Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Einigung2023

Zitat von: BalBund in Gestern um 16:12Der Merkur aus München hat einen Artikel mit Berechnungen hinter seiner Paywall, die kann ich dem spekulationsfreudigen Volk hier durchaus nahe legen. Es scheint, als hätte jemand mit Bezug zum Freistaat vielleicht ein wenig zu viel geplaudert, aber hey: take it with a grain of salt. Schönes Wochenende.

Du meinst diesen?

https://www.merkur.de/wirtschaft/erhalten-hoehere-besoldung-beamte-sollen-durch-reform-mehr-geld-zr-94134557.html

Versuch

Zitat von: AltStrG in Gestern um 16:12MICH würde stören, das nicht explizit und in aller Deutlichkeit auf die Einrede verzichtet wird und das insbesondere der letzte Absatz im Konjunktiv formuliert ist..

Ist angeblich nicht nötig, da ein Widerspruch automatisch hemmend wirkt.

Böswilliger Dienstherr II

Zitat von: Hobbyjurist in Gestern um 13:29Ich finde es ungünstig, dass das Gericht für die A-Besoldung nur den Vergleich zu den E-Tarifgruppen des öffentlichen Dienstes vorschreibt, nicht aber einen Vergleich mit den Gehältern in der Privatwirtschaft. Dabei unterscheiden viele Tarifverträge in ihren Vergütungsgruppen doch ebenfalls nach Qualifikationsniveaus (z.B. IG Metall, AOK usw.). So aber im Vergleich Besoldung (A) vs. Tarif (E) liegt es doch im Interesse der Dienstherrn, als Arbeitgeber nur geringe Tarifabschlüsse zu erzielen, damit die Besoldung ebenfalls niedrig gehalten werden kann.

Quatsch. NLI, VPI

Bundi

Zitat von: BalBund in Gestern um 16:12Der Merkur aus München hat einen Artikel mit Berechnungen hinter seiner Paywall, die kann ich dem spekulationsfreudigen Volk hier durchaus nahe legen. Es scheint, als hätte jemand mit Bezug zum Freistaat vielleicht ein wenig zu viel geplaudert, aber hey: take it with a grain of salt. Schönes Wochenende.

Welchen Artikel im Merkur meinst du ? Konnte nur einen frei lesbaren zur Thematik finden.

Böswilliger Dienstherr II

Zitat von: Rentenonkel in Gestern um 12:30Die Indices betrachten bei der Fortschreibungsprüfung lediglich die Besoldung der letzten Erfahrungsstufe. Diese hat sich von 1996 zu 1997 grundlegend geändert. Hier ein Vergleich:

https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/bund/a/1997/stufen1997.html

Alle Beamte, die bereits 1996 im Dienst waren, wurden bei den Altersstufen entsprechend überführt, mussten mithin also entweder länger auf eine andere Altersstufe warten oder fanden sich in einer rangniederen Altersstufe wieder.

Auch 2009 gab es eine ähnliche Überleitung, da auch dort die Altersstufen in Erfahrungsstufen neu strukturiert wurden mit ähnlichen Effekten.

https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/bund/ueberleitung/ueberleitungstabelle.html

1996 als Bezugspunkt zu nehmen und bei der Fortschreibungsprüfung nur die jeweils letzte Altersstufe zu berücksichtigen blendet diese strukturellen Verschlechterungen mithin komplett aus. Daher hat die Methode auch ihre Schwächen.

Der Grund, warum Swen darauf rummäkelt, ist aus meiner Sicht doch recht einfach. Mit der aktuellen Methode wird in vielen Besoldungsgruppen und Rechtskreisen der Eindruck erweckt, bestimmte Beamte im höheren Dienst würden verfassungsgemäß alimentiert. Die Gefahr dieser Sichtweise besteht darin, dass die betroffenen Beamten trotz der Widersprüche für die Vergangenheit leer ausgehen könnten.

Daher dürften oder sollten aus meiner Sicht alle betroffenen Beamten für jede Sichtweise und Argumentation dankbar sein, die die Fachgerichte trotz der vermeintlich tollen verfassungsgemäßen Indices in eine tiefergehende Prüfung zwingen könnten; mithin die Erfolgsaussichten ihrer Widersprüchen und Klagen spürbar verbessern.

Man kann natürlich auch weniger begriffsstutzig sein und anerkennen, dass es dem Besoldungsgesetzgeber gelungen ist, zumindest in A14 und A15 verfassungsgemäß zu besolden, so dass diejenigen auf jeden Fall genug bekommen haben müssen, während alle anderen von ihrer Nachzahlung feixend auf der nächsten Kreuzfahrt ihren Cocktail trinken. Mich hat das Ergebnis dieses grobmaschigen Prüfungsschemas jedenfalls überrascht und da habe ich mich auch gefragt, wieso ist das Ergebnis so, wie es ist, während das Gefühl etwas anderes sagt. Wie kann es sein, dass die Beamten im höheren Dienst ausreichend alimentiert werden, wenn in A 5 grob 12.000 EUR Netto fehlen?

Das Ergebnis mag mathematisch zur Aufgabenstellung passen, ob die Aufgabenstellung allerdings die Problematik vollständig im Blick hatte, darf dennoch aus meiner Sicht zu Recht bezweifelt werden. Je nachdem, welche Fragen man stellt, oder welche Berechnungsmethode man wählt, bekommt man auch unterschiedliche Ergebnisse.

Das ergibt erst dann Sinn wenn es eine sinnige Tabelle gibt. Diese wird es nur geben wenn unten angepasst wird. Und dann wird das abstandsgebot ,,besonders betrachtet", wenn es das einzige Fähnchen ist. Nicht dass ich es den Kollegen ab A14 nicht gönne, ganz im Gegenteil, aber ich glaube hier machen sich zu viele im vornhiein in die Hose. Ja der Fmin NRW ist ein besonderes Stück Sch...elm aber wir sollten uns davon a) nicht spalten lassen und b) weiter alles anprangern. Gerne könnt ihr in dr Zwischenzeit zu neuen News sowas theoretisches debattieren aber es ist und ließt sich müßig und viele sind davon eben nicht erfasst

Böswilliger Dienstherr II

Zitat von: Rheini in Gestern um 13:33Ist das so? Kommt es nicht auch auf das Median Einkommen in dem jeweiligen Geltungsbereich des DH an?

Witzigerweise meine ich beim Admin NRW etwas in der Art herausgehört zu haben, dass er sich die Fragen stellt ob der Vorjahres MAE oder der neue gilt und ob !!!! Die Unterschiede nach Örtlichkeiten in NRW berücksichtigt werden. Hier schwingt ganz stark Ortszulage als Lösung raus

Rheini

Zitat von: Böswilliger Dienstherr II in Gestern um 16:56Witzigerweise meine ich beim Admin NRW etwas in der Art herausgehört zu haben, dass er sich die Fragen stellt ob der Vorjahres MAE oder der neue gilt und ob !!!! Die Unterschiede nach Örtlichkeiten in NRW berücksichtigt werden. Hier schwingt ganz stark Ortszulage als Lösung raus

Ja das mit dem "welcher Median gilt weil der ja erst im Folgejahr ermittelt wird" habe ich auch beim FM NRW in Erinnerung.

Ich mein er könnte ja mal mit dem Median aus dem Vorjahr starten und die Frage dann in Ruhe klären (mit Verzicht auf Einrede der Verjährung wenn es für den Beamten günstiger wird), aber stattdessen macht man lieber erstmal gar nichts.


BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 16:10"Begriffsstutzig", wie ich bin, wirst du mir jetzt sicherlich kurz den Gegenstand der "Spitzausrechnung" ausführen können, um den es also in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geht.
1.) Für die von dir bemängelte Ermittlung der Tariflohnindex-Werte für das Jahr 2020 im BVerfG-Beschluss bedurfte es gar keiner Spitzausrechnung, da es sowohl bei den BAT-Gehältern im Jahr 1996 als auch bei den TV-L-Gehältern im Jahr 2020 keinerlei unterjährigen Veränderungen gab.

2.) Ansonsten gilt für die Ermittlung der Jahresgehälter (die zur Berechnung der Indexwerte herangezogen werden) die simple Regel, dass die entsprechende Spitzausrechnung nichts anderes darstellt als eine einfache Addition all dessen, was der Dienstherr bzw. Arbeitgeber innerhalb eines Jahres (brutto) insgesamt an den betrachteten Beamten bzw. Tarifangestellten ausgezahlt hat.


P.S. Einen winzigen Tick "komplexer" war die Spitzausrechnung beispielsweise im Jahr 2023, als ein A15-Bundesbeamter neben seiner (steuerpflichtigen) Jahresbruttobesoldung in Höhe von 87.016,80 € zusätzlich mehrere (steuerfreie) Einmalzahlungen in Höhe von insgesamt 2.560 € erhalten hat. Aber auch da war es absolut kein Problem, diese Nettozahlungen in eine äquivalente Bruttosumme umzurechnen. Und zwar in genau 4.830 €, die abzüglich der Einkommensteuer (42% dieses Betrags, also 2.028,60 €) sowie des Solidaritätszuschlag (11,9% des Steuerabzugs, also 241,40 €) exakt dem genannten Nettobetrag von 2.560 € entsprochen haben.

SwenTanortsch

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 17:041.) Für die von dir bemängelte Ermittlung der Tariflohnindex-Werte für das Jahr 2020 im BVerfG-Beschluss bedurfte es gar keiner Spitzausrechnung, da es sowohl bei den BAT-Gehältern im Jahr 1996 als auch bei den TV-L-Gehältern im Jahr 2020 keinerlei unterjährigen Veränderungen gab.

2.) Ansonsten gilt für die Ermittlung der Jahresgehälter (die zur Berechnung der Indexwerte herangezogen werden) die simple Regel, dass die entsprechende Spitzausrechnung nichts anderes darstellt als eine einfache Addition all dessen, was der Dienstherr bzw. Arbeitgeber innerhalb eines Jahres (brutto) insgesamt an den betrachteten Beamten bzw. Tarifangestellten ausgezahlt hat.


P.S. Einen winzigen Tick "komplexer" war die Spitzausrechnung beispielsweise im Jahr 2023, als ein A15-Bundesbeamter neben seiner (steuerpflichtigen) Jahresbruttobesoldung in Höhe von 87.016,80 € zusätzlich mehrere (steuerfreie) Einmalzahlungen in Höhe von insgesamt 2.560 € erhalten hat. Aber auch da war es absolut kein Problem, diese Nettozahlungen in eine äquivalente Bruttosumme umzurechnen. Und zwar in genau 4.830 €, die abzüglich der Einkommensteuer (42% dieses Betrags, also 2.028,60 €) sowie des Solidaritätszuschlag (11,9% des Steuerabzugs, also 241,40 €) exakt dem genannten Nettobetrag von 2.560 € entsprochen haben.

Ich habe dich konkret nach dem Gegenstand gefragt. Den wirst du doch auch konkret benennen können. Welches ist nun der Gegenstand?

Versuch


Knecht

Zitat von: Versuch in Gestern um 17:10Diese Diskussion nervt nur noch

Aber wirklich - bitte macht das privat und teilt uns irgendwann ggf das Ergebnis mit.

Böswilliger Dienstherr II

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 17:07Ich habe dich konkret nach dem Gegenstand gefragt. Den wirst du doch auch konkret benennen können. Welches ist nun der Gegenstand?

Der Gegenstand heißt Dildo. Und da hast du dich draufgesetzt.

BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 17:07Welches ist nun der Gegenstand?
Die Jahresbruttobesoldung (Beamte) bzw. das Jahresbruttogehalt (Tarifangestellte), was denn sonst?

SwenTanortsch

Zitat von: Versuch in Gestern um 17:10Diese Diskussion nervt nur noch

Ich kann das verstehen. Nicht umsonst habe ich die letzten Tage hierzu nichts mehr gesagt. Aber die in den letzten Tagen regelmäßig wiederkehrende Unterstellung, ich würde Dritten Schaden zufügen, führt mich zu der gestellten Frage. Du möchtest doch auch nicht, dass dir wiederkehrend etwas unterstellt wird, oder?

Ergo: Was ist nach Ansicht von BVerfGBeliever der Gegenstand der "Spitzausrechnung" in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts? Die Frage zu beantworten, dürfte nicht ihm allzu schwer fallen und ist keine Diskussion, sondern eine einfache Feststellung.

SwenTanortsch

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 17:13Die Jahresbruttobesoldung (Beamte) bzw. das Jahresbruttogehalt (Tarifangestellte), was denn sonst?


Ok, das ist zwar nur ein Teil des Gegenstands, aber ein grundlegender.

Der in diesem Jahr erscheinende ZBR-Beitrag führt den Nachweis, dass die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht diesen Gegenstand bemisst. Deshalb habe ich bereits Durgi gegenüber ausgeführt, dass es um evidente Sachwidrigkeit geht. Denn eine Methodik, die nicht den Gegenstand bemisst, der bemessen werden muss, ist nun einmal evident sachwidrig.