Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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AltStrG

Zitat von: Maximus in Gestern um 12:58Danke für den Hinweis.

Das heißt für uns Bundesbeamte, alle die einen Widerspruch eingelegt haben, können jetzt zumindest noch hoffen, sich bis zu einem Vergleich "durchklagen" zu können ;)

Ich frage mich auch, ob der Bund beim Reparaturgesetz nicht zweigleisig fahren könnte. Beamtengruppe A (kein Widerspruch eingelegt) bekommt die Nachzahlungen wie im aktuellen Entwurf festgeschrieben. Beamtengruppe B (Widerspruch eingelegt) bekommt etwas mehr, da z.B. hier das Partnereinkommen nicht rückwirkend angerechnet wird. Der Bund hätte dann beide Beamtengruppen mit einem Reparturgesetz abgefrühstückt.

Einen großen Aufschrei wird es nicht geben. Wer bisher immer noch keinen Widerspruch eingelegt hat, wird keinen Aufstand wagen.

Ohne Widerspruch (Jährlichkeit beachten) und / oder Klage besteht schlicht kein Anspruch.

AltStrG

Zitat von: InteressierterBeobachter in 25.07.2026 22:25Ich zitiere die Antwort des BVA auf meinen Widerspruch (Grundlage https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2025/12/251130_Musterwiderspruch_2025_Erstwiderspruch_BUND.docx) für die Jahre 2021-2025 von Anfang 2026.

"
Ihr Widerspruch in der o.g. Angelegenheit ist am xx.xx.xxxx eingegangen.
Angesichts der ausstehenden Anpassung des Bundesbesoldungsgesetzes an die Maßstäbe des BVerG ab dem Jahr 2021 verzichtet der Bund ggü. allen Besoldungs- und Versorgungsberechtigten auf das Erfordernis der haushaltsnahen Geltendmachung wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung. Widersprüche gegen die Höhe der Besoldung oder Versorgung sind also ab dem Jahr 2021 nicht mehr erforderlich.
"

Mich würde interessieren, mit welcher Argumentation man auf dieser Grundlage in meinem Fall oder auch für Nicht-Widerspruchsführer in einem Reparaturgesetz keine Nachzahlungen (und seien es 0 €, denen man widersprechen sollte) bis 2021 zugestehen könnte.

Ich erkenne alleine an der Setzung eines Eingangsdatums und der dann folgenden Erklärung der Rechtslage nicht, dass dort eine Rückwirkung in der Sache anerkannt wurde.

Maximus

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 14:33Die genannten Einmalzahlungen sollen einheitlich für alle genannten Beamten gewährt werden, unabhängig davon, ob sie Widerspruch gestellt oder sich auf das Rundschreiben aus dem Jahr 2021 verlassen haben. Auch damit soll der Schein gewahrt werden, hier sachgerecht zu handeln.

Ich glaube auch, dass dies im neuen Entwurf so sein wird.

Einige hier im Forum hatten aber die Vermutung geäußert (ich teile diese Vermutung nicht), dass der Entwurf insbesondere deshalb auf Eis gelegt wurde, weil man in der Ressortabstimmung mit der rückwirkenden Anrechnung eines Partnereinkommens nicht durchgekommen ist.

Wenn man bei allen Beamten (egal ob Widerspruch eingelegt oder nicht) für die Jahre 21 - 25 kein Partnereinkommen anrechnet, wird das Reparaturgesetz deutlich teurer (zweistelliger Mrd-Betrag). Dies kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen. In diesem (unwahrscheinlichen) Fall könnte ich mir vorstellen, dass der Bund in einem Reparaturgesetz dann doch zwischen Beamtengruppe A und Beamtengruppe B unterscheidet.

Wie schon gesagt, die rückwirkende Anrechnung eines Partnereinkommens wird sehr wahrscheinlich auch in einem neuen Entwurf erfolgen. Dies hat für den Bund nur Vorteile ... ist billiger und er muss nicht zwischen den Beamtengruppen unterscheiden. 

BVerfGBeliever

Mir ist übrigens gerade noch ein weiteres Schmankerl im BMI-Entwurf ins Auge gesprungen. Auf Seite 120 findet sich wortwörtlich folgender Text:
"Bereits das BBesG vom 27. Juli 1957 (BGBl. I, S. 993), welches insbesondere die BBesO A in ihre heutige Form brachte, sah einheitlich gestaffelte Abstände zwischen den Besoldungsgruppen sowie zwischen den (damaligen) Dienstaltersstufen vor (a. a. O., S. 1019). Daraus kann geschlussfolgert werden, dass eine solche einheitliche Handhabung der Abstände – gleichermaßen zwischen der Wertigkeit der Ämter und zwischen den Besoldungsgruppen – als ein der Besoldung von vornherein innewohnendes Grundprinzip vorausgesetzt werden darf."

Wenn man sich jedoch die genannten 1957er Werte anschaut (die sich beispielsweise auch hier finden), erkennt man folgende (gerundeten) vertikalen Abstände zwischen den Endstufen der Besoldungsgruppen A3 bis A16: 2,6% - 7,7% - 15,5% - 19,6% - 9,5% - 10,2% - 14,3% - 20,6% - 11,4% - 7,4% - 15,6% - 11,6% - 16,4%. Von "einheitlich gestaffelten" Abständen kann also keine Rede sein. Und, viel wichtiger: Die A16-Endstufengrundbesoldung war damals um 357% höher als die A3-Endstufengrundbesoldung.

Im BMI-Entwurf sind die vertikalen Abstände hingegen in der Tat etwas einheitlicher gestaltet (2,2%/5,0%/10,0%/11,0%). ABER: Die A16-Endstufengrundbesoldung ist im BMI-Entwurf nicht um 357% höher als die A3-Endstufengrundbesoldung, sondern stattdessen nur um 169%! Wie man also auf die Idee kommen kann, sich im BMI-Entwurf explizit auf die Werte aus dem Jahr 1957 zu beziehen und dabei auch noch wortwörtlich den Begriff "Wertigkeit der Ämter" in den Mund zu nehmen, ist mir angesichts der genannten Zahlen ein absolutes Rätsel..

Tarifgeist

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 16:10Mir ist übrigens gerade noch ein weiteres Schmankerl im BMI-Entwurf ins Auge gesprungen. Auf Seite 120 findet sich wortwörtlich folgender Text:
"Bereits das BBesG vom 27. Juli 1957 (BGBl. I, S. 993), welches insbesondere die BBesO A in ihre heutige Form brachte, sah einheitlich gestaffelte Abstände zwischen den Besoldungsgruppen sowie zwischen den (damaligen) Dienstaltersstufen vor (a. a. O., S. 1019). Daraus kann geschlussfolgert werden, dass eine solche einheitliche Handhabung der Abstände – gleichermaßen zwischen der Wertigkeit der Ämter und zwischen den Besoldungsgruppen – als ein der Besoldung von vornherein innewohnendes Grundprinzip vorausgesetzt werden darf."

Wenn man sich jedoch die genannten 1957er Werte anschaut (die sich beispielsweise auch hier finden), erkennt man folgende (gerundeten) vertikalen Abstände zwischen den Endstufen der Besoldungsgruppen A3 bis A16: 2,6% - 7,7% - 15,5% - 19,6% - 9,5% - 10,2% - 14,3% - 20,6% - 11,4% - 7,4% - 15,6% - 11,6% - 16,4%. Von "einheitlich gestaffelten" Abständen kann also keine Rede sein. Und, viel wichtiger: Die A16-Endstufengrundbesoldung war damals um 357% höher als die A3-Endstufengrundbesoldung.

Im BMI-Entwurf sind die vertikalen Abstände hingegen in der Tat etwas einheitlicher gestaltet (2,2%/5,0%/10,0%/11,0%). ABER: Die A16-Endstufengrundbesoldung ist im BMI-Entwurf nicht um 357% höher als die A3-Endstufengrundbesoldung, sondern stattdessen nur um 169%! Wie man also auf die Idee kommen kann, sich im BMI-Entwurf explizit auf die Werte aus dem Jahr 1957 zu beziehen und dabei auch noch wortwörtlich den Begriff "Wertigkeit der Ämter" in den Mund zu nehmen, ist mir angesichts der genannten Zahlen ein absolutes Rätsel..

Möglicherweise könnte man aber auch zu dem Schluss kommen, dass 1957 die Spanne zwischen A3 und A16 schlichtweg unangemessen groß war...
Ich für meinen Teil finde gerade die im Entwurf angedachte Abstandssystematik sehr gelungen (auch wenn es das Einzige im Entwurf ist, was gelungen ist).

DeltaR95

Zitat von: Tarifgeist in Gestern um 16:52Möglicherweise könnte man aber auch zu dem Schluss kommen, dass 1957 die Spanne zwischen A3 und A16 schlichtweg unangemessen groß war...
Ich für meinen Teil finde gerade die im Entwurf angedachte Abstandssystematik sehr gelungen (auch wenn es das Einzige im Entwurf ist, was gelungen ist).

Eine falsche Begründung im Gesetzesentwurf bleibt nun mal eine falsche Begründung. 1957 gab es scheinbar keine einheitlich gestaffelten Abstände zwischen den Besoldungsgruppen sowie zwischen den (damaligen) Dienstaltersstufen. Dementsprechend wird der Referent sich was neues einfallen lassen müssen, um die Kosten zu drücken ;)

SwenTanortsch

Zitat von: Maximus in Gestern um 16:09Ich glaube auch, dass dies im neuen Entwurf so sein wird.

Einige hier im Forum hatten aber die Vermutung geäußert (ich teile diese Vermutung nicht), dass der Entwurf insbesondere deshalb auf Eis gelegt wurde, weil man in der Ressortabstimmung mit der rückwirkenden Anrechnung eines Partnereinkommens nicht durchgekommen ist.

Wenn man bei allen Beamten (egal ob Widerspruch eingelegt oder nicht) für die Jahre 21 - 25 kein Partnereinkommen anrechnet, wird das Reparaturgesetz deutlich teurer (zweistelliger Mrd-Betrag). Dies kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen. In diesem (unwahrscheinlichen) Fall könnte ich mir vorstellen, dass der Bund in einem Reparaturgesetz dann doch zwischen Beamtengruppe A und Beamtengruppe B unterscheidet.

Wie schon gesagt, die rückwirkende Anrechnung eines Partnereinkommens wird sehr wahrscheinlich auch in einem neuen Entwurf erfolgen. Dies hat für den Bund nur Vorteile ... ist billiger und er muss nicht zwischen den Beamtengruppen unterscheiden.

Ich halte es ebenfalls für völlig ausgeschlossen, dass man im BMI und in der Bundesregierung von der Betrachtung des Partnereinkommens absehen könnte. Denn das Ziel ist weiterhin, in den nächsten Jahren erhebliche Personalkosten einzusparen, was so oder so nicht gelingen wird - aber das politische Ziel dadurch zu konterkarieren, dass man im Bund zu einer amtsangemessenen Besoldung zurückkehren wollte, hielte ich für ausgeschlossen; zu glauben, im BMI und in der Bundesregierung ginge es derzeit darum, die Personalkosten strukturell noch deutlich zu vergrößern, mutete mir gleichfalls als mehr als optimistisch an. Wenn alles optimal laufen sollte, dürfte sich nach der Sommerpause keine allzu großen negativen Entwicklungen im dann ggf. überarbeiteten Entwurf zeigen. Ausschließen würde ich sie allerdings auch nicht - wie es insgesamt nach der Sommerpause mit der Bundesbesoldung weitergehen wird, dürfte sich dann noch früh genug zeigen, schätze ich.

Tarifgeist

Zitat von: DeltaR95 in Gestern um 17:00Eine falsche Begründung im Gesetzesentwurf bleibt nun mal eine falsche Begründung. 1957 gab es scheinbar keine einheitlich gestaffelten Abstände zwischen den Besoldungsgruppen sowie zwischen den (damaligen) Dienstaltersstufen. Dementsprechend wird der Referent sich was neues einfallen lassen müssen, um die Kosten zu drücken ;)

Ist mir egal, ob der die guten Sachen toll begründet oder nicht. Hauptsache die bleiben ;D

Tarifgeist

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 17:08Ich halte es ebenfalls für völlig ausgeschlossen, dass man im BMI und in der Bundesregierung von der Betrachtung des Partnereinkommens absehen könnte. Denn das Ziel ist weiterhin, in den nächsten Jahren erhebliche Personalkosten einzusparen, was so oder so nicht gelingen wird - aber das politische Ziel dadurch zu konterkarieren, dass man im Bund zu einer amtsangemessenen Besoldung zurückkehren wollte, hielte ich für ausgeschlossen; zu glauben, im BMI und in der Bundesregierung ginge es derzeit darum, die Personalkosten strukturell noch deutlich zu vergrößern, mutete mir gleichfalls als mehr als optimistisch an. Wenn alles optimal laufen sollte, dürfte sich nach der Sommerpause keine allzu großen negativen Entwicklungen im dann ggf. überarbeiteten Entwurf zeigen. Ausschließen würde ich sie allerdings auch nicht - wie es insgesamt nach der Sommerpause mit der Bundesbesoldung weitergehen wird, dürfte sich dann noch früh genug zeigen, schätze ich.

Ich denke hier herrscht allgemeiner Konsens darüber, dass eine "Überarbeitung" stets eine Verschlechterung aus Sicht der Beamtenschaft darstellen wird. Welche Vorstellung ist wohl realistischer:1. dass in der Resortabstimmung ein empörter Minister aufsteht und sagt, dass er diese Mogelpackung nicht mit trägt und erst zustimmt, wenn auch der letzte Zweifel an der verfassungsmäßigkeit ausgeräumt ist oder 2. Das 1-15 Minister empört aufstehen und meinen das sei alles zu teuer und nicht vermittelbar und der Entwurf erst mit getragen wird, wenn er viel viel billiger ist....

BVerfGBeliever

#2979
Zitat von: Tarifgeist in Gestern um 16:52Ich für meinen Teil finde gerade die im Entwurf angedachte Abstandssystematik sehr gelungen
Hier ein paar Originalzitate aus dem BMI-Entwurf:

- "Das aus Artikel 33 Absatz 5 GG abgeleitete Abstandsgebot ist ein eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums und erfordert die Wahrung der relativen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen." (S. 117)
- "Ein Indiz für eine Unteralimentierung liegt nach den Vorgaben des BVerfG nicht erst bei einer deutlichen Verringerung bzw. Einebnung dieser Abstände vor, sondern bereits dann, wenn die Abstände zweier zu vergleichender Besoldungsgruppen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren um 10 % oder mehr abgeschmolzen wurden." (S. 117)
- "Die Akzeptanz der Besoldungsstruktur ist insbesondere auch dadurch gewährleistet, dass die Abstufungen in der Besoldung sich erkennbar an der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter und somit am Leistungsprinzip orientieren." (S. 118)
- "Vielmehr ist zu konstatieren, dass Veränderungen im Gefüge der Besoldungsgruppen auch unterhalb der vom BVerfG definierten Schwellen der Unzulässigkeit zu einer schleichenden Abschmelzung der Abstände geführt haben, welchen die vom BVerfG aufgestellten Kriterien gerade entgegenwirken sollen." (S. 118)
- "Das BVerfG hat mehrfach das Verbot einer solchen schleichenden Abschmelzung betont, welche die Unterschiede zwischen den mit den Ämtern verknüpften Besoldungsgruppen in letztlich unzulässiger Weise verwischt." (S. 118)

Der Entwurf gibt also offen zu, dass es in der Vergangenheit eine verbotene schleichende Abschmelzung der relativen Abstände gab. Statt diese Abschmelzung jedoch zu "heilen" (so wie es beispielsweise ansatzweise in Brandenburg geplant ist), macht er das exakte Gegenteil und schmilzt die Abstände einfach noch deutlich weiter ab! Konkretes Beispiel: In der 2022er Tabelle betrug der relative Abstand zwischen A3 (2.693 EUR) und A16 (8.078 EUR) beispielsweise noch 200%. In der Tabelle des Entwurfs sind es hingegen zwischen A3 (3.646 EUR) und A16 (9.798 EUR) stattdessen wie erwähnt nur noch 169%.

Eventuell dachte der zuständige Referent im BMI ja, er solle eine Tabelle für den Postillon verfassen..

Murmels Frauchen

@ SwenTanortsch
Danke für den Tipp!

andreb

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 16:10...

Im BMI-Entwurf sind die vertikalen Abstände hingegen in der Tat etwas einheitlicher gestaltet (2,2%/5,0%/10,0%/11,0%). ABER: Die A16-Endstufengrundbesoldung ist im BMI-Entwurf nicht um 357% höher als die A3-Endstufengrundbesoldung, sondern stattdessen nur um 169%! Wie man also auf die Idee kommen kann, sich im BMI-Entwurf explizit auf die Werte aus dem Jahr 1957 zu beziehen und dabei auch noch wortwörtlich den Begriff "Wertigkeit der Ämter" in den Mund zu nehmen, ist mir angesichts der genannten Zahlen ein absolutes Rätsel..

Diese Abstände scheinen aber weiterhin immer noch gewürfelt zu sein. Insbesondere im höheren Dienst finde ich den Abstand, gemessen an der erforderlichen Qualifikation für den hD, mehr als dürftig.

2,5 im eD
5,0 im mD
10,0 im gD
15,0 im hD

wären sicher machbar gewesen und hätte die Stauchung von A3 zu A16 wieder aufgelöst bzw. entzerrt.

Bundspecht

Zitat von: Tarifgeist in Gestern um 17:24Ich denke hier herrscht allgemeiner Konsens darüber, dass eine "Überarbeitung" stets eine Verschlechterung aus Sicht der Beamtenschaft darstellen wird. Welche Vorstellung ist wohl realistischer:1. dass in der Resortabstimmung ein empörter Minister aufsteht und sagt, dass er diese Mogelpackung nicht mit trägt und erst zustimmt, wenn auch der letzte Zweifel an der verfassungsmäßigkeit ausgeräumt ist oder 2. Das 1-15 Minister empört aufstehen und meinen das sei alles zu teuer und nicht vermittelbar und der Entwurf erst mit getragen wird, wenn er viel viel billiger ist....

Sinn der Sache ist aber nicht, irgendein x-beliebiges Gesetz durchzubringen, sondern einen vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig eingestuften Zustand in die Verfassungsmäßigkeit zu hieven. Da bleibt der Politik im Sinne der Gewaltenteilung kein Spielraum, ohne gleichzeitig die Kompetenzen des BVG zu kastrieren.

Ein fiktives Partnereinkommen konterkariert beispielsweise bereits die vom BVG aufgestellte Formel "Besoldung=MÄE(1+0,5+0,3+0,3)*0,8" da der Partner des Beamten dort mit dem Faktor 0,5 berücksichtigt wird. Nun ein fiktives Einkommen des Partners von dieser Formel abzuziehen ist allein aus Gründen der mathematischen Logik nicht möglich, ohne direkt gegen den Beschluss des BVG aus dem letzten Jahr zu verstoßen.

ExponentialFud

Zitat von: Bundspecht in Gestern um 20:47Ein fiktives Partnereinkommen konterkariert beispielsweise bereits die vom BVG aufgestellte Formel "Besoldung=MÄE(1+0,5+0,3+0,3)*0,8" da der Partner des Beamten dort mit dem Faktor 0,5 berücksichtigt wird. Nun ein fiktives Einkommen des Partners von dieser Formel abzuziehen ist allein aus Gründen der mathematischen Logik nicht möglich, ohne direkt gegen den Beschluss des BVG aus dem letzten Jahr zu verstoßen.

Nein. Der Beschluss prüft unter der Prämisse V2K als Besoldungsmodell. Er schließt ausdrücklich nicht aus, dass der DH dieses Modell zukünftig (nicht rückwirkend) ändern kann.

InternetistNeuland

Zitat von: ExponentialFud in Gestern um 20:57Nein. Der Beschluss prüft unter der Prämisse V2K als Besoldungsmodell. Er schließt ausdrücklich nicht aus, dass der DH dieses Modell zukünftig (nicht rückwirkend) ändern kann.

Das ist für den Referenzwert unerheblich. Klar kann er das Modell ändern. Die Besoldung muss aber dennoch mit der neuen Berechnungsmethode auf den gleichen Wert kommen ohne Hinzurechnung irgendwelcher Zweiteinkommen.