Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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matthew1312

Zitat von: simon1979 in Heute um 12:09Warum steigt das fiktive Einkommen nicht mit dem Amt des Beamten?
Weil die materiellen Ansprüche des Partners an denjenigen, der mit höherem Statusamt eine höhere dienstliche Beanspruchung erfährt, entsprechend höher sind. Eine Anhebung des anrechenbaren Partnereinkommens würde diesen Zusammenhang beseitigen.

SwenTanortsch

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 11:46Die Allgemeinheit muss auch den Verdienstausfall des erwerbslosen Ehepartners nicht einspringen. Der Beamte muss jedoch so alimentiert werden, dass er auch ohne den Verdienst des Ehepartners ein Einkommen erzielt, was ihm und seiner Familie eine amtsangemessene Lebensführung ermöglicht. Dafür werden seine Grundrechte eingeschränkt und er muss als Bundesbeamter auch jederzeit damit rechnen, bundesweit (oder als Soldat sogar weltweit) eingesetzt zu werden und entsprechend umziehen zu müssen, was die Möglichkeiten der Berufstätigkeit für den Partner weiter einschränkt.

Meiner Meinung nach müssen Familien, in denen beide Ehepartner berufstätig sind, sich mehr leisten können, als Familien, in denen nur ein Partner berufstätig ist. Diese Logik greift auch im Sozialrecht; warum sollte also ein Beamter bei steigendem Einkommen seines Partners weniger Anspruch auf eine Besoldung haben; mithin schlechter gestellt werden als jemand, der von der Grundsicherung lebt? Die Chefärztin, die Durgi erwähnt hat, bekommt ja auch kein geringeres Gehalt, wenn ihr Mann berufstätig ist.

Es geht hier um die Wertigkeit des Amtes und die ist nach meinem Rechtsverständnis auch nach dem hier angedeuteten Referentenentwurf für die unteren Besoldungsgruppen evident unzureichend. Aufgrund der Systematik der Besoldung greift das dann mit dem Abstandsgebot auch für die Wertigkeit der höheren Besoldungsgruppen. Mithin eine Einheitsbesoldung bis hin zu A11 für Familien einzuführen, in denen nur einer berufstätig ist, und bei Aufnahme einer Berufstätigkeit die Alimentation 1:1 um den Betrag kürzen zu wollen, kann kaum eine tragfähige Lösung sein.

Diese Diskussion beantwortet die Kernfrage, wieviel ist die Tätigkeit wert, nicht, sondern verschiebt die Verantwortung auf Vollalimentation auf die anderen Familienmitglieder. Solange die Besoldungsgesetzgeber den einfachen Beamten weniger zahlen wollen, wie demjenigen, der Mindestlohn erhält. mithin also den Wert der Tätigkeit nicht amtsangemessen definiert, erscheint die versteckte (und von mir überspitzt formulierte) Forderung, der Partner möge durch eigenes Einkommen sich um sich selbst kümmern, und soll dem Beamten und somit dem Besoldungsgesetzgeber nicht weiter auf der Tasche liegen, solange auch nicht zeitgemäß, wie der Beamte in seinen Grundrechten wie seiner Freizügigkeit und seinem Streikrecht eingeschränkt bleibt.

Volle Zustimmung, Rentenonkel:

Der Dienstherr sieht sich als Folge des Alimentationsprinzips verfassungsrechtlich in der Pflicht, den Beamten und seine Familie lebenslang amtsangemessen zu alimentieren.

Wenn nun der Besoldungsgesetzgeber in den Teil der Besoldung, der von dem Mindestbesoldungsgebot umfasst wird, mit der von ihm vorgenommenen Bemessung ein Partnereinkommen hinzufügt, um nur so das Mindestbesoldungsgebot zu erfüllen und selbst regelmäßig keine Mindestbesoldung zu gewähren ("regelmäßig" deshalb, weil ein vorhandenes Partnereinkommen als Regelfall betrachtet wird, das die Gewährung der Mindestbesoldung durch den Dienstherrn selbst ausschließt), dann liegt hier eine typische contradictio in adiecto vor.

Denn in dem Moment, in dem es keine Mindestbesoldung mehr geben würde - also nicht ein bestimmter Teil der zu gewährenden Besoldung von dem Mindestbesoldungsgebot umfasst werden würde -, entfiele auch die Möglichkeit, das Einkommen des Ehepartners zu betrachten, da entsprechende Bemessungen der nicht gegebenen Mindestbesoldung nicht vollzogen werden würden. Der Dienstherr würde sich dann weiterhin verpflichtet sehen, die amtsangemessene Besoldung vollständig selbst zu gewährleisten, also den Beamten und seine Familie lebenslang amtsangemessen zu alimentieren.

Entsprechend wird also das Gebot der Mindestbesoldung mitsamt seiner Garantie einer regelmäßig überschrittenen Mindestbesoldung dafür genutzt, um regelmäßig selbst die Mindestbesoldung nicht zu garantieren und also das Mindestbesoldungsgebot nicht zu gewährleisten.

Genau deshalb kann ein Familienmodell für die Höhe der amtsangemessenen Alimentation keine Rolle spielen, da es keinen Bezugspunkt zum Amt im statusrechtlichen Sinne gibt, das aber der Maßstab für die Höhe der amtsangemessenen Alimentation ist.

So wie vormals die Mindestalimentation nichts mit einer amtsangemessenen Alimentation zu tun hatte, hat das auch weiterhin die Mindestbesoldung nicht: Die Mindestalimentation umfasste bislang nur die Höhe des Teils der zu gewährenden Netto-Alimentation, in den keine Einschnitte gestattet waren, wie nun die Höhe der Mindestbesoldung nur die Höhe des Teils der zu gewährenden Netto-Besoldung (die weiterhin systematisch die Netto-Alimentation ist) umfasst, in die dem Besoldungsgesetzgeber nur in begründeten Ausnahmefällen ein gleichsgerecht zu verteilender Einschnitt gestattet ist.

Jener im Rahmen des Alimentationsprinzips gegebene Ausnahmefall, dass die Mindestbesoldung nicht in jedem Fall zu gewährleisten ist, wird nun aber vom Gesetzgeber zum Regelfall gemacht (nämlich als vorausgesetzter Regelfall eines zweiten Verdieners in der Familie mit dem Ergebnis, dass die Mindestbesoldung regelmäßig nicht mehr selbst vom Dienstherrn gewährt werden muss), während der Regelfall der regelmäßige Gewährleistung der Mindestbesoldung durch den Dienstherrn zum Ausnahmefall wird, nämlich nur dann garantiert wird, wenn der als solcher geregelte Ausnahmefall eines Alleinverdieners vorliegt. Darin liegen die Widersprüche in sich begründet, die am Ende zu dem Ergebnis führen werden, dass eine so geartete Betrachtung eines Partnereinkommens in der Bemessung der amtsangemessenen Alimentation nicht gestattet ist.

GeBeamter

Zitat von: simon1979 in Heute um 12:09Im Endeffekt ist es doch ganz einfach zu erklären, was hier passiert:

- Bei jeder Behörde gibt es einen Stellenplan
- Die Stellen werden entsprechend bewertet und mit einem Höchstamt versehen
- Das BVerfG hat jetzt zum wiederholten mal festgestellt, das jeder, der so eine Stelle besetzt dem Amt entsprechend besoldet werden muss
- Der Bund sagt jetzt: Ok, jedes Amt hat eine Wertigkeit von 100%, wir geben dir dafür 60 bis 75 %, die restlichen 25 bis 40 % holst du dir von deinem Partner.

Was bisher übrigens noch keiner so richtig angesprochen hat ist der soziale Aspekt des fiktiven Partnereinkommens von ca. 22.000 €

Das macht bei einem A3 bis A9 Beamten wesentlich mehr aus, als bei einem A13 oder A16 Beamten.

Warum steigt das fiktive Einkommen nicht mit dem Amt des Beamten?

Weil sich das ohnehin nur mit statistischen Verrenkungen halbwegs belegen lässt.
Wenn man nun für die oberen Besoldungsgruppen isoliert eine Statistik ansähe, käme man wohl zu dem Schluss, dass je höher man geht, desto weniger sind Partnerinnen und Partner erwerbstätig. Die hohe Besoldung insbesondere in B lässt auch heutzutage mit bescheidenen Ansprüchen ein Alleinverdienermodell zu. Das ließe sich also statistisch gar nicht belegen, dass das Partnereinkommen sogar noch steigen müsste.
Und das macht den ganzen Kram mit dem Partnereinkommen doch zu einer Schweinerei. Unten wo es zum Leben notwendig ist, wird es statistisch zur Begründung herangezogen, gleichsam auf alle ausgewälzt und hat dann unten auch den stärksten negativen Effekt. Und das alles nur, weil man, wenn man ganz unten nicht bereits 20.000 ansetzt, bei der neuen Abstandslogik oben bei horrenden Zahlen heraus käme (die meiner Meinung nach im Vergleich mit der Wirtschaft aber auch nicht unangemessen wären).

ThomasK.

Hallo,
ich bin seit einiger Zeit stiller Mitleser und habe jetzt mal Frage zu zukünftigen Besoldungsanpassungen als Folge aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts.
Ist es eigentlich zukünftig ein Automatismus zum 01.01. eines Jahres, das bei Unterschreitung der Mindestbesoldung (Berechnung ist ja genügend erläutert), eine Besoldungserhöhung erfolgen muss? Wird es damit zukünftig keine Übernahme der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst auf die Beamten mehr geben oder liegt das dann im "Gutdünken" des Besoldungsgesetzgebers?  In einer Anhörung im Schleswig-Hollsteinischen Landtag klang dies zumindest für mich so.  Wie ist da hier die Auffassung zu?

Bastel

Zitat von: simon1979 in Heute um 12:09Warum steigt das fiktive Einkommen nicht mit dem Amt des Beamten?

Man kann eigentlich schon annehmen, dass sich Akademiker eher einen Partner mit dem gleichen Bildungslevel suchen -> i.d.R. mehr Verdienst -> man könnte bei höheren Ämtern mehr anrechnen.

GeBeamter

Zitat von: ThomasK. in Heute um 13:07Hallo,
ich bin seit einiger Zeit stiller Mitleser und habe jetzt mal Frage zu zukünftigen Besoldungsanpassungen als Folge aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts.
Ist es eigentlich zukünftig ein Automatismus zum 01.01. eines Jahres, das bei Unterschreitung der Mindestbesoldung (Berechnung ist ja genügend erläutert), eine Besoldungserhöhung erfolgen muss? Wird es damit zukünftig keine Übernahme der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst auf die Beamten mehr geben oder liegt das dann im "Gutdünken" des Besoldungsgesetzgebers?  In einer Anhörung im Schleswig-Hollsteinischen Landtag klang dies zumindest für mich so.  Wie ist da hier die Auffassung zu?


Die Mehrheit hier denkt, dass das BVerfG genau das beabsichtigt hat. Jährliche Prüfung anhand des MÄE und ggf. Anpassung der Besoldung. Verfahren gegen die Besoldung werden vereinfacht und können in 90% der Fälle bereits vor dem VG ohne Vorlagefrage entschieden werden.

Nun denkt der Gesetzgeber im Bund scheinbar nicht so. Im Gesetzentwurf wird bei der Versorgungsrücklage weiter mit der Übernahme von Tarifergebnissen argumentiert.
Ist ja auch gut für den DH. Die Tarifergebnisse wäre mit einer Erhöhung von 3% pro Jahr ja schon "üppig" in den Augen der Tarifparteien, reicht i.d.R. aber nicht Mal für einen Inflationsausgleich. Das MÄE ist in der Vergangenheit viel stärker gestiegen. Der DH müsste also die Beamten jährlich stärker erhöhen und dann in den Tarifverhandlungen auch mehr zugestehen, um die Angestellten nicht von den Beamten abzuhängen.
Also lässt man die Beamten lieber weiter am Rockzipfel der Angestellten hängen und erhöht die Besoldung alle 15 Jahre signifikant, weil man gezwungen wird.

Umlauf

Zitat von: Der Obelix in Heute um 05:34- Streichung der 84,29% Weihnachtssonderzahlung



Das Weihnachtsgeld liegt grad bei 60% und wird jeden Monat zu 1/12 über die Grundbesoldung ausgezahlt.

In diesem ,,Konstrukt" wurde das Weihnachtsgeld sogar einmal erhöht. Von 30 auf 60 Prozentpunkte.
Das muss 2012 oder 2013 gewesen sein.
 
Damit wurde damals bewiesen, dass jederzeit eine Veränderung möglich wäre. Z.B. wenn es zu Änderungen im Tarifbereich kommt. Hüstel...

Organisator

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 11:46Diese Diskussion beantwortet die Kernfrage, wieviel ist die Tätigkeit wert, nicht, sondern verschiebt die Verantwortung auf Vollalimentation auf die anderen Familienmitglieder. Solange die Besoldungsgesetzgeber den einfachen Beamten weniger zahlen wollen, wie demjenigen, der Mindestlohn erhält. mithin also den Wert der Tätigkeit nicht amtsangemessen definiert, erscheint die versteckte (und von mir überspitzt formulierte) Forderung, der Partner möge durch eigenes Einkommen sich um sich selbst kümmern, und soll dem Beamten und somit dem Besoldungsgesetzgeber nicht weiter auf der Tasche liegen, solange auch nicht zeitgemäß, wie der Beamte in seinen Grundrechten wie seiner Freizügigkeit und seinem Streikrecht eingeschränkt bleibt.

Und da unterscheiden sich unsere Ansichten. Ein Beamter würde nur dann unterhalb des Mindestlohns bezahlt werden, wenn er seinen Ehepartner mit finanzieren müsste und letzterer kein eigenes Einkommen hat. Insoweit muss aus meiner Sicht nicht auch noch der kleinste Beamte seinen Ehepartner mitfinanzieren können, bzw. dies durch den Steuerzahler erfolgen.

Vielmehr gilt nach meinem Verständnis, dass man sich bestimmte Dinge (hier den erwerbslosen Ehepartner) leisten können muss. Dies ist nichts, wofür die Allgemeinheit gerade stehen muss.

InternetistNeuland

Zitat von: Organisator in Heute um 13:33Und da unterscheiden sich unsere Ansichten. Ein Beamter würde nur dann unterhalb des Mindestlohns bezahlt werden, wenn er seinen Ehepartner mit finanzieren müsste und letzterer kein eigenes Einkommen hat. Insoweit muss aus meiner Sicht nicht auch noch der kleinste Beamte seinen Ehepartner mitfinanzieren können, bzw. dies durch den Steuerzahler erfolgen.

Vielmehr gilt nach meinem Verständnis, dass man sich bestimmte Dinge (hier den erwerbslosen Ehepartner) leisten können muss. Dies ist nichts, wofür die Allgemeinheit gerade stehen muss.


Das sieht das Sozialgesetzbuch und Artikel 1 GG aber anders.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2010/02/ls20100209_1bvl000109.html


Rentenonkel

Zitat von: Organisator in Heute um 13:33Und da unterscheiden sich unsere Ansichten. Ein Beamter würde nur dann unterhalb des Mindestlohns bezahlt werden, wenn er seinen Ehepartner mit finanzieren müsste und letzterer kein eigenes Einkommen hat. Insoweit muss aus meiner Sicht nicht auch noch der kleinste Beamte seinen Ehepartner mitfinanzieren können, bzw. dies durch den Steuerzahler erfolgen.

Vielmehr gilt nach meinem Verständnis, dass man sich bestimmte Dinge (hier den erwerbslosen Ehepartner) leisten können muss. Dies ist nichts, wofür die Allgemeinheit gerade stehen muss.

In der Tat: Hier unterscheiden sich unsere Ansichten fundamental.

Nach den altherrgebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, und auch nach der Ansicht des Senats, ist ein Beamtenverhältnis davon geprägt, dass der Beamte auf der einen Seite sich mit ganzer Hingabe seiner Tätigkeit widmet und auf der anderen Seite das Recht auf Vollalimentation hat, um eben im Zweifel nicht selbst einen Nebenjob aufnehmen zu müssen, um sich seine nicht berufstätige Ehefrau leisten zu können.

Dieses Dienst- und Treueverhältnis ist untrennbar miteinander verwoben. Der Beamte nimmt Einschränkungen in seinen Grundrechten in Kauf, bekommt im Gegenzug allerdings eine Garantie, sein Leben lang sich und sine Familie auskömmlich alimentiert zu wissen.

Während bei einem Tarifbeschäftigten also der Tausch "Zeit gegen Geld" gilt, ist das Beamtenverhältnis eben weit mehr als das. Daher rechtfertigt dieses besondere Beschäftigungsverhältnis auch eine andere Bezahlung; mithin ist die nicht berufstätige Ehefrau auch erstmal ein Problem des Dienstherrn, der es im Zweifel sogar mitverschuldet oder mitbegünstigt hat (wie soll die Ehefrau eine Vollzeittätigkeit und die Betreuung von zwei Kindern organisieren, während der Ehemann die FDGO am Hindukusch oder an der Straße von Hormus verteidigt?).

Im Übrigen knüpft auch das Sozialrecht bei Tarifbeschäftigten an tatsächliche Verhältnisse an, so dass bei entsprechend geringem Einkommen sehr wohl die Allgemeinheit/Solidargemeinschaft für die fehlende Berufstätigkeit der Ehefrau (und im Zweifel sogar die eigene) aufkommt.

Organisator

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 14:03In der Tat: Hier unterscheiden sich unsere Ansichten fundamental.

Nach den altherrgebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, und auch nach der Ansicht des Senats, ist ein Beamtenverhältnis davon geprägt, dass der Beamte auf der einen Seite sich mit ganzer Hingabe seiner Tätigkeit widmet und auf der anderen Seite das Recht auf Vollalimentation hat, um eben im Zweifel nicht selbst einen Nebenjob aufnehmen zu müssen, um sich seine nicht berufstätige Ehefrau leisten zu können.

Und da unterscheidet sich auch mein Verständnis des BVerfG-Urteils. Dieses hat dem Gesetzgeber durchaus die Möglichkeit gegeben, sich vom Alleinverdienermodell zu verabschieden und Alternativen zu entwickeln.

Insoweit teile ich deine Argumentation für den Fall, dass der Dienstherr die vorübergehende Arbeitslosigkeit des Ehepartners verschuldet - siehe Soldaten und Hormus. Wobei - Food for Thought - wie machts denn die alleinerziehende Person mit 2 Kindern ;).

Für den Regelfall, also eine dauerhafte Beschäftigung am selben Ort, sehe ich den Ehepartner aber in der Pflicht. Oder es ist Privatvergnügen, wie in allen anderen Fällen auch.

GeBeamter

Zitat von: Organisator in Heute um 14:43Und da unterscheidet sich auch mein Verständnis des BVerfG-Urteils. Dieses hat dem Gesetzgeber durchaus die Möglichkeit gegeben, sich vom Alleinverdienermodell zu verabschieden und Alternativen zu entwickeln.

Insoweit teile ich deine Argumentation für den Fall, dass der Dienstherr die vorübergehende Arbeitslosigkeit des Ehepartners verschuldet - siehe Soldaten und Hormus. Wobei - Food for Thought - wie machts denn die alleinerziehende Person mit 2 Kindern ;).

Für den Regelfall, also eine dauerhafte Beschäftigung am selben Ort, sehe ich den Ehepartner aber in der Pflicht. Oder es ist Privatvergnügen, wie in allen anderen Fällen auch.

1. Die alleinerziehende Person mit zwei Kindern bekommt eine Zulage nach § 41a des Gesetzentwurfs. Die gleicht das unterstellte Partnereinkommen in weiten Teilen wieder aus.

2. Es ist richtig, dass das BVerfG die Tür für ein Partnereinkommen etwas offen gelassen hat und man gesellschaftspolitisch argumentieren könnte, dass Mehrverdienerhaushalte eine realistische Komponente darstellen dürften. ABER: der Besdungsgesetzgeber wird irgendwann das Problem auflösen müssen, dass das BVerfG die Besoldung auch zukünftig so bemessen sehen will, dass der Beamte keinen Interessenskonflikten anheim fallen kann oder weitere Einkünfte erzielen muss, die seiner vollen Hingabe für den Dienstherrn im Weg stehen könnten. D.h. der Besoldungsgesetgeber wird irgendwann hingehen müssen und für jede Besoldungsgruppe eine Schwelle der Amtsangemessenheit definieren müssen, die der Beamte alleine erreichen muss, ohne auf Einkommen weiterer Familienmitglieder angewiesen zu sein. Ich würde einmal aus dem Bauchgefühl sagen, dass der derzeitige Entwurf noch ein gutes Stück dahinter zurück bleibt, wenn er voraussetzt, dass ein A3 auf noch einmal fast das gleiche Nettoeinkommen angewiesen ist, um mit zwei Kindern überhaupt die Schwelle zu einem prekären Lebenswandel überschreiten zu können.

Rheini

Ich würde dann noch weiter gehen und die Frage stellen, an welchen Stellen dann der Beamte der sich ein Partnereinkommen anrechnen lassen muss, noch zum Unterhalt des Partners verpflichtet werden kann bzw. auch auf die Schwelle die der Partner erzielen muss, gesenkt wird.

Z. B. Ehefrau geht nicht arbeiten, was ist dann bei einer Scheidung?

PolareuD

Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"