Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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ParagraphenReiter2026

Zitat von: ParagraphenReiter2026 in 26.11.2025 20:50
Grüße in die Runde!

Nach den nun definierten Prüfstufen, insbesondere die Mindestalimentation lohnt sich auch ein Blick zurück. Nach überschlägigen Rechnungen kommt man schnell zu dem Ergebnis, dass selbst 1996 die heute definierten Rahmenbedingungen nicht eingehalten wurden.

Auch damals reichte die Verletzung der Mindestalimentation ähnlich wie heutzutage bis in den Bereich A10/A11. Kaum vorzustellen, dass dort jetzt erst ein Riegel vorgeschoben wird.

Die Diskussion hättet ihr auch 10 Tage früher haben können. Aber steter Tropfen höhlt den Stein.

Wir reden hier von einem systematischen Fehler, der allein durch die volkswirtschaftlichen Parameter nicht identifiziert werden kann. Deshalb (hoffe ich) hat das BVerfG die Prüfung der Mindestalimentation davor platziert um die korrekte Basis zu definieren.

Wenn man sieht welche ersten Ideen es in SH gibt, wird sich erst etwas ändern wenn auch das Partnereinkommen für verfassungswidrig erklärt wird. Solange wird man damit auch die Mindestalimentation kleinhalten. Ein Spiel auf Zeit...

cyrix42

btw: Während unser A4-Stufe-1-4K-Alleinverdiener 1996 mit 41688 DM brutto nach Hause kam, hatte der Single in der gleichen Besoldungsgruppe und -Stufe nur einen Bruttojahresverdienst von 34313 DM; also 17,7% weniger. ODer anders formuliert: Die Erhöhung durch die andere Familien-Konstellation betrug 34,6% des Bruttoeinkommens, dass jedem zustand.

Böswilliger Dienstherr

Zitat von: cyrix42 in 06.12.2025 12:40
btw: Während unser A4-Stufe-1-4K-Alleinverdiener 1996 mit 41688 DM brutto nach Hause kam, hatte der Single in der gleichen Besoldungsgruppe und -Stufe nur einen Bruttojahresverdienst von 34313 DM; also 17,7% weniger. ODer anders formuliert: Die Erhöhung durch die andere Familien-Konstellation betrug 34,6% des Bruttoeinkommens, dass jedem zustand.

2004 war das in BaWü noch ein ganz anderes Spiel:

"Es erhöht sich der Familienzuschlag der Stufe 2 für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt."

clarion

Ich weiß nicht ob ein Basisjahr vor der Wiedervereinigung richtig wäre, es wäre dann ja auch eine rein westdeutsche Fortschreibung. Die Wiedervereinigung war eine umfassende Zäsur, die vielen Menschen viel abverlangt hat. Schließlich war es in Ostdeutschland ein Systemwechsel. Da hätte man m.E. nicht einfach weiter besolden können als wäre nichts gewesen.

Einigung2023

Zitat von: BeuteZoellner in 06.12.2025 11:41
https://www.dpolg-bundespolizei.de/aktuelles/news/keine-antragstellung-notwenig/

"Das BMI prüft derzeit, ob dieses Urteil Auswirkungen auf einen Entwurf zur Besoldungskorrektur hat, welcher sich noch in der Resortabstimmung zwischen BMI und Bundesfinanzministerium (BMF) befindet. Wir gehen davon aus, dass der Deutsche Beamtenbund in Kürze einen abgestimmten Referentenentwurf zugeleitet bekommt. Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Verbändebeteiligung werden wir hierzu Stellung nehmen und entsprechend informieren."

Hier ist die Aussage etwas präziser, es wird schon gerechnet.

Das deckt sich auch mit den von Durgi gemachten Aussagen

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/daniela-ludwig/fragen-antworten/wann-soll-der-referentenentwurf-zur-amtsangemessenen-besoldung-erscheinen-0

SwenTanortsch

Zitat von: BVerfGBeliever in 06.12.2025 11:24
Zitat von: clarion in 06.12.2025 09:26
Moin,

mich verwirrt Swens Schreiben auch mehr als es mir bei der Interpretation geholfen haben. Er deutet versteckte Botschaften an, die sich erst nach langen und mehrmaligen langen Nachdenken enthüllen. Warum sollte das BVerfG so etwas tun? Wichtig ist m.E. dass halbwegs leicht beschaffbare Kennzahlen benutzt werden.

Warum das  BVerfG das Jahr 1996 als Basis genommen hat, ist leider nicht begründet. Es kann aber nicht sein, dass man die Besoldung zementiert, in dem man als Basisjahr unendlich zurück geht. Wie auch immer, das BVerfG hat das Jahr 1996 festgelegt und wir müssen damit leben egal, ob es passt oder nicht. Man kann auch über die gewählten Indizes streiten, ob diese v.a. für den hD passend sind, oder nicht, aber dieser Zug ebenfalls abgefahren.  Das BVerfG hat gesprochen. Das müssen wir akzeptieren.

Mich würde eine erkleckliche Nachzahlung für 9 Jahre Widerspruch freuen, aber ob diese eher 25 oder 25.000 Euro ausmacht darüber habe ich mir noch keine Gedanken gemacht. Für die Zukunft rechne ich aber schon damit,  dass alle besser besoldet werde, auch Kinderlose.

Hallo clarion,

nochmals der kurze Hinweis: Ein Basisjahr 1979 würde eine signifikant andere (und für uns deutlich vorteilhaftere) Fortschreibungsprüfung implizieren. Das ergibt sich zwingend und unmittelbar aus der von Swen erwähnten Abbildung 4 (https://www.thueringer-beamtenbund.de/fileadmin/user_upload/www_thueringer-beamtenbund_de/pdf/2025/Schriftliche_Zusammenfassung_Teilnehmerunterlagen.pdf). Natürlich unter der Annahme, dass unser "Herbergsvater" (kleiner Scherz am Rande) korrekt gerechnet hat, aber davon gehe ich selbstredend aus.

Und ja, du hast natürlich völlig Recht, im Urteil steht stattdessen "1996", wozu ich ja auch schon den Eiche/Wildsau-Spruch zitiert hatte.



JEDOCH: Möglicherweise (*) könnte man als Kläger hingehen und substantiiert vortragen, zu welchen Ergebnissen eine Fortschreibungsprüfung seit 1979 führen würde. Denn die Anforderung an den Gesetzgeber, "über die Jahre hinweg der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards hinreichend Rechnung zu tragen" (Leitsatz acht), dürfte ja mutmaßlich nicht erst seit dem Jahr 1996 Gültigkeit besitzen.

(*): Als Nicht-Jurist habe ich allerdings keine Ahnung, ob man sich damit eventuell höchstens der Lächerlichkeit preisgeben würde. Das müssen die "Profis" hier beantworten.. :)

Wie gesagt, ich kann es zeitlich im Moment nicht einrichten, hier tiefgehend genug Darlegungen zu machen, die beizeiten dann woanders erscheinen dürften, wobei beizeiten einen weiter in die Zukunft gerichteten Zeitpunkt meint.

Aber genau hier (in der markierten Stelle) triffst Du Dich mit den Forderungen Good Byes und meiner bekannten Feststellung, dass es auch weiterhin darum gehen muss, zu begründen, zu begründen, zu begründen. Denn wer glaubt, die Rechtsprechung des Senats sei in Stein gemeißelt, müsste annehmen, dass es sie aktuell nicht geben würde. Denn nach der "Pilotentscheidung" vom 4. Mai 2020 finden wir nun eine in den Kontrollmechanismen grundlegend gewandelte Rechtsprechung in den "Pilotentscheidungen" vom 17. September 2025, was schon für sich allein betrachtet recht bemerkenswert ist. Allerdings ist es dabei nur umso bemerkenswerter, dass der Gegenstand in beiden Fällen - zumindest für den Zeitraum 2009 bis 2015 - dasselbe Besoldungsrechtskreis ist, wenn auch unterschiedliche Besoldungsordnungen behandelt worden sind. Aber unterschiedlich sind zwei Besoldungsordnungen schon dann, wenn sie nicht (mehr) identisch mit sich selbst sind (denn wenn sie nicht mehr identisch mit sich selbst sind, sind die unterschiedlich). Es wäre also irrig, anzunehmen, das Bundesverfassungsgericht würde seine aktuelle Rechtsprechung als in Stein gemeißelt begreifen.

Entsprechend dürfte sich die Frage stellen, was eigentlich die jeweilige Tatsachengrundlage der beiden Entscheidungen ist und zu welchen Tatsachenfeststellungen diese jeweiligen Tatsachengrundlagen eigentlich führen. Genau dafür hat man, denke ich, einen juristischen Beistand (wenn man einen hat). Darüber hinaus gibt es hier mittlerweile genügend Kollegen, denen zuzutrauen ist - denen ich es also zutraue -, dass es auch ihnen möglich sein dürfte, das jeweils mal zu eruieren.

@ Prüfer SH

Ich habe hier in der Vergangenheit wiederkehrend geschrieben, dass ich in unserem juristisch, politisch, gesellschaftlich, historisch vertrackten Thema niemandem irgendetwas auf Anhieb glaube und das auch auf mich selbst beziehe, also auch mir unbesehen erst einmal kein Wort glaube (auch deshalb: begründen, begründen, begründen).

Weder ist also die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts heute und in Zukunft in Stein gemeißelt, noch wäre sie frei darin, an Tatsachen begründete Feststellungen so ohne Weiteres zu ignorieren. Darüber hinaus dürfte es dem Zweiten Senat nicht darum gehen, etwas in Stein zu meißeln oder gar Tatsachen zu ignorieren, sondern sein Zweck ist der des Hüters der Verfassung, also eine sachgerechte Verfassungsrechtsprechung zu vollziehen.

Dass der Senat dabei in einem hohen Maße lernfähig ist, hat er seit seinem Bestehen regelmäßig bewiesen und beweist er im aktuellen Judikat ein weiteres Mal in beeindruckender Weise, nämlich indem er einen von ihm als notwendig erachteten umfassenden Wandel im neueren Rechtsprechungswandel zum Besoldungsrecht vollzieht. Diese Lernfähigkeit würde ich als Chance begreifen - denn in gerichtlichen Verfahren geht es regelmäßig um die Begründetheit.

Ergo gilt es ebenso, die Tatsachengrundlagen, auf denen Entscheidungen gefällt werden, prüfend in den Blick zu nehmen. Das gilt für jede Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - Vorlagen in konkreten Normenkontrollverfahren haben die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend zur Kenntnis zu nehmen, den Fall also an ihr zu messen, die dabei nicht sakrosankt sein kann, auch wenn sie ihre hinreichende Betrachtung verlangt -, also nicht nur für die vergangene und irgendwann zukünftige, sondern auch für die aktuelle.

@ Michael

Forsch mal weiter, und zwar möglichst konkret. Denn darum geht es im Besoldungsrecht genauso wie in der Besoldungsrechtsprechung regelmäßig: um die Konkretisierung.



Nun gut, das hier auf die Schnelle - mein Schreiben hier wird auch in nächster Zeit unregelmäßig bleiben, so wie das für mein Lesen ebenso gilt.

GoodBye

Die Methodik der Fortschreibungsprüfung dürfte geeignet und damit nicht zu beanstanden sein. Juristisch betrachtet handelt es sich um eine anerkannte Methode, deshalb auch die Ausführungen im Urteil dazu. Offenbar ist aber diskutabel, ob diese Methode die richtigen Bezugspunkte wählt, dies ist hinsichtlich des Bezugsjahres fraglich. Es bleibt aber dabei, dass die Stufe 1 eine Vorprüfung zur Stufe 2 bleibt, in der die eigentliche materielle Einordnung erfolgt.


bebolus

Schön.. Und nun kann das BVerfG nicht klar definieren was richtig und was falsch ist? Da könnte man ja noch mit leben.

Aber, was ist denn nun mindestens richtig oder falsch? Ist meine Besoldung nun aA oder nicht? Und falls ja, warum? Falls nicht, warum nicht? Das sind doch (runter reduziert) genau die Fragen, um die es bei einer Klage geht.

bebolus

Wenn ich die letzten Posts richtig verstehe, hätte ich seit meinem Eintritt in den Beruf, 1998, jedes Jahr Widersprüche stellen können/sollen. Die wären dann mutmaßlich negativ beschieden worden. Was hätte ich dem Richter am VG sagen sollen..? Vielleicht: "Herr Richter, in ca. 25 Jahren werden Sie mein Anliegen verstehen.." und er hätte geantwortet: "Selbst in 25 Jahren würde niemand Ihr Anliegen verstehen."

Und an diesem Punkt befinden wir uns nun.

SwenTanortsch

Zitat von: GoodBye in 06.12.2025 13:43
Die Methodik der Fortschreibungsprüfung dürfte geeignet und damit nicht zu beanstanden sein. Juristisch betrachtet handelt es sich um eine anerkannte Methode, deshalb auch die Ausführungen im Urteil dazu. Offenbar ist aber diskutabel, ob diese Methode die richtigen Bezugspunkte wählt, dies ist hinsichtlich des Bezugsjahres fraglich. Es bleibt aber dabei, dass die Stufe 1 eine Vorprüfung zur Stufe 2 bleibt, in der die eigentliche materielle Einordnung erfolgt.

Warum sollte irgendwer entsprechende Beanstandungen des "Pflichtenhefts" als solches vornehmen wollen? Warum sollte man nicht weitere Tatsachengrundlagen anführen, die das eigene Klagebegehren substantiieren?

Wie gesagt, mit wenig konkreten Aussagen kommen wir weiterhin nicht weiter, denke ich, und zwar weder hier noch in Gerichtsverfahren. Verschiedene der in letzter Zeit hier von Kollegen vorgebrachten Ausführungen sollte man ggf. mal ein wenig konkreter verfolgen als bislang. Das hielte ich weiterhin für sinnvoller als ziellose Diskussionen, die natürlich gleichfalls geführt werden können und sollen - aber ggf. sollte man hier nicht Fäden verlieren, die aufzunehmen sich sicherlich als effektiver erweisen könnten.

Ich denke, dass ich mich wiederhole. Neu ist allerdings diese Aussage, die alsbald - und nicht in ferner Zukunft - an anderer Stelle kurz erhärtet werden wird: Der Zweite Senat dürfte mit einiger Wahrscheinlichkeit entsprechenden Tatsachenaussagen gegenüber durchaus aufgeschlossen sein, geht er doch davon aus, dass wir uns in einer Verfassungskrise befinden.

@ bebolus

Dein Frust ist, finde ich, leider mehr als verständlich!

bebolus

Dann schicke ich meinem DH Montag für jedes Jahr seit 1998 einen gesonderten Widerspruch und bitte um umgehende Bescheidung. Mal sehen was da kommt.

GoodBye

Zitat von: SwenTanortsch in 06.12.2025 15:08
Zitat von: GoodBye in 06.12.2025 13:43
Die Methodik der Fortschreibungsprüfung dürfte geeignet und damit nicht zu beanstanden sein. Juristisch betrachtet handelt es sich um eine anerkannte Methode, deshalb auch die Ausführungen im Urteil dazu. Offenbar ist aber diskutabel, ob diese Methode die richtigen Bezugspunkte wählt, dies ist hinsichtlich des Bezugsjahres fraglich. Es bleibt aber dabei, dass die Stufe 1 eine Vorprüfung zur Stufe 2 bleibt, in der die eigentliche materielle Einordnung erfolgt.

Warum sollte irgendwer entsprechende Beanstandungen des "Pflichtenhefts" als solches vornehmen wollen? Warum sollte man nicht weitere Tatsachengrundlagen anführen, die das eigene Klagebegehren substantiieren?

Wie gesagt, mit wenig konkreten Aussagen kommen wir weiterhin nicht weiter, denke ich, und zwar weder hier noch in Gerichtsverfahren. Verschiedene der in letzter Zeit hier von Kollegen vorgebrachten Ausführungen sollte man ggf. mal ein wenig konkreter verfolgen als bislang. Das hielte ich weiterhin für sinnvoller als ziellose Diskussionen, die natürlich gleichfalls geführt werden können und sollen - aber ggf. sollte man hier nicht Fäden verlieren, die aufzunehmen sich sicherlich als effektiver erweisen könnten.

Ich denke, dass ich mich wiederhole. Neu ist allerdings diese Aussage, die alsbald - und nicht in ferner Zukunft - an anderer Stelle kurz erhärtet werden wird: Der Zweite Senat dürfte mit einiger Wahrscheinlichkeit entsprechenden Tatsachenaussagen gegenüber durchaus aufgeschlossen sein, geht er doch davon aus, dass wir uns in einer Verfassungskrise befinden.

@ bebolus

Dein Frust ist, finde ich, leider mehr als verständlich!

Nun ja, das wird hier im Forum doch getan.

Man kam natürlich dagegen argumentieren, ob das Jahr 1996 den richtigen Bezugspunkt darstellt. Dies müsste man dann aber auch gegen das Gericht tun. Wenn man den Bezugspunkt jetzt aber streitig stellt, erübrigt sich die ganze Funktion der Stufe 1, da sie im großen Teil verfahrenslenkend ist.

Man müsste dann rückwärts suchen, bis man ein Jahr findet, in dem die Parameter nicht verletzt sind, sozusagen das Urjahr der amtsangemessenen Alimentation bzw. eigentlich ist es nur das Jahr, in dem kein Parameter verletzt ist. Die Amtsangemessenheit klärt sich ja erst auf Stufe 2.



Ozymandias

Zitat von: bebolus in 06.12.2025 15:07
Wenn ich die letzten Posts richtig verstehe, hätte ich seit meinem Eintritt in den Beruf, 1998, jedes Jahr Widersprüche stellen können/sollen. Die wären dann mutmaßlich negativ beschieden worden. Was hätte ich dem Richter am VG sagen sollen..? Vielleicht: "Herr Richter, in ca. 25 Jahren werden Sie mein Anliegen verstehen.." und er hätte geantwortet: "Selbst in 25 Jahren würde niemand Ihr Anliegen verstehen."

Und an diesem Punkt befinden wir uns nun.

Vielleicht wird die Entscheidung in 2030 endlich dazu führen, dass Beamte wissen, was Ihnen im Jahr 2008 zusteht, nachdem die Entscheidungen aus 2012, 2015, 2020 und 2025 nur zu Rätselraten geführt haben.  8)

@Swen Welches Medianeinkommen gilt für Bundesbeamte?

Das BVerfG hat die NUTS2-Regionen ins Spiel gebracht hat.
Berlin hat trotz seiner Größe nur einen Wert, daher konnte nur dieser Wert benutzt.
m.E. bleibt bei der neuen Rechtsprechung das Wohnkostenproblem bestehen jedenfalls zu einem gewissen Teil, unabhängig von der neuen Mindestbesoldung und Fortschreibungsprüfung. Bei Benutzung der NUTS2-Regionen könnte man es zumindest etwas negieren. Bei Benutzung von nur einem Wert pro Bundesland, kann man Beamte vor allem in München nur bemitleiden.


Böswilliger Dienstherr

Zitat von: GoodBye in 06.12.2025 15:33
Man müsste dann rückwärts suchen, bis man ein Jahr findet, in dem die Parameter nicht verletzt sind, sozusagen das Urjahr der amtsangemessenen Alimentation bzw. eigentlich ist es nur das Jahr, in dem kein Parameter verletzt ist. Die Amtsangemessenheit klärt sich ja erst auf Stufe 2.

Dieses +1

bebolus

Ich habe von 2000 bis 2003 in einer Dienstwohung vom Bund gewohnt. 90m2 Doppelhaushälfte, 4 Zimmer, Ostsee fußläufig erreichbar für 289 € kalt. Der Bund hat diese ganzen Dientwohungen dann verhökert. Die derzeitigen Mietpreise sind nicht den Beamten anzulasten. Bei Bürgergeldempfängern wird das 1 zu 1 aus (auch meinen) Steuergeldern bezahlt.