Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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AltStrG

Zitat von: Rheini in Gestern um 16:10Und wenn es NRW zum Einstirz bringen würde hat das BVerfG ausgeführt, dass in diesem Fall von der aA abgewichen werden darf.

Nein.

AltStrG


Rheini


AltStrG

#6483
Zitat von: GoodBye in Gestern um 16:25Einmal vorbei am Spam.

Macht sich sonst noch jemand praktische Gedanken um die verfahrensrechtlichen Fragen?

Nichts anderes tue ich. Die ganzen (nichtrechtlichen) Nebenschauplätze hier amüsieren mich eher :)

NWB

Zitat von: BeamterNRW in Gestern um 15:54Stimme ich zu. Ich habe ebenfalls kein Problem damit mehr als 41h (gilt in NRW) im (aktiven) Dienst zu sein. Ist z.Z. auch eher der Regelfall, dass ich deutlich oberhalb der 41h bin. Genau solch einen Vorschlag habe ich auch eingebracht. Wochenarbeitszeit hoch, amtsangemessen alimentieren und wer will, kann dann auf 41h reduzieren. Würden vermutlich auch einige tun. In NRW bezieht die niedrigste BG z.Z. rd 3.400 € (2K, verheiratet, Stk. 3). Würde man von 48h auf 41h entspräche dies rd. 15% weniger Arbeitszeit und somit ca. 3.500 netto. Also 100 € mehr als jetzt. Habs aber gerade auch nur fix gerechnet, ist nicht validiert.



Starke Idee. Da freuen sich alle Pensionäre!

AltStrG


GoodBye

Zitat von: AltStrG in Gestern um 18:09Nichts anderes tue ich. Die ganzen (nichtrechtlichen) Nebenschauplätze hier amüsieren mich eher :)

Ich kam mir so einsam vor!  ;D

wieauchimmer

#6487
Zitat von: NWB in Gestern um 18:23Starke Idee. Da freuen sich alle Pensionäre!

Man kann auch alles schlecht reden. Pensionäre haben eben abschließend ins aktive Dienstkonto "eingezahlt", nicht umsonst bemisst sich die Pension unter anderem an dieser Bilanz. Dafür haben der Großteil aller Pensionäre noch mit höherem Prozentsätzen bei der Berücksichtigung von anzurechnendem Sold gerechnet. Mehr als die regulären Tarifübertragungen und Verhandlungen, gemessen an den geleisteten Dienststunden, sehe ich da bei solch einer Lösung ehrlich gesagt nicht.

PolareuD

Zitat von: GoodBye in Gestern um 19:04Ich kam mir so einsam vor!  ;D

Ich bin auch bei dir.


Die Diskussionen hier sind mal wieder müßig, da alle Jahre wieder die selbe Sau durch's Dorf getrieben wird.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Rheini


AltStrG

Zitat von: Rheini in Gestern um 21:36Alles gut bei Dir?

Ja, absolut. NRW kann nicht einseitig ein Sonderopfer bei Beamten verlangen, selbst wenn der Haushalt dadurch in Gefahr gerät. Der Haushaltsgesetzgeber muss andere Einsparpotenziale heben, das hat das BVerfG nunmehr unmissverständlich, absolut und unanfechtbar festgestellt. Erst wenn gar keine Einsparpotenziale mehr möglich wären (was nie der Fall seinen wird, da eine Verschuldung immer möglich ist), könnte theoretisch im gleichen Maße der gesamte Haushalt zusammengestrichen werden, aber niemals im Bestand der grundgesetzgeberischen Grundsatzausgaben.

NvB

Zitat von: AltStrG in Gestern um 21:56Ja, absolut. NRW kann nicht einseitig ein Sonderopfer bei Beamten verlangen, selbst wenn der Haushalt dadurch in Gefahr gerät. Der Haushaltsgesetzgeber muss andere Einsparpotenziale heben, das hat das BVerfG nunmehr unmissverständlich, absolut und unanfechtbar festgestellt. Erst wenn gar keine Einsparpotenziale mehr möglich wären (was nie der Fall seinen wird, da eine Verschuldung immer möglich ist), könnte theoretisch im gleichen Maße der gesamte Haushalt zusammengestrichen werden, aber niemals im Bestand der grundgesetzgeberischen Grundsatzausgaben.

Aber das hat Rheini doch auch gesagt. NRW könnte bei den Beamten sparen, muss das aber ÜBERALL machen. Dann wäre es gerechtfertigt. Und wir wissen doch alle, dass ÜBERALL nie stattfindet wird...

matthew1312

Zitat von: Alexander79 in Gestern um 13:27Ok, anders.
Glaubt hier wirklich ein A13er im Forum das ihm mehr Geld zusteht als dem Ministerpräsidenten des größten Bundeslandes?
Natürlich steht das einem Menschen mit der Qualifikation einer A13 zu.

Beispiele gefällig? Evers, Müller ... sieht doch in Berlin nicht großartig anders aus als im größten Bundesland. Da sitzen Parteisoldaten, von denen du dich offenbar beeindrucken lässt. Ein Blendwerk.

matthew1312

Zitat von: GoodBye in Gestern um 16:25Einmal vorbei am Spam.

Macht sich sonst noch jemand praktische Gedanken um die verfahrensrechtlichen Fragen?
Du legst da den Finger in die Wunde.

Anstatt sich aufrichtig zu mäßigen, hat das Bundesverfassungsgericht durch das Verdikt, ab A14 sei zeitweilig keine Verfassungswidrigkeit zu erkennen, im Grunde eine Art Konzession gemacht.

Schlimm ist dabei wirklich, dass Betroffene offenbar nicht dazu gehört worden sind.

Prozessuale Konsequenz des Ganzen? Gelassen bleiben. Es ist halt nur ein obiter dictum. Entfaltet das Bindungswirkung? Nein. Damit bleiben Betroffenen, vernünftiger Vortrag vorausgesetzt, sämtliche Rechte erhalten.

GoodBye

#6494
Diesen Optimismus teile ich nicht ganz. Das BVerfG hat kein obiter dictum erteilt, sondern den Verfahrensgegenstand erweitert. Deshalb verstehe ich es so, dass es in der Sache, und zwar auch für alle Besoldungsgruppen, die nicht Gegenstand der Vorlage waren, entschieden hat.

Wenn der Vorlagegegenstand erweitert wird, macht es m.E. keinen Sinn weiterhin wie bei einer konkreten Normenkontrolle von einer Wirkung lediglich inter partes auszugehen. Deshalb frage ich ja auch, ob das BVerfG aus der konkreten Normenkontrolle nicht eine abstrakte gemacht hat.

Betroffene Besoldungsgruppen, für die eine sie belastende Entscheidung ergangen ist, können eine Vorlage in ihrem Verfahren nur anregen. Hierbei stellt sich dann die Frage, ob das Gericht vorlegen wird, und wenn es dies tut, ob das BVerfG die Vorlage überhaupt annehmen wird.

Die Annahme, als Antwort zu erhalten, dass hierüber schon entschieden wurde, halte ich jedenfalls nicht für fernliegend.

Dementsprechend wäre die Feststellungsklage unbegründet, der Kläger hätte die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Meine Idee, das Verfahren ruhend zu stellen, bis ein Reparaturgesetz verabschiedet wird, dass dann das Abstandsgebot direkt verletzt, kommt wohl nur in Betracht, wenn das BVerfG die Nichtigkeit ausspricht. Da Gegenstand des Verfahrens das Besoldungsgesetz für die entsprechenden Jahre ist und es auf die Abstände ankommt, wäre es dies wohl vertretbar, wenn nach Nichtigkeit durch Gesetz geregelt wird.

Bei einem Reparaturgesetz verhält es sich ja leider anders, da dieses nicht an die Stelle eines Besoldungsgesetzes tritt bzw. nach Nichtigkeit die Besoldung überhaupt gesetzlich regelt, sondern dieses m.E. neben das verfassungswidrige Besoldungsgesetz tritt. Es wird also die verfassungswidrige Besoldung durch das Reparaturgesetz geheilt, für den Rest bleibt es bei der verfassungsgemäßen Besoldung laut Gesetz.

Jetzt stelle ich mir die Frage wie es ab diesem Punkt weitergeht, da im Zusammenwirken zwischen weiterhin anzuwendenden Besoldungsgesetz und Reparaturgesetz mit Sicherheit Abstandsgebotsverletzungen vorliegen. Heisst für mich: Entweder verletzt das Reparaturgesetz selbst das Abstandsgebot, oder aber man betrachtet das Reparaturgesetz als Ergänzung zum weiterhin bestehenden Besoldungsgesetz. Dieses wird im Nachhinein für bestimmte Besoldungsgruppen erst verfassungswidrig.

Ich komme jedenfalls immer wieder zu dem Ergebnis, dass der Begriff der gesetzlichen Regelung bei Besoldungsfragen unglücklich wirkt, da die Regelungen für einzelne Besoldungsgruppen im Zusammengang stehen und letztlich nichts als Zahlen in einer Tabelle darstellen. Viele Probleme würden nicht bestehen, wenn man die Tabelle als Ganzes als Regelung begreifen würde. Dies würde auch den inneren Zusammenhängen, die in der Tabelle verfassungsrechtlich vorgesehen sind, gerecht werden.

Dabei zeigt sich auch, dass dann die konkrete Normenkontrolle ein denkbar ungeeignetes Verfahren für Besoldungsfragen ist.

Herr der Sache kann man m.E. nur werden, wenn man die Tabelle als einheitliche gesetzliche Regelung begreift und den Gegenstand einer abstrakten Normenkontrolle unterwirft. Das Ergebnis wäre eine Vollüberprüfung der Tabelle mit allen Abständen, die für alle bindend ist, und dann wäre Ruhe.