[HH] Besoldungsrunde 2025-2028 Hamburg

Begonnen von Admin, 10.06.2026 15:22

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Der Obelix

Was weiterhin ein wichtiger Faktor ist:

Hamburg hat sich durch seine Besoldungsgesetze seit 2007 den auch seinerzeit gültigen Parametern unterworfen und die Bezugsgröße 4 Personen Familie grundsätzlich genutzt. Ich sehe keinen Grund, warum die Hansestadt nun in irgendeiner Art und Weise von dieser eigenen Entscheidung seit 2007, also eine Art gesetzliche Selbstbindung, hiervon abweichen darf.

Als weiteres , zusätzlich zu diesem Aspekt der Selbstbindung, kommt auch noch Vertrauenschutz hinzu. Damit hat Hamburg gar nicht die Möglichkeit dies sauber anzuwenden.

Gespannt wäre ich als drittes, wenn Hamburg in der ausführlichen Gesetzesbegründung plausible Daten aus 2007 vorlegen könnte, damit man im Rahmen der Begründung dies auch sachgerecht anführen könnte.

Hilfe mir fallen soooo viele Gründe ein warum das nicht gehen kann.

Rentenonkel

Dennoch gilt das, was AltStrG gesagt hat: Die schlichte Zahl der zu erwartenden Kläger entscheidet hier über die politische Willensbildung.

Mit diesem Gesetz zwingt das Land Hamburg diejenigen Beamten, die eine amtsangemessene Alimentation erwarten, in ein Klageverfahren und belastet ganz nebenbei dabei auch die Justiz des eigenen Landes bis über die Belastungsgrenze hinaus. Trotz etwa 35.000 Beamten plus etwa 38.000 Pensionären gibt es derzeit nur ein paar Tausend Klagen (wobei jedes Jahr wiederum als neue Klage zählt, insofern sind darin auch einige versteckt, die mehrere Klagen weil mehrere Jahre anhängig haben).

Daher wird man sehen müssen, wie viele Beamte dann am Ende klagen werden. Wenn noch nicht einmal 10 % der Beamten am Ende tatsächlich klagen sollten, hat das Land Hamburg enorm viel Geld eingespart.

AltStrG

Zitat von: Rentenonkel in 16.06.2026 09:27Dennoch gilt das, was AltStrG gesagt hat: Die schlichte Zahl der zu erwartenden Kläger entscheidet hier über die politische Willensbildung.

Mit diesem Gesetz zwingt das Land Hamburg diejenigen Beamten, die eine amtsangemessene Alimentation erwarten, in ein Klageverfahren und belastet ganz nebenbei dabei auch die Justiz des eigenen Landes bis über die Belastungsgrenze hinaus. Trotz etwa 35.000 Beamten plus etwa 38.000 Pensionären gibt es derzeit nur ein paar Tausend Klagen (wobei jedes Jahr wiederum als neue Klage zählt, insofern sind darin auch einige versteckt, die mehrere Klagen weil mehrere Jahre anhängig haben).

Daher wird man sehen müssen, wie viele Beamte dann am Ende klagen werden. Wenn noch nicht einmal 10 % der Beamten am Ende tatsächlich klagen sollten, hat das Land Hamburg enorm viel Geld eingespart.

Man muss schon bereit sein, für sein Recht das Gericht anzurufen :)

Finanzer

Zitat von: AltStrG in 16.06.2026 15:30Man muss schon bereit sein, für sein Recht das Gericht anzurufen :)

Mit anrufen ist es aber nicht getan, Klagen muss man schon noch (verschwindet wieder im Flachwitzkeller)

GoodBye

Zitat von: Finanzer in 16.06.2026 16:02Mit anrufen ist es aber nicht getan, Klagen muss man schon noch (verschwindet wieder im Flachwitzkeller)

Wir könnten diskutieren, ob Anruf genügt, vielleicht kommen die Kollegen dann aus dem Forum Spitzausrechnung wieder zurück 😂
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

GoodBye

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,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Beamtenhustler

Jetzt isch Game Over für die Domino-Strategie Abstandsgebot. Wie immer Leute, es gibt nichts zu sehen: Es kann nicht sein, was nicht sein darf. A13+ hat Flasche leer.

HansGeorg

Zitat von: GoodBye in 18.06.2026 08:51https://justiz.hamburg.de/resource/blob/1186590/3b674cea495e3fbd7a7f1932082577ee/30-b-11-26-urteil-vom-15-04-2026-data.pdf

Aus dem Bundesforum, falls hier noch nicht gepostet
Zusammenfassung des Urteils für Laien
In dem Verfahren hat ein Hamburger Staatsanwalt gegen seinen Arbeitgeber (die Freie und Hansestadt Hamburg) geklagt. Der Kläger, der nach der Besoldungsgruppe R 1 bezahlt wird, war der Auffassung, dass sein Gehalt in den Jahren 2009 und 2010 verfassungswidrig zu niedrig war. Er forderte die Feststellung, dass der Staat seiner Pflicht zur sogenannten "amtsangemessenen Alimentation" (ausreichende Bezahlung von Beamten und Richtern) nicht nachgekommen sei.  Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die Klage abgewiesen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass das Gehalt des Staatsanwalts in den fraglichen Jahren nicht gegen das Grundgesetz verstieß und somit rechtmäßig war.  Einklang mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)
Das Hamburger Urteil stützt sich maßgeblich auf einen richtungsweisenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025. Das Hamburger Gericht wendet genau das Prüfschema an, das in Karlsruhe im letzten Jahr festgelegt wurde:  Die erste Prüfungsstufe (Vier Parameter): Das BVerfG verlangt die Überprüfung von vier mathematisch-wirtschaftlichen Parametern. Das Hamburger Gericht prüfte diese Parameter und stellte fest, dass sich das Gehalt des Klägers im Vergleich zu Tarifeinkommen, dem Nominallohnindex und der Inflation nicht unverhältnismäßig schlecht entwickelt hat (drei Parameter waren unauffällig). Lediglich der vierte Parameter schlug an: In den unteren Gehaltsgruppen (bis A 10) war der finanzielle Mindestabstand zur staatlichen Grundsicherung zu gering.  Die zweite Prüfungsstufe (Gesamtabwägung): Laut dem Beschluss des BVerfG aus 2025 gilt ein Gehalt erst dann pauschal als verdächtig, wenn mindestens zwei der vier Parameter negativ ausfallen. Da in Hamburg nur ein Parameter (zu wenig Geld in den unteren Gruppen) zutraf, musste das Gericht eine Gesamtabwägung vornehmen. Im strengen Einklang mit den Vorgaben des BVerfG kam das Hamburger Gericht bei dieser Abwägung zu dem Schluss, dass das Gehalt in der deutlich höheren Gruppe R 1 insgesamt noch verfassungsgemäß war.  Schwachstellen auf der KlägerseiteDas Gericht zeigte in seiner Urteilsbegründung mehrere Argumentationslücken und Schwachstellen des Klägers auf:Ungeeignete Gehaltsvergleiche (Kienbaum-Studie): Der Kläger stützte sich stark auf eine Studie der Unternehmensberatung Kienbaum, die im Auftrag des Deutschen Richterbundes erstellt wurde. Diese sollte beweisen, dass die Richtergehälter extrem hinter den Gehältern von Anwälten in der Privatwirtschaft zurückgeblieben sind. Das Gericht wies dies als methodische Schwachstelle zurück. Die Studie sei nicht repräsentativ, da sie vor allem Top-Juristen in Großkanzleien betrachte und "normale" Einzelanwälte ausblende, deren Einkommen laut anderen Studien im selben Zeitraum teilweise sogar gesunken waren.  Ausblenden der massiven Beamten-Privilegien: Der Kläger fokussierte sich beim Gehaltsvergleich stark auf das Bruttoeinkommen. Das Gericht hielt dem entgegen, dass bei Angestellten in der Privatwirtschaft viel höhere Sozialabgaben abgezogen werden. Zudem habe der Kläger die massiven Vorteile des Staatsdienstes ausgeblendet, wie etwa das weitaus bessere System der Altersvorsorge (Pension) und die absolute Krisensicherheit des Arbeitsplatzes. Dies sei gerade in den streitigen Jahren 2009 und 2010 (während der weltweiten Finanzkrise) ein immenser wirtschaftlicher Vorteil gegenüber der Privatwirtschaft gewesen.  Kein Nachweis von Personalmangel: Ein klassisches Argument für zu niedrige Bezahlung ist, dass der Staat kein geeignetes Personal mehr findet. Die Klägerseite konnte jedoch nicht belegen, dass Hamburg in diesen Jahren Probleme hatte, ausreichend hochqualifizierte Juristen einzustellen.  Falsche Rückschlüsse aus den unteren Lohngruppen: Der Kläger meinte, dass sein Gehalt (R 1) automatisch verfassungswidrig sein müsse, weil die unteren Beamtengruppen (bis A 10) im Vergleich zur Sozialhilfe zu schlecht bezahlt wurden. Das Gericht wies dieses Argument als unzureichend ab. Zwischen der Gehaltsgruppe A 10 und der Gruppe R 1 liegen mehrere Gehaltsstufen. Ein Verstoß an der untersten Basis des Besoldungssystems führt nicht zwingend dazu, dass auch die Gehälter im sehr gut bezahlten, oberen Bereich automatisch verfassungswidrig sind.

Verfassungsmäßige

Fallen mir zwei Sachen zu ein.

1. Hat der EuGH doch nun viele Jahre aufeinander die Besoldung gerügt der Richter

2. Wollt da ein Richter bei so einem arbeitgeberfreundlichen Urteil noch eine Top Beurteilung abgrabbeln?

OpaJürgen


teclis22

Okay ich merke halt das ich kein jourist bin.
Achtung: nur die Zusammenfassung gelesen

Hat das Gericht nur den Rechenweg und die Begründung des Klägers bewertet ? Und nicht die eigentliche Fragestellung? Oder lese ich das falsch ?


Schneewitchen

Zitat von: Profii in 18.06.2026 15:09Statement vom BDK zum Gesetzentwurf

Sehr schön und plastisch geschrieben. Insbesondere die Darstellung mit Fundament und Fassade.....!

Verwaltungsgedöns

Das ist auch nur eine Katzengejaule und viel zu schwach. Der BDK bewirft den Senat mit Wattebäusche.

Beispiel dieser Satz:
Verfassungstreue ist keine Einbahnstraße.

Besser wäre:
Wenn ihr euch nicht mehr an die Regeln haltet, dann halten sich die Beamten auch nicht mehr an die Regeln!




Schneewitchen

Zitat von: Verwaltungsgedöns in 18.06.2026 19:38Das ist auch nur eine Katzengejaule und viel zu schwach. Der BDK bewirft den Senat mit Wattebäusche.

Beispiel dieser Satz:
Verfassungstreue ist keine Einbahnstraße.

Besser wäre:
Wenn ihr euch nicht mehr an die Regeln haltet, dann halten sich die Beamten auch nicht mehr an die Regeln!





Wir sitzen im gleichen Boot. Aber genau diese oder eine ähnliche Drohung auszusprechen kanalisiert sicher den aufgestauten Frust, ist jedoch in der Sache wenig hilfreich und in der Umsetzung einer solchen Ankündigung, so man das denn praktizieren wollte, ggf. mit persönlichen Konsequenzen verbunden.

Wenn der DH geltendes Recht mit Füßen tritt, dann dürfen das seine Beamten noch lange nicht.....