Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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GeBeamter

Zitat von: Alexander79 in Heute um 08:32Euer Gefasel auch, das der Beamte 1.000€ Netto und mehr für das dritte Kind braucht.
Aber bleibt hier ruhig in eurer Bubbelblase.


OK einen noch fürs leichtere Verständnis.
Es gibt seit Jahrzehnten (und damit nicht inflationsbereinigt) ein Sprichwort, das besagt, dass ein Kind einen bis zum 18. Geburtstag 150.000€ kostet.
Jetzt rechne das Mal runter auf den Monat,... .

Alexander79

Zitat von: Rheini in Heute um 08:05Ich sehe das mit der aA so, dass bisher kein Beamter (ob mit der ohne Kinder), verhungert ist.

Allerdings habe ich vor Jahrzehnten meine Berufsentscheidung u. a. daher so getroffen das ich nicht nur nicht verhungern möchte, sondern mir daneben auch ein angenehmes Leben gestalten kann.

Nun wird mir seit Jahrezehnten das vorenthalten was mir zusteht und wenn in Jahren oder Jahrzehnten mir das nachbezahlt wird,ich einfach nicht das nachholen kann, was ich vor 20 Jahren hätte machen können.

Und darüber bin ich sehr verärgert.

Und die Diskussion ob es sinnvoll ist einen Opel oder einen Mercedes oder was auch immer zu kaufen, ist müssig. Ich habe mein Geld verdient (allerdings nicht bekommen) und daher entscheide ich, was ich damit mache und kaufe.
Ich gebe dir grundsätzlich recht.
Deswegen kann der Beamte trotzdem nicht verlangen das er so besoldet wird, das wenn er das möchte, sich einen neuen T7 Multivan für 80.000€ leisten "könnte", wenn er das wollte.
Mobilität ist zurecht auch ein Grundrecht, aber dieses Grundrecht umfasst nicht das man extrem bequem und luxeriös seine Reise antritt.

Alexander79

Zitat von: GeBeamter in Heute um 08:37OK einen noch fürs leichtere Verständnis.
Es gibt seit Jahrzehnten (und damit nicht inflationsbereinigt) ein Sprichwort, das besagt, dass ein Kind einen bis zum 18. Geburtstag 150.000€ kostet.
Jetzt rechne das Mal runter auf den Monat,... .
Ja das sind rund 700€ im Monat.
Das ist auch etwa die Summe, von der wir zwei schon öfters diskutiert haben.
Mit dieser Summe hab ich auch gar keine Probleme, aber von dieser Summe ist der Bund, die er fürs dritte Kind bezahlt auch gar nicht soweit entfernt.
Deine 1.000€ im Monat ergibt auf 18 Jahre übrigens weit über 210.000€.

Rheini

Zitat von: Alexander79 in Heute um 08:37Ich gebe dir grundsätzlich recht.
Deswegen kann der Beamte trotzdem nicht verlangen das er so besoldet wird, das wenn er das möchte, sich einen neuen T7 Multivan für 80.000€ leisten "könnte", wenn er das wollte.
Mobilität ist zurecht auch ein Grundrecht, aber dieses Grundrecht umfasst nicht das man extrem bequem und luxeriös seine Reise antritt.

Die aA bemisst sich ausschliesslich nach dem GG. Daher ist für mich die Diskussion vom Ergebniss her zu fordern / diskutieren, für mich der falsche Ansatz.

Also der Beamte bekommt aA und dann kann er schauen, was er sich davon leisten kann / möchte.

MOGA

Zitat von: Alexander79 in Heute um 08:32Euer Gefasel auch, das der Beamte 1.000€ Netto und mehr für das dritte Kind braucht.
Aber bleibt hier ruhig in eurer Bubbelblase.


Eine "bubble" ist eine "Blase"
Es ist auch nicht so dass hier jetzt unisono 1000 netto ab dem dritten Kind irgendwie gefordert werden.

Ich bin mit Dir auch durch an dieser Stelle. Du scheinst die Sachlage nicht ganz erfassen zu koennen, was vollkommen in Ordnung ist. Wir wisssen wie wir damit umgehen muessen.
Make Oeffentlicher-Dienst Great Again

GeBeamter

Zitat von: Alexander79 in Heute um 08:40Ja das sind rund 700€ im Monat.
Das ist auch etwa die Summe, von der wir zwei schon öfters diskutiert haben.
Mit dieser Summe hab ich auch gar keine Probleme, aber von dieser Summe ist der Bund, die er fürs dritte Kind bezahlt auch gar nicht soweit entfernt.
Deine 1.000€ im Monat ergibt auf 18 Jahre übrigens weit über 210.000€.

Deshalb schrieb ich, dass das seit Jahrzehnten auch nicht inflationsbereinigt so gesagt wird.
Alleine der Anstieg der Kinderbetreuungskosten dürfte die Differenz zwischen 700 und 1000€ locker wett machen.

GoodBye

#7536
Alex versteht einfach null, dass es darum geht eine Methode der Darstellung tatsächlicher Verhältnisse zu finden.

Und genau das tut übrigens der Deutsche Verein mit seinen Empfehlungen, die auf den von mir dargelegten statistischen Ermittlungen beruhen, jedes Jahr für den Sachbedarf von Pflegekindern. Und das sind die Empfehlungen, auf die die Gesetzgeber für ihre Tabellen zurückgreifen.

Ich habe es bereits gesagt, wer meint, dass für Beamtenkinder ab dem 3. Kind, deren Bedarf vollständig durch Zuschläge zu decken ist, etwas anderes gelten muss: Feuer frei!

Und damit meine ich nicht so einen unstrukturierten Vortrag, wer eine V-Klasse fahren darf und wer nicht. Man könnte übrigens mit Hilfe dieser Sätze auch gegenrechnen und feststellen, was nach Abzug des Kindesbedarfs für die ersten beiden Kinder noch für den Beamten übrig bleibt, da wird es wahrscheinlich spannend.

M.E. werden die Begründungspflichten des neuen Prüfprogramms sich auch auf die Prüfung kinderreicher Familien erstrecken. Das heißt, der Gesetzgeber muss begründen, wie er den Bedarf ermittelt oder jemand anderes wird diese Aufgabe für ihn erledigen.

Ich für meinen Teil werde diese Ermittlung in einem zukünftigen Klageverfahren in jedem Fall benennen und insoweit auch auf den Gleichheitsgrundsatz verweisen. Bei der Ermittlung wird nämlich davon ausgegangen, und dass trifft auch auf die Alimentation zu:  Es geht um etwas anderes als die Sicherung des Existenzminimums.

Alexander79

Zitat von: GoodBye in Heute um 08:56Und genau das tut übrigens der Deutsche Verein mit seinen Empfehlungen, die auf den von mir dargelegten statistischen Ermittlungen beruhen, jedes Jahr für den Sachbedarf von Pflegekindern. Und das sind die Empfehlungen, auf die die Gesetzgeber für ihre Tabellen zurückgreifen.
Und warum wird der Grundsicherungssatz nicht nach den Empfehlungen des Vereins, die aus dargelegten statistischen Ermittlungen beruhen festgelegt?

GeBeamter

Zitat von: Alexander79 in Heute um 09:12Und warum wird der Grundsicherungssatz nicht nach den Empfehlungen des Vereins, die aus dargelegten statistischen Ermittlungen beruhen festgelegt?

Weil der Grundsicherungssatz keine Leistung "aus einer Hand" ist, sondern nur den Bedarf der unmittelbaren Lebenshaltung, allerdings ohne Wohnkosten, abdeckt. Die Übernahme der Wohnkosten in der Grundsicherung und die Übernahme der Heizkosten kommt dann noch hinzu und muss beim Bedarf für ein Kind, bei der Ermittlung der Beamtenbesoldung noch hinzugerechnet werden. Dabei gilt, dass eine weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft zu einem höheren Wohnraumbedarf führt (für den Fall, dass gleich wieder die Frage kommt, warum man für Kind 3 von einer Erhöhung der Wohn- und Energiekosten ausgeht) Ebenso gehören in die Aufstellung noch Leistungen für gesellschaftliche Teilhabe und Sozialtarife eingestellt.
Der reine Regelsatz täuscht also über die tatsächliche, anteilige Höhe der Zuwendungen für ein Kind im Grundsicherungsbezug hinweg.

Diese "Vollkostenrechnung" macht allerdings dieser Verein, der sich für Pflegekinder einsetzt auf. Die Sätze dort müssen ja auch relativ attraktiv sein, denn wenn das soziale Engagement für ein benachteiligtes Kind dazu führt, dass man finanziell nicht mehr über die Runden kommt, machen es am Ende kaum noch Leute.

GoodBye

Zitat von: Alexander79 in Heute um 09:12Und warum wird der Grundsicherungssatz nicht nach den Empfehlungen des Vereins, die aus dargelegten statistischen Ermittlungen beruhen festgelegt?

Das habe ich gerade oben geschrieben und du hast es überlesen:

Es geht um etwas anderes als das Existenzminimum.

Die ermittelten Beträge sollen keine Grundsicherung darstellen.

Rentenonkel

Zitat von: Alexander79 in Heute um 07:10Aber auch an dem Beispiel sieht man, dir geht es nicht darum das die Kosten des dritten Kindes gedeckt sind, dir geht es darum das die Ausgaben für alle höher angesetzt werden können, auf deutsch, du hoffst mit dem mehr für das dritte Kind die Konsumausgaben für die ganze Familie zu steigern und genau das ist nicht im Sinne des "Gesetzes".

Bei Deinen Argumenten übersiehst Du (und auch andere Forenmitglieder) meiner Meinung nach etwas entscheidendes.

Die Kosten der Kinder sind im wesentlichen alle ähnlich gleich hoch, egal ob für ein, zwei oder fünf Kinder. Das BVerfG geht jedoch davon aus, dass die Grundbesoldung so bemessen ist, dass der Beamte mit bis zu zwei Kindern den Lebensunterhalt der Kinder weitestgehend aus den familienneutralen Bestandteilen deckt.

Erst ab dem dritten Kind ist dem Beamten es nicht mehr zuzumuten, Teile des Bedarfes aus seinen familienneutralen Bezügen zu decken. Deswegen hat das BVerfG so geurteilt, wie es geurteilt hat.

Oftmals wird das Argument gebracht, dass die Mehrkosten z. B. für Kleidung bei mehreren Kindern ,,gar nicht so hoch seien, da man ja nachrücken könne". Diese Ressourcensparsamkeit und Mehrfachnutzung ist selbstverständlich für kinderreiche Familien; und dennoch ist das Argument zu kurz gegriffen: Allein unterschiedliche Jahreszeiten der Geburtsmonate und unterschiedliche Körperstatuen samt Wachstumsphasen machen es bis Weilen erforderlich, Neuanschaffungen zu tätigen. Und auch dritten und weiteren Kinder sollten neue Kleidungsstücke kommentarlos zugestanden werden.

Kinderreiche Familien benötigen ein größeres Auto und größere Wohnungen/Häuser. Das erhöht ihre Wohnkosten signifikant. Die Wohnkosten stellen eine der größten finanziellen Belastungen für Mehrkindfamilien dar, besonders in Ballungszentren. Aktuelle Daten und Zahlen belegen dies klar. In vielen Städten sind große Wohnungen besonders knapp. Viele Neubauten sind auf kleinere Familien oder Paare zugeschnitten, was den Druck auf den Wohnungsmarkt für kinderreiche Familien weiter erhöht (vgl. ZIA Frühjahrsgutachten 2024). In Großstädten wie München oder Berlin liegen die Mietkosten pro Quadratmeter bei etwa 15 bis 20 Euro. Eine Wohnung mit 150 Quadratmetern würde bei einem durchschnittlichen Mietpreis von 15 Euro pro Quadratmeter monatlich etwa 2.250 Euro kosten. Die durchschnittliche Wohnfläche pro Person in Deutschland liegt bei etwa 46,7 Quadratmetern (Stand 2022, Statistisches Bundesamt). Für eine kinderreiche Familie mit vier Kindern würde das bei einer gleichmäßigen Verteilung eine Wohnfläche von 280 Quadratmetern bedeuten. Das ist natürlich unrealistisch. In der Praxis teilen sich Kinder Zimmer, aber auch bei einer moderateren Wohnfläche von z.B. 20 bis 25 Quadratmetern pro Person wären 120 bis 150 Quadratmeter notwendig. Neben den hohen Mietkosten haben kinderreiche Familien zusätzliche Kosten für Heizung, Strom und Wasser. Diese Nebenkosten steigen mit der Wohnfläche und dem Verbrauch, da mehr Personen mehr Ressourcen nutzen. Laut Verbraucherzentrale Deutschland betragen die durchschnittlichen Heizkosten in einem 150-Quadratmeter-Haushalt rund 1.500 bis 2.500 Euro jährlich, je nach Energiequelle.

Die Ausgaben für Lebensmittel und Hygieneprodukte sind bei fünf und mehr Personen am Tisch potenziert. Hinzu kommen die anhaltend hohen Preise für (Grund-)nahrungsmittel. Man kann annehmen, dass Familien je nach Kinderzahl und Einkommen mind. 320 € weniger zur Verfügung stehen als vor der Teuerungswelle 2021. Das entspricht einem Wocheneinkauf für eine kinderreiche Familie.

Die Kosten für Schulmaterialien und Lernmittel summieren sich bei drei und mehr Kindern erheblich und sind somit ebenfalls ein wesentlicher Kostenfaktor im Familienbudget, gerade bei Mehrkindfamilien sind diese Ausgaben schwerer zu kompensieren. Jedes Kind benötigt zu Beginn des Schuljahres eine Grundausstattung an Materialien wie Hefte, Stifte, Kunst- und Geometriematerialien, Taschenrechner, Schulranzen, Bücher und Sportkleidung. Laut einer Studie der Verbraucherzentrale NRW belaufen sich die Kosten für diese Grundausstattung auf etwa 150 bis 300 Euro pro Kind und Schuljahr, abhängig von der Klassenstufe. Für eine Familie mit drei Schulkindern wären das jährlich etwa 450 bis 900 Euro. In einigen Bundesländern müssen Eltern die Schulbücher selbst kaufen oder leihen. Für Schulbücher können pro Kind pro Schuljahr Kosten von etwa 100 bis 150 Euro anfallen. Für drei schulpflichtige Kinder fallen somit etwa 300 bis 450 Euro pro Jahr für Schulbücher und andere Lernmaterialien an. Verbrauchsmaterialien wie Hefte, Stifte, Radiergummis und Lineale müssen häufig im Laufe des Schuljahres nachgekauft werden. In Zeiten von digitalem Lernen werden zunehmend auch Tablets oder Laptops notwendig. Die Kosten für ein schulgeeignetes Tablet oder einen Laptop können zwischen 300 und 500 Euro liegen. Während es staatliche Zuschüsse für digitale Geräte in einkommensschwachen Haushalten gibt oder mitunter Fördervereine unterstützen können, müssen jedoch viele Familien diese Kosten selbst tragen. Für drei Kinder können einmalige Anschaffungskosten von 900 bis 1.500 Euro anfallen, zuzüglich der Ausgaben für Software, Apps oder Lernplattformen. Schulfahrten, Projekttage und Exkursionen sind zusätzliche Kostenfaktoren. Eine Klassenfahrt kann pro Kind zwischen 150 und 500 Euro kosten, abhängig von der Dauer und dem Ziel der Reise. Für drei Kinder können jährliche Kosten von 450 bis 1.500 Euro für solche Aktivitäten anfallen.

Neben direkten finanziellen Ausgaben entstehen auch Zeitaufwände, die durch Fahrten und Betreuung geteilt werden müssen. Zum Beispiel müssen viele Kinder heute dank des Streiks im Öffentlichen Nahverkehr per Auto zur Schule oder zu den außerunterrichtlichen Aktivitäten gebracht werden.

Bisher ist eher so, dass bei Mehrkindfamilien die Konsumausgaben der anderen Familienmitglieder zurück gehen mussten, da die Beamten einen Großteil des Bedarfes für das dritte und weitere Kinder von den familienneutralen Bezügen abdecken mussten. Nicht umsonst gab es öfter mal Nudeln mit Ketchup.

Daher hast Du grundsätzlich Recht, wenn Du sagst, dass dieses Einkommen nicht nur dazu führt, dass für das dritte und weitere Kinder mehr Geld da ist. Wenn es zukünftig Spaghetti Bolognese statt Nudeln mit Ketchup gibt, profitiert die gesamte Familie. Es ist allerdings auch so, dass viele kinderreiche Beamtenfamilien derzeit ein Einkommen haben auf dem Niveau der Grundsicherung oder knapp drüber und das ist sicherlich nicht amtsangemessen.  Teilweise müssen Beamte einen Nebenjob machen, teilweise gibt es bedarfsorientierte Leistungen wie Wohngeld oder Kinderzuschlag, die dann wegfallen. Den betroffenen Familien daraus jetzt jedoch einen Strick zu drehen, wird der Sache aus meiner Sicht jedoch nicht gerecht. Die betroffenen Familien mussten lernen, mit dem Haushaltseinkommen, welches bei Mehrkindfamilien unzureichend war und ist, auszukommen und alle mussten ein Stück weit zurück stecken, weil sie seit Jahren hören, dass es eine Lösung erst in ein paar Wochen geben wird.

Es ist überfällig, dass sich das Rad in die andere Richtung dreht.

GoodBye

Falls jemand gegenrechnen möchte.

Der Sachbedarf von 2 mal 764 Euro plus 2 mal Sonderbedarf von 70 Euro (Schulausflüge etc.) für 2 Pflegekinder unter 6 Jahren liegt bei Einbeziehung des Kindergeldes von 2 mal 259 Euro und den entsprechenden Kürzungen (50% und 25 % des jeweiligen Kindergeldes) bei 1.991,75 Euro.

Jetzt mal den Betrag vom Netto der 4K-Familie plus Kindergeld abzüglich PKV abziehen, dann weiß man, was rechnerisch für die Eltern übrigbliebe.

Mir geht es auch darum, mal einen Blick auf eine Systematisierung zu werfen. Diese erfolgt meines Erachtens nicht. Und es wird offenbar, dass Ungleichbehandlung gerade deshalb stattfindet, weil man bestimmte Bereiche - mit Sicherheit auch aus parteipolitischen Gründen - privilegieren möchte.

Wenn man die Grundsicherung als Sonderfall betrachten möchte und ausnehmen möchte, gerne. Aber ansonsten ist es m.E. gleichheitswidrig, unterschiedliche Sachbedarfe anzunehmen, abhängig davon, ob ein Kind in einer Familie, in einer Pflegefamilie oder sonstwieauchimmer lebt.

Das ist für mich ein Zeichen, dass man vollständig den roten Faden verloren hat.



SwenTanortsch

Wenn ihr schauen wollt, was nun das Mindestmaß des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs ist, ist weiterhin die betreffende Entscheidung vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 6/17 = BVerfGE 155, 77; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000617.html - maßstabsbildend (II.) und zugleich hinsichtlich der Maßstabsbildung in das einzuordnen, was der Senat hierzu aktuell sagt, um damit seine bisherige allgemeine Rechtsprechung hinsichtlich des Rechts des Gesetzgebers, Maßstäbe im Besoldungsrecht zu bilden, zu konkretisieren (I).

Zu I. Maßstabsbildung

Mit dem neuen Element der "Gestaltungsverantwortung", das der Senat nun im Besoldungsrecht als vom Gesetzgebe zu beachten ausführt, ohne es bereits tiefgehender zu begründen, stellt er klar, dass der Besoldungsgesetzgeber sowohl über das Recht verfügt, Maßstäbe zu bilden, als auch, dass das tatsächlich zuvörderst seine Aufgabe ist. Entsprechend führt der Senat zunächst in der Rn. 54 aus:

"Der Gesetzgeber wird dieser Gestaltungsverantwortung nur gerecht, wenn er sich an langfristig anwendbaren Maßstäben orientiert, die auf einem nachvollziehbaren Zahlenwerk und schlüssigen Rechenschritten beruhen ( dazu grundsätzlich BVerfGE 125, 175 <226>; 137, 34 <75 Rn. 82> <jeweils zum Existenzminimum>; 157, 30 <153 Rn. 220> – Klimaschutz) und aus denen die konkreten, in Zahlen gefassten Ansprüche auf Besoldung und Versorgung abgeleitet werden können (vgl. zum Steuerverteilungs- und Ausgleichssystem auch BVerfGE 101, 158 <214 f.>)."

Zugleich präzisiert er dann in der Rn. 99:

"Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, in Ausübung seiner Gestaltungsverantwortung die maßgeblichen Kriterien für das jeweilige Besoldungsgesetz zu ermitteln, zu konkretisieren und schlüssig zu bewerten. Soweit bei der Prüfung der Ermittlung und Anwendung dieser Kriterien Ziele, Wertungen und Prognosen in Rede stehen, hat das Bundesverfassungsgericht seine Nachprüfung grundsätzlich darauf zu beschränken, ob diese Einschätzungen und Prognosen, die der Dienstherr nötigenfalls noch im gerichtlichen Verfahren 'nachschieben" kann, nachvollziehbar und vertretbar sind."

Entsprechend ist auch zu verstehen, wieso der Senat sich nun von der Kontrollfunktion der besonderen Begründungspflichten verabschiedet und damit die vormalige "Zweite Säule" des Alimentationsprinzips de facto abbaut, um eine materielle Darlegungslast beim Gesetzgeber zu identifizieren, der auch noch nachträglich vom Dienstherrn entsprochen werden kann, indem ihr, sofern sie nicht bereits im Gesetzgebungsverfahren erfüllt worden ist nachträglich im Gerichtsverfahren durch den über die maßgeblichen Erwägungen unterrichteten Dienstherrn genügt werden kann (vgl. nur LS 6): Die Gestaltungsverantwortung erwächst dem Gesetzgeber unmittelbar aus der in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltenen Garantie eines ,,amtsangemessenen" Unterhalts, die eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive darstellt (Rn. 55 der aktuelle Entscheidung). Daraus, aus der ihn in die Pflicht nehmenden Gestaltungsdirektive, resultiert am Ende das Gebot, die Besoldung der Beamten fortlaufend an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards anzupassen (LS 5).

Entsprechend ist am Ende eine Fortschreibungsprüfung durchzuführen, die folglich insbesondere prüft, ob der Gesetzgeber seiner Gestaltungsverantwortung gerecht wird, eben dem im fünften Leitsatz formulierten Gebot entspricht. Als Folge der so präzisierten Zusammenhänge ist am Ende sowohl im laufenden Gesetzgebungs- als auch im gerichtlichen Prüfverfahren gleichfalls auch ein gewandelter Blick auf die tatsächlichen Verhältnisse notwendig, erfolgt also die Festlegung eines Ausgangspunkts - das feste Basisjahr 1996 - sowie die Pflicht zur sachgerechten "Spitzausrechnung", da nur so eine tatsächliche Fortschreibung der Besoldung und damit ein Gerechtwerden der Gestaltungsverantwortung möglich ist. Denn das war im Rahmen von 15-jährigen Betrachtungszeiträumen methodisch nicht möglich, da - wie im letzten Oktober öffentlich gezeigt und dem Bundesverfassungsgericht bereits Ende 2023 nahegebracht - aus dem Prüfhorizont herausfallende Jahre gleichfalls entscheidungserheblich sein können und eine Fortschreibung ohne festen Grund nicht als solche fungieren kann, und da es einer Fortschreibung ohne hinreichend genauen "Spitzausrechnung" an der mangelnden Präzision gebricht. Der Senat hat also aus den ihm vorliegenden Problematiken am Ende den Schluss gezogen, den er in der Rn. 79 zieht:

"Im Hinblick auf die Berechnung der Besoldungsentwicklung hat sich gezeigt, dass die bloße Erfassung linearer Anpassungen der Bezüge um einen bestimmten Prozentwert, bei gleichzeitiger Ausblendung von Sockelbeträgen und der Behandlung unterjähriger Besoldungsanpassungen, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt (so noch BVerfGE 155, 1 <17 f. Rn. 30 f.>), nicht hinreichend präzise ist. Auf diese Weise werden Veränderungen auf dem Gebiet der Sonder- und Einmalzahlungen nicht hinreichend abgebildet (vgl. Färber, ZBR 2025, S. 10 ff.), sodass sich Versuche, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Rechtsprechung des Senats zu umgehen, nur schwer verhindern lassen."

II. Maßstäbe des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs ab dem dritten Kind

Da die Pflicht des Gesetzgebers, die amtsangemessenen Alimentation zu gewährleisten, sich ebenfalls auf den alimentationsrechtlichen Mehrbedarf erstreckt, der dem Beamten aus seinem dritten und jedem weiteren Kind erwächst, gelten die eben dargelegten Ausführungen dem Grundsatz nach auch hier. Der Gesetzgeber kann sich nicht der ihn treffenden Gestaltungsdirektive entheben und muss also - anders können die aktuellen Ausführungen auch hier nicht gelesen werden - hier ebenfalls der ihn treffenden Gestaltungsverantwortung gerecht werden. Dazu hat er ebenfalls das Recht wie die Pflicht zur Maßstabsbildung, und zwar im Rahmen der Rechtsprechung des Senats. Dieser führt in der oben genannten Entscheidung vom 4. Mai 2020 im dritten Leitsatz aus (Hervorhebung durch mich):

"Die sich fortlaufend wandelnden tatsächlichen Verhältnisse und die Entwicklung des Sozial- und Steuerrechts bedingen, dass die verfassungsrechtlichen Maßstäbe in ihren Einzelheiten von Zeit zu Zeit neu konkretisiert werden müssen."

Er stellt also klar, dass er im Rahmen der sich fortlaufenden Entwicklungen im Rahmen der tatsächlichen Verhältnisse in jener Entscheidung die verfassungsrechtlichen Maßstäbe konkretisiert, was bedeutet, dass der Gesetzgeber sie in der Gewährleistung einer hinreichenden Beachtung des amtsangemessenen Mehrbedarfs ebenfalls selbst ausfüllen darf, allerdings sich solange an die dort ausgeführten Maßstäbe gebunden sieht, wie er nicht in der Nutzung der ihm obliegenden Gestaltungsverantwortung eigene Maßstäbe hinreichend konkret und plausibel begründet. Tut er das, nimmt er also seine Gestaltungsverantwortung entsprechend wahr, hat er das hinreichend begründend zu tun und sieht sich dabei insbesondere weiterhin an das gebunden, was der Senat dort im zweiten Leitsatz ausführt (Hervorhebung durch mich):

"Der Besoldungsgesetzgeber darf bei der Bemessung des zusätzlichen Bedarfs, der für das dritte und jedes weitere Kind entsteht, von den Leistungen der sozialen Grundsicherung ausgehen, muss dabei aber beachten, dass die Alimentation etwas qualitativ Anderes ist als die Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs. Ein um 15 % über dem realitätsgerecht ermittelten grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf eines Kindes liegender Betrag lässt diesen Unterschied hinreichend deutlich werden (Bestätigung von BVerfGE 44, 249; 81, 363; 99, 300)."

Der Senat bestätigt hier dem Gesetzgeber die ihm obliegende Gestaltungsverantwortung, legt aber fest, dass die Maßstabsbildung eine realitätsgerecht bemessenen Mehrbedarf zugrunde legen muss; er ist dann entsprechend betrachtet, wenn er um 15 % über dem ermittelten grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf liegt, was der Senat dann methodisch konkret und plausibel in der Entscheidung ausführt. Solang der Gesetzgeber also keine anderen Maßstäbe anlegt - jene müssen am Ende zu einem hier realitätsgerechten Ergebnis führen, können also nicht erheblich von der Leistungshöhe abweichen, die aus der in jener Entscheidung entwickelten Methodik entspringt -, sieht er sich veranlasst, die in jener Entscheidung ausgeführten hinreichend zu beachten. Der dritte Leitsatz bleibt also zu beachten, also Pflicht und Möglichkeit für den Gesetzgeber zugleich:

"Die sich fortlaufend wandelnden tatsächlichen Verhältnisse und die Entwicklung des Sozial- und Steuerrechts bedingen, dass die verfassungsrechtlichen Maßstäbe in ihren Einzelheiten von Zeit zu Zeit neu konkretisiert werden müssen."


Ergo: In diesen Rahmen ist eure Diskussion einzubetten, wollt ihr nicht im luftleeren Raum debattieren. Die einzelnen individuellen Positionen, die ihr jeweils darlegt, sind wiederkehrend durchaus inhaltlich nachvollziehbar. Sofern sie sich aber nicht im Rahmen der Rechtsprechung des Senats konkretisieren und plausibilisieren lassen, können sie im Rahmen des Verfassungsrechts keine rechtliche Wirksamkeit beanspruchen. Genau deshalb ist das, was der Senat ausführt, differenziert zur Kenntnis zu nehmen.

Pumpkin76

Für die Diskussion hilfreich ist doch sicherlich das Urteil 2 BvR 1039/75, 2 BvR 1045/75 vom 30.03.1977

RN 62
Die Rechtsordnung in ihrer Gesamtheit stellt, wenn auch in ihren einzelnen Ausgestaltungen unterschiedliche, so doch im Hinblick auf die in Frage kommenden globalen Größenordnungen insgesamt aussagefähige Maßstäbe dafür zur Verfügung, wie die wirtschaftliche Belastung zu veranschlagen ist, die sich aus der Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung, Erziehung und Betreuung von Kindern ergibt. In Frage kommen hier z. B. die statistisch ermittelten Ausbildungskosten für ein heranwachsendes Kind, die Unterhaltsrichtsätze des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, die Versorgungsbezüge für Waisen, die Sozialhilfesätze, die Unterhaltssätze im Familienrecht und der Regelunterhalt für nichteheliche Kinder (vgl. § 1 der auf § 1615 f Abs. 2 BGB gestützten Verordnung zur Berechnung des Regelunterhalts - Regelunterhalt-Verordnung - in der Fassung vom 30. Juli 1976 - BGBl. I S. 2042 - samt den sog. Berliner, Düsseldorfer und Kölner Tabellen, NJW 1977, S. 289 f. und S. 1143).

RN 63
Gewiß können die hieraus zu entnehmenden Zahlen nicht unmittelbar zur Begründung von Ansprüchen auf eine Besoldung in bestimmter Höhe herangezogen werden. Legt man etwa das gegenwärtige System der Besoldungsstruktur zugrunde, das, wie dargelegt, verfassungsrechtlich nicht festgeschrieben ist, so entspricht es bei natürlicher Betrachtung einer gewissen Selbstverständlichkeit, daß bei der Familie mit einem oder zwei Kindern der Kindesunterhalt ganz überwiegend aus den allgemeinen, d. h. "familienneutralen" und insoweit auch ausreichenden Gehaltsbestandteilen bestritten werden kann und die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile ergänzend hinzutreten. In diesem Fall bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, wenn dieser Betrag in seiner Höhe erheblich unter den Beträgen bleibt, die von der Rechtsordnung als Regelsätze für Kindesunterhalt als angemessen erachtet und veranschlagt werden. Ganz anders verhält es sich dagegen bei der Beamtenfamilie, zu der drei und mehr unterhaltsberechtigte Kinder gehören. Hier vervielfältigt sich die Differenz zwischen Unterhaltsbedarf und kinderbezogenen Gehaltsbestandteilen entsprechend der Zahl der Köpfe in einem solchen Maße, daß hierdurch wesentliche Teile der "familienneutral" gewährten Besoldung aufgezehrt werden. Das Prinzip amtsangemessener Alimentation verlangt hier zusätzliche Leistungen, um die Auszehrung der familienneutralen allgemeinen Gehaltsbestandteile durch Unterhaltsleistungen zu verhindern.

DrStrange

Zitat von: GoodBye in Heute um 08:56Man könnte übrigens mit Hilfe dieser Sätze auch gegenrechnen und feststellen, was nach Abzug des Kindesbedarfs für die ersten beiden Kinder noch für den Beamten übrig bleibt, da wird es wahrscheinlich spannend.

Das würde mich mal interessieren. Denn meinem Gedankengang, wenn man für das dritte Kind 1000€ bekommt, dann Kind 1 und 2 folglich auch jeweils 1000€ "Wert sein müssten", folgte keiner der Foristen hier.