Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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BVerfGBeliever

Zitat von: Durgi in 23.04.2026 10:31Zwischen ,,King of Currywurst" in Sachsen und ,,gefuehltem Sozialfall" in Neubiberg liegen keine 1.000 € Unterschied... sondern schlicht die Postleitzahl :D
Yep. Abhilfe könnte wie erwähnt unter Umständen ein Dienstort-spezifisches MÄE schaffen.

Herr Hagemeyer-Witzleb (an dessen Robe vermutlich noch eine Spur "BVerfG-Duft" hängen dürfte) äußert sich in seinem DVBl-Aufsatz diesbezüglich übrigens wie folgt, wenngleich er natürlich deutlich flapsiger als du formuliert:  ;)

"Angesichts der granularen Verfügbarkeit der Einkommensdaten drängt sich für Flächenländer die Frage auf, auf welches Median-Haushaltseinkommen abzustellen ist: Den Landes-Median oder den Median kleinerer geografischer Einheiten? Dass die Werte auseinander fallen können, liegt auf der Hand: Haushalte in den Regierungsbezirken Oberfranken (2010: 1.386 €) und Oberbayern (2010: 1.625 €) sowie in der darin belegenen Landeshauptstadt München (2010: 1.644 €) haben unterschiedlich hohe Einkommen, entsprechend divergieren auch die Einkommensmediane dieser Gebietseinheiten und derjenige für den Freistaat Bayern (2010: 1.487 €). Auf welchen Wert abzustellen ist, ergibt sich nicht ausdrücklich aus der Entscheidung des BVerfG, da sich die Frage für Stadtstaaten nicht stellt. Allerdings werden die feingliedrigeren Gebietseinheiten immerhin erwähnt. Und entsprechend der bisherigen Prüfungssystematik war das Grundsicherungsniveau mit Blick auf den Bedarf für die Kosten der Unterkunft »so [zu] bemessen [...], dass er auch in den Kommunen mit höheren Kosten der Unterkunft das Grundsicherungsniveau nicht unterschreitet.« Gleichzeitig ließ das BVerfG bislang die »länderspezifisch erhobenen [...] Daten über die tatsächlich anerkannten Bedarfe (95 %-Perzentil)« ausreichen und verwies im Übrigen mit Blick auf regionale Höchstwerte auf die Möglichkeit einer »(Wieder-)Einführung eines an den örtlichen Wohnkosten orientierten (Orts-)Zuschlags«."

Rentenonkel

Es ist spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem wir das Partnereinkommen in seiner derzeitigen Form beerdigen dürfen, damit zu rechnen, dass das Thema Ortszuschlag auf die Tagesordnung kommt. In diesem Bereich gibt es sicherlich verfassungskonforme Regelungsmöglichkeiten, die sich auch spürbar auf den Haushalt auswirken würden. Ich erinnere an den ROMZ (Rentenonkels Mietzuschuss), den ich bereits vor Jahren im Forum mal ins Leben gerufen habe und den Swen zurecht gestutzt hat  ;)

Die Gefahr besteht allerdings, dass die Ortszuschläge sich wie bspw. in Bayern und NRW in einer Höhe bewegen, die verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen ist und auch die stark unterschiedliche Höhe nach Anzahl der Familienmitglieder ist kaum verfassungsrechtlich zu begründen.

Der Ortszuschlag darf (wie alle anderen Nebenkomponenten auch) in der Höhe nur soziale Härten abfedern und wird auch nicht gänzlich verhindern können, dass bei einer Unteralimentation von grob 20 % (laut Battis) auch eine Erhöhung der Grundalimentation früher oder später unausweichlich wird.

Rheini

Ich bin dann gespannt das wenn ein Ortszuschlag eingeführt wird, es eine Zunahme vom Beamten WG in Städten geben wird, die zu einer hohen Ortszuschlagsberechtigung führen.

50qm in präkerer Wohnlage mit 30 Beamten.

BVerfGBeliever

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 15:57Es ist spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem wir das Partnereinkommen in seiner derzeitigen Form beerdigen dürfen, damit zu rechnen, dass das Thema Ortszuschlag auf die Tagesordnung kommt.
Wenn zur Ermittlung der Mindestbesoldung ein "feingliedriges MÄE" herangezogen würde, wozu bräuchte man dann bitte noch einen Ortszuschlag?

Rheini

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 16:06Wenn zur Ermittlung der Mindestbesoldung ein "feingliedriges MÄE" herangezogen würde, wozu bräuchte man dann bitte noch einen Ortszuschlag?

Wonach richtet sich die feingliedrige MAE?

Dienstort oder Wohnort?

BVerfGBeliever

Aus meiner persönlichen Sicht sprechen nahezu alle Argumente für den Dienstort.

Rheini

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 16:16Aus meiner persönlichen Sicht sprechen nahezu alle Argumente für den Dienstort.

HO?

GoodBye

Was wird hier eigentlich gerade diskutiert? Ein individuelles MAE zur Ermittlung der individuellen Mindestbesoldung?
MAE gleich Vorabprüfung!

BVerfGBeliever

Zitat von: GoodBye in Heute um 18:16MAE gleich Vorabprüfung!
Ja, natürlich. Aber:

1.) Das MÄE hat in Sachsen einen anderen Wert als in Neubiberg (siehe Durgi).
2.) Führt man die Vorabprüfung jeweils mit diesen MÄE-Werten durch (siehe Hagemeyer-Witzleb), kommt man zu unterschiedlichen Mindestbesoldungen.
3.) Appliziert man fixe prozentuale Abstände innerhalb der Tabelle (siehe Gesetzentwurf), kommt man zu unterschiedlichen Tabellenwerten (in jedem Feld!).

Rentenonkel

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 16:06Wenn zur Ermittlung der Mindestbesoldung ein "feingliedriges MÄE" herangezogen würde, wozu bräuchte man dann bitte noch einen Ortszuschlag?

Weil die Grundbesoldung meiner Meinung nach für alle gleich sein muss. Es macht keinen Unterschied, ob der Beamte seinen Dienst in Neubiberberg oder München verrichtet. Der Wert der Arbeit ist identisch, wenn also der Dienstherr in seinem Rechtsgebiet die Besoldung auf ein feingliedrigeres MÄE abstellen will, dann muss er die Grundbesoldung mindestens an dem niedrigsten MÄE ankoppeln und dann bei höherem MÄE einen sachgerecht ermittelten Ortszuschlag draufsatteln. Ein nach Wohnort differenzierte Grundbesoldung halte ich für nicht verfassungsgemäß.

Die Differenz zwischen dem kleinsten und dem höchsten MÄE ist allerdings derart groß, dass es wohl kaum im Sinne des Senats sein kann, dass zwischen dem King of Currywurst und dem Prince von Bel Air bei gleicher Tätigkeit eine Differenz in der Bezahlung für die 4K Familie liegt, die sich im vierstelligen Bereich bewegt. Darin liegt dann das Spannungsfeld, dass, wenn der Bogen überspannt wird, dieser Ortszuschlag juristisch angreifbar sein dürfte.

Der Beamte muss in meinen Augen, und das gilt ja auch für den Familienzuschlag, die Kosten für Wohnung und Heizung im wesentlichen aus seiner Grundalimentation bezahlen können, und darf bei einem Umzug nicht vollständig auf ergänzende Zuschläge angewiesen sein, da die Beamtenbesoldung qualitativ etwas anderes ist als reine Grundsicherung.

Auch kann eine Kopplung an den Dienstsitz eben nicht der richtige Weg sein. Zum einen würden sonst alle Behörden demnächst in einer leeren Scheune im tiefsten Wald ihren Hauptsitz eröffnen, zum anderen dürfte das gegen EU Recht (Stichwort: Freizügigkeit) verstoßen, auch wenn der Beamte in der Wahl seines Wohnortes ohnehin eingeschränkt ist.

BVerfGBeliever

#9805
Zitat von: Rentenonkel in Heute um 19:20Auch kann eine Kopplung an den Dienstsitz eben nicht der richtige Weg sein.
Das BVerfG scheint anderer "Meinung" als du zu sein, siehe 2 BvL 3/00, Rn. 70:

"Danach verletzt der Besoldungsgesetzgeber das Alimentationsprinzip nicht, wenn er bei der Bemessung der Bezüge von Beamten, die das gleiche Amt innehaben, an Wohnsitz oder Dienstort anknüpfende Abstufungen vorsieht, sofern sich solche regionalen Unterscheidungen nach Anlass und Ausmaß der Differenzierung vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen lassen."

SonicBoom

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 19:48Das BVerfG scheint anderer "Meinung" als du zu sein, siehe 2 BvL 3/00, Rn. 70:

"Danach verletzt der Besoldungsgesetzgeber das Alimentationsprinzip nicht, wenn er bei der Bemessung der Bezüge von Beamten, die das gleiche Amt innehaben, an Wohnsitz oder Dienstort anknüpfende Abstufungen vorsieht, sofern sich solche regionalen Unterscheidungen nach Anlass und Ausmaß der Differenzierung vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen lassen."

Durchschnitts MAE Bayern und für Beamte in München etwas oben auf. Ansonsten reißt es ja wieder das MAE wenn der Ortszuschlag wie das Partnereinkommen ins MAE hineinwächst

Rheini

Oder es wird zukünftig neben der fiktiven Ehefrau, auch die fiktive 15qm Wohnung im Keller als ausreichend und vorhanden unterstellt

GoodBye

Ich glaube, dass das BVerfG bewusst Vorabprüfung und Fortschreibung voneinander getrennt hat.

BeamtenBund


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