Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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wieauchimmer

Zitat von: Amtsschimmel in Gestern um 17:27Wie kommst du darauf, dass du mit arbeitsfähiger Frau den Ergänzungszuschlag erhältst?

Das lass mal meine Sorge sein, inwiefern wir hierfür die Anforderungen erfüllen.

Alexander79

Zitat von: Bundesjogi in Gestern um 17:48Das mag schon vorkommen und dann muss man sehen, ein unbetreutes Kleinkind berechtigt ja auch so schon zu Sonderurlaub. Wäre aber auch irgendwie unlogisch, wegen so einem Sonderfall Zuschläge für alle zu zahlen.
Sonderurlaub während eines Lehrgangs damit die Frau 28 Std in der Woche arbeiten kann?

Zitat von: GeBeamter in Gestern um 17:24Das trifft einen wichtigen Punkt. Bei den Beamten wird quasi ein Arbeitsgebot für den Ehepartner eingeführt, bei den normalen Angestellten auch nun durch Reformen bei Einkommenssteuer und Krankenkasse massiv Druck zur Arbeitsaufnahme oder -erweiterung ausgeübt. Das alles ungeachtet zweier Tatsachen:

2. Die Versorgung mit Betreuungsmöglichkeiten für die Kinder existiert mehr auf dem Papier als in der Realität. Ein Anspruch auf Ganztag in Kita und Schule ist schnell ins Gesetz geschrieben, in der Realität bauen gerade die Kitas Ganztagsplätze ab - Personalmangel. Wenn man überhaupt das Glück hat, einen Platz in einer Kita oder in einer offenen Ganztagsschule zu bekommen.

Aber das wird insbesondere die SPD noch merken, dass man den Kreis nicht quadratisch reden kann.
Das geht ja noch weiter.
Was ist wenn die Frau im Schichtdienst ist, zB im Krankenhaus/Pflegeheim.
Der Mann arbeitet am Tag und die Frau meinetwegen nachts?
Da nützt dir das ganze Betreuungsangebot nichts.

GoodBye

Was meint ihr hierzu?

Der Entwurf ist für die Vielkindfamilie in der Konstellation z.B. Beamter Bund und Land nach momentan geltender Rechtsprechung des BVerfG m.E. verfassungswidrig. Und zwar aus folgendem Grund:

Nach dem Beschluss aus 2020 für kinderreiche Familien ist sämtlicher Mehrbedarf ab dem 3. Kind abzudecken. Dies findet aber nach dem aktuellen Entwurf m.E. nicht statt, und zwar bereits ohne dass ich in den Ergänzungstatbestand schaue.

Der angenommene Brutto-Zuschlag ab dem 3. Kind deckt den tatsächlichen Bedarf - unabhängig davon, dass dieser nicht sachgerecht ermittelt wurde (das MAE ist hierzu NICHT geeignet) - nämlich nicht, so dass der Beamte auf die neutralen Bestandteile der 4K-Besoldung zurückgreifen müsste. Dem kann man nicht entgegenhalten, dass der Partner ebenfalls nicht nur fiktive, sondern tatsächliche nichtselbständige Einkünfte als Beamter erzielt.

Dessen Besoldung wäre nämlich als Reflex ebenfalls verfassungswidrig, da er aufgrund der Konkurrenzregelung keine Familienzuschläge erhält. Insoweit würde reflexhaft erwartet werden, dass der Partner mit seiner Besoldung die Lücke des Bedarfs ab dem 3. Kind aus seinen neutralen Besoldungsbestandteilen deckt.

Dies ist jedoch nach geltender Rechtsprechung nicht zuzumuten.

Bei Beamtenehen kann sich der Bund m.E. der vollständigen Bedarfsdeckung ab dem 3. Kind nach aktueller Rechtsprechung nicht entziehen.

Pumpkin76

ZitatDer angenommene Brutto-Zuschlag ab dem 3. Kind deckt den tatsächlichen Bedarf - unabhängig davon, dass dieser nicht sachgerecht ermittelt wurde (das MAE ist hierzu NICHT geeignet) - nämlich nicht

Inwiefern oder inwieweit nicht? Das behauptest du so, kannst du das mit Zahlen unterfüttern oder aus entsprechenden Eingeständnissen aus dem Entwurf ableiten?


GoodBye

Zitat von: Pumpkin76 in Gestern um 18:19Inwiefern oder inwieweit nicht? Das behauptest du so, kannst du das mit Zahlen unterfüttern oder aus entsprechenden Eingeständnissen aus dem Entwurf ableiten?



Dann schau mal in die Brutto-Tabellenwerte ab Kind 3.

Und auch hier bemühe ich wieder die sachgerechte Ermittlung der reinen(!) Sachbedarfe von Pflegekindern, die, ich zitiere glaube ich den niedersächsischen Gesetzgeber, "etwas anderes sind, als die Sicherung des reinen Existenzminimums". Es werden hier regelmäßig die Empfehlungen des Deutschen Vereins übernommen.

Es sind bei einem Kind zwischen 0-6 schon 764 Euro. Ab dem 2. Kind werden zudem nur 25% des Kindergeldes angerechnet.

Wir lassen uns bei allen Kindern schön 100% anrechnen.

Illunis

ZitatEtwaiges Einkommen von Kindern wird bei der Ermittlung der Höhe des ergänzenden Familienzuschlags mitberücksichtigt, da hiermit die alimentativen Bedarfe der Familie, insbesondere der Kinder gedeckt werden sollen.

S.142

Man könnt glauben es ist noch 1. April

Pumpkin76

Zitat von: GoodBye in Gestern um 18:24Dann schau mal in die Brutto-Tabellenwerte ab Kind 3.

Und auch hier bemühe ich wieder die sachgerechte Ermittlung der reinen(!) Sachbedarfe von Pflegekindern, die, ich zitiere glaube ich den niedersächsischen Gesetzgeber, "etwas anderes sind, als die Sicherung des reinen Existenzminimums". Es werden hier regelmäßig die Empfehlungen des Deutschen Vereins übernommen.

Es sind bei einem Kind zwischen 0-6 schon über 764 Euro. Ab dem 2. Kind werden zudem nur 25% des Kindergeldes angerechnet.

Wir lassen uns bei allen Kindern schön 100% anrechnen.

Was wäre für dich der (eindeutig) akzeptable Wert? 700 Euro mehr als für Kind 2?

GoodBye

Zitat von: Illunis in Gestern um 18:31S.142

Man könnt glauben es ist noch 1. April

Bloß kein Depot für die Kinder anlegen. Aber dafür dürfte bei den meisten ja eh nichts übrig sein  ::)

GoodBye

Zitat von: Pumpkin76 in Gestern um 18:32Was wäre für dich der (eindeutig) akzeptable Wert? 700 Euro mehr als für Kind 2?

Es geht nicht um persönlich akzeptabel. Aber hier bemühe ich mal wieder den Begriff der Einheit der Rechtsordnung.

Wie kommt der Gesetzgeber in diesem Sinne denn dazu, Bedarfe unterschiedlich zu beurteilen, obwohl keine unterschiedlichen Sachverhalte vorliegen? Oder sind Kinder unterschiedlich viel wert!?

Es ist der Gesetzgeber, der den tatsächlichen Bedarf zur Sicherung des Existenzminimums sachgerecht zu ermitteln. Kann er alles dem Beschluss aus 2020 entnehmen. Auch, dass es bei der Deckung des Bedarfs aufgrund des besonderen Treueverhältnisses um etwas anderes geht, um eben als "die reine Existenzsicherung."

GeBeamter

Zitat von: Illunis in Gestern um 18:31S.142

Man könnt glauben es ist noch 1. April

Naja, ich bin nicht in der Situation und kann es nicht direkt nachvollziehen, aber hier geht es um Kinder, die als pflegebedürftige Angehörige einen Ergänzungszuschlag auslösen. Warum sollte bspw. das Einkommen eines Kindes, das in einer Behindertenwerkstatt arbeitet, dann nicht auf den Alimentationsergänzungszuschlag angerechnet werden dürfen. Hier geht es ja nicht um eine Anrechnung auf das Grundgehalt oder den normalen FZ.

Amtsschimmel

Zitat von: wieauchimmer in Gestern um 17:59Das lass mal meine Sorge sein, inwiefern wir hierfür die Anforderungen erfüllen.

Dann suggeriere halt nicht, dass man beliebig eine verminderte Erwerbstätigkeit ausgeglichen bekommt.

BdBEV

Muss ich nach §41 einen Antrag stellen, wenn meine Frau einen Angehörigen in häuslicher Pflege betreut, oder woher soll der DH die Information bekommen?

GoodBye

Zitat von: GoodBye in Gestern um 18:37Es geht nicht um persönlich akzeptabel. Aber hier bemühe ich mal wieder den Begriff der Einheit der Rechtsordnung.

Wie kommt der Gesetzgeber in diesem Sinne denn dazu, Bedarfe unterschiedlich zu beurteilen, obwohl keine unterschiedlichen Sachverhalte vorliegen? Oder sind Kinder unterschiedlich viel wert!?

Es ist der Gesetzgeber, der den tatsächlichen Bedarf zur Sicherung des Existenzminimums sachgerecht zu ermitteln. Kann er alles dem Beschluss aus 2020 entnehmen. Auch, dass es bei der Deckung des Bedarfs aufgrund des besonderen Treueverhältnisses um etwas anderes geht, um eben als "die reine Existenzsicherung."

Wenn der Gesetzgeber den Bedarf des dritten Kindes nicht wie vom BVerfG gefordert voll deckt und den Beamten quasi auf die Einkünfte des beamteten Partners, der keine Kinderzuschläge erhält, verweist, dann muss dieser für Kind 3 auf seine neutralen Besoldungsbestandteile zurückgreifen. Das ist jedoch nicht zulässig.

mima1958

Zitat von: Rallyementation in Gestern um 17:59werden die bereits erdienten vergangenen X mal Jahre mal ,,1,79375" beibehalten oder durch die ,,1,744" wertmindernd ersetzt?

M.E. nur wenn du am 30.04.26 schoin Pensionär bist.

Bundesjogi

Zitat von: GoodBye in Gestern um 18:15Was meint ihr hierzu?

Der Entwurf ist für die Vielkindfamilie in der Konstellation z.B. Beamter Bund und Land nach momentan geltender Rechtsprechung des BVerfG m.E. verfassungswidrig. Und zwar aus folgendem Grund:

Nach dem Beschluss aus 2020 für kinderreiche Familien ist sämtlicher Mehrbedarf ab dem 3. Kind abzudecken. Dies findet aber nach dem aktuellen Entwurf m.E. nicht statt, und zwar bereits ohne dass ich in den Ergänzungstatbestand schaue.

Der angenommene Brutto-Zuschlag ab dem 3. Kind deckt den tatsächlichen Bedarf - unabhängig davon, dass dieser nicht sachgerecht ermittelt wurde (das MAE ist hierzu NICHT geeignet) - nämlich nicht, so dass der Beamte auf die neutralen Bestandteile der 4K-Besoldung zurückgreifen müsste. Dem kann man nicht entgegenhalten, dass der Partner ebenfalls nicht nur fiktive, sondern tatsächliche nichtselbständige Einkünfte als Beamter erzielt.

Dessen Besoldung wäre nämlich als Reflex ebenfalls verfassungswidrig, da er aufgrund der Konkurrenzregelung keine Familienzuschläge erhält. Insoweit würde reflexhaft erwartet werden, dass der Partner mit seiner Besoldung die Lücke des Bedarfs ab dem 3. Kind aus seinen neutralen Besoldungsbestandteilen deckt.

Dies ist jedoch nach geltender Rechtsprechung nicht zuzumuten.

Bei Beamtenehen kann sich der Bund m.E. der vollständigen Bedarfsdeckung ab dem 3. Kind nach aktueller Rechtsprechung nicht entziehen.
Das ist doch im Entwurf explizit beschrieben. Du kannst das anders sehen und gerne auch ein Argument nennen, so ist das einfach nur "ich will aber" und damit unbegründet, aber mit ein paar Wörtern zu viel.