[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

Begonnen von SwenTanortsch, 28.07.2020 14:39

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DrBone

Moin!
Aus Berlin ist ja noch nichts Offizielles zu hören. Es ist ja davon auszugehen, dass die potentielle Erhöhung nicht linear von A5 bis A16 durchgereicht werden wird, oder was meint ihr?

Es wäre ja möglich, die Abstände zwischen den Ämtern in etwa zu wahren, nach oben hin die Erhöhung aber deutlich bis auf (nahezu) Null abschmelzen zu lassen. Zum Beispiel so (für A5 habe ich eine fiktive Erhöhung um 20% Grundgehalt angesetzt):

Besoldungsgruppe  Grundgehalt Stufe 1 (monatl.)    Abstand (alt)           Abstand (neu)        nominale Erhöhung (monatl.)
A5                            3.290,70 €                                                                                                   548,45 €
A6                            3.340,06 €                                   1,96%                       2%                          543,84 €
A7                            3.440,26 €                                   3,72%                       3%                          541,93 €
A8                            3.543,47 €                                   5,18%                       3%                          494,77 €
A9                            3.702,93 €                                   5,47%                       5%                          486,05 €
A10                          3.814,01 €                                   6,70%                       3%                          384,41 €
A11                          4.233,56 €                                  13,33%                     11%                         345,89 €
A12                          4.445,23 €                                    6,86%                      5%                          289,20 €
A13                          5.023,11 €                                  16,83%                    13%                          167,05 €
A14                          5.224,04 €                                    4,91%                      4%                          127,35 €
A15                          6.268,85 €                                  21,31%                     20%                           82,73 €
A16                          6.833,04 €                                  10,04%                      9%                            31,46 €

So etwas in der Art sollte doch statthaft sein, oder? Und wenn dann noch ein Partnereinkommen dazugerechnet wird, bleibt ja gar nichts mehr übrig... :'(


LehrerBW

Zitat von: DrBone in 22.01.2026 00:17Moin!
Aus Berlin ist ja noch nichts Offizielles zu hören. Es ist ja davon auszugehen, dass die potentielle Erhöhung nicht linear von A5 bis A16 durchgereicht werden wird, oder was meint ihr?

Es wäre ja möglich, die Abstände zwischen den Ämtern in etwa zu wahren, nach oben hin die Erhöhung aber deutlich bis auf (nahezu) Null abschmelzen zu lassen. Zum Beispiel so (für A5 habe ich eine fiktive Erhöhung um 20% Grundgehalt angesetzt):

Besoldungsgruppe  Grundgehalt Stufe 1 (monatl.)    Abstand (alt)           Abstand (neu)        nominale Erhöhung (monatl.)
A5                            3.290,70 €                                                                                                   548,45 €
A6                            3.340,06 €                                   1,96%                       2%                          543,84 €
A7                            3.440,26 €                                   3,72%                       3%                          541,93 €
A8                            3.543,47 €                                   5,18%                       3%                          494,77 €
A9                            3.702,93 €                                   5,47%                       5%                          486,05 €
A10                          3.814,01 €                                   6,70%                       3%                          384,41 €
A11                          4.233,56 €                                  13,33%                     11%                         345,89 €
A12                          4.445,23 €                                    6,86%                      5%                          289,20 €
A13                          5.023,11 €                                  16,83%                    13%                          167,05 €
A14                          5.224,04 €                                    4,91%                      4%                          127,35 €
A15                          6.268,85 €                                  21,31%                     20%                           82,73 €
A16                          6.833,04 €                                  10,04%                      9%                            31,46 €

So etwas in der Art sollte doch statthaft sein, oder? Und wenn dann noch ein Partnereinkommen dazugerechnet wird, bleibt ja gar nichts mehr übrig... :'(


So ähnlich hat es BW mit der Einführung eines Kinderzuschlags für das zweite Kind getrieben, nur dass der dann schon bei A13/6 weggeschmolzen war.

ExponentialFud

1. Der BVerfG Beschluss schreibt eine Grenze vor, wie weit Gruppenabstände eingeschmolzen werden dürfen bevor die Vermutung der Verfassungswidrigkeit vorliegt.
2. Das Abschmelzen von Kinderzuschlägen widerspricht dem BVerfG Beschluss, der eine amtsangemessene Alimentation der Kinder vorgibt.

LehrerBW

Zitat von: ExponentialFud in 22.01.2026 09:541. Der BVerfG Beschluss schreibt eine Grenze vor, wie weit Gruppenabstände eingeschmolzen werden dürfen bevor die Vermutung der Verfassungswidrigkeit vorliegt.
2. Das Abschmelzen von Kinderzuschlägen widerspricht dem BVerfG Beschluss, der eine amtsangemessene Alimentation der Kinder vorgibt.
War ja wie gesagt vor dem neueren Beschluss. Jetzt ist das bisherige Modell von BW verfassungswidrig. Mal gespannt wann das Reparaturgesetz kommt. Denke nicht vor der Wahl.

Zerot

In BaWü wäre es auch für die Grünen nicht verkehrt vor der Wahl noch etwas aus dem Hut zu zaubern. So könnten sie eventuell noch auf ein paar Wählerstimmen hoffen - die sie näher an die CDU ran bringen. Folge könnte 1-2 Ministerien mehr sein?!

AltStrG

Zitat von: ExponentialFud in 22.01.2026 09:541. Der BVerfG Beschluss schreibt eine Grenze vor, wie weit Gruppenabstände eingeschmolzen werden dürfen bevor die Vermutung der Verfassungswidrigkeit vorliegt.
2. Das Abschmelzen von Kinderzuschlägen widerspricht dem BVerfG Beschluss, der eine amtsangemessene Alimentation der Kinder vorgibt.

1) Eine fixe Grenze gibt es bislang nicht. Gleichwohl ist von einem Einschmelzen nicht auszugehen, nach dem neuen Beschluss eher vom Gegenteil.

2) Genau das Gegenteil ist der Fall. Die Grundbesoldung / Alimentierung muss für die (Rechengröße) 4K-Familie auskömmlich sein, in jedem Statusamt. Familienzuschläge innerhalb dieser 4K Familie soll(t)en so klein wie möglich ausfallen, also den geringsten Teil der Alimentierung ausmachen. Bestenfalls sollten / werden sie erst ab 5K (ab dem dritten Kind) anfallen. Berlin wird sich auch noch mal erneut Gedanken über die Verheiratetenzuschlag und dessen Neuordung (Abschmelzung) vor Kurzem machen.

Paterlexx

@DrBone witzig ist, dass A5 dann auf einmal nen cooler Dienstposten ist, da die Verantwortung nicht steigt. Nice.

IchLiebeBeamtentum

Zitat von: Paterlexx in 22.01.2026 20:08@DrBone witzig ist, dass A5 dann auf einmal nen cooler Dienstposten ist, da die Verantwortung nicht steigt. Nice.

Auch hier Neid spreaden?

ExponentialFud

Zitat von: AltStrG in 22.01.2026 17:461) Eine fixe Grenze gibt es bislang nicht. Gleichwohl ist von einem Einschmelzen nicht auszugehen, nach dem neuen Beschluss eher vom Gegenteil.

2) Genau das Gegenteil ist der Fall. Die Grundbesoldung / Alimentierung muss für die (Rechengröße) 4K-Familie auskömmlich sein, in jedem Statusamt. Familienzuschläge innerhalb dieser 4K Familie soll(t)en so klein wie möglich ausfallen, also den geringsten Teil der Alimentierung ausmachen. Bestenfalls sollten / werden sie erst ab 5K (ab dem dritten Kind) anfallen. Berlin wird sich auch noch mal erneut Gedanken über die Verheiratetenzuschlag und dessen Neuordung (Abschmelzung) vor Kurzem machen.

So klein wie möglich steht nicht im Beschluss. Da steht nur, dass die Grundbesoldung überwiegen muss. Deine Aussage steht im Übrigen nicht im Gegensatz zu meiner. Abschmelzende Familienzuschläge widersprechen der Alimentation gemäß Ämterwertigkeit. Man kann lediglich argumentieren, dass erst ab K3 amtsbezogen steigende Zuschläge nötig sind, weil und wenn darunter alles in der Grundbesoldung abgedeckt ist, was dort gerne auch ganz ohne Zuschläge geschehen kann, aber aus Finanzgründen nicht wird.

Wilkinson13

Zitat von: Zerschmetterling in 21.01.2026 17:27Hallo Keating,
in meiner Wahrnehmung versucht das Land Niedersachsen möglichst viel über Einmalzahlungen (zuletzt 3.000€) zu lösen oder über den Familienzuschlag für Kinder. Über die Hintergründe kann ich nur spekulieren. Das möchte ich an dieser Stelle tun, man korrigiere mich bitte falls ich falsch liege.

- Tabellenwirksame Erhöhungen unterliegen dem Zinseszinseffekt und werden bei jeder Gehaltserhöhung mit erhöht.
- Tabellenwirksame Erhöhungen können nur unter schwierigen Umständen zurückgenommen werden.
- T E müssen dann über Jahre gezahlt werden.
- T E werden irgendwann Gewohnheitsrecht (das Fachwort fehlt mir an dieser Stelle)
- T E sind pensionsfähig
- T E betreffen auch die Hinterbliebenen Versorgung
- T E steigern auch die Mindestversorgung von vorzeitig ausgeschiedenen Kollegen.

- Erhöhung des Familienzuschlages für Kinder  trifft nicht alle Beamten (kinderlose, unverheiratete Patchwork Familien, wenn die Kinder erwachsen werden, wenn Kinder versterben)
- Zahlung des Familienzuschlages für Kinder ist irgendwann vorbei.
- Familienzuschlag für Kinder ist nicht pensionsfähig.
- Erhöhung des Familienzuschlag für Kinder schließt die, vom Verfassungsgericht gerügte, Lücke zur Bürgergeldfamilie erfolgreich, ohne dass ich jedem Beamten mehr bezahlen muss.

Wenn ich das richtig auswerte, sind das gute Möglichkeiten Millionen von Euro als Land einzusparen.

LG
Z

Moin Zerschmetterling,
ich seh das ganz ähnlich wie du...und wenn man es aus deren Sich sieht macht es ja sogar Sinn, so zu handeln.

Aber ich grübel gerade nach... ich meine irwo hier im Forum gelesen zu haben, dass diese Einmalzahlungen nicht bei der Fortschreibungs-Prüfung herangezogen werden dürfen.

In dem Fall würde sich die Einmalzahlung gegen den  DH wenden...

Bin mir aber unsicher... kann das wer bestätigen oder verneinen?

AltStrG

Zitat von: ExponentialFud in 23.01.2026 07:16So klein wie möglich steht nicht im Beschluss. Da steht nur, dass die Grundbesoldung überwiegen muss.

Da steht noch viel mehr in den Randnummer. Hatte ich weiter vorne schon aufgedröselt und Drugi hatte auch mehrere wertvolle Hinweise gegeben. "So klein wie möglich" bezieht sich eher auf: sollte vermieden werden und im Bereich der 4K-Familie gar nicht mehr vorkommen (müssen).

LerchigeEule

Im Beschluss steht:

,,Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bezogen auf die Art und Weise, wie er bei der Festsetzung der Bezüge dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht."

Darüber wie diese Grenzen nun aussehen kann man nur spekulieren (oder den nächsten Beschluss abwarten).

AltStrG

Zitat von: LerchigeEule in 25.01.2026 16:39Im Beschluss steht:

,,Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bezogen auf die Art und Weise, wie er bei der Festsetzung der Bezüge dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht."

Darüber wie diese Grenzen nun aussehen kann man nur spekulieren (oder den nächsten Beschluss abwarten).

Wichtig im Rahmen der juristischen Betrachtung sind in diesem Zusammenhang die Wörter "Anhebung der Grundgehaltssätze", "in Betracht" und "gewisse Grenzen". Und genau diese beiden Formulierungen in dieser Randnummer deuten i.Z.m. den anderen Randnummern (die man alle nicht isoliert betrachten darf!) darauf hin, dass das BVerfG die Anhebung der Grundgehaltssätze als alternativlos und vorrangig betrachtet.

Alimentiert werden soll die Leistung, Befähigung und Eignung des Beamten für sein Statusamt, nicht individuelle Lebensplanung oder gute Vertragswahl bei der PKV im Zusammenhang mit der Beihilfe.

Beihilfe, Familienzuschläge und Co. haben immer den Nachteil, dass sie individuell verschieden sind UND damit neue Ungleichheiten hervorruft, insbesondere im Rahmen der Betrachtungsweise der 4k/1K Familie.

PushPull

Zitat von: AltStrG in 25.01.2026 20:11Alimentiert werden soll die Leistung, Befähigung und Eignung des Beamten für sein Statusamt, nicht individuelle Lebensplanung oder gute Vertragswahl bei der PKV im Zusammenhang mit der Beihilfe.

Das ist so auch nicht ganz richtig. Alimentiert wird der Beamte/die Beamtin. Auch individuell bzgl. der Lebensplanung (Heirat, Kinder). Das steht übrigens auch nicht zur Debatte, zumindest nicht, wenn man vom Großteil der Alimentation (Grundbesoldung) ausgeht.

Rentenonkel

Der Beamte muss auch weiterhin in der Lage sein, den Unterhalt der Familie weitestgehend aus familienneutralen Bezügen, also der Grundbesoldung zu tragen. Die Familienzuschläge müssen sachgerecht ermittelt werden und dürfen nur der Besoldung hinzutreten, um bestimmte zusätzliche Bedarfe mit abzudecken, damit der Beamte im Zweifel nicht verarmt oder vor die Wahl gestellt wird, sich zwischen Familie und Beruf entscheiden zu müssen.

So verstanden muss es bei einer spürbaren Anhebung der Familienzuschläge oder bei einer nach Wohnort differenzierten Betrachtung zunächst eine empirisch gesättigte Grundlage geben, die alle Erkenntnismöglichkeiten ausschöpft, um die Mehrbedarfe zunächst einmal zu ermitteln und dann die Familienzuschläge, die ja nur einen Teil dieses Unterhaltsanspruches abdecken sollen, sachgerecht zu bemessen. Das es eine solche Grundlage nicht gibt, dürfte allen klar sein.

Derzeit versteht der Gesetzgeber in vielen Rechtskreisen die Familienzuschläge so, dass er sie in beliebiger Höhe auf die Grundbesoldung unter dem Deckmantel eines vermeintlich abzudeckenden Bedarfes kippt, den er aber weder sachgerecht ermittelt noch sachgerecht bemessen kann, um so in mathematisierender Betrachtung das Endergebnis auf die Höhe der Mindestbesoldung, wie sie vom Senat eingefordert wird, anzuheben. Dabei verliert der Gesetzgeber allerdings aus dem Auge, dass die Grundbesoldung sich weiterhin ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung orientieren muß und die Nebenbesoldungen nur ergänzend hinzutreten dürfen, aber nicht für die Gesamtbesoldung prägend sein dürfen.

Alles in allem sind die Familienzuschläge in manchen Rechtskreisen sachlich nicht mehr zu rechtfertigen und dienen offenkundig dem alleinigen Ziel, nur die Einkommenssituation von Familien zu verbessern, um gleichzeitig eine aus Sicht des Senats gebotene Anhebung der Grundbesoldung für alle, die in anderen Familienkonstellation sind, zu vermeiden und so als Haushaltsgesetzgeber Geld einzusparen.