Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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SwenTanortsch

Also alles wie gehabt.

Zitat von: clarion in 30.06.2026 19:28@Swen, ich habe den Eindruck, dass Du wenn Du argumentativ nicht wieder weißt,  Nebelkerzen wirfst, zu Beispiel die Sache mit Revision des statistischen Bundesamtes.

Man beachte die Größenordnungen solcher Generalrevisionen, nämlich 0,2% in 10 Jahren und setze das in Relation zu der 5% Grenze des BVerfG. Das bedeutet schlicht, dass der Dienstherr schon extrem auf die Kante genäht haben müsste, bevor eine Generalrevision sich überhaupt praktisch auf die Fortschreibungsprüfung auszuwirkt. Du bist doch derjenige, der betont, dass es nicht auf die mathematische Exaktheit ankommt, sondern den Zahlen nur eine indizielle Bedeutung zukommt.

Kennst Du den Unterschied zwischen Festpreisindex und Kettenindex? Weißt Du, welcher Art die vom BVerfG verwendeten Indizes sind? Und weißt Du, wie man von der einen Form in die andere Form umrechnet, ganz ohne fiktive Zahlen? Ich habe den Eindruck, dass dem nicht so ist.



Und schau, clarion: Das vermeintliche Haar in der Suppe, so wie ich das prognostiziert habe. Erneut lässt du dich nicht auf eine Diskussion ein, nimmst also eine von mir dargestellte Problematik nicht als solche zur Kenntnis, sondern wählst ausschließlich das aus, was du meinst angreifen zu können, um das sogleich wieder mit Unterstellungen zu verbinden, nämlich dass ich nicht weiterwüsste, Nebelkerzen werfen würde und offensichtlich keine Ahnung habe. Dein Eindruck produziert folglich das Ergebnis. So einfach ist das.

Wie gesagt, das Jahr 2006 war zunächst eines von vielen Beispielen, die genannt werden können. Weiterhin werden die verschiedenen Indices auf verschiedener statistischer Grundlage gebildet, darüber haben wir bereits gesprochen, nämlich über die Problematik genereller Tatsachen im Verfassungsprozessrecht. Auch das klammerst du aus, um mir zu unterstellen, dass ich nicht wüsste, wovon ich spreche.

Am Ende brauchst du dich mit der Problematik nicht auseinanderzusetzen, die gegeben ist, nämlich dass weder in einer Zwei-Punkte-Methodik noch in der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit Veränderungen im Betrachtungszeitraum zu Veränderungen des Gesamtergebnisses führen.

Stattdessen reagierst du erneut rhetorisch, eben in der verkappten Unterstellung, dass ich eben keine Ahnung hätte, was am Ende in Frageform geschieht.

Als Ergebnis dieser Frage soll ich nun deines Erachten wieder und wieder umfassend darlegen, sodass du dann wieder und wieder ein Detail mit wenigen Worten rausgreifst, um so den unendlichen Regress fortzusetzen.

Das ist die Form, die du hier seit Wochen praktizierst.

Ergo: Lös das von mir dargestellte Problem im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Verfassungsprozessrechts auf. Das kannst du nur in einer hinreichenden Darstellung. Denn der Ball liegt in deinem und nicht in meinem Feld, da ich meine Positionen regelmäßig umfassend darlege und mich regelmäßig umfassend mit der Kritik beschäftige. Jetzt ist es an dir, das von mir geschilderte Problem im Rahmen von Verfassungsrecht und Verfassungsprozessrecht als nicht gegeben nachzuweisen, also insbesondere deine Thesen zu begründen, also den Eindruck, ich würde Nebelkerzen werfen.

Ich bin gespannt auf deinen nächsten Beitrag.

SwenTanortsch

Zitat von: BVerfGBeliever in 30.06.2026 23:00Hallo Swen, du stellst uns ja sehr gerne und häufig irgendwelche Fragen. Hier mal ein paar willkürliche und aktuelle Beispiele aus den letzten Tagen:

- "Machst Du das eigentlich in anderen Themenbereichen auch, von denen du keine Ahnung hast, also bist dort ebenfalls felsenfest davon überzeugt, zu wissen, was Sache ist, obgleich Du Dich letztlich [...] gar nicht mit dem Thema beschäftigt hast?" (Quelle)
- "Du weißt schon, was das Statistische Bundesamt tut, wenn es eine Generalrevision vollzieht, oder?" (Quelle)
- "Willst du weiterhin behaupten, eine Zwei-Punkte-Methodik sei sachgerecht, obgleich du das nicht an der Rechtsprechung des Senats erhärten könntest, vielmehr erkennen und anerkennen musst, dass der Senat eindeutig begründet, wieso für jedes Besoldungsjahr ab 1996 eine "Spitzausrechnung" durchzuführen ist und sie dann auch entsprechend so vollzieht?" (Quelle)
- "Siehst du eine Zwei-Punkte-Methode, die im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats und darin ebenso zur Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit steht, weiterhin als sachgerecht an oder nicht?" (Quelle)
- "Willst du dich in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellen und also eine Zwei-Punkte-Methodik als sachgerecht betrachten, oder willst du der Rechtsprechung des Senats folgen?" (Quelle)
- "Meinst du diese Form der Arithmetik?" (Quelle)
- "Wie willst du einen Gegenstand benennen oder einen Maßstab bilden, wenn du den prinzipiellen Unterschied zwischen C. I. und C. II nicht beachtest?" (Quelle)
- "Du weiß wirklich nicht, wovon ich spreche, oder?" (Quelle)
- "Der prinzipielle Unterschied zwischen C. I. und C. II ist dir schon klar, oder?" (Quelle)
- "Willst du jetzt ernsthaft, dass ich auch noch diesen banalen Unterschied erkläre, nachdem wir hier seit über drei Wochen diskutieren?" (Quelle)
- "Wie will man hier ernsthaft diskutieren, wenn man gar nicht weiß, wie man die Entscheidungen des BVerfG liest?" (Quelle)
- "Willst Du diesen Unsinn aus dem Beitrag 787 - der durch permanentes Wiederholen nur immer noch peinlicher wird - nun weiterhin wiederholen oder nicht, BVerfGBeliever?" (Quelle)
- "Willst du diesen Unsinn weiterhin behaupten oder nicht?" (Quelle)
- "Oder willst du immer noch den peinlichen Blödsinn behaupten, den du heute morgen im Beitrag 787 gepostet hast?" (Quelle)


Zur Abwechslung möchte ich den Spieß mal für einen kurzen Moment umdrehen und dir eine einzige und simple Frage stellen, die ich extra für dich im Stile deiner obigen Beispiele formuliert habe, so dass deren Beantwortung dir entsprechend keinerlei Schwierigkeiten bereiten sollte:

- "Siehst du die im aktuellen BVerfG-Beschluss durchgeführte Spitzausrechnung und Indexwertermittlung als sachgerecht an oder nicht?"

Im Rahmen des Gegenstands, der laut BVerfG von einer "Spitzausrechnung" bemessen werden soll, ist die angewandte Methodik evident sachwidrig. Sie bemisst nicht, was sie bemessen soll.

SonicBoom

Zitat von: SwenTanortsch in 01.07.2026 07:25Und schau, clarion: Das vermeintliche Haar in der Suppe, so wie ich das prognostiziert habe. Erneut lässt du dich nicht auf eine Diskussion ein, nimmst also eine von mir dargestellte Problematik nicht als solche zur Kenntnis,

Ich habe die von dir dargestellte Problematik bereits aufgelöst und Clarion ebenso. Eine entsprechende Antwort habe ich nie erhalten und auf Clarion bist du nicht eingegangen. Lügst du dir selbst gern ins Gesicht oder machst du dir die Welt wie sie dir gefällt?
- Ich sehe tote Partnereinkommen / - Der 1.1. ist für den Rausch da, nicht für die Besoldung / - 4K = 1K Bezugsgröße, nicht normatives Leitbild / Widerspruch zwingend jedes Jahr erforderlich / Musterklage BaWü 2024/2025

MoinMoin

#963
Zitat von: SwenTanortsch in 01.07.2026 07:31Im Rahmen des Gegenstands, der laut BVerfG von einer "Spitzausrechnung" bemessen werden soll, ist die angewandte Methodik evident sachwidrig. Sie bemisst nicht, was sie bemessen soll.
Der Besoldungsindex den das BVerfG wählt, bemisst exakt die Besoldungsentwicklung des Jahressoldes und man könnte mit ihr auch den monetären Schaden (durch Dreisatz) beziffern, sofern jeweils einen Nominalwerte der jeweilige Indexreihe vorliegt.

Es sagt nichts darüber aus, ob man unterjährig zunächst einen Gewinn und dann einen "Schaden" oder umgekehrt eingefahren hat

Denn es ist nicht erkennbar, wann die Besoldung geändert wurde.
So hat der Beamte, wenn er identische "Lohnerhöhung" wie der Angestellte hätte, stets einen monetären Vorteil, da er zum Monatsanfang das Geld bekommt.
Oder bei gleichem Jahressold und keine JSZ ebenfalls.

Wenn diese unterjährigen Vor/Nachteile Betrachtungsgegenstand wäre, wäre er in der Tat sachwidrig.

Gleiches gilt für den Nominallohnindex, der jährlichen Schwankungen unterworfen ist. So führen Preisexplosionen am Jahresende zu einen "Vorteil" für den Beamten beim Vergleich und wenn sie am Jahresanfang waren zu einem Nachteil.

Wenn das also der Betrachtungsgegenstand war, dann sind alle genutzten Indexreihen für diese unterjährige Betrachtung ungeeignet.
War das der Betrachtungsgegenstand (Laut Rn122 zu mindestens nicht)

SonicBoom

Zitat von: SwenTanortsch in 01.07.2026 07:31Im Rahmen des Gegenstands, der laut BVerfG von einer "Spitzausrechnung" bemessen werden soll, ist die angewandte Methodik evident sachwidrig. Sie bemisst nicht, was sie bemessen soll.

Ist sie nicht.
- Ich sehe tote Partnereinkommen / - Der 1.1. ist für den Rausch da, nicht für die Besoldung / - 4K = 1K Bezugsgröße, nicht normatives Leitbild / Widerspruch zwingend jedes Jahr erforderlich / Musterklage BaWü 2024/2025

SwenTanortsch

Da Du teilweise Fettdruck verwendest, Maximus, schreibe ich kursiv in Deinen Text hinein.

Zitat von: Maximus in 30.06.2026 23:19Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Gern geschehen; den Dank gebe ich zurück, ich schätze es, dass hier sachlich diskutiert wird. Insbesondere deine Zeilen zur Gestaltungsverantwortung des Besoldungsgesetzgebers sind für mich hilfreich. Wenn Du das ausführen möchtest, würde mich interessieren, was genau für Dich hilfreich war. Wie gesagt, die aktuelle Entscheidung ist nicht zu verstehen, wenn man nicht versteht, dass hier ein bislang so nicht in der Rechtsprechung gegebenes Prinzip in sie eingeführt und noch eher allgemein konkretisiert wird (beides ist das methodisch typische Vorgehen des Bundesverfassungsgerichts). Mir ist klar (das war es auch schon vorher), dass man grundsätzlich trennscharf unterscheiden muss, was prüft das Gericht und wie muss der Besoldungsgesetzgeber die amtsangemessene Alimentation sicherstellen. Das ist die "Theorie". Ich will nicht überspitzt wahrnehmen, was Du sagst; denn an dieser Stelle willst Du keine ellenlangen Ausführen in meiner Art produzieren - tatsächlich ist es aber umgedreht: Das, was das Bundesverfassungsgericht ausführt, ist die Praxis, das, was die Gesetzgeber tun, ist, sobald sie sich nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht befinden, die "Theorie". Denn in dem Moment, wo ein entsprechend geformtes Gesetz vom Bundesverfassungsgericht vernichtet wird, zeigt sich, dass es nur "Theorie" gewesen ist. Solange der Gesetzgeber sachgerechte Gesetze erlässt, ist das Praxis; ebenso erlässt er verfassungswidrige Gesetze, die wirksam sind, aber in dem Moment "Theorie" werden, in dem sie vernichtet werden.

Die Praxis läuft (leider) anders ab. völlige Übereinstimmung Die Besoldungsgesetzgeber haben bereits bei der Erstellung des Entwurfes, die Prüfkriterien des Gerichts im "Hinterkopf". Es wird nur das gemacht, was zwingend erforderlich ist und später "abgeprüft" wird. Richtig bzw. genauer, noch nicht einmal das: Das Handeln der Besoldungsgesetzgeber - ggf. eventuell bald mit Ausnahme des Landes Brandenburg; das glaube ich allerdings erst, wenn es soweit sein sollte - ist wiederkehrend rein instrumentell. Genau deshalb wird nun das Prinzip der Gestaltungsverantwortung in die Rechtsprechung eingeführt und entsprechend konkretisiert. Das soll im Verbund mit den weiteren Wandlungen in der neueren Rechtsprechung zum Besoldungsrecht jenes instrumentelle Handeln auf Dauer unterbinden.

Meine Ursprungsansicht, dass im Rahmen der ersten Prüfungsstufe die Berliner/Färber-Methode bzw. die "Zwei-Punkte-Methode" sachgerecht ist, habe ich jedenfalls nicht geändert. Das halte ich für völlig legitim - solange Du von dem überzeugt bist, von dem Du überzeugt bist, solltest Du bei dem bleiben, von dem Du überzeugt bist. Wie gesagt, mir geht es hier um die Betrachtung von Belastbarkeiten, Dir dürfte es nicht anders gehen, denke ich.

Aus meiner Sicht, sollten dich folgende Punkte hinsichtlich der "Zwei-Punkte-Methode" zumindest zum Nachdenken bringen:

1. Karlsruhe und auch das VG Hamburg habe im Rahmen der ersten Prüfungsstufe nur das Basisjahr und die streitgegenständlichen Jahre betrachtet (mittels der "Zwei-Punkte-Methode"). Eine Betrachtung der "Zwischenjahre" fand nicht statt. Das ist so nicht richtig. In der aktuellen Entscheidung ist in den Rn. 123 f. der gesamte Zeitraum ab dem Basisjahr 1996 bis 2020 abgebildet und damit klargestellt, dass so zu verfahren ist. Richtig ist aber, dass auf der ersten Prüfungsstufe auch zukünftig immer nur die streitgegenständlichen Jahre quantitativ eingeordnet werden. Das ist die zwangsläufige Folge des so gestalteten "Pflichtenhefts" und also der jeweiligen Gegenstände, die in seinem Rahmen regelmäßig auf der ersten Prüfungsstufe betrachtet werden.

2. Die "Zwischenjahre" wurden - wenn überhaupt - erst im Rahmen der zweiten Prüfungsstufe (wertende Betrachtung)  betrachtet. richtig - allerdings ist das "wenn überhaupt" eine Setzung, die ich mit Vorsichtig betrachten würde. Da es um eine Fortschreibungsprüfung geht, muss sich der Senat zwangsläufig in der Lage sehen, nicht nur die streitgegenständlichen Jahre, sondern ggf. alle Jahre des Betrachtungszeitraums in den Blick nehmen zu können. Das ist die Folge aus der Pflicht des Gesetzgebers, alle alimentationsrelevanten Aspekte in den Blick zu nehmen. Karlsruhe hat sich beispielweise nur in der RN 153 zu den "Zwischenjahren" geäußert. Dies auch nur punktuell und nicht durchgehend (jedenfalls nicht so, wie du es verlangst). Ich verlange gar nichts. Wichtig ist, was das Bundesverfassungsgericht in der Rn. 153 klarstellt, weshalb es hier eben gerade nicht punktuell vorgeht: Denn es betrachtet hier den gesamten Zeitraum ab 2003. Denn erst ab diesem Zeitpunkt war das Berliner Abgeordnetenhaus - im eigeschränkten Maße, im Rahmen des Sonderzahlungsrechts - eigenständig für die Höhe der zu gewährenden Besoldung verantwortlich. Vollständig ist die Ermächtigung zur Besoldungsregelung dann mit dem Jahr 2006 im Zuge der Föderalismusreform I auf das Berliner Abgeordnetenhaus übergegangen. Das BVerfG betrachtet hier also einen Gesamtzusammenhang, nämlich den, für den der Berliner Besoldungsgesetzgeber Gestaltungsverantwortung hatte - und dabei darf insbesondere nicht ausgeklammert werden, was der Senat am 4. Mai 2020 ab der Rn. 176 ausführt (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html), insbesondere in der Rn. 178. Denn hier liegt nun der sachliche Zusammenhang zur Konkretisierung des Prinzips der Gestaltungsverantwortung und ebenso zur Rn. 79 der aktuellen Entscheidung - all das (und noch einiges mehr) darf man nicht ausklammern, wenn man verstehen will, wieso der Senat nun verpflichtend eine "Spitzausrechnung" für alle Besoldungsjahre ab 1996 verlangt. Das wird hier im Forum aber weitgehend bis völlig ausgeklammert, weil sich gar nicht konkret mit der Rechtsprechung beschäftigt wird, um dann aber zu glauben, dass man sich zu ihr stellt. Das ist mein wiederkehrender Kritikpunkt - wer sich zur Frage einer sachgerechten "Spitzausrechnung" äußern will, muss sich erst einmal umfassend mit ihrem Zweck beschäftigen, was bedeutet, mindestens die neuere Rechtsprechung zum Besoldungsrecht hinreichend durchdrungen zu haben. Deshalb habe ich Dir zu Beginn unser hier geführten aktuellen Diskussion, die ich als sinnvoll und von der Form her angenehme empfinde, die Frage gestellt, ob Du Dich in der Lage siehst, weitgehende Schlüsse zu ziehen, also Dich hinreichend in der Materie auszukennen. Diese Frage möchte ich wiederholen. Denn wir agieren hier in einem wirklich komplexen Feld, was nicht sogleich deutlich wird, da die Ausführen des Senats für sich betrachtet scheinbar wiederkehrend schlicht sind - das sind sie aber nicht, und zwar spätestens, wenn man die Zitatketten heranzieht, was mindestens notwendig ist, um zu verstehen, was überhaupt gesagt wird.

3. Auf der zweiten Prüfungsstufe sind die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe mit weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer wertenden Betrachtung zusammenzuführen. Diese alimentationsrelevanten Kriterien sind einzelfallbezogen Diese Aussage ist sachlich falsch; dem Bundesverfassungsgericht geht es ausschließlich immer in konkreten Normenkontrollverfahren um generelle Tatsachen; Einzelfalltatsachen können keine Rolle spielen, weil der Gegenstand, um den es in der konkreten Normenkontrolle geht, das Gesetz und nicht der Fall des Klägers im Ausgangsverfahren ist. Genau das aber wird hier im Forum aus Unkenntnis regelmäßig ausgeblendet, so wie nun auch von Dir. Die Unkenntnis beruht auf dem nicht gegebenen Wissen über das Verfassungsprozessrecht, ohne das wiederum überhaupt nicht begreifbar ist, worum es in einer "Spitzausrechnung" geht. und nicht festgeschrieben auch das ist falsch, die generellen Tatsachen sind in den jeweiligen Indices festgeschrieben und sind ebenso in der typisierten Form der jeweils zur Prüfung stehenden Besoldungsgruppe festgeschrieben.. In Karlsruhe und Hamburg wurden unterschiedliche Kriterien betrachtet. In beiden Fällen wurde keine "tiefergehende Spitzausrechnung" durchgeführt. Das ist für die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts falsch, wie allein schon die Rn. 123 f. zeigen

Ich kann weiterhin nicht erkennen, warum die "Zwei-Punkte-Methode" im Rahmen der ersten Prüfungsstufe evident sachwidrig sein soll. Sie betrachtet nur zwei Punkte im (Zeit-)Raum; verpflichtend ist aber der gesamte Zeitraum seit dem Basisjahr 1996 in den Blick zu nehmen, vgl. nur die Rn. 123 f. Die "Zwischenjahre" können - falls im Einzelfall erforderlich - auf der zweiten Prüfungsstufe betrachtet werden. Wenn sie in Betracht zu ziehen sind, sind sie ausschließlich immer nur an jener Stelle in Betracht zu ziehen, da hier nun alle geprüften Kriterien im Rahmen einer Abwägung zusammenzuführen sind Die von dir geforderte "erweiterte Spitzausrechnung" kann somit ggf. auf der zweiten Prüfungsstufe durchgeführt werden... auch das ist sachlich falsch (Entschuldigung für meine wiederkehrend harschen Worte). Die sachgerechte "Spitzaufrechnung" ist immer auf der ersten Prüfungsstufe durchzuführen. Denn hier werden ausschließlich die quantitativen Kriterien betrachtet, die der Senat Parameter nennt. Wieso zugleich die Pflicht besteht, alle Besoldungsjahre seit 1996 hier abzubilden, habe ich dargelegt: Welche Aspekte entscheidungserheblich sind oder nicht, weiß man erst nach Abschluss der Abwägung und nie zu Beginn.nicht aber bereits auf der ersten Prüfungsstufe. erneut harsch: Das ist sachlich falsch (s.o.). Ich kann auch nicht erkennen, dass diese "erweiterte Spitzausrechnung" verpflichtend auf der zweiten Prüfungsstufe ist. s.o. Wie gesagt, einen "allgemeingültigen Kriterienkatalog" gibt es nicht. Auch das ist sachlich falsch: Es gibt keinen abgeschlossenen Kriterienkatalog - der Gesetzgeber wie auch Kläger in Ausgangsverfahren und Beteiligte im Rahmen der konkreten Normenkontrolle können auf der zweiten Prüfungsstufe weitere Kriterien zur Erhärtung ihrer Anliegen ins Feld führen. Die vom Bundesverfassungsgericht gegebenen Parameter und Kriterien verlangen allerdings spätestens in Gerichtsverfahren Beachtung.

Wie und mit welcher Methode auf der ersten Prüfungsstufe gerechnet werden kann, hat Karlsruhe jedenfalls eindeutig dargelegt (Berliner/Färber-Methode). Nein, das ist nicht so. Wie ich in der Vergangenheit dargelegt habe, hat es einen methodisch offenen Auftrag erstellt, dem im Rahmen der Rechtsprechung vom 4. Mai 2020 sachgerecht nachgekommen ist und dessen Ergebnissen im aktuellen Verfahren von keiner Seite widersprochen wurde. Im Rahmen der aktuellen Entscheidung ist die herangezogene Methodik nicht mehr sachgerecht, also nach Abschluss des Verfahrens, da sie nicht den Gegenstand bemisst, der bemessen werden soll. Wäre es anders, hätte das VG Hamburg nicht so gehandelt wie es gehandelt hat. Das ist eine optimistische Sicht auf die Dinge, setzte nämlich voraus, dass das VG Hamburg die Problematiken, die aus nicht sachgerechten "Spitzausrechnungen" resultierten, bereits vollständig durchdrungen hätte. Die Problematik von "Spitzausrechnungen" als solche gelangen aber gerade erst in den Fokus der Rechtswissenschaft.



SonicBoom

#966
Zitat von: SwenTanortsch in 01.07.2026 08:39Sie betrachtet nur zwei Punkte im (Zeit-)Raum; verpflichtend ist aber der gesamte Zeitraum seit dem Basisjahr 1996 in den Blick zu nehmen,


Dass der Index ,,auf 1996 zurückgeht", heißt nur, dass 1996 die Referenzbasis ist, nicht, dass jedes einzelne Zwischenjahr auf der ersten Stufe als eigener, entscheidungserheblicher Wert ,,ausgerechnet" werden müsste. Der Senat behandelt die Parameter ausdrücklich nur indiziell (5 % = Indiz) und warnt davor, der ersten Stufe eine mathematische Genauigkeit zu unterstellen, die sie nicht hat. Die Parameter seien weder dazu bestimmt noch geeignet, exakt zu bestimmen, welcher Betrag verfassungsrechtlich geboten ist. Das ist praktisch das Gegenteil deiner Forderung nach einer verpflichtenden lückenlosen Jahr-für-Jahr-Rechnung auf Stufe 1.
- Ich sehe tote Partnereinkommen / - Der 1.1. ist für den Rausch da, nicht für die Besoldung / - 4K = 1K Bezugsgröße, nicht normatives Leitbild / Widerspruch zwingend jedes Jahr erforderlich / Musterklage BaWü 2024/2025

NWB

Hast du eigentlich sonst noch Hobbies, außer dich in Onlineforen an irgendwelchen Leuten zu reiben?
Für mich gilt ganz klar: selbst wenn du inhaltlich mit dem was du schreibst Recht haben solltest, disqualifiziert dich die Art und Weise deiner herablassenden, enthemmten und respektlosen Kommunikation von vorneherein.
Gehst du auch so mit deinen Gesprächspartnern von Angesicht zu Angesicht um?
Hier geht es um Basics des sozialen Miteinanders. Der Ton macht die Musik.

Maximus

Zitat von: SwenTanortsch in 01.07.2026 08:39Ich kann weiterhin nicht erkennen, warum die "Zwei-Punkte-Methode" im Rahmen der ersten Prüfungsstufe evident sachwidrig sein soll. Sie betrachtet nur zwei Punkte im (Zeit-)Raum; verpflichtend ist aber der gesamte Zeitraum seit dem Basisjahr 1996 in den Blick zu nehmen, vgl. nur die Rn. 123 f.

Auf der ersten Prüfungsstufe (RN 122 bis 150) wurden die "Zwischenjahre" nicht betrachtet!!! Ein reines Aufführen der "Zwischenjahre" ist jedenfalls keine "Prüfung". Das Gericht hat hier einfach nur die Tabellen von Frau Prof. Färber eingestellt...nicht mehr und nicht weniger ("Der Besoldungsindex ist auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts von Prof. Dr. Färber erstellt worden und erfasst die Besoldungsgruppen von A 4 bis A 16 für den Zeitraum 1996 bis 2020"). Eine Betrachtung durch das Gericht hat hier im Rahmen der ersten Prüfungsstufe nicht stattgefunden. Im Fließtext (in der eigentlichen Prüfung) wurden die Jahre 1997 bis 2007 jedenfalls nicht thematisiert (RN 122 bis 150). Die Zwischenjahre wurden erst auf der zweiten Prüfungsstufe (RN 153) betrachtet.

Aus diesem Grund kann ich nicht erkennen, warum die "Zwei-Punkte-Methode" bzw. die Spitzausrechnung nach der Berliner/Färber-Methode im Rahmen der ersten Prüfungsstufe evident sachwidrig sein soll. Eine "erweiterte/tiefergehende" Spitzausrechnung - wie z.B. die Schwan-Methode - (die den "angehäuften Schaden" bemisst) kann aus meiner Sicht ggf. auf der zweiten Prüfungsstufe erfolgen.
 
Im Übrigen hast du recht. Ich habe so gut wie keine Ahnung vom Verfassungsrecht. Deshalb hast du mich zu Recht auf einige argumentative Fehler hingewiesen. Aber mein "Störgefühl" (RN 122 - 150, Zwischenjahre wurden nicht betrachtet) konntest du - auch wenn du versucht hast, verfassungsrechtlich zu argumentieren - nicht ausräumen.


Durgi

Swen,

Ihr diskutiert seit Tagen ausschliesslich ueber die Berechnung des Besoldungsindex im Rahmen des vierten Parameters der ersten Pruefungsstufe. Genau hierzu hast Du die Zwei-Punkte-Methode sowie die Berliner Methodik wiederholt als methodisch defizitaer bezeichnet und dies zuletzt mit Deinem Generalrevisionsbeispiel zu begruenden versucht.
Nun schreibst Du jedoch selbst, die Zwei-Punkte-Methode ,,mag im Rahmen der ersten Pruefungsstufe sachgerecht sein". Damit raeumst Du letztlich genau das ein, worum es Maximus, Clarion und BVerfGBeliever von Beginn an ging.

Denn niemand hat bestritten, dass den Besoldungsgesetzgeber eine umfassende Gestaltungsverantwortung trifft oder dass die zweite Pruefungsstufe sowie saemtliche alimentationsrelevanten Aspekte eigenstaendig zu wuerdigen sind. Das ist schlicht nicht der Streitgegenstand.

Du substituierst vielmehr fortlaufend den eigentlichen Pruefungsmassstab durch einen anderen und verschiebst damit den Diskussionsgegenstand. Aus der zutreffenden Praemisse, dass der Gesetzgeber verfassungsrechtlich mehr pruefen muss als lediglich den vierten Parameter, folgt eben nicht der von Dir gezogene Schluss, die konkrete Berechnung dieses Parameters sei deshalb methodisch fehlerhaft.
Dieser Schluss ist ein klassischer non sequitur. Genau an dieser Stelle fehlt Deiner Argumentation die dogmatische Bruecke.

Dasselbe gilt fuer Dein Generalrevisionsbeispiel. Niemand bestreitet die Funktionsweise eines statistischen Kettenindex. Selbstverstaendlich wirken sich Aenderungen frueherer Glieder einer Kette auf saemtliche nachfolgenden Indexstaende aus.

Nuuuuur beantwortet das gerade nicht die eigentliche Frage.....

Du erlaeuterst die Eigenschaften eines Kettenindex und erhebst sie anschliessend stillschweigend zum Massstab fuer den Besoldungsindex des Bundesverfassungsgerichts. Eben dieser Zwischenschritt bleibt jedoch vollstaendig unbegruendet. Wo entnimmst Du der Entscheidung des Senats, dass sich der Besoldungsindex wie ein statistischer Kettenindex verhalten muesse? Welche Randnummer? Welche Passage? Ich finde hierzu nichts.

Ich finde vielmehr Rn. 123 und 124, in denen der Senat fuer jedes einzelne Besoldungsjahr den jeweiligen Index anhand der tatsaechlichen Jahresbesoldung dieses Jahres im Verhaeltnis zum Basisjahr bildet. Keine rekursive Fortschreibung, keine Verkettung bereits berechneter Indexstaende, keine Berechnung, bei der der Indexwert eines Vorjahres Tatbestandsvoraussetzung fuer den Indexwert des Folgejahres waere.

Genau deshalb ueberzeugt Dein Generalrevisionsbeispiel nicht. Es zeigt lediglich, wie ein Kettenindex funktioniert. Es zeigt aber gerade nicht, weshalb der Besoldungsindex des Bundesverfassungsgerichts dieselben mathematischen Eigenschaften besitzen muesste. Du setzt damit die entscheidende Praemisse voraus, anstatt sie herzuleiten.......petitio principii.

Hinzu kommt, dass sich Deine Argumentation im Verlauf der Diskussion zunehmend veraendert hat. Zunaechst sollte die Zwei-Punkte-Methode methodisch unzureichend sein. Nachdem Maximus, Clarion und BVerfGBeliever anhand der Entscheidung selbst dargelegt haben, wie der Senat tatsaechlich rechnet, verlagerst Du die Diskussion auf die Gestaltungsverantwortung, sodann auf Generalrevisionen, anschliessend auf saemtliche alimentationsrelevanten Aspekte und schliesslich auf die zweite Pruefungsstufe.  ;D  :D  :)  ;)
Dein Ernst?

All diese Erwaegungen moegen verfassungsrechtlich von Bedeutung sein... sie beantworten jedoch nicht die urspruengliche Frage. Sie ersetzen vielmehr den Streitgegenstand durch einen anderen (wie ich dir bereits mehrfach schrieb). Genau deshalb entsteht zunehmend der Eindruck, dass Du nicht mehr die vom Senat tatsaechlich angewandte Methodik kritisierst, sondern eine von Dir entwickelte Soll-Methodik an ihre Stelle setzt (wie ich dir bereits auch mehrfach schrieb...). Das ist selbstverstaendlich zulaessig. Man sollte dann allerdings sauber zwischen eigener Methodenvorstellung und der tatsaechlichen Rechtsprechung unterscheiden. Bislang vermag ich keine Passage der Entscheidung zu erkennen, die Deine methodischen Anforderungen traegt. Solange dieser Nachweis ausbleibt, bleibt Deine Kritik letztlich eine eigene dogmatische Konstruktion...nicht jedoch eine Widerlegung der vom Bundesverfassungsgericht tatsaechlich angewandten Berechnungsmethode.
Ich lese die Entscheidung, um meine Auffassung gegebenenfalls zu korrigieren. Du liest sie offenbar in erster Linie, um Deine Auffassung bestaetigt zu sehen. Das ist menschlich nachvollziehbar, methodisch jedoch der Unterschied zwischen Auslegung und Apologetik.
Vielleicht erreiche ich dich als Lehrer ja im Stile Schopenhauer's:
Je geschlossener das(dein) Gedankengebaeude erscheint, desto weniger Fenster scheinen fuer den frischen Luftzug eines Gegenarguments vorgesehen worden zu sein.
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

Ron Sommer (Telekom-Chef), 1990:
,,Das Internet ist eine Spielerei für Computerfreaks, wir sehen darin keine Zukunft"

cyrix42

Die guten Lehrkräfte waren und sind immer die, die auch einsehen und dazu stehen können, wenn sie mal einen Fehler gemacht haben (was nur allzu menschlich ist). Die schlechten beharren auch beim deutlichsten Nachweis darauf, recht zu haben...

SwenTanortsch

Zitat von: Maximus in 01.07.2026 10:16Auf der ersten Prüfungsstufe (RN 122 bis 150) wurden die "Zwischenjahre" nicht betrachtet!!! Genau das habe ich ausgeführt: Die Jahre zwischen 1996 und 2020 werden in den Rn. 123 dargestellt. Denn die Darstellung ist verpflichtend hier zu vollziehen, da es hier um die erste Prüfungsstufe geht. Darüber hinaus - auch das habe ich ausgeführt - werden auf der ersten Prüfungsstufe ausnahmslos immer nur die zur Entscheidung stehenden Jahre betrachtet. Denn so ist das methodische Vorgehen. Auf der zweiten Prüfungsstufe werden dann alle alimentationsrelevanten Kriterien zusammengeführt. Ein reines Aufführen der "Zwischenjahre" ist jedenfalls keine "Prüfung". Jetzt beginnst auch Du nach meinem Empfinden (das falsch sein kann) ein weiteres Mal, das Haar in der Suppe zu suchen, anstatt Dich mit dem auseinanderzusetzen, was ich Dir insgesamt geschrieben habe. Die Darstellung sämtlicher Besoldungsjahre ab 1996 ist natürlich Teil der Prüfung, denn sie ist Teil der Fortschreibungsprüfung. Darüber hinaus gilt das, was ich vorhin geschrieben und nun wiederholt habe. Das Gericht hat hier einfach nur die Tabellen von Frau Prof. Färber eingestellt...nicht mehr und nicht weniger ("Der Besoldungsindex ist auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts von Prof. Dr. Färber erstellt worden und erfasst die Besoldungsgruppen von A 4 bis A 16 für den Zeitraum 1996 bis 2020"). Eine Betrachtung durch das Gericht hat hier im Rahmen der ersten Prüfungsstufe nicht stattgefunden. Ich wäre Dir verbunden, wenn Du das, was ich schreibe, so liest, wie ich es schreibe, Maximus. Diese Form der permanenten Wiederholung hat für mich keinerlei Sinn, weil ich das nun schon wieder rund vier Wochen mache. Im Fließtext (in der eigentlichen Prüfung) wurden die Jahre 1997 bis 2007 jedenfalls nicht thematisiert (RN 122 bis 150). Die Zwischenjahre wurden erst auf der zweiten Prüfungsstufe (RN 153) betrachtet. Nichts anderes habe ich ausgeführt, um aus den Augen des BVerfG zu begründen, wieso das so ist.

Aus diesem Grund kann ich nicht erkennen, warum die "Zwei-Punkte-Methode" bzw. die Spitzausrechnung nach der Berliner/Färber-Methode im Rahmen der ersten Prüfungsstufe evident sachwidrig sein soll. Wie oft soll ich das noch wiederholen? Auf der ersten Prüfungsstufe werden die quantitativen Parameter erstellt und für die zur Entscheidung stehenden Besoldungsordnungen, Besoldungsgruppen und Besoldungsjahre betrachtet. Darüber hinaus werden hier ebenfalls für alle Besoldungsjahre die seit 1996 gegebenen Besoldungsindices abgebildet. Denn sie können alimentationsrelevante Aspekte beinhalten. Auf der zweiten Prüfungsstufe wird dann so vorgegangen, wie ich das ebenfalls dargestellt habe. Eine "erweiterte/tiefergehende" Spitzausrechnung - wie z.B. die Schwan-Methode - (die den "angehäuften Schaden" bemisst) kann aus meiner Sicht ggf. auf der zweiten Prüfungsstufe erfolgen. Das ist sachlich falsch, weil unsystematisch. Denn auf der zweiten Prüfungsstufe werden ausschließlich qualitative Kritierien gebildet. Besoldungsindices sind aber quantitative Kriterien, die in Relation zu weiteren Indices zu entsprechenden Parametern werden. Diesen sind grundsätzlich auf der ersten Prüfungsstufe zu bilden und hier in die Entscheidung einzustellen.
 
Im Übrigen hast du recht. Ich habe so gut wie keine Ahnung vom Verfassungsrecht. Deshalb hast du mich zu Recht auf einige argumentative Fehler hingewiesen. Ehrlich gesagt, habe ich Dich nach meiner Wahrnehmung nicht auf Fehler hingewiesen (ich stelle in Rechnung, dass Du das so empfindest und entsprechend hast Du für Dich recht, dass Du Dich auf Fehler hingewiesen fühlst), sondern ich habe Deine Argumentation korrigiert, und zwar mit dem Zweck, dass Du Dir eine möglichst sachgerechte Meinung bilden kannst. Aber mein "Störgefühl" (RN 122 - 150, Zwischenjahre wurden nicht betrachtet) konntest du - auch wenn du versucht hast, verfassungsrechtlich zu argumentieren - nicht ausräumen. Das ist nicht mein Problem, Maximus, allerdings werde ich weiterhin hier darauf bestehen, dass wir in erster Linie über Verfassungsrecht und Verfassungsprozessrecht diskutieren. Sofern Du weiterhin nicht versuchst, zu durchdringen, was das BVerfG in seiner neueren Rechtsprechung zum Besoldungsrecht sagt, wirst Du entsprechend weiterhin auf nicht sachgerechter Basis argumentieren. Insofern gibt Dir das, was ich geschrieben habe - deswegen habe ich es geschrieben -, die Möglichkeit, weiterzukommen. Wenn Du nun stehenbleibst, wirst Du auch weiterhin zwangsläufig auf nicht sachlicher Grundlage argumentieren - oder anders formuliert: wird die Wahrscheinlichkeit sehr hoch sein, dass Dir das wiederkehrend weiterhin so unterläuft.

Auch ich habe lange Zeit gebraucht, um mich mit umfassenden Aufwand in die Materie einzuarbeiten, ohne dass ich jemanden an meiner Seite gehabt hätte, der mir erklärt hätte, was Sache ist. Du hast den Vorteil, dass Du mit mir so jemanden an der Seite hast. Das kannst Du nutzen, um weiter zu kommen. Du kannst ebenso sagen, der Swen ist eine unsicherer Kantonist, dem ich nicht vertraue, dann kannst Du die überbordend umfassende Literatur zum Thema lesen, ebenso natürlich die Entscheidungen über Präzedenzfälle. Und schließlich kannst Du weiter machen wie bisher, nämlich ohne fundierte Kenntnisse Meinungen vertreten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in den meisten Fällen fehlgehen müssen, da die Rechtsprechung des Senats ohne hinreichende sachliche Kenntnisse nicht durchdrungen werden kann.

Wenn Du also mit mir diskutieren willst, solltest Du die erste oder zweite oder beide Alternativen nutzen, denke ich. Mit diesem Beitrag gibst Du mir allerdings erneut das Gefühl - das ist mein Gefühl und also nicht Dein Problem -, dass es in unserer begonnenen Diskussion doch nur wieder um das besagte Haar in der Suppe geht, also den unendlichen Regress auf keiner hinreichenden sachlichen Grundlage, der diese Debatte hier im Unterforum m.E. prägt.




@ Durgi

Es ist wiederkehrend interessant zu lesen, was Du wie wahrnimmst, was allerdings auch dieses Mal in einem weitgehenden Maße an dem vorbeizielt, was ich tue und was ich sage. Das ist mittlerweile - leider muss ich das so formulieren - eher der Regelfall in Deinen Zusammenfassungen und nicht mehr die Ausnahme.

Interessanter wäre es dahingegen, wenn Du die von Dir und vom BMI - also in Deinem Haus - vertretene Position, dass eine Zwei-Punkte-Methode sachgerecht sei, hinreichend begründen würdest, und zwar am besten so, dass Du wie auch das BMI daraus nicht sogleich unmittelbare Rechtsfolgen ableiten würdest, die bekanntlich aus der ersten Prüfungsstufe allein nicht ableitbar sind.

Denn für beides fehlt bekanntlich im aktuellen Entwurf irgendeine sachliche Rechtfertigung - es dürfte aber davon auszugehen sein, dass man sich mit diesen Fragen im BMI beschäftigt hat, denke ich. Dabei dürfte es nicht unwahrscheinlich sein, schätze ich, dass Dir diese Beschäftigung inhaltlich bekannt geworden sein dürfte, die zu den entsprechenden Entscheidungen im BMI geführt haben werden und die bekanntlich dadurch ebenfalls mit dazu geführt hat, dass die allergrößten Teile der Bundesbeamten von Nachzahlungen für die Besoldungsjahre zwischen 2021 und 2025 ausgeschlossen werden.

Ergo: Wie sieht hier Deine und/oder die sachliche Begründung des BMI aus, die sowohl im aktuellen Entwurf als auch von Dir hier bislang fehlt?

Vorteil dieses Vorgehen wird zweierlei sein, nämlich dass wir erstens dann betrachten können, ob wir hinsichtlich der neueren Rechtsprechung zum Besoldungsrecht in allen Punkten einer Meinung sind oder nicht (es also um Konkretisierungen und Plausibilisierungen geht, das macht die Sache klarer), und dass wir dann zweitens über Deine konkreten Ansichten sprechen können. Das dürfte den Dissens - sofern er gegeben sein sollte - deutlich versachlichen, denke ich.

Insofern können wir alle nur davon profitieren, wenn Du nun konkret und plausibel darlegst, wieso Deiner Meinung nach eine Zwei-Punkte-Methode sachgerecht ist und idealerweise auch, wieso das so im BMI gesehen wird.

Denn wie Du sagst:

Zitat von: Durgi in 01.07.2026 10:35Ich lese die Entscheidung, um meine Auffassung gegebenenfalls zu korrigieren.

Wodurch genau also hat die aktuelle Entscheidung dazu geführt, dass sowohl das BMI als auch Du davon ausgehen, dass eine Zwei-Punkte-Methodik sachgerecht sei, dass das BMI nun also davon ausgehen kann, dass Nachzahlungen über weite Strecken nicht geleistet werden müssen (Du kannst das gerne mit den Begründungen zum Partnereinkommen verbinden, was aber insbesondere für den höheren Dienst ja allenfalls nur mittelbar eine Rolle spielt und dabei zugleich unabhängig von der Zwei-Punkte-Methodik als solcher zu betrachten ist)?

Die entsprechende Konkretisierung und Plausibilisierung wird uns dann ebenfalls mit erklären, wieso eigentlich weitgehend keine Nachzahlungen für den Zeitraum zwischen 2021 und 2025 zu leisten sein sollten, schätze ich. Auch das kann nur zur Versachlichung des Thema beitragen.

BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in 01.07.2026 07:31Im Rahmen des Gegenstands, der laut BVerfG von einer "Spitzausrechnung" bemessen werden soll, ist die angewandte Methodik evident sachwidrig. Sie bemisst nicht, was sie bemessen soll.
Danke für die erfrischend kurze Antwort (ernst gemeint). Halten wir also fest:
1.) Das Bundesverfassungsgericht hat in den Rn. 78 bis 80 seines aktuellen Beschlusses den Maßstab definiert, anhand dessen die Besoldungsindizes zu ermitteln sind. Unter anderem wird explizit eine sogenannte Spitzausrechnung gefordert. Stimmst du mir diesbezüglich zu?
2.) In den Rn. 122 bis 124 wendet das BVerfG anschließend den unter Punkt 1 genannten Maßstab konkret auf die Berliner Besoldung an und ermittelt die entsprechenden Besoldungsindizes für alle Besoldungsgruppen von A4 bis A16 und für alle Jahre von 1996 bis 2020. Stimmst du mir diesbezüglich zu?

Deine (oben zitierte) Behauptung lautet jetzt, dass die genannte Ermittlung der Berliner Besoldungsindizes seitens des BVerfG evident sachwidrig erfolgt sei. Mit anderen Worten: Das BVerfG soll laut deiner Darstellung in den Rn. 122 bis 124 in deutlichem Widerspruch zu seinem in den Rn. 78 bis 80 selbst definierten Maßstab gehandelt haben. Das lasse ich einfach mal so stehen. Jeder möge sich, völlig losgelöst vom konkreten Sachverhalt, ein eigenes Urteil über die Wahrscheinlichkeit eines solchen "Randnummern-Widerspruchs" bilden..


Der beschriebene Dissens zwischen dem BVerfG und Swen lässt sich übrigens auch sehr schön an Rentenonkels gestrigem Beispiel aufzeigen. Bekanntlich hat sich laut Rentenonkel das Taschengeld von Max im aktuellen Jahr von 345 EUR auf 405 EUR erhöht.
- Das BVerfG kommt mit seiner Methodik zu dem Ergebnis, dass sich Max über eine Taschengelderhöhung von 60 EUR freuen darf.
- Hermine und Swen behaupten hingegen, die Erhöhung habe stattdessen nur 45 EUR betragen.

Durgi

#973
Zitat von: SwenTanortsch in 01.07.2026 12:03@ Durgi

Es ist wiederkehrend interessant zu lesen, was Du wie wahrnimmst, was allerdings auch dieses Mal in einem weitgehenden Maße an dem vorbeizielt, was ich tue und was ich sage. Das ist mittlerweile - leider muss ich das so formulieren - eher der Regelfall in Deinen Zusammenfassungen und nicht mehr die Ausnahme.

Interessanter wäre es dahingegen, wenn Du die von Dir und vom BMI - also in Deinem Haus - vertretene Position, dass eine Zwei-Punkte-Methode sachgerecht sei, hinreichend begründen würdest, und zwar am besten so, dass Du wie auch das BMI daraus nicht sogleich unmittelbare Rechtsfolgen ableiten würdest, die bekanntlich aus der ersten Prüfungsstufe allein nicht ableitbar sind.

Denn für beides fehlt bekanntlich im aktuellen Entwurf irgendeine sachliche Rechtfertigung - es dürfte aber davon auszugehen sein, dass man sich mit diesen Fragen im BMI beschäftigt hat, denke ich. Dabei dürfte es nicht unwahrscheinlich sein, schätze ich, dass Dir diese Beschäftigung inhaltlich bekannt geworden sein dürfte, die zu den entsprechenden Entscheidungen im BMI geführt haben werden und die bekanntlich dadurch ebenfalls mit dazu geführt hat, dass die allergrößten Teile der Bundesbeamten von Nachzahlungen für die Besoldungsjahre zwischen 2021 und 2025 ausgeschlossen werden.

Ergo: Wie sieht hier Deine und/oder die sachliche Begründung des BMI aus, die sowohl im aktuellen Entwurf als auch von Dir hier bislang fehlt?

Vorteil dieses Vorgehen wird zweierlei sein, nämlich dass wir erstens dann betrachten können, ob wir hinsichtlich der neueren Rechtsprechung zum Besoldungsrecht in allen Punkten einer Meinung sind oder nicht (es also um Konkretisierungen und Plausibilisierungen geht, das macht die Sache klarer), und dass wir dann zweitens über Deine konkreten Ansichten sprechen können. Das dürfte den Dissens - sofern er gegeben sein sollte - deutlich versachlichen, denke ich.

Insofern können wir alle nur davon profitieren, wenn Du nun konkret und plausibel darlegst, wieso Deiner Meinung nach eine Zwei-Punkte-Methode sachgerecht ist und idealerweise auch, wieso das so im BMI gesehen wird.

Denn wie Du sagst:

Wodurch genau also hat die aktuelle Entscheidung dazu geführt, dass sowohl das BMI als auch Du davon ausgehen, dass eine Zwei-Punkte-Methodik sachgerecht sei, dass das BMI nun also davon ausgehen kann, dass Nachzahlungen über weite Strecken nicht geleistet werden müssen (Du kannst das gerne mit den Begründungen zum Partnereinkommen verbinden, was aber insbesondere für den höheren Dienst ja allenfalls nur mittelbar eine Rolle spielt und dabei zugleich unabhängig von der Zwei-Punkte-Methodik als solcher zu betrachten ist)?

Die entsprechende Konkretisierung und Plausibilisierung wird uns dann ebenfalls mit erklären, wieso eigentlich weitgehend keine Nachzahlungen für den Zeitraum zwischen 2021 und 2025 zu leisten sein sollten, schätze ich. Auch das kann nur zur Versachlichung des Thema beitragen.

Ach Swen, schon wieder?
Du verschiebst erneut den Streitgegenstand. Wir diskutieren jetzt gerade nicht den Referentenentwurf des BMI und auch nicht dessen etwaige Rechtsfolgen. Ich jedenfalls vertrete hier weder das BMI noch spreche ich fuer das BMI. Das ist ein Framing Deinerseits, nicht meine Position.

Die Ausgangsfrage lautet unveraendert: Entspricht die vom BMI verwendete Zwei-Punkte-Methode der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts? Meine Antwort lautet derzeit: Ja, weil der Senat in Rn. 123 und 124 genau diese Berechnungsweise anwendet.
Anders....Ich muss nicht begruenden, weshalb ich die vom Bundesverfassungsgericht tatsaechlich angewandte Berechnungsmethode fuer sachgerecht halte. Zunaechst genuegt die Feststellung, dass der Senat sie anwendet. Genau darauf haben Maximus, BVerfGBeliever, Clarion und ich anhand der Rn. 123 und 124 hingewiesen.

Wer dem widerspricht, muss darlegen, an welcher konkreten Stelle der Senat mathematisch anders rechnet oder einen anderen Berechnungsansatz fordert. Probatio incumbit ei qui dicit.

Stattdessen weichst Du erneut(!) auf den BMI-Entwurf, Nachzahlungen, Partnereinkommen und die Gestaltungsverantwortung aus. Das sind Anschlussfragen. Sie beantworten jedoch nicht die Ausgangsfrage. Solange Du keine Randnummer benennen kannst, aus der sich ein anderer Berechnungsansatz des Senats ergibt, bleibt Deine Kritik eine eigene methodische Vorstellung, nicht aber eine Widerlegung der vom Bundesverfassungsgericht tatsaechlich angewandten Berechnungsmethode

Bottom Line Upfront:
Swen, welche konkrete Passage der Entscheidung belegt, dass der Senat einen anderen Berechnungsansatz fordert oder die von ihm selbst angewandte Berechnung fuer methodisch unzureichend haelt?
Die Antwort hierauf ist – bei aller Komplexitaet der Diskussion – bemerkenswert schlicht: Es gibt keine.

Und genau darin liegt das Kernproblem Deiner gesamten Argumentation. Du entwickelst ueber viele Seiten hinweg einen alternativen methodischen Ansatz, ohne auch nur eine einzige Passage der Entscheidung benennen zu koennen, die diesen Ansatz traegt. Deine Kritik richtet sich damit nicht gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, sondern gegen eine Berechnungsmethode, die der Senat selbst angewandt hat.

Nachklapp...finde ich ganz passend  ;D
Wissenschaft beginnt mit der Moeglichkeit, sich zu irren. Der Glaube beginnt mit der Gewissheit, recht zu haben.
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

Ron Sommer (Telekom-Chef), 1990:
,,Das Internet ist eine Spielerei für Computerfreaks, wir sehen darin keine Zukunft"

Rentenonkel

Erstmal vielen Dank für die zahlreichen Rückmeldungen. Das zeigt mir, dass wir die Diskussion vielleicht nunmehr in eine Richtung lenken können, die uns weiterhilft. Es hat jetzt etwas gedauert, bis ich die Antwort zusammengetragen habe, die möglichst viele Eurer Beiträge und Rückfragen beantwortet, gleichzeitig ist sie dadurch recht lang geworden.

Ausgangspunkt dieser geänderten Fortschreibungsprüfung ist der Umstand, dass der Senat festgestellt hat, dass der Gesetzgeber seine Rechtsprechung unterläuft. Daher sollte zur Prüfung, ob die Fortentwicklung den Grundsätzen der Alimentation des Beamtentums entspricht, eine Methode zur Spitzausrechnung gefunden werden, die diese Machenschaften des Gesetzgebers detektiert und somit herausarbeitet.

Eigentlich möchte der Senat schauen, welchen Unterschiedsbetrag der Gesetzgeber dem Beamten in dem zu prüfenden Jahr tatsächlich zugesteht. Der Unterschiedsbetrag ist das, was er als Fortschreibung definiert hat.

Dazu schaut er jedoch tatsächlich nicht auf den Unterschiedsbetrag. Er definiert die Gesamtbesoldung als Betrachtungsgrundlage.

(Kleiner Exkurs: Wenn ich anhand eines Index einen Unterschiedsbetrag herausstellen möchte, ist das eigentlich eben nicht das gesamte Volumen. Das ist das, was clarion hervorragend herausgearbeitet hat, wenn ich sie richtig verstehe. Das Gesamtvolumen des Index ist nicht gleichzusetzen mit dem Unterschiedsbetrag. Bei einem Index, der beispielsweise 185,37 ist, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausgangsjahr und dem zu prüfenden Jahr 85,37. Ich gehe davon aus, dass dem Senat dieser Unterschied dem Senat auch bekannt ist, er mithin mit dieser Definition etwas bezwecken möchte.)

Jetzt sagt der Senat gleichzeitig, dass unterjährige Besoldungsanpassung im Besoldungsjahr den Betrag des Gehalt als Ganzes (Rn. 31 der Entscheidung vom 4. Mai 2020) verringern und durch das verringerte Gehalt als Ganzes stehen dem Besoldungsempfänger im Besoldungsjahr geringere finanzielle Mittel zur Deckung ihres Lebensbedarfs zur Verfügung, als wenn die Besoldung nicht unterjährig angepasst werden würde (ebd.).

Beides ist sehr wichtig. Damit verdeutlicht er, dass zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG auch das Alimentationsprinzip zählt. Daher hat er bereits 2020 in der Randnummer 31 folgendes geschrieben: Der Senat verkennt nicht, dass sich der Zeitpunkt der Besoldungsanpassung darauf auswirkt, was den Richtern und Staatsanwälten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht.

Damit normiert der Senat das sogenannte ,,In-Prinzip". Dieses Prinzip bedeutet im übertragenen Sinne, dass notwendige Besoldungsanpassungen sich auch in dem Besoldungsjahr wiederfinden müssen, für das sie gedacht sind. Dieser Gedanke fußt vor allem auf folgenden Überlegungen:

Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines 'amtsangemessenen' Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ). Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Die von ihm jeweils gewählte Lösung – hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation – unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 )."

Wenn das Volumen der Erhöhung in dem Jahr 3 % sein soll, dann muss der Gesetzgeber nicht zwingend die Besoldung um 12 * 3 % anheben. Das würde die Gestaltungsdirektive des Gesetzgebers unzulässigerweise einschränken. Wenn er jedoch eine andere Struktur der Anpassung wählt, dann muss die Lösung sich von der Höhe, also vom Volumen, daran messen lassen. Er muss also die Anhebung so gestalten, dass sie wie eine Anhebung von 12 * 3 % wirkt.

Wenn er also sich entscheidet, eine für das ganze Jahr notwendige Anhebung von 3 % erst zum 01.07. umzusetzen, dann kann er, wenn er die gleiche Wirkung entfalten möchte, entweder die Besoldung zum 01.07. um 6 % anheben oder er kann, so er die Anhebung bei 3 % belässt, eine Einmalzahlung leisten, die dem Volumen von 6/12 der 3 % der Jahresbesoldung entspricht. Andernfalls steht dem Beamten in dem Besoldungsjahr nicht die gleiche Geldmenge zur Verfügung, die er ihm zur Deckung des Lebensbedarfes in dem Besoldungsjahr tatsächlich zur Verfügung stellen müsste. Das ist das, was Bundesjogi auch gesagt hat, so ich ihn richtig verstanden habe.

Mithin ist es mit den Grundsätzen des Berufsbeamtentums nicht vereinbar, dass Besoldungsanpassungen ihre Kraft erst in einem anderen Besoldungsjahr entwickeln, weil so dem Beamten diese Besoldungsanpassungen nicht in dem Jahr zur Verfügung gestellt werden, in dem er sie für die Deckung seines Lebensbedarfes eigentlich benötigt. Berechnungsmethoden, die diese Wirkung unterschlagen, sind deswegen nicht mehr zulässig.

Jetzt schauen wir uns mal an, was clarion herausgearbeitet hat. Der Färber Index kann unterjährige Besoldungsanpassungen detektieren. Das ist für sich genommen richtig. Allerdings kann er sie nicht dem Besoldungsjahr zuordnen, für das sie eigentlich gedacht sind. Der Index bemisst nach wie vor eine Kette (hier: der Gesamtbesoldung des jeweiligen Kalenderjahres) und stellt sie dem Basisjahr gegenüber. Damit fängt sie zwar grundsätzlich Sondereffekte wie Kürzung des Weihnachtsgeldes oder andere Einmalzahlungen ein, bereinigt sich aber nicht selbst.

1.) Angesichts der jüngeren wirtschaftlichen Entwicklung ist jedoch, und das hat Frau Färber selbst zwischen dem Urteil von 2020 und dem aktuellen in der ZBR 1/2/2025 geschrieben, der einfache Vergleich des ersten und des letzten Jahres der errechneten Prozentketten problematisch, da die die Alimentation kritisch beeinflussenden Entwicklungen auch zwischenzeitig auftreten, wie dies zuletzt durch die hohen Inflationsraten, die die realen Beamtenbezüge – trotz der Bezügeerhöhungen und Einmalzahlungen! – innerhalb kürzester Zeit um ca. 10% des zuvor erreichten Realeinkommensniveaus entwertet haben. Es ist kaum anzunehmen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinen Urteilen gemeint haben könnte, dass zur Messung von solchen realen Einkommenseinbußen der 15-Jahres-Zeitraum komplett ausgeschöpft werden müsste.

2.) Das Gericht beurteilte die vereinfachte Methode der einfachen Verkettung der linearen Besoldungserhöhungen aus dem Jahre 2020 solange als ausreichend, wie nicht ,,besondere Bezügebestandteile (Sonderzahlungen, Urlaubsgeld) sowie nichtlineare Besoldungserhöhungen durch Sockelbeträge oder Einmalzahlungen ... einen erheblichen Einfluss auf die Besoldungsentwicklung haben können".

Das Gericht hat diese Kritik von ihr ernst genommen und deswegen die Berechnungsmethode verändert. Daher schafft der Index auf jeden Fall, den zweiten Punkt jetzt realitätsnäher abzubilden.

Dennoch entspricht die jetzt gewählten Methode nach wie vor eine Indexkette, die sogar auf 30 Jahre ausgeweitet wurde, und somit der Kritik, die Frau Färber unter Punkt 1 benannt hat, noch stärker ausgesetzt ist. Die Probleme, die sie für den 15jährigen Betrachtungszeitraum benannt hat, bleiben bei einem noch stärkeren Betrachtungszeitraum nicht nur bestehen, sondern erhöhen sich sogar linear, so dass die realen Beamtenbezüge – trotz der Bezügeerhöhungen und Einmalzahlungen! – innerhalb kürzester Zeit um ca. 10% des zuvor erreichten Realeinkommensniveaus entwertet werden können, ohne dass die Ampel auf rot springt. Ein Grund dafür dürfte sein, dass die Entwertung den Beamten mit voller Wucht für das ganze Besoldungsjahr trifft, die Besoldung jedoch regelmäßig nur unterjährig angepasst wird und somit dem Beamten in den Monaten, in denen er keine Anpassung erfährt, weniger Geld zur Verfügung hat.

Der Senat erwartet jedoch von einer leicht zu handhabenden Berechnungsmethode, dass sich diese Minderung in den ersten Monaten auch bei dem Index widerspiegeln. Mithin müsste die Wirkung der Berechnungsmethode so gewählt sein, dass der Index, so eine Anpassung im Juli von 3 % durchgeführt wird, sich gegenüber dem Vorjahr lediglich um 1,5 % verändert, um bei dem Vergleich mit den anderen Indices diese Methode als unzulässig zu entlarven.

Wenn man sich die Entwicklung des Index anschaut, passiert das genau jedoch nicht. Der Grund dafür ist das, was verschiedene Forenteilnehmer fast mantraartig immer und immer wiederholen: Bei einer unterjährigen Anpassung wirkt sich die Erhöhung im Folgejahr erhöhend aus. Wenn also eine unterjährige Anpassung im Vorjahr ebenfalls zum gleichen Zeitpunkt von 3 % stattgefunden hat, dann wirkt sich diese Erhöhung im Folgejahr auch aus. Damit verändert sich der Index vom prüfenden Jahr zum Vorjahr nominell um 3, obwohl der Beamte in nur sechs Monaten eine (erneute) Erhöhung von 3 % erfahren hat.

Mithin detektiert der Index zwar eine unterjährige Anpassung, er ordnet sie aber nicht (immer) dem richtigen Haushaltsjahr zu. Daraus folgend müsste man, so man denn das abbilden möchte, was der Senat von der Berechnungsmethode erwartet, den Index um die Anpassungen bereinigen, die nach den Regeln, die der Senat aufgestellt hat, bevor man den Index mit den anderen drei Indices vergleicht.

Dazu muss man sich die Wirkung einer unterjährigen im Gegensatz zu einer nicht unterjährigen Besoldungsanpassung anschauen:

Eine nicht unterjährige Anpassung erhöht die Bezüge von Januar bis Dezember gleichmäßig um den prozentualen Wert.
Eine unterjährige Anpassung erhöht die Bezüge von dem Monat der Anpassung bis zum Vormonat der Anpassung im darauffolgenden Jahr.

Auf das Haushaltsjahr bezogen wirkt demnach eine nicht unterjährige Anpassung von Januar bis Dezember zu 12/12.
Gleichzeitig wirkt eine unterjährige Anpassung beispielsweise im Juli nur zu 6/12 in dem Haushaltsjahr, während es zu 6/12 erst im nächsten Haushaltsjahr wirkt.

Der Senat möchte jedoch erreichen, dass auch in dem Jahr, in dem der Beamte einen kritischen Reallohnverlust erleidet, dieser auch in dem gleichen Jahr kompensiert wird, damit der Beamte nicht gezwungen ist, in dem Jahr einen Nebenjob aufnehmen zu müssen, um den amtsangemessenen Unterhalt seiner Familie sicherstellen.

Wenn sich also unterjährige Anpassungen auf die gesamte Besoldung einkommensmindernd auswirken sollen, dann muss man den Index in dem Jahr, in dem es unzulässigerweise eine Wirkung entfacht, um den Teil bereinigen, um die der Gesetzgeber die vorherige Jahresbesoldung des Beamten ,,unterangepasst" hat. Damit werden Verschiebungen von einem Haushaltsjahr ins nächste aufgedeckt, die rechtlich unzulässig sind. Das sind dann die x/12, die der ZBR Index in den Blick nimmt.

Wenn der so bereinigte Index mit den anderen drei Indices verglichen wird, dann leuchten die Lampen in dem Moment, in dem der Gesetzgeber die unterjährige Anpassung nicht entweder durch zusätzliche Einmalzahlungen oder durch eine höhere, prozentuale Anhebung in demselben Jahr kompensiert hat.

Dabei muss man verstehen, dass der betroffene Beamte den Gesetzgeber nur zu einer Nachzahlung verpflichten kann, wenn neben der Lampe "Abstandsgebot" noch mindestens eine weitere Lampe leuchtet.

Damit also die Verletzung des In Prinzips zu Tage tritt, muss der Index zwingend nach den Vorgaben des Senats bereinigt werden. Dann erst tritt der Effekt nicht mehr auf, den BVerfBeliever und andere immer und immer wieder hervorheben. So wie der Index aktuell gebildet wird, kann der Gesetzgeber weiterhin das Volumen der verfassungsrechtlich gebotenen Anhebung der Besoldung immer und immer wieder in das nächste Jahr verschieben, ohne Sorge haben zu müssen, dass die Lampen angehen, obwohl er vermutlich rein aus fiskalischen Gründen bei den Tarifverhandlung so handelt, wie er handelt, soweit es die Tarifdauer anbetrifft.

Nur so können die fehlerhaften Anpassungen, also eine ständig zeitlich verzögerte, weil unterjährige Anpassung ohne Kompensation in demselben Jahr, entlarvt und detektiert werden. Mithin ist die Methode nur dann juristisch (und nicht mathematisch) sachgerecht, wenn sie den Gesetzgeber dazu zwingt, notwendige Anpassungen in dem Jahr vorzunehmen, in dem sie vorzunehmen sind, und nicht auf das nächste Jahr zu verschieben.

Das kann man jedoch nur erreichen, wenn man Anhebungen, die eigentlich im Vorjahr verfassungsrechtlich geboten und notwendig waren, im Folgejahr aus dem Index durch x/12 wieder herausrechnet.

Mithin ist es nicht so, dass ich die Wirkung, die BVerfgBeliever wie folgt so beschreibt,
Zitat von: BVerfGBeliever in 30.06.2026 17:07Deine Hermine unterliegt dem gleichen fundamentalen Irrtum wie Swen und du:

- Max hat im Vorjahr 3 * 25 EUR + 9 * 30 EUR, also 345 EUR Taschengeld bekommen.
- In diesem Jahr sind es 3 * 30 EUR + 9 * 35 EUR, also 405 EUR.

- Eva hat im Vorjahr 12 * 30 EUR, also 360 EUR Taschengeld bekommen.
- In diesem Jahr sind es 12 * 35 EUR, also 420 EUR.

Sowohl bei Max als auch bei Eva hat sich das Taschengeld in diesem Jahr also jeweils um exakt 60 EUR gegenüber dem Vorjahr erhöht. Prozentual war die Erhöhung bei Max (plus 17,39%) etwas "ausgeprägter" als bei Eva (plus 16,67%)..

nicht sehe, ich bin jedoch der Meinung, dass nach den Regeln, die das Verfassungsgericht aufgestellt hat, Besoldungserhöhungen, die sich erst im Folgejahr bemerkbar machen, mit dem Alimentationsprinzip unvereinbar sind. Das liegt daran, dass sich unterjährige Besoldungsanpassungen in dem Jahr, für das sie gedacht sein sollten, in den anderen Monaten einkommensmindernd auswirken. Um diese Einkommensminderung in dem Index darzustellen, muss der Index um mit dem Alimentationsprinzip unvereinbare Anpassungen bereinigt werden. Das sind diejenigen, die sich erst im Folgejahr auswirken, also in dem Fall genau die 15 EUR, die zwar Max Besoldung angehoben wurde, aber im falschen Jahr! Wenn Max eine unterjährige Besoldungsanpassung bekommt, sich diese aber in den Monaten einkommensmindernd auszuwirken hat, in denen sie nicht erfolgt, dann kann er nicht gleichzeitig in dem Jahr 45 EUR Erhöhung sowie gleichzeitig 60 EUR Erhöhung bekommen haben. Beides schließt sich aus.

Nur so kann verhindert werden, dass eine eigentlich unzulässige, "nur" unterjährige Besoldungsanpassung sich perpetuiert, weil durch ständig unterjährige Besoldungsanpassungen der Grundsatz durchbrochen wird, dass der Besoldungsgesetzgeber dem Beamten eine angemessene Lebensführung auch in dem Jahr ermöglichen muss, in dem ihn die Entwertung seiner Bezüge mit voller Wucht trifft, mithin also in dem gleichen Kalenderjahr, um so den Gesetzgeber dazu zu zwingen, die Rechtsprechung des Senats nicht mehr zu umgehen, also bevorzugt in jedem Haushaltsjahr eine Anpassung vorzunehmen, die möglichst in jedem der 12 Monate des Jahres eine gleichmäßige, prozentuale Erhöhung vorsieht, so wie es auch in allen anderen Rechtsgebieten (Kindergeld, Steuerrecht, Sozialrecht) absolut üblich ist. Das konnte der Senat so deutlich nicht schreiben, weil es ihn ansonsten unzulässigerweise in seinem Gestaltungsspielraum eingeschränkt hätte, also musste es ihm die Möglichkeit offen lassen, die Monate, die sich durch seine Entscheidung, unterjährig zu zahlen, einkommensmindernd auswirken, durch eine stärkere Anhebung in den folgenden Monaten zu kompensieren.

Ohne eine Bereinigung des Index ist es jedoch unmöglich, dass mit dem Verfahren das abgebildet wird, was unter diesen Grundsätzen abgebildet werden sollte.