Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung

Begonnen von ccoast, 23.10.2025 15:51

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AltStrG

Zitat von: Knecht in 29.01.2026 05:03mD 7-11
gD 10-14

Jeder 5 Stufen und für einige wieder einer Perspektive. Manche haben Pech, wie immer. Nicht so kompliziert.

"Pech" gibt es nicht als Beförderungsgrund. Nur Eignung, Befähigung und Leistung.

Danach nochmal die Frage, warum sollte der mittlere Dienst ohne Befähigung und Leistung Zugang zu Dienstposten des gehobenen Dienstes haben? Denklogisch müssen dann der gD nach gleichem Muster Zugang zum hD haben, und zwar ab A11.

Das wird NIE kommen, weil verfassungsrechtlich, gleichheitsgrundsatztechnisch und besoldungsrechtlich nicht darstellbar ist.

Knecht

Zitat von: AltStrG in 29.01.2026 14:29"Pech" gibt es nicht als Beförderungsgrund. Nur Eignung, Befähigung und Leistung.

Danach nochmal die Frage, warum sollte der mittlere Dienst ohne Befähigung und Leistung Zugang zu Dienstposten des gehobenen Dienstes haben? Denklogisch müssen dann der gD nach gleichem Muster Zugang zum hD haben, und zwar ab A11.

Das wird NIE kommen, weil verfassungsrechtlich, gleichheitsgrundsatztechnisch und besoldungsrechtlich nicht darstellbar ist.

Der mD übernimmt doch sowieso oft Aufgaben des gD, von daher seltsames Argument. Eine Durchlässigkeit der Laufbahnen gibt es außerdem in anderen Bereichen auch schon (BPol soweit ich weiß zB.), warum dann nicht allgemein? Gehen tut es offensichtlich.

Was ist denn die Alternative? Dass alle nach ein paar Jahren A9 sind und dann 20-30 Jahre auf das "Z" warten? Wenn das mal nicht motiviert.

Und jetzt bitte kein Verweis auf die seeeeehr mäßigen Möglichkeiten des Aufstiegs.

Nanum

Zitat von: Knecht in 29.01.2026 05:03mD 7-11
gD 10-14

Jeder 5 Stufen und für einige wieder einer Perspektive. Manche haben Pech, wie immer. Nicht so kompliziert.
Hallo,

wo kann ich dich wählen? Sehe das auch so. Damit während kostenarm viele Probleme behoben. Das dadurch andere Probleme entstehen siehe die folge Beiträge nach dem zitierten ist mir eigentlich egal. So egal wie dem Dienstherr die verfassungswidrigkeit der besoldung.

Aber ja wird leider nicht kommen. Perspektiven im gD keine und geile Ausbeutung bis man endlich mal A11 ist.

Printmaster

Nur mal so rein hypothetisch, wie würde denn so ein Aufstieg aussehen, wenn der Meister/Bachelor Professional Zugangsvoraussetzung für den gD wird? Ich bin eines dieser Einhörner, A9mZ 8, Industriemeister und im meinem Ressort der einzige mDler als Sachgebietsleiter mit Personalverantwortung, sofern man diese daran festmacht, das ich neben dem ganzen Weisungskram meine Mitarbeiter auch beurteile. Dienstposten ist übrigens gD. Von A9mZ nach A9g? Danke, brauche ich mit 58 auch nicht mehr.

despaired

Naja wenn man dahin wollen würde ( was man ja scheinbar nicht will), dann ist natürlich Diensterfahrung auch etwas was einem zu etwas befähigen könnte zumindest in gewissen Bereichen wo Dinge aufeinander aufbauend sind

Ari31

Die Kabinettfassung der BLV liegt jetzt vor. Der §27 ist wieder drin(allerdings an anderer Position) und der Master-/Bachelor Professional ist ebenfalls drin.

Hannes009



TauiZ

Wann kann man da jetzt zeitlich mit einer Umsetzung rechnen, muss ja noch durch den Bundesrat, gibt es da Infos?

koch3399

Hallo zusammen,

ich mache aktuelle einen Aufstieg vom gD in den hD:
Mit  der  Übertragung  des  Dienstpostens beginnt  die  hauptberufliche  Tätigkeit,  die  für  die Feststellung der Laufbahnbefähigung als weitere Zulassungsvoraussetzung für die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes gemäß § 24 Abs. 2 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) erforderlich ist. Diese beträgt in Ihrem Fall 2 Jahre und 6 Monate (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1BLV). Während dieser Zeit verbleiben Sie in Ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status. Nach Ableisten  der  hauptberuflichen  Tätigkeit  entscheidet  die  XXX  in  eigener Zuständigkeit über den Erwerb Ihrer Laufbahnbefähigung (§ 8 BLV). Nach Erwerb der Laufbahnbefähigung kann Ihnen ein Amt der neuen Laufbahn erst verliehen werden, wenn Sie sich in der Wahrnehmung von Aufgaben dieser Laufbahn bewährt haben. Die Bewährungszeit beträgt sechs Monate (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 BLV).

Kann ich von der Neuregelung profitieren (hier Verkürzung der 2,5 auf 2 Jahre), § 46. wenn ich mich aktuell im AUfstiegsverfahren befinde?


dueringers

Zitat von: Hannes009 in 13.02.2026 08:30Im Kabinett beschlossen.

BMI
Abweichend der Aussagen, dass der Bund künftig eine führende Rolle in der Besoldung übernimmt, ist diese Novelle ein Schlag ins Gesicht der Kollegen im einfachen Dienst. Er wird nicht abgeschafft, ( wie in Baden- Württemberg geschehen, mit A 7 als unterste Besoldungsstufe) sondern bleibt nach wie vor Bestandteil des Besoldungssystems. Einfach nur lächerlich!

xap


dueringers

Zitat von: xap in Heute um 13:07Wieso sollte er abgeschafft werden?
Hallo xap,
um die Attraktivität des Bundes als Dienstherr gegenüber den Ländern zu steigern, gibt es ( wie in anderen Foren bereits erörtert) Bestrebungen, eine führende Rolle in der Besoldungshöhe zu übernehmen. Da dies m. E. nur gewährleistet ist, wenn die Eingangsbesoldung ( wie in BW A7,bei gleichzeitiger Abschaffung des einfachen Dienstes) zumindest als untere Schwelle gilt, beantwortet sich die Frage von selbst.

GoodBye

Tut sie nicht.

Der Bund hat wie alle Besoldungsgesetzgeber nach dem aktuellen Beschluss die Besoldung fortzuschreiben.

Die niedrigste Besoldungsgruppe, beim Bund A3, hat die Mindestbesoldung zu erfüllen.

Nach alter Lesart war Voraussetzung, dass einfache Tätigkeiten als Vergleichsgruppe für den 115%-Abstand herangezogen werden. Diese erfordern keine Berufsausbildung.

Unabhängig von den Soldaten betrachtet: Wieso sollten einfache Tätigkeiten plötzlich Besoldungsgruppen zugeordnet werden, die teilweise eine fachspezifische Ausbildung (m.D.) erfordern?

Noch gilt auch Qualifikation.

berzianer

Zitat von: dueringers in Heute um 13:57Hallo xap,
um die Attraktivität des Bundes als Dienstherr gegenüber den Ländern zu steigern, gibt es ( wie in anderen Foren bereits erörtert) Bestrebungen, eine führende Rolle in der Besoldungshöhe zu übernehmen. Da dies m. E. nur gewährleistet ist, wenn die Eingangsbesoldung ( wie in BW A7,bei gleichzeitiger Abschaffung des einfachen Dienstes) zumindest als untere Schwelle gilt, beantwortet sich die Frage von selbst.

Ich halte das Fortbestehen des einfachen Dienstes (eD) für sinnvoll und notwendig. Gerade im Bereich der Soldatinnen und Soldaten sowie für Tätigkeiten, die keine dreijährige Berufsausbildung erfordern, ist diese Laufbahn funktional unverzichtbar. Auch wenn wir uns einig sein dürften, dass aufgrund der Digitalisierung perspektivisch weniger Personal im eD benötigt wird, rechtfertigt dies keine vollständige Abschaffung. ;)

Auch eine pauschale Hebung in den mittleren Dienst sehe ich kritisch. Die Erfahrungen aus der Vergangenheit – etwa bei den Schreibkräften – haben gezeigt, dass eine solche Aufwertung nicht zwangsläufig zu besseren Ergebnissen führt.

Zudem hat der Erhalt des eD eine wichtige fiskalische Komponente: Anders als in Baden-Württemberg bemisst sich die amtsangemessene Alimentation bei uns weiterhin am Einstiegsamt A 3 und nicht an A 7. :)