Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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tumnus

Zitat von: Dunkelbunter in Gestern um 13:30Die mit 1 oder 2 Kindern sind in §79d geregelt.

Wo finde ich diesen §79d?

uniprof

Ich habe im Entwurf nichts zu den Postnachfolgeunternehmen gefunden, da sind die Tabellen ja etwas anders. Wie werden denn in der Neuordnung die Uberleitungsbeträge DNeuG im Entwurf geregelt? Bleiben die so, oder entfallen diese?

d530rlp

Zitat von: Rheini in Gestern um 13:32Der in einem Katalog nach 24 Zoll BMW Felgen schaut ....  8)

Ich sehe ihn.. es sind Rolls Royce Felgen

MP Staatsdiener


Zitat von: Durgi in Gestern um 13:18B-Besoldung hat schon was :D

Nein, dies bedeutet nicht, dass kuenftig beide Ehepartner parallel den Familienzuschlag fuer dasselbe Kind erhalten. Der Entwurf zielt ersichtlich nicht auf eine materielle Ausweitung der Leistungen, sondern auf eine Vereinfachung der bisherigen Konkurrenzregelungen ab.

Am tragenden Grundsatz aendert sich nichts: Fuer ein beruecksichtigungsfaehiges Kind wird der Familienzuschlag weiterhin nur einmal gewaehrt und einem Berechtigten zugeordnet. Die bislang zum Teil unuebersichtlichen Abgrenzungen – etwa in Konstellationen Bund/Land oder bei beiderseitigem Beamtenstatus – sollen lediglich klarer und administrativ handhabbarer gefasst werden.

Die gleichzeitige Ueberfuehrung des ehebezogenen Anteils in das Grundgehalt fuegt sich in diese Systematik ein. Der Fokus verschiebt sich weg vom Statusmerkmal ,,verheiratet" hin zu einer staerker bedarfsorientierten, kindbezogenen Betrachtung. Eine doppelte Gewaehrung wuerde dieser Logik widersprechen und ist weder angelegt noch gewollt.

Weniger Regelungskomplexitaet, aber keine doppelte Zahlung.

Danke Durgi. Aber das würde im Umkehrschluss bedeuten, dass meine Frau als Landesbeamtin zukünftig den vollen Familienzuschlag Stufe 1 erhalten würde, da beim Bund die Stufe 1 entfällt

Dunkelbunter

Zitat von: tumnus in Gestern um 13:39Wo finde ich diesen §79d?

Auf Seite 38.
Oder jetzt hier:
Zitat§ 79d
Ausgleichszahlung für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 und vom
1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025
(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis einschließlich 31. Dezember 2021 wird
Beamten, Richtern und Soldaten, für die in diesem Zeitraum ein Anspruch auf Dienstbezüge
bestanden hat, für das erste und zweite Kind für die Kalendermonate, in denen dem Besoldungsempfänger der Familienzuschlag nach § 40 Absatz 2 oder 3 in der bis zum 30. April
2026 geltenden Fassung für das erste oder für das erste und zweite Kind oder für das zweite
Kind gewährt worden ist, je Kind und Kalendermonat eine Ausgleichszahlung in Höhe von
41 Euro gewährt.
(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis einschließlich 31. Dezember 2022 wird
Beamten, Richtern und Soldaten, für die in diesem Zeitraum ein Anspruch auf Dienstbezüge
bestanden hat, für das erste und zweite Kind für die Kalendermonate, in denen dem Besoldungsempfänger der Familienzuschlag nach § 40 Absatz 2 oder 3 in der bis zum 30. April
2026 geltenden Fassung für das erste oder für das erste und zweite Kind oder für das zweite
Kind gewährt worden ist, je Kind und Kalendermonat eine Ausgleichszahlung in Höhe von
9 Euro gewährt.
(3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis einschließlich 31. Dezember 2025 wird
Beamten, Richtern und Soldaten, für die in diesem Zeitraum ein Anspruch auf Dienstbezüge
bestanden hat, für das erste und zweite Kind für die Kalendermonate, in denen dem Besoldungsempfänger der Familienzuschlag nach § 40 Absatz 2 oder 3 in der bis zum 30. April
2026 geltenden Fassung für das erste oder für das erste und zweite Kind oder für das zweite
Kind gewährt worden ist, je Kind und Kalendermonat eine Ausgleichszahlung in Höhe von
52 Euro gewährt.
(4) Die Reihenfolge der Kinder nach den Absätzen 1 bis 3 ergibt sich aus der Reihenfolge der Geburten der Kinder.
(5) § 6 Absatz 1 und 3 sowie § 6a Absatz 3 gelten entsprechend.
(6) Für Ämter der fortgeltenden Bundesbesoldungsordnung C nach § 77 Absatz 1
Satz 1 und Absatz 2 gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

Ljoha

Zum Verständnis bzgl. Wegfall der Erfahrungsstufe 1:

Müsste ich dann mit Besoldungsstufe A XY in z. B. Erfahrungsstufe 6 (nächste Stufensteigerung z. B. 31.12.2027), die 2 Jahre aus Erfahrungsstufe 1 quasi "angerechnet" bekommen? So dass die Stufensteigerung 2 Jahre früher wäre (also 31.12.2025) und man somit dann die Erfahrungsstufe 7 erhält? Es zählen ja weiterhin die gesamten Dienstjahre. Das wäre dann nämlich ein kleiner Bonus.

Knecht

Zitat von: Ljoha in Gestern um 13:51Zum Verständnis bzgl. Wegfall der Erfahrungsstufe 1:

Müsste ich dann mit Besoldungsstufe A XY in z. B. Erfahrungsstufe 6 (nächste Stufensteigerung z. B. 31.12.2027), die 2 Jahre aus Erfahrungsstufe 1 quasi "angerechnet" bekommen? So dass die Stufensteigerung 2 Jahre früher wäre (also 31.12.2025) und man somit dann die Erfahrungsstufe 7 erhält? Es zählen ja weiterhin die gesamten Dienstjahre. Das wäre dann nämlich ein kleiner Bonus.

Nö. Natürlich nicht.

arbeitswütig


Tipozuol

Bei allen Unmut über die Vergangenheitsbewältigung dieses Gesetzes:

A 15, Stufe 5, Verheiratet, zwei Kinder:
Tabelle 2025: 7905,02€ = 7427,06 (Grundgehalt) + 477,96 (Familienzuschlag)
plus 2,8% Erhöhung wäre 8126,36€
Tabelle 2026: 8678,90€ = 8148,9€ (Grundgehalt) + 530€ (Familienzuschlag)

Die Neuordnung der Tabelle hat also durchaus mehr gegeben als nur die Übernahme Tarif und Einbeziehung des Familienzuschlags. Damit 6,79% Steigerung zusätzlich. Das ist doch zumindest eine nicht ganz unerhebliche Steigerung.


Johnny Blue

Zitat von: Ljoha in Gestern um 13:51Zum Verständnis bzgl. Wegfall der Erfahrungsstufe 1:

Müsste ich dann mit Besoldungsstufe A XY in z. B. Erfahrungsstufe 6 (nächste Stufensteigerung z. B. 31.12.2027), die 2 Jahre aus Erfahrungsstufe 1 quasi "angerechnet" bekommen? So dass die Stufensteigerung 2 Jahre früher wäre (also 31.12.2025) und man somit dann die Erfahrungsstufe 7 erhält? Es zählen ja weiterhin die gesamten Dienstjahre. Das wäre dann nämlich ein kleiner Bonus.

Wenn man die "Bestandsbeamten" gleich stellen wollen würde im Vergleich zu Neueinstellungen ab Inkrafttreten des Gesetzes: Ja; würde aber Mehrkosten verursachen.

Wenn einem die "Bestandsbeamten" am Arsch vorbei gehen: Nein; ohne Mehrkosten.

Ich habe da so eine Tendenz, welche Alternative das BMI wählt...

Admin

zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2025 und 2026, zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher
Vorschriften (Bundesalimentationsgesetz - BAlimentG) bitte hier weiter:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127881.0.html

Perikles

Zitat von: Ljoha in Gestern um 13:51Zum Verständnis bzgl. Wegfall der Erfahrungsstufe 1:

Müsste ich dann mit Besoldungsstufe A XY in z. B. Erfahrungsstufe 6 (nächste Stufensteigerung z. B. 31.12.2027), die 2 Jahre aus Erfahrungsstufe 1 quasi "angerechnet" bekommen? So dass die Stufensteigerung 2 Jahre früher wäre (also 31.12.2025) und man somit dann die Erfahrungsstufe 7 erhält? Es zählen ja weiterhin die gesamten Dienstjahre. Das wäre dann nämlich ein kleiner Bonus.
Du hast die ersten zwei Jahre nach deiner Ernennung ja nicht in Stufe 2, sondern in der nunmehr abgeschafften Stufe 1 absolviert. Laut Gesetz musst du aber drei Jahre in der Stufe 2 gewesen sein, um in die nächste Stufe aufzusteigen. Die 2 Jahre in der Stufe 1 können nach dem Wortlaut keiner anderen Stufe zugeordnet werden, also sind sie tatsächlich einfach verloren. Toll oder?

Sutil91

Ich bin verheiratet und habe keine Kinder

Fehlen mir künftig die 181,00 Euro ?

Ljoha

Zitat von: Perikles in Gestern um 14:05Du hast die ersten zwei Jahre nach deiner Ernennung ja nicht in Stufe 2, sondern in der nunmehr abgeschafften Stufe 1 absolviert. Laut Gesetz musst du aber drei Jahre in der Stufe 2 gewesen sein, um in die nächste Stufe aufzusteigen. Die 2 Jahre in der Stufe 1 können nach dem Wortlaut keiner anderen Stufe zugeordnet werden, also sind sie tatsächlich einfach verloren. Toll oder?

Naja, theoretisch wird bei Einstufung die gesamte Dienstzeit betrachtet und dann in eine Erfahrungsstufe eingeordnet. Als ehemaliger Soldat wurden meine 12 Jahre und nicht meine Erfahrungsstufe 5 in die Beamtenlaufbahn übernommen. Wenn §27 aber nun damit beginnt, dass es in Stufe 2 mit den 2 Jahren startet etc... dann könnte man sich doch durchaus vorstellen, dass dort einige Anfragen nun an die Personaler gerichtet werden zwecks Neubewertung. Ich kann mir nicht vorstellen, dass man einfach so 2 Jahre "wegstreichen" kann. Die Kollegen in Stufe 1 werden ja schließlich auch in Stufe 2 übergeleitet. Das steht zumindest im Entwurf.

DeltaLima

Alle die meinen wir sollen doch zufrieden sein weil sie in den ,,hohen" besoldungen steigen, vergessen das sie jeden Monat um 1.666€ besch..... werden