Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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BPolFrust

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 12:15Super, vorab schon mal ein großes Dankeschön!! Schließlich scheint sich ja das absolute "Who's who" unseres Themas in Speyer zu treffen.

P.S. Über folgenden Satz von Frau Leisner-Egensperger (die natürlich ebenfalls an der Tagung teilnimmt) aus ihrem Aufsatz musste ich übrigens ein wenig schmunzeln:
"Die Möglichkeit der Besoldungsgesetzgeber, durch Wechsel zum Doppelverdienermodell die Prüfungskriterien des BVerfG zu umgehen, hat in den letzten Jahren Verunsicherung und teilweise erheblichen Unmut bei den gesetzesbetroffenen Beamten und ihren Interessenvertretern ausgelöst."

Ob "Verunsicherung" wirklich das passende Wort ist, lasse ich einfach mal dahingestellt..

Sie hat sich Juristen üblich, sehr erhaben und diplomatisch ausgedrückt. 😅
Ich fand den Ansatz über die Familienzulagen interessant.

Aber im Endeffekt sieht es insgesamt danach aus, dass aktuell erst noch einmal alles viel schlimmer wird, bevor es irgendwann besser wird. Alle DH werden erst einmal das DVM einführen und in ein paar Jahren wird das BVerfG darüber entscheiden, wie es konkret ausgestaltet sein kann oder ob es wieder abgeschafft werden muss. Bis dahin Widersprüche einlegen, geduldig sein und in hunderte Seiten langen Foren mit Gleichgesinnten debattieren. 😂

PolareuD

#5116
@ Swen

Wie schätzt du den Beitrag von Prof. Dr. Anna Leisner-Egensperger ein?

https://rsw.beck.de/docs/librariesprovider176/default-document-library/aufs%C3%A4tze-online/nvwz-online-aufsatz_02_2026.pdf?sfvrsn=64aac9d2_1%3C/a%3E%3Ca%20href=


P.S.: Ich halte ihn für widersprüchlich. Es kommt mir vor als wüßte sie selber nicht, wie das Problem im Sinne der Besoldungsgesetzgeber auflösen soll. Eine Härtefallregelung, wo es um ca. 1.000.€ monatlich geht (Bsp. BAlimentG), ist keine Härtefallregelung, wo es um wenige atypische Sonderfälle geht.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Bundi

Und nun gibt die Justizministerin einen zum besten:

Beamtinnen und Beamte schwören einen Eid auf die Verfassung", sagte Hubig den Zeitungen der Funke Mediengruppe. "Sie müssen sich an Recht und Gesetz halten. Wenn ein Beamter den Eindruck hat, dass ihm rechtswidrige Weisungen erteilt werden, muss er die Bedenken intern klar äußern."


BPolFrust

Zitat von: Bundi in Gestern um 14:29Und nun gibt die Justizministerin einen zum besten:

Beamtinnen und Beamte schwören einen Eid auf die Verfassung", sagte Hubig den Zeitungen der Funke Mediengruppe. "Sie müssen sich an Recht und Gesetz halten. Wenn ein Beamter den Eindruck hat, dass ihm rechtswidrige Weisungen erteilt werden, muss er die Bedenken intern klar äußern."



Passend dazu

https://www.berliner-besoldung.de/verfassungstreue-im-zwiespalt-wenn-der-dienstherr-den-verfassungsbruch-vormacht/

netzguru

Hallo zusammen,
ich muss als Sklave äh Beamter jede Nebentätgkeit genehmigen lassen.
Hatte auch schon Nebentätigkeiten abgelehnt bekommen als Grund Stundenlohn zu hoch oder gleiche Arbeit wie im Dienst. :D

Wenn jetzt das Gehalt der Ehefrau die Alimentation aufstock, muss diese Tätigkeit dann auch erst vom DH freigegeben werden?
Denn es ist ein ja ein Teil der Besoldung.

BVerfGBeliever

#5120
Von allen bisherigen "Profi-Wortmeldungen" (Hagemeyer-Witzleb, Battis, etc.) erscheint mir der Beitrag von Frau Leisner-Egensperger am erfreulichsten für uns. Nach meinem Verständnis sagt sie unter Punkt IV, dass die Anrechnung eines Partnereinkommens zur Erreichung der Prekaritätsschwelle einen "gezielten und systematischen Versuch zur Umgehung der Vorgaben des BVerfG" darstellt und somit mutmaßlich gegen Art. 33 V GG verstößt. Die Belastbarkeit ihrer konkreten juristischen Argumentation kann ich nicht beurteilen, daher glaube ich ihr einfach mal.

Damit ergibt sich in meinen Augen folgender "Fahrplan":
-> Keine Einbeziehung eines Partnereinkommens im Rahmen der Vorabprüfung (siehe oben)
-> Deutliche Anhebung der Bruttogesamtbesoldung des kleinsten 4K-Beamten (um mit der daraus resultierenden Nettoalimentation die Prekaritätsschwelle zu erreichen)
-> Deutliche Anhebung des Grundgehalts des kleinsten Beamten (laut AltStrG "wissen" wir ja seit neuestem, dass der Familienzuschlag maximal 15% betragen darf ;-)
-> Deutliche Anhebung aller Werte der Besoldungstabelle (Stichwort Abstandsgebot, Ämterwertigkeit, Leistungsprinzip, etc.)
-> Zack feddich.  8)

Lucius

Hallo in die Runde,
ich lese das jetzt schon einige Zeit mit. Diese zitierten Wortmeldungen von Juristen, Bünden und Gewerkschaften sind immer ganz toll. Auch die Forderungen, dass der Bund ja nicht das Verfassungsgericht missachten könne, hören sich auch immer schön an.

Genau wie im Dienst, stellt sich mir bei schön vorgetragenen Maßnahmen die Frage, was das konkret heißt. Meldungen, Aufsätze, Aufforderungen schön und gut. Aber was heißt das konkret? Sozusagen auf der Arbeitsebene?

Ich habe mich extra mal im Forum registriert, um den Profis hier die Frage zu stellen, welche Konsequenzen es denn genau gibt, wenn die Amtsangemessene Alimentation nicht umgesetzt wird? Für mich stellt sich das doch so dar, dass es der Regierung keinerlei Nachteile einbring, den Beschluss (mittlerweile die Beschlüsse) des BVerfG zu ignorieren. Die Umsetzung hingegen kostet enorm viel Geld. Und es scheint auch kein Mittel zu geben, die Regierung zum handeln zu zwingen. Oder irre ich mich da? Es sind ja nun schon einige Jahre ins Land gegangen, in denen etwas hätte umgesetzt werden müssen.

Mich interessiert: Woran genau knüpft Ihr Eure Hoffnung, dass die Bundesregierung da irgendwann tätig wird oder werden muss?

GoodBye

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 15:09Von allen bisherigen "Profi-Wortmeldungen" (Hagemeyer-Witzleb, Battis, etc.) erscheint mir der Beitrag von Frau Leisner-Egensperger am erfreulichsten für uns. Nach meinem Verständnis sagt sie unter Punkt IV, dass die Anrechnung eines Partnereinkommens zur Erreichung der Prekaritätsschwelle einen "gezielten und systematischen Versuch zur Umgehung der Vorgaben des BVerfG" darstellt und somit mutmaßlich gegen Art. 33 V GG verstößt. Die Belastbarkeit ihrer konkreten juristischen Argumentation kann ich nicht beurteilen, daher glaube ich ihr einfach mal.

Damit ergibt sich in meinen Augen folgender "Fahrplan":
-> Keine Einbeziehung eines Partnereinkommens im Rahmen der Vorabprüfung (siehe oben)
-> Deutliche Anhebung der Bruttogesamtbesoldung des kleinsten 4K-Beamten (um die Prekaritätsschwelle zu erreichen)
-> Deutliche Anhebung des Grundgehalts des kleinsten Beamten (laut AltStrG "wissen" wir ja seit neuestem, dass der Familienzuschlag maximal 15% betragen darf ;-)
-> Deutliche Anhebung aller Werte der Besoldungstabelle (Stichwort Abstandsgebot, Ämterwertigkeit, Leistungsprinzip, etc.)
-> Zack feddich.  8)

Es ist eine sinn- und zweckwidrige Auslegung der Rechtsprechung des BVerfG. Systematisch ist dieses Vorgehen lediglich in seiner Fortgesetztheit, es bewegt sich jedoch vollkommen außerhalb des Systems.

Das BVerfG hat seinen Ausführungen zur Mindestbesoldung ausführlich vorangestellt, was Alimentation im Hinblick auf die Funktion und Bedeutung von Beamten im Rechts- und Verfassungsstaat zu bedeuten hat. Kein Gesetzgeber hat auch nur im Ansatz erläutert wie diese Voraussetzungen im Hinblick auf die Abhängigkeit eines Einkommens eines Dritten erfüllt werden sollen. Und genau dies ist der Punkt, an dem es knackt.

Es geht um Funktion und nicht um Gesellschaftsbilder.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

BPolFrust

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 15:09Von allen bisherigen "Profi-Wortmeldungen" (Hagemeyer-Witzleb, Battis, etc.) erscheint mir der Beitrag von Frau Leisner-Egensperger am erfreulichsten für uns. Nach meinem Verständnis sagt sie unter Punkt IV, dass die Anrechnung eines Partnereinkommens zur Erreichung der Prekaritätsschwelle einen "gezielten und systematischen Versuch zur Umgehung der Vorgaben des BVerfG" darstellt und somit mutmaßlich gegen Art. 33 V GG verstößt. Die Belastbarkeit ihrer konkreten juristischen Argumentation kann ich nicht beurteilen, daher glaube ich ihr einfach mal.

Damit ergibt sich in meinen Augen folgender "Fahrplan":
-> Keine Einbeziehung eines Partnereinkommens im Rahmen der Vorabprüfung (siehe oben)
-> Deutliche Anhebung der Bruttogesamtbesoldung des kleinsten 4K-Beamten (um die Prekaritätsschwelle zu erreichen)
-> Deutliche Anhebung des Grundgehalts des kleinsten Beamten (laut AltStrG "wissen" wir ja seit neuestem, dass der Familienzuschlag maximal 15% betragen darf ;-)
-> Deutliche Anhebung aller Werte der Besoldungstabelle (Stichwort Abstandsgebot, Ämterwertigkeit, Leistungsprinzip, etc.)
-> Zack feddich.  8)

Soweit ich sie verstanden habe reicht die aktuelle Begründung mit ,,veränderten Lebenslagen und erhöhten Erwerbstätigkeiten von Partnern" alleine nicht für die Modelländerung.
Das hatte ich bereits früher einmal geschrieben, dass der DH eine teilweise konstruierte Gesellschaftliche Veränderung für seine Zwecke nutzt.
Kommt auch besser in der aktuellen Zeit zu werben mit ,,die Partner (meist noch Frauen) gehen endlich arbeiten und wir berücksichtigen das!"
Demgegenüber steht aber das GG.

Ein sehr interessanten Punkt nimmt sie auch aus dem Sozialgesetzbuch.
Dort wird nämlich gesagt das in den ersten 3 Jahren nach der Geburt eines Kindes davon ausgegangen wird, die Frau geht eher nicht arbeiten.
Bei Beamten soll der ergänzende Familienzuschlag längstens 12 Monate (Zeitraum des Elterngeldes) gezahlt werden.
Dies stellt wieder eine direkte Schlechterstellung gegenüber Grundsicherungsempfängern darstellt.

SwenTanortsch

Zitat von: PolareuD in Gestern um 13:11@ Swen

Wie schätzt du den Beitrag von Prof. Dr. Anna Leisner-Egensperger ein?

https://rsw.beck.de/docs/librariesprovider176/default-document-library/aufs%C3%A4tze-online/nvwz-online-aufsatz_02_2026.pdf?sfvrsn=64aac9d2_1%3C/a%3E%3Ca%20href=


P.S.: Ich halte ihn für widersprüchlich. Es kommt mir vor als wüßte sie selber nicht, wie das Problem im Sinne der Besoldungsgesetzgeber auflösen soll. Eine Härtefallregelung, wo es um ca. 1.000.€ monatlich geht (Bsp. BAlimentG), ist keine Härtefallregelung, wo es um wenige atypische Sonderfälle geht.

Die Autorin hat bereits mit ihrem 2019 erschienenen Aufsatz (Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, S. 777) grundsätzliche Ausführungen gemacht, weshalb der Senat sie 2020 in der Parellelentscheidung an zentraler Stelle grundlegend hervorgehoben hat (vgl. dort die Rn. 37).

Sie dekliniert ihre Fragestellung aus einer wissenschaftlichen Warte durch und tut das insgesamt - wie erwartbar - neutral und vorsichtig, zeigt dabei aber durchaus, dass ein gehörig größerer Begründungsaufwand notwendig wäre, um im Rahmen der den Gesetzgeber treffenden Gestaltungsverantwortung ein Doppel-, Mehr- oder Hinzuverdienermodell in der Betrachtung des Mindestbesoldungsgebots als Maßstab zur Besoldungsbemessung heranziehen zu wollen; eine Bezugsgröße als ein indizielles Mittel ist etwas erheblich anderes und ggf. deutlich weniger Konkretes als ein Maßstab zur Besoldungsbemessung.

Dabei wird also - wenn auch weitgehend nur implizit, so aber doch deutlich - klargestellt, dass es etwas gänzlich anderes ist, eine Bezugsgröße zur nachträglichen Prüfung während der Kontrolle der amtsangemessenen Besoldung und Alimentation hinreichend zu begründen, als eben einen Maßstab zur Besoldungsbemessung sachgerecht zu begründen.

Liest man den Beitrag aus dieser Warte, zeigen sich auch bei der Autorin deutliche Zweifel, dass sich ein entsprechender Maßstabswechsel hinreichend konkretisieren lässt, wobei sie - wenn auch erwartbar vorsichtig - zugleich klarstellt, dass eine entsprechende Konkretisierung ausnahmslos die Voraussetzung dafür ist, dass am Ende ein entsprechender Maßstabswechsel auch hinreichend plausibilisiert wird - soll heißen, ohne hinreichende Konkretisierung keine hinreichende Plausibilisierung, allerdings: hinreichende Konkretisierung bedeutet noch lange nicht, dass damit die Plausibilisierung bereits erfolgt wäre.

Es dürfte weiterhin - darauf weist sie wiederkehrend hin, das ist sozusagen der Tenor des Beitrags - einer Quadratur des Kreises gleichen, ein Doppel-, Mehr- oder Hinzuverdienermodell sachgerecht begründen zu wollen, also so, dass es sich am Ende widerspruchsfrei in die Wertordnung der Bundesrepublik einfügen wollte.

Für die Besoldungsgesetzgeber gibt sie einen ersten Fahrplan vor, den irgendwann einer von ihnen ggf. anwenden wollte - um dann zweierlei festzustellen, das dieser Fahrplan nicht vollständig ist und dass der Teufel immer im Detail steckt. Und das wird er dann schon beim Versuch der umfassend nötigen Konkretisierung festzustellen, ohne dann schon zur Plausibilisierung gelangt zu sein...

AltStrG

Zitat von: Pumpkin76 in Gestern um 11:49Bzgl. des Aufsatzes: Das BVerfG hat schon immer den weiten Gesetzesspielraum betont und natürlich noch nicht im Geheimen das Mehrverdienermodell geprüft. Es ist offensichtlich, dass das Alleinverdienermodell verfassungsgemäß ist. Nun können die Gesetzgeber natürlich versuchen, ein Mehrverdienermodell einzuführen und müssten das derart ausgestalten und begründen, dass es den Ansprüchen der Verfassung genügt. Hier sähe ich in der Praxis aber keinen Raum, aus offensichtlichen Gründen, zum Beispiel, dass die Alimentation keine Sozialhilfe des Staates ist, sondern sich aus aus dem Korrelat des gegensichtigen Dienst- und Treueverhältnis ergibt.

Entweder das Partnereinkommen wird ohne Antrag und ohne Mitwirkungspflichten typisiert unterstellt – dann besteht die Gefahr, dass der Dienstherr Alimentation voraussetzt, die tatsächlich gar nicht vorhanden ist.
Oder der Beamte muss das Partnereinkommen offenlegen bzw. einen Antrag stellen – dann nähert sich das System gerade einer bedürftigkeitsabhängigen staatlichen Leistung an, die mit dem Charakter der amtsangemessenen Alimentation schwer vereinbar ist.

Wie sollte dann aber der Partner verpflichtet werden, sein Einkommen gegenüber dem Dienstherrn offen zu legen, wenn ohne Antrag keine Nachweise geliefert werden müssen?

Kurzum: Der Aufsatz erfasst aus meiner Sicht, dass das BVerfG sagt: Ihr könnt gerne die Quadratur des Kreises versuchen, wir haben noch nicht geprüft ob es geht und schließen es daher nicht aus. Daraus ergibt sich aber eben nicht, dass das Mehrverdienermodell in der Praxis den Verfassungsgrundsätzen genügen könnte. Es ist auch nicht verfassungswidrig, sich Flügel wachsen zu lassen und wie ein Vogel durch die Lüfte zu fliegen - das heißt aber noch lange nicht, dass das real möglich ist.

So kann man es zusammenfassen.

AltStrG

Zitat von: BPolFrust in Gestern um 07:40Lest den Aufsatz.

https://rsw.beck.de/docs/librariesprovider176/default-document-library/aufs%C3%A4tze-online/nvwz-online-aufsatz_02_2026.pdf?sfvrsn=64aac9d2_1%3C/a%3E%3Ca%20href=

Die Rechtsprechung des Ersten Senats wird bei der Betrachtung im Aufsatz nicht die volle Aufmerksamkeit geschenkt, die sie verdient hätte; Beamte genießen auch andere Grundrechte, nicht nur den Artikel 33 GG. ;)

AltStrG

Zitat von: DrStrange in Gestern um 09:34Danke! Das tat gut. Einfach mal sachlich und nüchtern betrachtet.

Das Fazit daraus: "Der Wechsel vom Alleinverdiener- zu einem Doppelverdien-
ermodell,  wie er durch die meisten Landesbesoldungsgesetz-
geber bereits vollzogen wurde und demnächst auf Bundes-
ebene stattfinden wird, kann sich in seiner konkreten Aus-
gestaltung als Verstoßgegen die Verfassungsgrundsätze der
Typisierung darstellen oder die Vorgaben des BVerfG zur
Vorabprüfung der Beamtenalimentation unterlaufen. Den in
ihrem grundrechtsgleichen Recht auf amtsangemessene Ali-
mentation nach Art.33 V GG verletzten Beamten ist zur
Erhebung eines kostenfreien Widerspruchs gegen die Besol-
dungsmitteilung zu raten. Die spätere Erhebung einer Fest-
stellungsklage birgt zwar ein gewisses Kostenrisiko. Auch
mag das Beschreiten des Rechtswegs im Einzelfall die Gefahr
eines Reputationsschadens bergen. Nach der Rechtspre-
chung sowohl des BVerfG als auch des EGMR stellt aller-
dings der gerichtliche Rechtsschutz das verfassungsrechtlich
notwendige Korrelat zum Streikverbot dar. 174 Damit ist aus
der Sicht von Beamten das Beschreiten des Klagewegs der
einzig gangbare Weg zur Absicherung ihres individuellen
Rechts auf angemessenen Lebensunterhalt."

Auch die Ausführungen zum Widerspruch sind interessant bzw werden die bekannte Feststellungen hier nochmals betont.

Die Rechtsprechung des Ersten Senats wird bei der Betrachtung im Aufsatz nicht die volle Aufmerksamkeit geschenkt, die sie verdient hätte; Beamte genießen auch andere Grundrechte, nicht nur den Artikel 33 GG. ;)

Der Aufsatz argumentiert als reines beamtenrechtliches Rechenmodell. Durch Ehe kann und darf beispielsweise aber kein Sozial- und Rechtsnachteil entstehen, schon gar kein finanzieller.

Das Doppelverdienermodell bzw. fiktive Partnereinkommen ist und bleibt tot. 

AltStrG

Zitat von: PolareuD in Gestern um 13:11@ Swen

Wie schätzt du den Beitrag von Prof. Dr. Anna Leisner-Egensperger ein?

https://rsw.beck.de/docs/librariesprovider176/default-document-library/aufs%C3%A4tze-online/nvwz-online-aufsatz_02_2026.pdf?sfvrsn=64aac9d2_1%3C/a%3E%3Ca%20href=


P.S.: Ich halte ihn für widersprüchlich. Es kommt mir vor als wüßte sie selber nicht, wie das Problem im Sinne der Besoldungsgesetzgeber auflösen soll. Eine Härtefallregelung, wo es um ca. 1.000.€ monatlich geht (Bsp. BAlimentG), ist keine Härtefallregelung, wo es um wenige atypische Sonderfälle geht.

Es ist m.M.n. ein guter, sinnvoller Debattenbeitrag im Lichte der singulären Betrachtungsweise des 33 GG.

AltStrG

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 15:09-> Deutliche Anhebung des Grundgehalts des kleinsten Beamten (laut AltStrG "wissen" wir ja seit neuestem, dass der Familienzuschlag maximal 15% betragen darf ;-)


Eher sogar noch weniger, laut deinen eigenen Berechnungen zu NRW. Eure Dienstherren liegen m.M.n. schon jetzt deutlich drüber. Der Beschluss 09/25 beleuchtete ja das "Berliner Modell" und die Wortwahl des BVerfG "überwiegend, weit überwiegend, entsprechend" haben immer ein absolutes Zahlen-Pendant. Die Vorlagenbeschlüsse aus NRW und Co. kommen ja erst noch.