Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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InternetistNeuland

Zitat von: Alexander79 in 23.03.2026 06:31Naja, er kann ja dann Rente beantragen.
Versteh nicht, warum der Dienstherr diese Jahre auf die Pension anrechnen müsste auch wenn sie Einstellungsvorraussetzung wären.
40 Dienstjahre trotz Studium sollte normal jeder hinbekommen, wer es nicht schafft, bekommt statt Pension eben Rente, so wie er auch in die Rentenversicherung eingezahlt hat.

Hier muss man unterscheiden.

Ein dualer Student in der freien Wirtschaft ist sozialversicherungspflichtig und zahlt somit auch in die Rentenversicherung ein.

Ein dualer Student für den gehobenen Dienst ist bereits verbeamtet (Beamter auf Widerruf) und somit nicht rentenversicherungspflichtig. Dafür zählen diese Jahre aber als Dienstjahre. Somit entstehen Pensionsansprüche.

Ein Lehramtsstudent ist noch nicht verbeamtet. Genauso ein Jura Student. Beide können in der freien Wirtschaft ihr Studium bis zu 8 Jahre als Ausbildungszeit auf die Rentenjahre anrechnen lassen. Dies erhöht jedoch nicht die Rente sondern zählt lediglich zu den Jahren der Wartezeit hinzu.

Wird der Lehrer bzw. Jurist nun verbeamtet, so können sie bis zu 3 Jahre als Ausbildungszeit anrechnen lassen.


Finanzer

Zitat von: Bundesjogi in 23.03.2026 17:39Schon absurd, wie unfassbar dilettantisch die angeblich ja so wirtschaftsbegabte CDU agiert.

Verstehe ich auch nicht, warum die Leute diesen Blödsinn noch glauben. Die Wirtschaftskompetenz der Union besteht aus Kontaktbuch vergolden (Merz); Geschäftspartner und Freunde reicher machen und günstige Darlehen für Immobiliengeschäfte bekommen (Spahn); Ausbildung zum Bankkaufmann (Linnemann) und reich heiraten & Wurstindustrie unterstützen (Söder).

GoodBye

Zitat von: InternetistNeuland in 23.03.2026 18:49Hier muss man unterscheiden.

Ein dualer Student in der freien Wirtschaft ist sozialversicherungspflichtig und zahlt somit auch in die Rentenversicherung ein.

Ein dualer Student für den gehobenen Dienst ist bereits verbeamtet (Beamter auf Widerruf) und somit nicht rentenversicherungspflichtig. Dafür zählen diese Jahre aber als Dienstjahre. Somit entstehen Pensionsansprüche.

Ein Lehramtsstudent ist noch nicht verbeamtet. Genauso ein Jura Student. Beide können in der freien Wirtschaft ihr Studium bis zu 8 Jahre als Ausbildungszeit auf die Rentenjahre anrechnen lassen. Dies erhöht jedoch nicht die Rente sondern zählt lediglich zu den Jahren der Wartezeit hinzu.

Wird der Lehrer bzw. Jurist nun verbeamtet, so können sie bis zu 3 Jahre als Ausbildungszeit anrechnen lassen.



Deutschland, das Land der Dichter und Denker.

Hauptsache alles ,,praxisbezogen" machen. Studium Generale hat ja noch niemandem weitergeholfen.


Knecht

Zitat von: Finanzer in 23.03.2026 19:22Verstehe ich auch nicht, warum die Leute diesen Blödsinn noch glauben.

Das ist, glaube ich, wirklich einfach erklärt: die meisten Leute sind einfach dumm und ungefähr so gut informiert wie eine Scheibe Aufschnitt.

Dazu ein bisschen Gebühren finanzierte Berieselung und das Paket ist komplett. Nicht ohne Grund sind Rentner die Hauptwahlquelle der sogenannten GroKo.

AltStrG


Kloppi81

Hallo. Ich bin neu hier und vielleicht kann man mir bei meiner Frage weiterhelfen. Es wird beim Thema amtsangemessene Alimentation immer wieder beim Bund auch auf die Übertragung des Tarifergebnisses auf die Beamten abgestellt. Aber das hat doch nichts mit dieser zu tun sondern sollte losgelöst davon betrachtet werden, richtig? Darüber hinaus kommt auch immer wieder dieses ,,mehr als zwei Kinder" zur Sprache. Was haben die Zahl der Kinder mit dem Amt sprich amtsangemessen zu tun. Wenn hier Zuschläge erfolgen sollen, dann doch nicht mit einer ,,amtsangemessenen" Alimentation. Diese hat mit dem von mir bekleideten Amt zu tun und nicht mit der Anzahl an Kindern. Richtig? Letzte Frage. Wie ist Dobrindts Aussage ,,im einigen Wochen" zu verstehen? Wir haben Ende März. Aussage von Mitte Januar. Vielen Dank euch.

GeBeamter

Zitat von: Kloppi81 in Gestern um 07:48Hallo. Ich bin neu hier und vielleicht kann man mir bei meiner Frage weiterhelfen. Es wird beim Thema amtsangemessene Alimentation immer wieder beim Bund auch auf die Übertragung des Tarifergebnisses auf die Beamten abgestellt. Aber das hat doch nichts mit dieser zu tun sondern sollte losgelöst davon betrachtet werden, richtig? Darüber hinaus kommt auch immer wieder dieses ,,mehr als zwei Kinder" zur Sprache. Was haben die Zahl der Kinder mit dem Amt sprich amtsangemessen zu tun. Wenn hier Zuschläge erfolgen sollen, dann doch nicht mit einer ,,amtsangemessenen" Alimentation. Diese hat mit dem von mir bekleideten Amt zu tun und nicht mit der Anzahl an Kindern. Richtig? Letzte Frage. Wie ist Dobrindts Aussage ,,im einigen Wochen" zu verstehen? Wir haben Ende März. Aussage von Mitte Januar. Vielen Dank euch.

Zu Frage 1: das BMI hat entschieden, die Übertragung des Tarifergebnisses und die Umsetzung der amtsangemessenen Alimentation in dem gleichen Gesetz zu regeln. Da das Gesetz noch nicht verabschiedet ist, wird die Übertragung des Tarifergebnisses bislang nur unter Vorbehalt ausgezahlt.

Zu Frage 2: Kinder haben nichts mit der Ämterwertigkeit zu tun, das ist richtig. Nach Auffassung des BVerfG muss das Grundgehalt des Beamten so bemessen sein, dass die ersten beiden Kinder aus diesem Grundgehalt unterhalten werden können. Bei dritten und weiteren Kindern ist das aber anders. Da hat das BVerfG geurteilt, dass deren Bedarf unmittelbar über Zulagen gedeckt werden muss.
Jetzt haben wir im Bund aber die Situation, dass das Grundgehalt ausgehend von A3 dem Umstand nicht genügt, dass damit zwei Kinder mit abgedeckt werden. Der Bund zahlt zwar für die ersten beiden Kinder Zuschläge, die jedoch ebenfalls in Summe in vielen Besoldungsgruppen nicht ausreichen, um die erforderliche Mindestalimentation zu erreichen.
Jetzt steckt der Bund in der Zwickmühle, denn er will die Grundbesoldung nicht für alle erhöhen, weil der teuer ist. Andererseits hat das BVerfG geurteilt, dass Zuschläge für die (ersten beiden) Kinder nicht den Abstand zwischen den Ämtern signifikant einebnen dürfen. Über den Grad der Verletzung dieses Prinzips hat das BVerfG jedoch gegenüber Berlin im letzten Urteil ausdrücklich nicht entschieden.
Der derzeit für dritte und weitere Kinder gewährte Zuschlag erreicht brutto gerade einmal die Beträge, die netto erforderlich wären. Bei den dritten und weiteren Kindern ist wegen der Rechtsprechung allerdings akzeptiert, wenn die dort gewährten Zuschläge den Abstand zwischen Besoldungsgruppen einebnen.
Dritte Frage: wie der unbestimmte Rechtsbegriff "in wenigen Wochen" zu verstehen ist, darüber herrschen zwischen Herrn Dobrindt und den betroffenen Beamtinnen und Beamten offenbar unterschiedliche Vorstellungen. Niemand weiß, wann wenige Wochen endlich erreicht sind und wann es etwas zu sehen und zu rechnen gibt.

matthew1312

Ab Kind 3 sollte die Nettohöhe des Zuschlages an die Anzahl der Beförderungen des Amtsträgers gekoppelt werden.

Ab K3 also für jemanden, der mit A7 beim Dienstherrn* eingestiegen und bis A9Z befördert worden ist, ein höherer Zuschlag als bei der Entsprechung im Eingangsamt A13h.

Typisierende Betrachtung: Wer mehr Beförderungen schafft, hat (wahrscheinlich) nicht einfach das goldene Ticket zum Kinderkriegen eingelöst, sondern trotz familiärer Belastung für Leistung und Nachwuchs gesorgt.

Ausnahmen bestätigen die Regel, was hinzunehmen ist.

*Maßgeblich ist die Identität des Rechtsträgers.

Kloppi81

@GeBeamter: Vielen Dank für die Erklärungen und Deine Zeit, mir zu antworten.

GeBeamter

Zitat von: matthew1312 in Gestern um 08:52Ab Kind 3 sollte die Nettohöhe des Zuschlages an die Anzahl der Beförderungen des Amtsträgers gekoppelt werden.

Ab K3 also für jemanden, der mit A7 beim Dienstherrn* eingestiegen und bis A9Z befördert worden ist, ein höherer Zuschlag als bei der Entsprechung im Eingangsamt A13h.

Typisierende Betrachtung: Wer mehr Beförderungen schafft, hat (wahrscheinlich) nicht einfach das goldene Ticket zum Kinderkriegen eingelöst, sondern trotz familiärer Belastung für Leistung und Nachwuchs gesorgt.

Ausnahmen bestätigen die Regel, was hinzunehmen ist.

*Maßgeblich ist die Identität des Rechtsträgers.

Dieser Idee liegen ein paar Fehlannahmen zugrunde, wenn sie halbwegs ernst und nicht ironisch gemeint war.
1. Ungeachtet dieser Idee des Leistungsanreizes müsste dennoch in der niedrigsten Besoldungsgruppe der Zuschlag so hoch sein, dass der verfassungsrechtlich gebotene Mindestbedarf des Kindes gedeckt sein müsste.

2. Müsste das Beurteilungssystem dann fair und leistungsgerecht ausgestaltet werden. Damit müsste zunächst einmal die Quotierung abgeschafft werden und auch ausschließlich Leistung zum Gegenstand der Bewertung werden und nicht Standzeiten.

3. Würde die volle Höhe des Kinderzuschlages ja erst dann greifen, wenn man wie in deinem Beispiel das Endamt im mittleren Dienst erreicht hat. Ich denke in der Regel wird das bei den meisten erst 10 Jahre vor Pensionseintritt der Fall sein. Damit besteht für solche Fälle bereits mehrere Jahr(e)(zehnte) gar kein Anspruch mehr auf Kinderzuschlag, da dieser an das Kindergeld gekoppelt ist (das max. bis zum 25. Geburtstag eines Kindes gezahlt wird).

matthew1312

Zitat von: GeBeamter in Gestern um 09:16Dieser Idee liegen ein paar Fehlannahmen zugrunde, wenn sie halbwegs ernst und nicht ironisch gemeint war.
1. Ungeachtet dieser Idee des Leistungsanreizes müsste dennoch in der niedrigsten Besoldungsgruppe der Zuschlag so hoch sein, dass der verfassungsrechtlich gebotene Mindestbedarf des Kindes gedeckt sein müsste.

2. Müsste das Beurteilungssystem dann fair und leistungsgerecht ausgestaltet werden. Damit müsste zunächst einmal die Quotierung abgeschafft werden und auch ausschließlich Leistung zum Gegenstand der Bewertung werden und nicht Standzeiten.

3. Würde die volle Höhe des Kinderzuschlages ja erst dann greifen, wenn man wie in deinem Beispiel das Endamt im mittleren Dienst erreicht hat. Ich denke in der Regel wird das bei den meisten erst 10 Jahre vor Pensionseintritt der Fall sein. Damit besteht für solche Fälle bereits mehrere Jahr(e)(zehnte) gar kein Anspruch mehr auf Kinderzuschlag, da dieser an das Kindergeld gekoppelt ist (das max. bis zum 25. Geburtstag eines Kindes gezahlt wird).
Das ist echt konstruktives Feedback. Danke.

GoodBye

Ab dem dritten Kind gibt es nur eine Richtung für eine Differenzierung zwischen Besoldungsgruppen, und die führt nach oben!

Die Systematik lässt bereits nichts anderes zu, da der vollständige Bedarf des Kindes zu decken ist. Danach wären alle Kinder ab dem 3. Kind gleich zu behandeln, egal ob der Beamte A3 oder B9 ist.

Wenn der Gesetzgeber differenzieren möchte, kann er allenfalls die Zuschläge für höhere Besoldungsgruppen erhöhen. Angesichts der Tatsache, dass das Netto maßgeblich ist und die Steuerbelastung nach oben hin steigt, müsste er zumindest dies berücksichtigen.

MOGA

Make Oeffentlicher-Dienst Great Again

Knecht

Zitat von: MOGA in Gestern um 13:34https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/felix-schreiner/fragen-antworten/hallo-wie-ist-der-aktuelle-stand-bei-der-amtsangemessenen-alimentation-mfg-stefan-s

Magische Informationen aus der Glaskugel... Mein 8-jaehriger Sohn haette keine qualitativ schlechtere Aussage treffen koennen

Also ich finde das toll, mit welcher Hingabe die Politik unser aller Leben verbessert.

Knarfe1000