Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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cal367

Was sich aus den ganzen Diskussionen eigentlich herauslesen lässt ist,  unter einem anderen Blickwinkel betrachtet, unser gesamtes fiskalisches System läuft auseinander. Einkommenstechnisch sind wir in den Tausendern unterwegs, aber Staats-/Wirtschafts-Seitig verlassen wir die Milliarden und wechseln in die Billionen. Im Grunde werden alle Einkommensgruppen (Angestellte wie auch Beamte egal ob freie Wirtschaft oder nicht) abgehängt. Gerade diese Diskrepanz nimmt immer stärker fahrt auf.

GoodBye

Man hat halt bei der Aufblähung der Bilanzsumme die Löhne ,,vergessen". Ups...

Dogmatikus

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 18:38Da das Bundesverfassungsgericht das Verfassungsrecht in die Lebensverhältnisse gestellt sehen will, kommt es dabei durchaus auch auf Empirie und insbesondere in der konkreten Normenkontrolle auf die generellen Tatsachen an. Jene werden uns - so gilt es zu vermuten - noch einmal im erheblich stärkeren Maße spätestens dann beschäftigen, wenn es darum geht, die jeweils konkreten Regelungen im Rahmen von Doppel- und Hinzuverdienermodellen - also tatsächliche Familienmodell - verfassungsrechtlich zu wägen. Mal schauen, was da dann die Dienstherrn zustande bringen werden. Bislang haben sie diesbezüglich - also empirisch - verschwindend Geringes bis gar nichts zustande gebracht.

Diese Empirie müsste mMn aber nicht nur den aktuellen Zustand erfassen, sondern den seit dem "Basisjahr" 1996. Denn hier ist ja wiederkehrend zu Recht darauf hingewiesen worden, dass heutzutage Mehrverdienerehen bestehen, weil die Alimentation verfassungswidrig zu niedrig war und man ohne diesen zweiten Verdienst unter die Prekaritätsschwelle bzw. unter das Sozialhilfeniveau gefallen wäre.

Insoweit müsste man mMn den letzten Zustand ermitteln, zu dem die Alimentation überhaupt verfassungsgemäß war (war das 1996? auch daran gibt es ja Zweifel...). Zu diesem Zeitpunkt müsste man sich anschauen, wie die Beschäftigungsverhältnisse in Beamtenfamilien gewesen ist.

Ganz übertrieben gesagt: Wenn bspw. für 1996 konstatiert würde, dass dort Beamte zu 90% Alleinverdienerehen führten, 2026 aber nur noch zu 10 %, müsste man sich die Ursache hierfür ganz genau anschauen. Liegt es wirklich daran, dass mehr Frauen in den Job wollten, oder musste der Beamtenpartner schlichtweg arbeiten, weil es sonst nicht gereicht hätte? Spannende Frage: Gibt es hierzu überhaupt belastbare Statistiken aus den letzten 30 Jahren?

Summa summarum: Das wird ein ganz schöner Kampf gegen den Paradigmenwechsel werden. Aber er lohnt sich, weil dieser Wechsel unterm Strich bedeutet: "Wir haben euch Jahrzehntelang zu wenig gezahlt, und jetzt sorgen wir dafür, dass dieses "zu wenig" genau richtig ist."

BuBea

@Rentenonkel:
Danke für Deine Ausführungen.
Ich führe mal den Statistischen Bericht Mikrozensus-Haushalte-Familien 2025 Erstergebnisse an:
Ausgehend von der Annahme, dass Beamtenhaushalte hier angemessen repräsentiert sind ergibt sich folgendes Bild (Reiter 1211-01) Zahl der Erwerbstätigen im Haushalt.

Haushalte ohne Erwerbstätige 13,802 Mio. (Diese Zahl entspricht ziemlich genau der Anzahl der Haushalte mit Personen im Alter von 65 und älter = Rentner/Pensionäre).
Haushalte mit Erwerbstätigen gibt 27,323 Mio.

Von diesen Haushalten haben 14,624 Mio. nur einen Erwerbstätigen (=53,5%) und 10,69 Mio. zwei Erwerbstätige (=39,1%). Rest sind 3 Erwerbstätige und mehr.

Ob sich damit ein rigides Partnereinkommen auf empirischer Basis (neben Deinen rechtlichen Punkten) wie beim Bund durchsetzen läßt, dürfte fraglich sein.

JasDoc

Zu dem Ansatzpunkt:

Zitat von: Dogmatikus in Heute um 09:27Diese Empirie müsste mMn aber nicht nur den aktuellen Zustand erfassen, sondern den seit dem "Basisjahr" 1996. Denn hier ist ja wiederkehrend zu Recht darauf hingewiesen worden, dass heutzutage Mehrverdienerehen bestehen, weil die Alimentation verfassungswidrig zu niedrig war und man ohne diesen zweiten Verdienst unter die Prekaritätsschwelle bzw. unter das Sozialhilfeniveau gefallen wäre.

kommt mMn auch das Problem beim Modellwechsel von einer Ziel-Bemessungsgröße (hier die generische 4K Familie) hin zu einer empirischen Ableitungsgröße (Doppelverdiener DV - wie sind da eigentlich die Kinder definiert?).

Hier wird es schwer werden besoldungsrechtlich alle Beamten, Soldaten und Richter über einen Kamm zu scheren, weil empirisch ggf. gravierend unterschiedliche Bedingungen und Belastungen herrschen.

Bei 4K gilt der Grundsatz "Egal was ist, sie können eine 4K Familie versorgen"

Bei DV gilt jetzt wohl: "Egal was ist, ihre Familie versorgt sie mit"

Und da bin ich bei Lastenausgleich. Die Alimentation soll eben auch die wirklich sehr speziellen Belastungen von Beamten, Soldaten und Richtern (heute insbesondere das Versetzungswesen) ausgleichen ja sogar kompensieren. Nun sollen aber die Partner:innen dafür blechen, dass ich jederzeit und alle 2 Jahre versetzt werde und damit irrwitzige Belastungen auf die Familie abwälze.

Ich weiss nicht ob diese fiktive "Mitgift" der Partner:innen so koscher ist...


andreb

Zitat von: JasDoc in Heute um 09:41Zu dem Ansatzpunkt:

kommt mMn auch das Problem beim Modellwechsel von einer Ziel-Bemessungsgröße (hier die generische 4K Familie) hin zu einer empirischen Ableitungsgröße (Doppelverdiener DV - wie sind da eigentlich die Kinder definiert?).

Hier wird es schwer werden besoldungsrechtlich alle Beamten, Soldaten und Richter über einen Kamm zu scheren, weil empirisch ggf. gravierend unterschiedliche Bedingungen und Belastungen herrschen.

Bei 4K gilt der Grundsatz "Egal was ist, sie können eine 4K Familie versorgen"

Bei DV gilt jetzt wohl: "Egal was ist, ihre Familie versorgt sie mit"

Und da bin ich bei Lastenausgleich. Die Alimentation soll eben auch die wirklich sehr speziellen Belastungen von Beamten, Soldaten und Richtern (heute insbesondere das Versetzungswesen) ausgleichen ja sogar kompensieren. Nun sollen aber die Partner:innen dafür blechen, dass ich jederzeit und alle 2 Jahre versetzt werde und damit irrwitzige Belastungen auf die Familie abwälze.

Ich weiss nicht ob diese fiktive "Mitgift" der Partner:innen so koscher ist...



Es ist ja nicht nur die Versetzungsthematik:
- Unparteiische Ausübung des Amtes
- Neutralitätsgebot
- Einsatz von Leib und Leben
- Schutz vor Korruption
- Streikverbot!
- eingeschränkte Ausübung von Nebentätigeiten (genehmigungspflichtig)
- etc.


Die Fälle gab es ja bereits, bei denen Amtsträger ,,empfänglich" gewesen sind, für etwaige Zuwendungen von anderer Seite.

VierBundeslaender

Wir haben im Thread hier sehr viele verschiedene Diskussionen, die nicht alle weiterführen.

So gibt es ab und an hier im Thread Menschen die uns erzählen, dass sie sich derzeit amtsangemessen besoldet fühlen. Diese Menschen beglückwunsche ich; vielleicht machen sie einen eigenen Thread auf und lassen diejenigen, die das anders sehen, einfach unter sich weiter diskutieren.

Dann gibt es diejenigen die beklagen, dass das Geld nicht da sei. Das mag so sein. Ein BVerfG spricht ja nicht einfach nur Recht, das auf eine maschinelle Art und Weise dem Grundgesetz entspringt. Das Gericht ist eine Säule unserer Gesellschaft dahingehend, dass es zur Organisation unseres Zusammenlebens beiträgt. Man fragt sich dort: "Sollen wir das [hier: Beamtenbesoldung] weiter so machen oder soll das anders geregelt werden" und wenn ja, dann regelt das Gericht das eben anders oder weist an es anders zu regeln. Ich will damit sagen, dass die Frage, ob ausreichend Geld im System ist, bei Gericht sicher eine Rolle spielt und eventuell auch eine Entscheidung beeinflussen könnte. Worauf ich aber hinaus will, ist: Es ist das Gericht, dass diesen Schritt vornimmt. Man kann Sorge davor haben, man kann die auch äußern, ob was am Ende passiert, weiß der Kapitän auf hoher See auch nicht (das Sprichwort kennt jeder, oder?). Also sollten wir diese Spekulationen dem Gericht überlassen. Uns bringt das nichts.

Zuletzt zu den Diskussionen über das Partnereinkommen. ich habe da ein grundlegend Missverständnis, was aber daran liegen kann, dass ich kein Jurist bin. Verkennen wir nicht etwas grundlegendes? Das BVerfG hat entschieden, dass die Besoldung nicht amtsangemessen ist. Es hat dafür Argumente gebracht. Jetzt kommt der Gesetzgeber mit anderen Argumenten und kommt zu einem anderen Schluss ("es ist doch amtsangemessen, weil das Gericht das Partnereinkommen vergessen hat"). Ist das nicht eher so zu interpretieren, dass der Gesetzgeber dem Gericht seine Argumentation aus der Hand nimmt (schlägt?) und ihm eine andere vorhält? Ich will damit sagen: bevor wir das empirisch untersuchen, steht da nicht die Frage: Zuerst einmal muss doch der Gesetzgeber die Argumentation des Gerichtes vollumfänglich zur Kenntnis nehmen und in meinen Augen tut er das nicht. Er interpretiert die Ausführungen um und ignoriert sie. Wieso macht er das und hat er dazu das Recht? Welche Gründe führt er an? Sind die überzeugend?

Das Gericht verwendet einen Vergleichsmaßstab über die Jahre, deshalb spricht es ständig von der 4K(sind doch nur 2 Kinder?)-Familie. Der Gesetzgeber spricht dagegen davon, dass sich irgendwas geändert habe ("Modellrechnung") - aber der Vergleichsmaßstab doch nicht? Das Gericht verwendet  4K, weil man wissen will, wie es früher war und wie es jetzt sein soll. Wenn man den Vergleichsmaßstab ändert, dann muss das das Gericht tun und dann ist überhaupt nicht klar, ob die früheren Besoldungsurteile Bestand haben werden. Aber hat sich das Gericht dahingehend geäußert? Also warum diskutieren wir das so merkwürdig?

GoodBye

Also, ich bin da immer noch skeptisch bei diesem ganzen Empirie-Gezauber.

Man begibt sich hier wie bereits aufgezeigt in einen Kreislauf aus Induktion und Deduktion.

Gewonnen ist dabei aber nur wenig, einzig allein ein höchst problematischer Systemwechsel erfolgt, wie Durgi ihn bereits beschrieben hat.

Man mag damit die Besoldung vielleicht ,,in die Zeit stellen". Allerdings trifft eine Orientierung an gesellschaftlichen Realitäten keinerlei Aussage, ob die Besoldung ihre eigentlichen Zwecke erfüllt. Und der erschöpft sich nicht in der reinen Existenzsicherung.

Im Nachgang @ VierBundesländer:

Dein letzter Absatz trifft es für mich! Den Kontrollmaßstab entwickelt das Gericht. Zu meinen, man könne einen davon abweichenden Kontrollmaßstab zu einer Gesetzesbegründung machen, ist nichts anderes als eine grobe Missachtung des Gerichts.

SwenTanortsch

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 08:51Offensichtlich bedarf es offensichtlich noch mehr Urteile aus Karlsruhe, die den Gesetzgeber irgendwann dazu zwingen werden, die Besoldung anders auszugestalten als derzeit. Ob das Partnereinkommen dann stirbt, so wie es AltStr hier fast mantraartig ständig wiederholt, oder nur grundlegend neu gedacht werden muss, werden wir dann in ein paar Monden sehen. 

Genau darauf hebt Teoman M. Hagemeyer-Witzleb ab, Rentenonkel, und ruft entsprechend dazu auf (der Adressat sind die Dienstherrn), sowohl die Betrachtung des Partnereinkommens in der Prüfung des Mindestbesoldungsgebots als auch die damit verbundenen alimentativen Ergänzungszuschläge, Familienergänzungszuschläge, Ergänzungszuschläge zum Familienzuschlag und wie man die entsprechenden Leistungen noch genannt hat, empirisch in die Zeit zu stellen, da sie nur dann gewährt werden dürfen, wenn sie sich in der sozialen Wirklichkeit auch tatsächlich rechtfertigen lassen - und zwar das ganz unabhängig von der zunächst zu klärenden Frage, ob solche Regelungsformen und Leistungen überhaupt grundsätzlich mit dem Alimentationsprinzip in Einklang gebracht werden können.

Denn sofern sie der Form nach mit dem Alimentationsprinzip in Einklang gebracht werden könnten - was m.E. bezweifelt werden dürfte -, dann müsste sich die konkrete Höhe in der sozialen Wirklichkeit der Bundesrepublik sachlich rechtfertigen lassen, was bedeutet, dass eine empirische Grundlage gegeben sein muss, auf deren Basis die Rechtfertigung zu geschehen hätte.

Mehr sagt der Autor an der besagten Stelle nicht. Er bezieht entsprechend auch keine Position - gaukelt von daher auch nichts vor -, sondern führt nur nüchtern aus, was seines Erachtens die methodische und systematische Prüfung des Bundesverfassungsgerichts später fordern wird. Entsprechend stellt er schlüssig klar, was Sache ist, indem er wie gehabt darauf abzielt, dass in der (verfassungs-)gerichtlichen Prüfung hinsichtlich von Familienmodellen alsbald generelle Tatsachen noch einmal erheblich stärker als bislang in den Blick zu nehmen sein werden:

"Äquivalenzskala und Prekaritätsschwelle sind also – äußerst ergebniswirksame [Fn. 46] – Setzungen. Das BVerfG hat sich jeweils an dem weithin praktizierten und akzeptierten Standard orientiert und ist – anders als mit dem früheren Aufschlag auf das Grundsicherungsniveau – keine eigenen Wege gegangen. Das Gericht macht sich hierbei den auf Gesamtheiten und Massenerscheinungen fokussierten Blick der Statistik zu eigen. Aus tatrichterlich-einzelfallorientierter Perspektive mag dies unkonventionell erscheinen. Allerdings lag diese »statistische Blickrichtung« angesichts der Masse an Besoldungsverfahren, mit der sich selbst das BVerfG konfrontiert sieht, sowie der weitreichenden Geltung der A-Besoldungsordnungen, nicht ganz fern. [Fn. 47]

Der Kritik der Wissenschaft am Familienbild und Abkehr vieler Besoldungsgesetzgeber von der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie – hierbei handelt es sich gerade nicht um ein »Leitbild der Beamtenbesoldung« sondern »eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße« [Fn. 48: BVerfGE 155, 1  [BVerfG 04.05.2020 - 2 BvL 4/18] Rdnr. 47; so auch weiterhin BVerfG (Fn. 1), Rdnr. 65, 115.]  – hat sich das BVerfG in den entschiedenen Verfahren aufgrund des Berliner Besoldungsmodells noch nicht stellen müssen; [Fn. 49:  BVerfG (Fn. 1), Rdnr. 70.]  künftige Entscheidungen [Fn. 50: Vgl. etwa die Vorlagebeschl. des  VG Hamburg v. 17.10.2024 – 21 B 148/24, 21 B 149/24 und 21 B 150/24.] werden sich hier voraussichtlich mit neuesten empirischen Erkenntnissen über die (mangelnde) Repräsentativität dieser Familienform in der Beamtenschaft auseinandersetzen müssen [Fn. 51: Rodermond DÖV 2023, 801 (809 f.) und ausführlicher ders., Die Einkommenssituation von Beamt*innenhaushalten in den unteren Besoldungsgruppen, im Erscheinen; s.a. Färber/Rodermond ZBR 2021, 181 (186).]  sowie mit der (in unterschiedlichen Facetten vollzogenen) Abkehr nicht weniger Besoldungsgesetzgeber von der »Beamteneckfamilie«. [Fn. 52 Siehe für Berlin die Begründung zum BerlBVAnpG 2024/2026 (GVBl. 2024, 634): Abghs.-Drucks. 19/2002, S. 42. Vgl. daneben für Bayern LT-Drucks. 18/25363, S. 15, 20 f.; für Brandenburg LT-Drucks. 7/6095, S. 12; für Hamburg Bürgerschafts-Drucks. 22/12727, S. 30 f.; für Niedersachsen LT-Drucks. 18/11499, S. 2; und für Rheinland-Pfalz LT-Drucks. 18/2300, S. 40 ff., 59; anders für Sachsen: LT-Drucks. 7/11452, S. 171, 297. Auch die angepasste Senatsrechtsprechung gibt keine Antwort auf die insoweit maßgebliche Frage, ob und inwieweit die Verfassung den Besoldungsgesetzgebern bei diesem Vorgehen Grenzen zieht.]"

Sehr viel präziser kann man die Sachlage kaum zusammenfassen.

PS. Die Ironie in meinem entsprechenden Post bezog sich auf die Gesetzgeber und Dienstherrn und ihre sprachlichen und inhaltlichen Kaschierungsversuche und nicht auf Deinen Standpunkt, den ich teile.

@ Dogmatikus

Das sind schlüssige Gedanken und Forderungen, denen der Senat aber nicht nachgehen wird, da er zum einen davon ausgeht, dass die Besoldung überall dort, wo sie nicht als evident unzureichend betrachtet worden ist, amtsangemessen gewährt wurde (eine andere Grundannahme und Voraussetzung darf er seiner Rechtsprechung nicht zugrunde legen), und weil er zum anderen das Verfassungsrecht in die heutige Zeit stellen muss, die von den heutigen empirischen Betrachtungen zu reflektieren sein werden.

Darüber hinaus - darauf macht auch Teoman M. Hagemeyer-Witzleb aufmerksam - bleibt weiterhin der Unterschied zwischen einem Leitbild, einem Kontrollmaßstab und einem Familienmodell zu beachten. Gisela Färber hat in der Anhörung berechtigt eindringlich dem Gesetzgeber vor Augen geführt, dass er die Maßstäbe zu entwickeln hat, an denen er die amtsangemessene Besoldung bemessen will. Und genau darauf zielt auch das gerade ausgeführte Zitat ab. Wer Maßstäbe verändern will, wird an ihnen arbeiten müssen, da sie wie auch die Veränderung selbst zu rechtfertigen sind.

Dabei ist weiterhin davon auszugehen - denke ich -, dass sich das Leitbild des deutschen Berufsbeamtentums in nächster Zeit nicht grundlegend ändern wird und entsprechend zunächst einmal für die Besoldungsbemessung das Amt im statusrechtlichen Sinne maßgeblich ist und bleibt und darin entsprechend das zugrunde zu legende Leitbild eines hauptberuflichen, fachlich qualifizierten, der Rechtsstaatlichkeit und der parteipolitisch neutralen Amtsführung verpflichteten öffentlichen Diensts maßgeblich bleibt (BVerfGE 145, 249, 267, Rn. 55).

So wie der hauptberufliche Beamte dem Dienstherrn stets seine gesamte Arbeitskraft schuldet, schuldet dieser dem aktiven Beamten die Vollalimentation. Es wäre im hohen Maße erstaunlich, wenn der Senat von diesem Zusammenhang abrückte. Denn wie sollte das systematisch gerechtfertigt werden können? Familienmodelle spielen für das Amt keine Rolle.

emdy

Zitat von: GoodBye in Heute um 09:57Man begibt sich hier wie bereits aufgezeigt in einen Kreislauf aus Induktion und Deduktion.

Den Kontrollmaßstab entwickelt das Gericht. Zu meinen, man könne einen davon abweichenden Kontrollmaßstab zu einer Gesetzesbegründung machen, ist nichts anderes als eine grobe Missachtung des Gerichts.

Dem, bzw. dem ursprünglichen Beitrag von VierBundeslaender stimme ich vollkommen zu und habe auch schon vor Jahren auf diesen schrägen Diskurs hingewiesen.

Die Rechtsprechung bezieht sich auf eine bestimmte Art der Herleitung der Besoldung; das Alleinverdienermodell mit einer vierköpfigen Familie. Statt die Ergebnisse zu akzeptieren ändert man die Herleitung.

Damit umgeht man das Prüfungsergebnis, gibt aber vor, die Rechtsprechung umzusetzen.

Am Ende ist die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation immer eine danach, wofür sie reicht und nicht danach wie ein fiskalisch festgelegter Betrag begründet wird...




Ryan

Ich schließe mich diesbezüglich auch an.

Wenn man für einen Augenblick das enorme Sparpotenzial des Dienstherrn außen vor lässt, welchen positiven Beitrag für die mit dem Berufsbeamtentum verfolgten Ziele kann denn die Anrechnung von Partnereinkommen oder die Orientierung an einem Mehrverdienerhaushalt bei der Besoldungsbemessung leisten?

Wenn man sich ehrlich auf die alimentationsrelevanten Aspekte beschränkt, dann ist ein Vorteil m.E. noch nicht einmal anekdotisch zu erkennen. Ich wüsste also nicht, in welchen Bereichen man überhaupt nach einem empirischen Beleg suchen könnte.

Davon abgesehen sehe ich auch keine Gründe, warum das BVerfG seinen Maßstab anpassen sollte, nur weil der Gesetzgeber marginale Änderungen am Besoldungsgesetz vornimmt. Nüchtern betrachtet ändert sich - mit Ausnahme der Grundgehaltstabellen - im Gesetz fast gar nichts. Verbesserungen für "atypische" Sonderfälle. Juhu, Elterngeld für ein Jahr unter Anrechnung des Partner- und Kindereinkommens. So what? Der Rest ist nicht mehr als eine nebulöse Story, die, geschmückt mit bunten Luftballons, dann als Strukturreform verkauft werden soll.

Rentenonkel

An dieser Stelle möchte ich nochmal auf die Einführung der Grundsicherung im Jahre 2002 eingehen:

Seit der Agenda 2010 kennen wir in Deutschland einen Systemwechsel, weil seitdem erstmalig die angemessenen Kosten für die Wohnung und die Heizkosten im Sozialrecht als Leistungsanspruch verankert wurden.

Parallel dazu ist der soziale Wohnungsbau seit 1996 massiv zurück gegangen: Während wir 1996 noch über 4 Millionen Sozialwohnungen hatten, haben wir aktuell weniger als 1 Millionen. Noch vor 12 Jahren wurden Sozialwohnungen abgerissen, auch weil man die Bevölkerungsentwicklung anders erwartet hat, als sie sich durch die Folgen der Freizügigkeit durch die EU Erweiterung und den Folgen der weltweiten Krisen (bzw. den damit verbundenen Flüchtlingszahlen) tatsächlich entwickelt hat.

Während also 1996 die Bürger nur etwa 40 % ihres Einkommens (und das sogar bei Singles) fürs Wohnen ausgeben mussten, ist heute deutlich mehr. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber diese steigenden Kosten erkannt und sie im Sozialrecht auch berücksichtigt; meiner Einschätzung nach im Steuerrecht allerdings nicht. Je höher die notwendigen Ausgaben für eine Wohnung sind, desto weniger bleibt denklogisch am Ende für eine (amtsangemessene) Lebensführung übrig. Und wenn nunmehr in Großstädten wie Berlin und anderswo Kaltmieten von 20 EUR / qm aufgerufen werden, ist es kaum verwunderlich, dass auch eine Beamtenfamilie bei der derzeit nicht angemessenen Alimentation mit einem Einkommen alleine nicht weit kommt.

Während also das Einkommen des Partners im Jahre 1996 in weiten Teilen geholfen hat, die Lebensführung zu verbessern, ist es heute in vielen Gegenden notwendig, um überhaupt ohne ergänzende staatliche Hilfe leben zu können.

Und auch wenn die Alleinverdienerfamilie aus der Mode gekommen zu sein scheint, was sich jedoch empirisch bei Familien mit Kindern nicht wirklich erhärten lässt, ist sie ein legitimes Familienmodell, für das sich weder der Beamte oder der Partner oder die Partnerin des Beamten rechtfertigen muss. Das Recht auf Vollalimentation greift meiner Meinung nach auch hier; und zwar weiterhin de jure und nicht auf Antrag.

@Swen: Alles gut, die Ironie in Deinem Post habe ich verstanden und auch so wahrgenommen  ;)

Organisator

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 10:54Und auch wenn die Alleinverdienerfamilie aus der Mode gekommen zu sein scheint, was sich jedoch empirisch bei Familien mit Kindern nicht wirklich erhärten lässt, ist sie ein legitimes Familienmodell, für das sich weder der Beamte oder der Partner oder die Partnerin des Beamten rechtfertigen muss. Das Recht auf Vollalimentation greift meiner Meinung nach auch hier; und zwar weiterhin de jure und nicht auf Antrag.

Natürlich ist das Alleinverdienermodell legitim. Nicht mehr zeitgemäß ist jedoch, dass die Allgemeinheit für den Verdienstausfall des erwerbslosen Ehepartners einspringen soll.

Rentenonkel

Zitat von: Organisator in Heute um 11:16Natürlich ist das Alleinverdienermodell legitim. Nicht mehr zeitgemäß ist jedoch, dass die Allgemeinheit für den Verdienstausfall des erwerbslosen Ehepartners einspringen soll.

Die Allgemeinheit muss auch den Verdienstausfall des erwerbslosen Ehepartners nicht einspringen. Der Beamte muss jedoch so alimentiert werden, dass er auch ohne den Verdienst des Ehepartners ein Einkommen erzielt, was ihm und seiner Familie eine amtsangemessene Lebensführung ermöglicht. Dafür werden seine Grundrechte eingeschränkt und er muss als Bundesbeamter auch jederzeit damit rechnen, bundesweit (oder als Soldat sogar weltweit) eingesetzt zu werden und entsprechend umziehen zu müssen, was die Möglichkeiten der Berufstätigkeit für den Partner weiter einschränkt.

Meiner Meinung nach müssen Familien, in denen beide Ehepartner berufstätig sind, sich mehr leisten können, als Familien, in denen nur ein Partner berufstätig ist. Diese Logik greift auch im Sozialrecht; warum sollte also ein Beamter bei steigendem Einkommen seines Partners weniger Anspruch auf eine Besoldung haben; mithin schlechter gestellt werden als jemand, der von der Grundsicherung lebt? Die Chefärztin, die Durgi erwähnt hat, bekommt ja auch kein geringeres Gehalt, wenn ihr Mann berufstätig ist.

Es geht hier um die Wertigkeit des Amtes und die ist nach meinem Rechtsverständnis auch nach dem hier angedeuteten Referentenentwurf für die unteren Besoldungsgruppen evident unzureichend. Aufgrund der Systematik der Besoldung greift das dann mit dem Abstandsgebot auch für die Wertigkeit der höheren Besoldungsgruppen. Mithin eine Einheitsbesoldung bis hin zu A11 für Familien einzuführen, in denen nur einer berufstätig ist, und bei Aufnahme einer Berufstätigkeit die Alimentation 1:1 um den Betrag kürzen zu wollen, kann kaum eine tragfähige Lösung sein.

Diese Diskussion beantwortet die Kernfrage, wieviel ist die Tätigkeit wert, nicht, sondern verschiebt die Verantwortung auf Vollalimentation auf die anderen Familienmitglieder. Solange die Besoldungsgesetzgeber den einfachen Beamten weniger zahlen wollen, wie demjenigen, der Mindestlohn erhält. mithin also den Wert der Tätigkeit nicht amtsangemessen definiert, erscheint die versteckte (und von mir überspitzt formulierte) Forderung, der Partner möge durch eigenes Einkommen sich um sich selbst kümmern, und soll dem Beamten und somit dem Besoldungsgesetzgeber nicht weiter auf der Tasche liegen, solange auch nicht zeitgemäß, wie der Beamte in seinen Grundrechten wie seiner Freizügigkeit und seinem Streikrecht eingeschränkt bleibt.

simon1979

Im Endeffekt ist es doch ganz einfach zu erklären, was hier passiert:

- Bei jeder Behörde gibt es einen Stellenplan
- Die Stellen werden entsprechend bewertet und mit einem Höchstamt versehen
- Das BVerfG hat jetzt zum wiederholten mal festgestellt, das jeder, der so eine Stelle besetzt dem Amt entsprechend besoldet werden muss
- Der Bund sagt jetzt: Ok, jedes Amt hat eine Wertigkeit von 100%, wir geben dir dafür 60 bis 75 %, die restlichen 25 bis 40 % holst du dir von deinem Partner.

Was bisher übrigens noch keiner so richtig angesprochen hat ist der soziale Aspekt des fiktiven Partnereinkommens von ca. 22.000 €

Das macht bei einem A3 bis A9 Beamten wesentlich mehr aus, als bei einem A13 oder A16 Beamten.

Warum steigt das fiktive Einkommen nicht mit dem Amt des Beamten?