[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

Begonnen von SwenTanortsch, 28.07.2020 14:39

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HochlebederVorgang

Das ist systematisch auch richtig, da es sich im Kern um einen steuerlichen Freibetrag handelt. Und da wir Beamte ja auch nach Bedarf besoldet werden: Bei Empfängern von Sozialleistungen wird die Prämie auch nicht als Einkommen berücksichtigt.

Ozymandias

Zitat von: HochlebederVorgang in 26.05.2025 17:54
Das ist systematisch auch richtig, da es sich im Kern um einen steuerlichen Freibetrag handelt. Und da wir Beamte ja auch nach Bedarf besoldet werden: Bei Empfängern von Sozialleistungen wird die Prämie auch nicht als Einkommen berücksichtigt.

Die Inflationsprämie musste laut gesetzlicher Regelung aber zusätzlich zum bereits geschuldeten Arbeitslohn bezahlt werden. Daher kann man diese schlecht heranziehen, um die 115% Regelung zu erfüllen. Wurde trotzdem überall gemacht. Scheint mir weiterhin falsch zu sein.

HochlebederVorgang

Zitat von: Ozymandias in 26.05.2025 18:07
Zitat von: HochlebederVorgang in 26.05.2025 17:54
Das ist systematisch auch richtig, da es sich im Kern um einen steuerlichen Freibetrag handelt. Und da wir Beamte ja auch nach Bedarf besoldet werden: Bei Empfängern von Sozialleistungen wird die Prämie auch nicht als Einkommen berücksichtigt.

Die Inflationsprämie musste laut gesetzlicher Regelung aber zusätzlich zum bereits geschuldeten Arbeitslohn bezahlt werden. Daher kann man diese schlecht heranziehen, um die 115% Regelung zu erfüllen. Wurde trotzdem überall gemacht. Scheint mir weiterhin falsch zu sein.

Ist es m.E. auch, aber man kann es ja versuchen. Ist es überhaupt zulässig, ohne besoldungsgesetzliche Regelung eine Prämie an Beamte zu zahlen? Oder gibt es da in den Besoldungsgesetzen eine Öffnungsklausel? Wenn ich überlege, was für eine Gewese um Jobräder gemacht wird.

Illunis

Wenn die Alimentation passen würde, würde die Inflation ja dadurch ausgeglichen werden.
Also braucht es keine Inflationsausgleichsprämie.
Wenn man es so sieht macht das Urteil natürlich Sinn, wie so oft fehlt halt die Alimentation...

Tyrion

Zitat von: Ozymandias in 26.05.2025 18:07
Zitat von: HochlebederVorgang in 26.05.2025 17:54
Das ist systematisch auch richtig, da es sich im Kern um einen steuerlichen Freibetrag handelt. Und da wir Beamte ja auch nach Bedarf besoldet werden: Bei Empfängern von Sozialleistungen wird die Prämie auch nicht als Einkommen berücksichtigt.

Die Inflationsprämie musste laut gesetzlicher Regelung aber zusätzlich zum bereits geschuldeten Arbeitslohn bezahlt werden. Daher kann man diese schlecht heranziehen, um die 115% Regelung zu erfüllen. Wurde trotzdem überall gemacht. Scheint mir weiterhin falsch zu sein.

Ich sehe kein Problem darin, die gesetzlich geregelten Inflationsausgleichszahlungen in die Alimentationsberechnung mit einzubeziehen. Die Inflationsausgleichszahlung ist im Grunde nichts anderes als eine Jahressonderzahlung. Es gibt keine alimentationsrechtliche Verpflichtung, eine Jahressonderzahlung zu gewähren. Wenn sie aber vom Dienstherrn an alle Beamtinnen und Beamte einer Besoldungsgruppe gewährt wird, zählt sie für den betroffenen Personenkreis zur vom Dienstherrn gewährten Alimentation.

Ozymandias

Ich sehe die Mindestalimentation als bereits geschuldeten Arbeitslohn an. In der Praxis wurde die Prämie aber genutzt, um auf die 115% Abstand zu gelangen.

Darüber hinaus kann die Prämie freiwillig bezahlt werden. Da geht es dann aber darum, ob diese steuerfrei ist oder nicht. D Prämie sollte dann aber nach dem EStG nicht mehr steuerfrei sein. Was wiederum den 115% Abstand verletzen würde.

§ 3 Nr. 11c. EStG
    zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3 000 Euro;

Ozymandias


HansGeorg

Zitat von: Ozymandias in 27.05.2025 17:53
Neues aus BW vom DRB BW:

https://www.drb-bw.de/fileadmin/Landesverband-Baden-Wuerttemberg/Dokumente/Mitteilungen/DRB_BW_Mitteilungen_01_2025.pdf

13.10.2025 Verhandlung Musterklage (Freiburg)

War davor für Juli geplant.

Überrascht mich nicht. Die werden die Zahlen aus den anderen Bundesländern haben und eben keine "Klagewelle" erwarten. Der prozentuale Anteil der Klagenden bewegt sich immer im einstelligen niedrigen Bereich.

Ozymandias

Einzige Hoffnung wäre ein BVerfG-Urteil vor der Verhandlung in Freiburg.
Ansonsten erwarte ich eine Abweisung wie in Klein-Karlsruhe.

Versuch

Zitat von: Ozymandias in 27.05.2025 21:50
Einzige Hoffnung wäre ein BVerfG-Urteil vor der Verhandlung in Freiburg.
Ansonsten erwarte ich eine Abweisung wie in Klein-Karlsruhe.
Warum?
Man müsste ja nur begründen, wie Sven vorschlägt.

Ozymandias

Zitat von: Versuch in 27.05.2025 22:40
Zitat von: Ozymandias in 27.05.2025 21:50
Einzige Hoffnung wäre ein BVerfG-Urteil vor der Verhandlung in Freiburg.
Ansonsten erwarte ich eine Abweisung wie in Klein-Karlsruhe.
Warum?
Man müsste ja nur begründen, wie Sven vorschlägt.

Die Klage in Klein-Karlsruhe war vom DRB initiiert mit einer renommierten Anwaltskanzlei vorbereitet und der Kläger war ein Richter.

Begründen reicht nicht. Es benötigt neue Direktiven von oben.

Versuch

Zitat von: Ozymandias in 27.05.2025 23:21
Zitat von: Versuch in 27.05.2025 22:40
Zitat von: Ozymandias in 27.05.2025 21:50
Einzige Hoffnung wäre ein BVerfG-Urteil vor der Verhandlung in Freiburg.
Ansonsten erwarte ich eine Abweisung wie in Klein-Karlsruhe.
Warum?
Man müsste ja nur begründen, wie Sven vorschlägt.

Die Klage in Klein-Karlsruhe war vom DRB initiiert mit einer renommierten Anwaltskanzlei vorbereitet und der Kläger war ein Richter.

Begründen reicht nicht. Es benötigt neue Direktiven von oben.
Von oben?
Ist die Judikative nicht unabhängig?

SwenTanortsch

Zitat von: Versuch in 28.05.2025 04:28
Zitat von: Ozymandias in 27.05.2025 23:21
Zitat von: Versuch in 27.05.2025 22:40
Zitat von: Ozymandias in 27.05.2025 21:50
Einzige Hoffnung wäre ein BVerfG-Urteil vor der Verhandlung in Freiburg.
Ansonsten erwarte ich eine Abweisung wie in Klein-Karlsruhe.
Warum?
Man müsste ja nur begründen, wie Sven vorschlägt.

Die Klage in Klein-Karlsruhe war vom DRB initiiert mit einer renommierten Anwaltskanzlei vorbereitet und der Kläger war ein Richter.

Begründen reicht nicht. Es benötigt neue Direktiven von oben.
Von oben?
Ist die Judikative nicht unabhängig?

Genau das ist sie. Darüber hinaus habe ich maßgebliche der vom VG Karlsruhe aufgespiesten Schwächen der Klagebegründung hier aufgezeigt. Hätte es jene Schwächen nicht gegeben, wäre es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem anderen Ergebnis gelangt, was einer der Gründe war - und kein unwichtiger -, wieso ich jene Schwächen hier aufgespiest habe. Wir dürfen davon ausgehen, dass das allen Verfahrensbeteiligten bekannt ist und dass es zukünftig konkret darum gehen wird, diese Schwächen auszumerzen.

Es wäre erfreulich und es ist zu erwarten, dass in den angekündigten "Pilotverfahren" neue Direktiven erlassen werden, die zukünftigen Klägern das Leben leichter machen dürften. Allerdings lässt sich auch ohne sie die evidente Sachwidrigkeit des aktuellen baden-württembergische Besoldungsrechts hinreichend nachweisen, wie es sich insbesondere als sog. "Vier-Säulen-Modell" präsentiert.

In den letzten Jahren hat - in verschiedenen Rechtskreisen darüber hinaus bekanntermaßen gezwungenermaßen - die Anzahl der Kläger in einem signifikanten Maße zugenommen. Die Anzahl der für das Besoldungsrecht hinreichend qualifizierten Anwälte ist, wenn ich das richtig sehe, zeitgleich nicht im gleichen Maße gewachsen, was auch wenig verwundert, da die Materie komplex und die Anzahl an Klägern im Vergleich zu anderen Rechtsgebieten insgesamt weiterhin eher nicht groß ist.

Ergo: Wer klagen will, sollte begründen, begründen, begründen und - sofern er oder sie sich anwaltlich vertreten lassen wollte (wozu ich bekanntlich am eigenen Fall begründet grundsätzlich raten würde) - sich getreu dem Motto "prüfe, wer sich ewig binde", genau umschauen, wem er sein klägerisches Herz schenken wollte, denn ansonsten schillert's auch hier eventuell alsbald bekanntlich: "Der Wahn ist kurz, die Reu ist lang".

Ozymandias

Zitat von: Versuch in 28.05.2025 04:28
Zitat von: Ozymandias in 27.05.2025 23:21
Zitat von: Versuch in 27.05.2025 22:40
Zitat von: Ozymandias in 27.05.2025 21:50
Einzige Hoffnung wäre ein BVerfG-Urteil vor der Verhandlung in Freiburg.
Ansonsten erwarte ich eine Abweisung wie in Klein-Karlsruhe.
Warum?
Man müsste ja nur begründen, wie Sven vorschlägt.

Die Klage in Klein-Karlsruhe war vom DRB initiiert mit einer renommierten Anwaltskanzlei vorbereitet und der Kläger war ein Richter.

Begründen reicht nicht. Es benötigt neue Direktiven von oben.
Von oben?
Ist die Judikative nicht unabhängig?

Von höheren Instanzen ist damit gemeint.
Es wurde ja sogar schon vom betreuten Regieren gesprochen, weil das Bundesverfassungsgericht quasi durch Rechtsprechung "mitregieren" muss, um verfassungskonforme Zustände zu erreichen.

Versuch

Das sind jetzt aber Verschwörungstheorien
Ein Verwaltungsgericht kann dich die Klage weitergeben, wenn richtig und gut begründet.
Ich erinnere mich, dass das in KA eben nicht der Fall war und die Kläger nur Semi-professionelle wären.

Ich habe den Richter und angeschrieben und gebeten sich Unterstützung bei Sven (oder Dr schwan) zu holen.
Vll können das andere auch?
Steter Tropfen...