Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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GoodBye

Zitat von: AltStrG in Gestern um 19:42Wird nichts ändern. Rückwirkend wird "der" Widerspruch keine Wirkung entfalten können. Ich verstehe ehrlich gesagt nicht, wieso diesem Rundschreiben ein so hohes Maß an Bindungswirkung zugeschrieben wurde.

Zur Haushaltsnahen
Zitat von: AltStrG in Gestern um 19:42Wird nichts ändern. Rückwirkend wird "der" Widerspruch keine Wirkung entfalten können. Ich verstehe ehrlich gesagt nicht, wieso diesem Rundschreiben ein so hohes Maß an Bindungswirkung zugeschrieben wurde.
Zitat von: AltStrG in Gestern um 19:42Wird nichts ändern. Rückwirkend wird "der" Widerspruch keine Wirkung entfalten können. Ich verstehe ehrlich gesagt nicht, wieso diesem Rundschreiben ein so hohes Maß an Bindungswirkung zugeschrieben wurde.
Zitat von: AltStrG in Gestern um 19:42Wird nichts ändern. Rückwirkend wird "der" Widerspruch keine Wirkung entfalten können. Ich verstehe ehrlich gesagt nicht, wieso diesem Rundschreiben ein so hohes Maß an Bindungswirkung zugeschrieben wurde.

Dann schreib doch bitte mal etwas dazu. Die Sachverhaltskonstellation ist ja doch vielleicht eine Besondere.

M.E. könnte man auch nach Erlass des neuen Gesetzes noch Widerspruch einlegen, wie stehst du dazu?

GoodBye

Zitat von: Alexander79 in Gestern um 19:44Naja, mich würde es nicht wundern, wenn der ein oder andere nun "unliebsame" Personalmaßnahmen wie Lehrgänge nun verweigert, weil sonst seine Frau die aktuell 22.648€ nicht verdienen kann.

Zu externen Lehrgängen meldet sich schon lange kaum einer mehr. Oder die Leute sind krank, oder die Kinder sind krank, oder... 😂

Alexander79

Zitat von: GoodBye in Gestern um 20:12Zu externen Lehrgängen meldet sich schon lange kaum einer mehr. Oder die Leute sind krank, oder die Kinder sind krank, oder... 😂
Naja, wen soll das noch verwundern?

TheBr4in

Zitat von: AltStrG in Gestern um 19:42Wird nichts ändern. Rückwirkend wird "der" Widerspruch keine Wirkung entfalten können. Ich verstehe ehrlich gesagt nicht, wieso diesem Rundschreiben ein so hohes Maß an Bindungswirkung zugeschrieben wurde.

Schaden kann es nichts, außer der Bescheid deines Dienstherren fällt negativ aus. Dann bleibt nur eine (kostenpflichtige) Klage. Aber gegen was?

Woraus leitet ihr denn eigentlich ab, dass man für 2021 ff. nur dann Nachzahlungen bekommt, wenn man Widerspruch eingelegt hat? Das konnte ich dem Entwurf so gar nicht entnehmen, aber vielleicht hab ich es überlesen.

export

Ich habe mir jetzt mal die Herleitung des Doppelverdienermodells durchgelesen und komme aus dem Kopfschütteln nicht raus ...

Um mich kurz zu fassen: Die Erfordernis der Typisierung wird offensichtlich völlig überdehnend funktionalisiert und auf Verdienste in Heller-und-Pfennig heruntergerechnet, das ist völlig absurd und nicht zielführend, außer man will die Typisierung nutzen, um zu einem speziellen Ergebnis zu gelangen. Diese Absicht verfehlt aber gerade die eigentliche Intention einer objektivierenden Typisierung.

Hätte man wirklich in Richtung Typisierung das DV-Modell rechnen wollen, wäre ein mögliches Ergebnis gewesen, dass der Hauptverdiener zu 70% zur Alimentation beiträgt, der Nebenverdiener zu 30%. Der Beamte müsste dann in der Mindestbesoldung 70% des Medians der Bezugsfamilie erbringen, die anderen 30% eben der andere Erwachsene, da ja Doppelverdiener. Das würde dann auch bedeuten, dass der Dienstherr nur für diese 70% aufkommen muss.

Der verrückte Move, durch den alimentativen Ergänzungszuschlag dann doch wieder auf die Vollalimentation nach Alleinverdiener zurückzufallen, impliziert ja, dass der Dienstherr letztlich doch in der Pflicht steht, die Familie nach Alleinverdienermodell zu alimentieren.

Aus meiner Sicht werden hier völlig wahllos die Bezugsebenen vertauscht und das Ganze in einem hochtrabenden Juristensprech vernebelt. Letztlich ist das alles eine Kulissenschieberei, um das alt bekannte Stück "Wir zahlen so wenig wie nur irgend möglich" weiterhin aufzuführen ...

Und am Ende heißt es dann in Karlsruhe: Vielleicht ist das Doppelverdienermodell in Ordnung, aber dazu Bedarf es einer anderen Typisierung ... und dann geht das alles wieder in die nächste Runde und die Jahre ins Land ...

SwenTanortsch

Zitat von: PolareuD in Gestern um 19:26Verbandsbeteiligung läuft parallel zur Ressortabstimmung bis zum 06.05.26. Die Verbandsanhörung ist auf den 26.05.26 terminiert.

Es geht ja nicht um das Beteiligungsverfahren, sondern um den Abschluss des Gesetzgebungsverfahren. Und bis zu diesem Abschluss wird's noch einige Zeit dauern...

Alexander79

Was ist das eigentlich für eine Schlußfolgerung?
In den Beispielrechnungen zu den Kosten der PKV (vgl. S106) wird der Ehepartner gar nicht berücksichtigt.
Hat ja ein fiktives Einkommen.
Wenn so ausgelegt wird, das die Frau ja gesetzlich versichert ist, aufgrund welcher Begründung darf der Bund dann überhaupt noch Beihilfe zahlen?

Ist ja ein krasser Widerspruch, einerseits bei der Rechnung zur Mindestbesoldung behaupten, die Frau ist bereits krankenversichert und auf der anderen Seite bezahlt der Dienstherr dann doch 70% Beihilfe.

GoodBye

Ich glaube, wir müssen ganz im Grundsätzlichen/Allgemeinen und ganz am Anfang damit anfangen, was da ,,gesetzgeberisch" gerade passiert. Ich werde gleich mal einen Gedanken dazu schreiben.

Ausgangspunkt: Wäre der Entwurf überhaupt ein ,,neues" Gesetz?!

Pumpkin76

Zitat von: Alexander79 in Gestern um 21:01Was ist das eigentlich für eine Schlußfolgerung?
In den Beispielrechnungen zu den Kosten der PKV (vgl. S106) wird der Ehepartner gar nicht berücksichtigt.
Hat ja ein fiktives Einkommen.
Wenn so ausgelegt wird, das die Frau ja gesetzlich versichert ist, aufgrund welcher Begründung darf der Bund dann überhaupt noch Beihilfe zahlen?

Ist ja ein krasser Widerspruch, einerseits bei der Rechnung zur Mindestbesoldung behaupten, die Frau ist bereits krankenversichert und auf der anderen Seite bezahlt der Dienstherr dann doch 70% Beihilfe.

Siehe Freistaat Bayern:
ZitatAuch die Entwicklung der seitens des Freistaates Bayern als Dienstherr gewährten Beihilfeleistungen bestätigt den vorstehend geschilderten Trend in doppelter Hinsicht: Zum einen beläuft sich der Anteil der beihilfefähigen Aufwendungen, die auf Ehegatten entfallen, mittlerweile auf rund 4 %, was für eine entsprechende eigene, wirtschaftliche Absicherung durch entsprechende Einkünfte der ganz überwiegenden Mehrzahl der berücksichtigungsfähigen Ehegatten spricht. Zum anderen fällt dieser Anteil bei den aktiven Beamten und Beamtinnen sowie Richtern und Richterinnen in erheblichem Maße niedriger aus, als bei den Versorgungsempfängern und Versorgungsempfängerinnen, was den Wandel der Familien- und Rollenbilder weiter unterstreicht.

Clownwelt

Dunkelbunter

Zitat von: Alexander79 in Gestern um 21:01Was ist das eigentlich für eine Schlußfolgerung?
In den Beispielrechnungen zu den Kosten der PKV (vgl. S106) wird der Ehepartner gar nicht berücksichtigt.
Hat ja ein fiktives Einkommen.
Wenn so ausgelegt wird, das die Frau ja gesetzlich versichert ist, aufgrund welcher Begründung darf der Bund dann überhaupt noch Beihilfe zahlen?

Ist ja ein krasser Widerspruch, einerseits bei der Rechnung zur Mindestbesoldung behaupten, die Frau ist bereits krankenversichert und auf der anderen Seite bezahlt der Dienstherr dann doch 70% Beihilfe.

Stell Dir mal vor, dass die Frau seit 2021 nichts verdient hat und nun kommt das Finanzamt und will rückwirkend Geld von Dir, weil sie ja doch fiktiv 20.000,- Euro verdient hat pro Jahr.  :-[

Berliner2026

Zitat von: Dunkelbunter in Gestern um 21:12Stell Dir mal vor, dass die Frau seit 2021 nichts verdient hat und nun kommt das Finanzamt und will rückwirkend Geld von Dir, weil sie ja doch fiktiv 20.000,- Euro verdient hat pro Jahr.  :-[

Genau daran wird die rückwirkende Einführung auch scheitern. Keine Familie hatte die Möglichkeit bereits 2021 die Lebenssituation an das fiktive Partnereinkommen anzupassen. Gerade weil bis mindestens 2025 jeder von der 4k Besoldung ausging ohne jegliche Anrechnung irgendwelcher fiktiven Einkommen. Da braucht es nur eine einzige Klage, wo die/der Partner in den Jahren nicht gearbeitet hat und nicht unter die Ausnahmeregelungen zum Zuschlag fällt und das ganze fällt in sich zusammen.

Haushaltshilfe

Zitat von: Berliner2026 in Gestern um 21:24Genau daran wird die rückwirkende Einführung auch scheitern. Keine Familie hatte die Möglichkeit bereits 2021 die Lebenssituation an das fiktive Partnereinkommen anzupassen. Gerade weil bis mindestens 2025 jeder von der 4k Besoldung ausging ohne jegliche Anrechnung irgendwelcher fiktiven Einkommen. Da braucht es nur eine einzige Klage, wo die/der Partner in den Jahren nicht gearbeitet hat und nicht unter die Ausnahmeregelungen zum Zuschlag fällt und das ganze fällt in sich zusammen.

Wäre bei mir der Fall.
Ehefrau war in der Zeit bis jetzt nicht erwerbstätig. Und warum?
Weil ich in der Zeit zusammen mir meiner Familie für den Bund ins Ausland versetzt war.

Wir sind ziemlich genau die alte Standard 4K - Alleinverdienerfamilie.. 

Verwalter

#8967
Zitat von: Berliner2026 in Gestern um 21:24Genau daran wird die rückwirkende Einführung auch scheitern. Keine Familie hatte die Möglichkeit bereits 2021 die Lebenssituation an das fiktive Partnereinkommen anzupassen. Gerade weil bis mindestens 2025 jeder von der 4k Besoldung ausging ohne jegliche Anrechnung irgendwelcher fiktiven Einkommen. Da braucht es nur eine einzige Klage, wo die/der Partner in den Jahren nicht gearbeitet hat und nicht unter die Ausnahmeregelungen zum Zuschlag fällt und das ganze fällt in sich zusammen.

Gehe ich mit, das ist das Problem einer verfassungswidrigen Typisierung. Ich hoffe dass von den Verbänden und den Gewerkschaften ein Veto kommt und im Gesetzgebungsverfahren nachgebessert wird. Aber eigentlich fast dieselbe Regelung wie in Berlin. (§40a) Das seit 2024 und die Widersprüche werden bis einschließlich 2026 ruhend gestellt.

Mich würde mal interessieren, was die Verfassungsrichter über diesen Entwurf denken. Das Ziel, die juristischen Auseinandersetzungen zu vermeiden, wird damit nicht erreicht.
BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 17 Jahre verfassungswidrig unteralimentiert werde ... "ich bin arm aber sexy"

SonicBoom

Also, wenn ich das alles so lese verlieren wir uns im Kleinklein. Dieses Kleinklein ist äußerst wichtig für die spätere Argumentation im Verfahren, aber ganz ehrlich, ich sitze hier mit offenem Mund vor einer derartigen Dreistigkeit und muss das erstmal sacken lassen. Der Kaiser ist Nackt (Das BVerfG ist nutzlos). Grüße an den Believer Aber im Moment ist es arg enttäuschend. Vielleicht Mühen die älteren Klageführer doch Europa an um die Schmach des BVerfG zu vollenden.

GoodBye

Der Bund hatte grundsätzlich bereits eine gesetzliche Regelung für die Zeiträume ab 2021 mit einer entsprechenden Begründung getroffen.

In Reaktion auf die Rechtsprechung 2020 hat man diese gesetzliche Regelung quasi für ,,vorläufig" erklärt, indem man die Verfassungswidrigkeit zugestanden hat. Damals galt noch das Erfordernis der Prozeduralisierung.

Im Jahr 2025 hat das BVerfG die Rechtsprechung grundsätzlich geändert und einen neuen Kontrollmaßstab (!!!) entwickelt. Gleichzeitig eröffnet es die Möglichkeit zur ,,Nachholung" der Gesetzesbegründung.

Nach 5 Jahren ,,Vorläufigkeit" will der Bund nun tätig werden und sein Versprechen einlösen, eine verfassungskonforme Regelung zu treffen.

Dies kommt nun einer ,,reformatio in peius" gleich, indem er das bestehende Gesetz wie ein schwebendes Rechtsbehelfsverfahren betrachtet, in dem nach Anhörung eine Verböserung möglich ist.

Aber was passiert überhaupt?! Eine Verböserung findet nicht im Tatsächlichen statt, sondern vielmehr auf Basis der vermeintlichen ,,Gesetzesbegründung".

Im Grunde genommen nutzt der Gesetzgeber damit den Rechtsprechungswandel auf wirre Art für seine Zwecke. Er tauscht quasi einfach nachträglich die ,,Gesetzesbegründung" aus und möchte dies tun, indem er nachträglich ein neues Gesetz beschließt.

Dies ist insoweit inkonsequent, weil er dies nach BVerfG auch ohne ein neues Gesetz in laufenden Rechtsbehelfsverfahren hätte tun können.

Und zwar umso mehr, als dass er eigentlich keine neue Begründung liefert, sondern lediglich einen anderen Kontrollmaßstab als im alten Gesetz zugrunde legt.

Das mal schnell so grob als Gedankenstruktur.

Es wird quasi beliebig die ,,Gesetzesbegründung", die eigentlich im Wesentlichen nur einen Wechsel des Kontrollmaßstabs darstellt, ausgetauscht.

Insoweit sind die Ausführungen zur Rückwirkung auch nicht zielführend. Man hat schlichtweg die Betrachtungsweise geändert.