übernahme

Das war alles rot/grün und wurde erst durch das BVerfG wieder kassiert. Kostendämpfungspauschale ist geblieben.
Jetzt nennt es Bayaz anders...zum 4 Säulenmodell meinte er erläuternd, dass eine strikte Ausrichtung nach den Karlsruher Parametern die politische Handlungsfähigkeit einschränken würde.
Ja, wir haben schwarz/grün. Das federführende Finanzministerium aus dem das aber alles kam und kommt war aber immer in rot/grüner Hand.
Das 4 Säulenmodell hat der grüne Bayaz erarbeitet welches eklatant verfassungswidrig ist und den gD und hD schon wieder schlechter stellt durch diese Häufung an nach oben abschmelzenden Zuschlägen.

*edit*
Würde dir aber Recht geben...vermutlich würde uns ein schwarzer Finanzminister ebensowenig amtsangemessen besolden wie nun der grüne Bayaz...weil es, mit demselben Argument, eben den politischen Spielraum eingrenzt.

Ähnlich grad ja in Hessen...dadurch dass man bei den Beamten spart hat man es wo anders locker...beim Hessengeld beispielsweise 🤷‍♂️

Finanzer

Zitat von: LehrerBW in 18.11.2024 09:11
Ähnlich grad ja in Hessen...dadurch dass man bei den Beamten spart hat man es wo anders locker...beim Hessengeld beispielsweise 🤷‍♂️

Ist doch schön, das wir Beamten anderen Hessen den Kauf von Grundstücken finanzieren, deren Kauf wir uns nie selbst leisten können.