Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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SwenTanortsch

Zitat von: Alexander79 in Gestern um 09:32Ich sprach aber im Bund vielleicht bis A12 bzw A13.
Hauptleute werden sehr wohl unter anderem mit A12 besoldet.
Wenn du schon so kommst.
Der Bund besoldet nach dem aktuellen Besoldungsgesetz.
Somit hält sich der Bund erstmal an Recht und Gesetz, oder?

Ich persönlich kenne bisher auch kein Urteil des BVerfG welches das Besoldungsgesetz des Bundes für verfassungswidrig oder nichtig erklärt, du etwa?

Also handelt und besoldet der Bund aktuell nach entsprechenden Recht und Gesetz, oder siehst du das etwa anders?
Wenn ja auf welcher Grundlage?

Der Bund hat im letzten Gesetzentwurf selbst zugegeben - und zwar unter Maßgabe nachweislich sachlich falscher Zahlen -, dass er bis einschließlich in die Besoldungsgruppe A 11 nicht amtsangemessen besoldet. Er hat darüber hinaus bereits 2021 sein allseits bekanntes Rundschreiben verfasst, in dem er ebenfalls zugibt, dass er nicht ausnahmslos amtsangemessen alimentiert. Allein die in wenigen Minuten durchführbare Vorabprüfung zeigt, dass auch weiterhin die Bundesbesoldung bis weithin in den gehobenen Dienst hinein das Gebot der Mindestbesoldung nicht erfüllt. Am Ende aber sieht sich auch der Bundesgesetzgeber an die entscheidungstragenden Gründe bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen gebunden. Dieser Bindung kommt er im Bund seit spätestens der Entscheidung vom 4. Mai 2020 eingestandenermaßen und weiterhin nachweisbar nicht nach. Möchtest Du das leugnen?

Du kannst also, wenn Du das willst, Realitäten leugnen - jetzt willst Du plötzlich auch noch von A 12 gesprochen haben, obgleich das nirgends in Deinen Posts so gewesen ist, da dort nur A 14 und A 15 genannt werden -, nur machst Du Deine Positionen mit jeder weiteren Leugnung m.E. nicht unendlich viel glaubwürdiger.

Nun gut, ich sehe, Deine Sichtweise ist festgefügt: Wessen grundrechtsgleichen Rechte in der Bundesrepublik gezielt missachtet werden, hat Deiner Ansicht nach in der Bundesrepublik nicht das Problem, dass seine grundrechtsgleichen Rechte gezielt missachtet werden, sondern dass er nicht woanders hingeht, wo das nicht geschieht.

Handelst Du nach dieser Maxime auch im Rahmen Deiner Beschäftigung im öffentlichen Dienst?

@ Rheini

Genauso ist es - die 17 Dienstherrn haben sich in den 20 Jahren nach der Reföderalisierung des Besoldungsrechts im Herbst 2006 in eine immer schwierigere Lage gebracht, da sie insbesondere die Besoldungssystematik durch wiederkehrende Einzelmaßnahmen weit überwiegend mindestens in eine schwierige Schieflage gebracht haben (Streichung unterer Besoldungsgruppen und niedriger Erfahrungsstufen bzw. zum Teil der gesamten Laufbahn des einfachen Diensts, ohne sachgerechter Prüfung der damit einhergehenden Konsequenzen für die Besoldungssystematik; wiederkehrende Gewährung von Sockelbeträgen ohne ggf. hinreichende Prüfung der Auswirkungen für das Abstandsgebot; Gewährung prozentual unterschiedlich wirkender regelmäßiger Sonderzahlungen, ohne ebenfalls die ggf. abstandsverringernde Wirkung zu prüfen etc.).

Das Bundesverfassungsgericht hat nun auf der einen Seite - übertragen - den Besoldungsgesetzgebern ins Stammbuch geschrieben: "Die daraus resultierenden Konsequenzen sind eure Sache, es gibt kein besoldungsrechtliches Homogenitätsprinzip. Denn ihr habt die jeweilige Ermächtigung zur Regelung des reförderalisierten Besoldungsrecht 2006 so geregelt, dass wir nun davon absehen, einen föderalen Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und der anderen Länder (vormals der fünfte Parameter auf der ersten Prüfungsstufe) noch durchzuführen. Ihr habt hier also einen weiten Entscheidungsspielraum, den ihr offensichtlich weidlich nutzen wollt."

Auf der anderen Seite ist die Vergleichbarkeit der Besoldung in den jeweiligen Ämtern zwischen den Rechtskreisen vielfach kaum mehr gegeben, da die verschiedenen Rechtskreise zunehmend eigene (Sonder-)Bedingungen in ihr Besoldungsrecht eingefügt haben, am Extremsten sichtbar in den regelmäßigen und unregelmäßigen familienbezogenen Besoldungskomponenten. Zugleich hat jeder der 17 Besoldungsgesetzgeber sicherzustellen, dass er jedes Amt in seinem Rechtskreis angemessen besoldet und alimentiert, während hier seit spätestens 2020/21 jeder noch einmal zunehmend sein eigenes Süppchen kocht.

In Anbetracht der offensichtlich in allen Rechtskreisen als Folge des erheblich verletzten Mindestabstandsgebots insgesamt mindestens nicht vollständig konsistenten Besoldungssystematik und dem damit gegebenen Reparaturbedarf unter den Bedingungen eines sich weiterhin verschärfenden Wettbewerbsföderalismus untereinander und der weiteren Konkurrenz um Fachkräfte gegenüber der Privatwirtschaft bei gleichzeitig auf absehbare Zeit weiterhin klammer Kassenlage liegt das Ergebnis auf der Hand: Die schon heute beträchtliche Uneinheitlichkeit wird solange nur noch immer größer und damit für den Standort Deutschland problematischer werden, wie sich Bund und Länder nicht darauf besinnen, gemeinsame Standards - die Ermächtigung des Bundes, Rahmenrichtlinien vorzugeben, wie das bis 1969/71 im Grundgesetz geregelt war, ist seit 2006 nicht mehr gegeben - zu entwickeln.

Diese Entwicklung wird erst in Gang kommen, wenn der Wettbewerb zu einem beginnenden Aufschaukeln führen wird, wie er tatsächlich heute de facto unbemerkt bereits seit längerem im Gang ist, nämlich in ländlichen Kommunen, die teilweise erst recht befördern, um überhaupt noch Personal rekrutieren zu können, um so wiederum de facto Druck auf den Dienstherrn der ggf. am selben Ort beschäftigten Landesbeamten auszuüben.

Ob diese Prozesse über kurz oder - wohl dann eher: sehr - lang wieder zu einer bundeseinheitlichen Besoldung führen werden, wird sich zeigen. Solange die Dienstherrn nicht realisieren, dass die ungelöste Besoldungsfrage ein zunehmend größerer Standortnachteil werden wird, wird sich - schätze ich - auch hinsichtlich des schon heute zunehmend größeren Ämter- bzw. Besoldungswirrwarrs wohl eher wenig ändern. Wenn man sich den Zustand der Rechtspflege, wie er in Teilen gegeben ist, anschaut, wird man sich wohl fragen müssen, wie lange man dienstherrlich noch glauben möchte, dass das so weitergehend gutginge.

Beamtenhustler

Zitat von: Rheini in Gestern um 11:56Das bekannte Zitat von Wolfgang Grupp lautet: ,,Wer ein großes Problem hat, ist ein Versager. Denn jedes große Problem war einmal klein und hätte als kleines Problem gelöst werden können".

Schönes WE ......

Der Wolfgang Grupp, der im letzten Jahr versucht hat, sich das Leben zu nehmen (mit seinen kleinen Problemen)?
Frage für die Dienstherren.

matthew1312

Zitat von: Alexander79 in Gestern um 09:32Der Bund besoldet nach dem aktuellen Besoldungsgesetz.
Somit hält sich der Bund erstmal an Recht und Gesetz, oder?
Du bist zu deutsch für diese Diskussion.

Malkav

Jetzt kommen langsam die Dienstrechtsministerin aus der Deckung. In der jüngsten RiA 2026, 45 hat der Leiter des Besoldungsreferats in RLP (auch ausdrücklich in dieser Funktion ohne den sonst üblichen Zusatz, dass der Aufsatz nur seine persönliche Ansicht sei) die Rechtsprechung des BVerfG bewertet.

Was kam raus?

  • Das Partnereinkommen in Höhe von über 22.000,00 EUR p.a. ist doch ein realitätsgerechter Ansatz, welchen alle Besoldungsgesetzgeber übernehmen sollte. Dass der Autor als Quelle zu diesem Schmarn ausschließlich die LT-Drs. aus Bayern finden konnte, spricht Bände.
  • Man sollte als Gesetzgeber einfach mal versuchen zu klären, ob die Fiktion einer "Hinzuverdiener- oder Doppelverdienerkonstellation auch rückwirkend normiert werden kann". Mal schauen was das BVerfG draus macht. Bis zur Klärung vergehen dann wieder 20 Jahre und alles ist gut.

Rheini

Zitat von: Beamtenhustler in Gestern um 12:18Der Wolfgang Grupp, der im letzten Jahr versucht hat, sich das Leben zu nehmen (mit seinen kleinen Problemen)?
Frage für die Dienstherren.


Ja genau der ....

(Darfst gerne die Info an den DH weitergeben).

SwenTanortsch

Zitat von: Malkav in Gestern um 12:27Jetzt kommen langsam die Dienstrechtsministerin aus der Deckung. In der jüngsten RiA 2026, 45 hat der Leiter des Besoldungsreferats in RLP (auch ausdrücklich in dieser Funktion ohne den sonst üblichen Zusatz, dass der Aufsatz nur seine persönliche Ansicht sei) die Rechtsprechung des BVerfG bewertet.

Was kam raus?

  • Das Partnereinkommen in Höhe von über 22.000,00 EUR p.a. ist doch ein realitätsgerechter Ansatz, welchen alle Besoldungsgesetzgeber übernehmen sollte. Dass der Autor als Quelle zu diesem Schmarn ausschließlich die LT-Drs. aus Bayern finden konnte, spricht Bände.
  • Man sollte als Gesetzgeber einfach mal versuchen zu klären, ob die Fiktion einer "Hinzuverdiener- oder Doppelverdienerkonstellation auch rückwirkend normiert werden kann". Mal schauen was das BVerfG draus macht. Bis zur Klärung vergehen dann wieder 20 Jahre und alles ist gut.


Rheinland-Pfalz als ewiger Besoldungskarnevalist, der gern am gestrigen 11.11. mal einen über den Durst trinkt, um am nächsten Tag alles vergessen zu haben. Hinsichtlich des zweiten Punkts haben den guten Mann schon das VG Koblenz, Beschluss vom 29.4.2024 - 5 K 686/22.KO - https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/NJRE001583294, Rn. 63 ff., und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.9.2024 - 2 A 11745/17.OVG - https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/NJRE001589656, Rn. 135 ff., jeweils darauf hingewiesen, dass eine solche nachträgliche Begründung allein deshalb schon nicht möglich ist, da der Gesetzgeber in der Vergangenheit nicht erkennen lassen hat, dass er in der weiteren Vergangenheit Abstand von der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie genommen hätte. Darüber hinaus haben sie entsprechend der aktuellen Rechtsprechung - die 2024 bekanntlich noch nicht bekannt war - genau das getan, was das Bundesverfassungsgericht von der Fachgerichtsbarkeit verlangt, nämlich:

"Soweit sich dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung und relativen Gewichtung der jeweils maßgeblichen alimentationsrelevanten Kriterien Spielräume für eigene Einschätzungen und Bewertungen eröffnen, dürfen die Gerichte nicht ihre eigenen Einschätzungen und Bewertungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen, sondern sind auf eine Nachvollziehbarkeits- und Vertretbarkeitskontrolle beschränkt." (Rn. 97 der aktuellen Entscheidung vom 17. September 2025)

Sie haben also die Gesetzesbegründungen nachvollzogen und festgestellt, dass sich nach 2012 entsprechende Hinweise auf einen schon damals vollzogenen Wechsel des den Besoldungsbemessungen zugrunde liegenden Familienmodells mit der Folge, dass bei Betrachtung der Auskömmlichkeit der Bezüge generell ein weiteres Partnereinkommen im Umfang einer geringfügigen Beschäftigung hinzuzurechnen sein sollte, nicht finden lassen. Diese Feststellung des Zweiten Senats des OVG konnte der Dienstherr bereits im genannten Verfahren nicht entkräften. Aber nun empfiehlt er Dritten, es ihm gleichzutun, nachdem das OVG u.a. in der Rn. 141 nach eingehender Prüfung klargestellt hat:

"Vorliegend geht es im Übrigen nicht um einen möglicherweise prozedural defizitären Gesetzentwurf im parlamentarischen Verfahren und die (Begründungs-)Anforderungen an den Gesetzgeber bei der Festlegung der Besoldungshöhe, die der Flankierung, Absicherung und Verstärkung des Alimentationsprinzips dienen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2018 – 2 BvL 2/17 –, a.a.O. Ls. 2 und Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2019 – 2 C 35.17 –, a.a.O. Rn. 21 f.), sondern um die Auslegung einer Gesetzesbestimmung, für die der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend ist, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Norm hineingestellt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Mai 1952 – 2 BvH 2/52 –, BVerfGE 1, 299 und juris Ls. 2 sowie Rn. 56; Beschluss vom 17. Mai 1960 – 2 BvL 11/59 –, BVerfGE 11, 126 und juris Rn. 19; Urteil vom 20. März 2002 – 2 BvR 794/95 –, BVerfGE 105, 135 und juris Rn. 79; Urteil vom 30. März 2004 – 2 BvR 1520/01 –, BVerfGE 110, 226 und juris Rn. 91; stRspr). Unabhängig davon, dass den Gesetzesmaterialien hierbei ausschlaggebende Bedeutung in der Regel nicht zukommt (BVerfG, Urteil vom 21. Juni 1977 – 1 BvL 14/76 –, BVerfGE 45, 187 und juris Rn. 143; Urteil vom 16. Februar 1983 – 2 BvE 1/83 –, BVerfGE 62, 1 und juris Rn. 124; Beschluss vom 17. Juni 2004 – 2 BvR 383/03 –, BVerfGE 111, 54 und juris Rn. 190), bieten diese nach den vorstehenden Ausführungen keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine in Ausübung des gesetzgeberischen Gestaltungsermessens intendierte Abkehr von der bisherigen Grundentscheidung des Besoldungsgesetzgebers zur Alleinverdienerfamilie, sondern im Gegenteil konkrete Hinweise darauf, dass dieses Modell auch in Rheinland-Pfalz im Kern und vor allem in Bezug auf die Bemessung des Grundgehalts fortgelten sollte."

Beide Entscheidungen sind als Vorlagen in Karlsruhe anhängig, sodass es wirklich verwegen wäre, trotz der jeweiligen fachgerichtlichen Begründung nun davon auszugehen, dass man ohne sachlichen Grund und vergangenheitsbezogen das Besoldungsrecht entsprechend ändern könnte.

Der Fantasie sind allerdings wohl auch in Rheinland-Pfalz keine Grenzen gesetzt.

xap

Zitat von: ohxy in Gestern um 07:41In meinem Kollegenkreis (Bundesbeamte) wird sich regelmäßig die Frage gestellt, wie man hinsichtlich der Besoldung klagt? Unsere tollen Gewerkschaften klären hierzu m.M.n. überhaupt nicht auf. Spricht man mal wen zu dem Thema a.A. an, wird ausgewichen, weil man selbst keine Ahnung hat.

Ozymandias hatte es vor einigen Seiten schon geschrieben: die Besoldungsstelle zur Bescheidung auffordern. Dies wird erfahrungsgemäß abgelehnt. Damit bleibt der Weg der Untätigkeitsklage. Diesen Weg gehen einige Bundesbeamte bereits. Allerdings versucht das BVA in aller Regel die Verfahren hinauszuzögern. Die Verfahren befinden sich wohl alle noch in frühen Phasen.

Alexander79

#8257
Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 12:03Du kannst also, wenn Du das willst, Realitäten leugnen - jetzt willst Du plötzlich auch noch von A 12 gesprochen haben, obgleich das nirgends in Deinen Posts so gewesen ist,
Dann empfehle ich dir etwas aufmerksamer zu lesen.

Zitat von: Alexander79 in Gestern um 07:46Aber nochmal, wenn das BVerfG urteilt A15 war ausreichend besoldet (beim Bund vielleicht A12 oder A13) und dann nach dem Reperaturgesetz der Abteilungsleiter nur 500€ mehr hat, wie der SB.

Spielt aber wohl alles bald eh keine Rolle mehr, wenn man die Nachrichten so halbwegs deutet, steht die Koalition mittlerweile eh kurz vor der Implosion.

LehrerBW

#8258
Zitat von: Alexander79 in Gestern um 15:25Dann empfehle ich dir etwas aufmerksamer zu lesen.

Spielt aber wohl alles bald eh keine Rolle mehr, wenn man die Nachrichten so halbwegs deutet, steht die Koalition mittlerweile eh kurz vor der Implosion.

Also dass die Koalition von der Implosion steht halte ich doch für sehr weit hergeholt.

Aber zu deinem Thema....nochmal kurz zur Zusammenfassung.
Du denkt, dass nur A5/6/7 bis A13 angepasst werden würde und darüber nicht.
Dafür fehlt mir ehrlich gesagt die Phantasie  :o
Bei uns in BW ist der Abstand eh schon so zusammengeschmolzen, dass zwischen mir A13/5 und der untersten Stufe, bei uns ist das schon A7 bei A7/5 nur noch knapp 1000 netto liegen.
Das würde ja bedeuten, sollte die Mindestbesoldung um 4-500€ angehoben werden müssen.
Und bei mir in A13 bleibt alles gleich, dass dann A7-A12 sich in einem Zahlenraum im Unterschied von 5-600€ tummeln würden.
Das würde mich dann doch sehr stark wundern...

Alexander79

Zitat von: LehrerBW in Gestern um 16:02Aber zu deinem Thema....nochmal kurz zur Zusammenfassung.
Du denkt, dass nur A5/6/7 bis A13 angepasst werden würde und darüber nicht.
Nein, ich denke das A3-A12/A13 eine Nachzahlung bekommen werden und darüber nicht.
Die Besoldungstabelle grundsätzlich angepasst wird, die Anstände aber zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen gekürzt werden.
Auf deutsch unten wirds "attraktiver und oben unattraktiver".

GoodBye

Du könntest dich auch mal in die Lage des hD versetzen. A14 ist ein klägliches Schmerzensgeld, wenn man dafür Leute wie dich ,,begleiten" darf.


DeltaR95

Zitat von: Alexander79 in Gestern um 17:16Nein, ich denke das A3-A12/A13 eine Nachzahlung bekommen werden und darüber nicht.
Die Besoldungstabelle grundsätzlich angepasst wird, die Anstände aber zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen gekürzt werden.
Auf deutsch unten wirds "attraktiver und oben unattraktiver".

Selbst wenn das so laufen würde, könnte ab dem Zeitpunkt, an dem diese Gesetzesänderung in Kraft tritt, ein betroffener A14 gegen diese Einebnung der Besoldungstabelle Widerspruch und Klage erheben - absehbar bekommt er in 10 bis 20 Jahren dann vor dem BVerfG Recht und erhält dann so seine Nachzahlung. Ganz einfach eigentlich...

Wenn das Reparaturgesetz die Besoldungstabelle "rückwirkend" verändert, kann ab diesem Zeitpunkt auch durch den A14er für den gesamten Zeitraum, den das Reparaturgesetz erfasst, Widerspruch und Klage erhoben werden.

xap

Zitat von: GoodBye in Gestern um 17:21Du könntest dich auch mal in die Lage des hD versetzen. A14 ist ein klägliches Schmerzensgeld, wenn man dafür Leute wie dich ,,begleiten" darf.



 ;D

GeBeamter

Zitat von: DeltaR95 in Gestern um 17:44Selbst wenn das so laufen würde, könnte ab dem Zeitpunkt, an dem diese Gesetzesänderung in Kraft tritt, ein betroffener A14 gegen diese Einebnung der Besoldungstabelle Widerspruch und Klage erheben - absehbar bekommt er in 10 bis 20 Jahren dann vor dem BVerfG Recht und erhält dann so seine Nachzahlung. Ganz einfach eigentlich...

Wenn das Reparaturgesetz die Besoldungstabelle "rückwirkend" verändert, kann ab diesem Zeitpunkt auch durch den A14er für den gesamten Zeitraum, den das Reparaturgesetz erfasst, Widerspruch und Klage erhoben werden.

Exakt das.

Was viele hier aber nicht zu verstehen scheinen, ist, dass das BVerfG sich zum Abstandsgebot nur im Rahmen einer leicht handhabbaren Prüfmethodik zur Überprüfung einer Amtsangemessenheit der Besoldung im Rahmen von zwei erfüllten Parametern geäußert hat.
Es hat ausdrücklich abseits dieser Prüfsystematik nicht darüber befunden, wie groß oder klein Abstände zwischen den Besoldungsgruppen sein dürfen und wann daraus nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG eine absolute Verletzung des Abstandsgebots wird, die für auch genommen im Vergleich zwischen zwei Besoldungsgruppen zu einer Unangemessenheit führen.

Oder in einfachen Worten:
Das Abstandsgebot ist bei einer Verletzung von 10% in 5 Jahren zwar ein Indikator von zweien, die erfüllt sein müssten in der Fortschreibungsprüfung. Das heißt aber nicht, dass ein Abschmelzen des Abstandes von 12,5% in fünf Jahren weiterhin nur als Indikator zu sehen ist oder ob daraus nicht in ständiger Rechtsprechung des BVerfG selbst eine Unangemessenheit der dem Amt zu Grunde liegenden Besoldung begründet ist.
Und bei einigen Zeitgenossen hier frage ich mich auch, was der hD ihnen im Dienst angetan hat, dass hier so eine Attitüde von "ihr bekommt nix und das ist auch gut so" vor sich her getragen wird.

BVerfGBeliever

Zitat von: GeBeamter in Gestern um 18:17Und bei einigen Zeitgenossen hier frage ich mich auch, was der hD ihnen im Dienst angetan hat, dass hier so eine Attitüde von "ihr bekommt nix und das ist auch gut so" vor sich her getragen wird.
Yep, die genannte Attitüde ist leider nicht neu, siehe beispielsweise hier oder hier..