Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?

Begonnen von derSchorsch, 25.03.2024 15:42

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ExZivi

Zitat von: KobayashiMaru in Heute um 13:29Die StMFH-Referatsleiterin tätigte ja auf der Fachtagung in Speyer folgende Aussage:
,,Das Alimentationsprinzip schützt nicht den Ehegatten davor, seinen Beitrag zum Lebensunterhalt der Familie zu leisten."

Die Referatsleiterin steht auch bestimmt über dem BGB...

"Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts."

Hat das nicht auch was mit dem Schutzbereich von Art. 6 GG zu tun  ::)

Pumpkin76

Zitat von: ExZivi in Heute um 15:14Die Referatsleiterin steht auch bestimmt über dem BGB...

"Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts."

Hat das nicht auch was mit dem Schutzbereich von Art. 6 GG zu tun  ::)

Das Interessante ist doch: Im Gesetzesentwurf klingt es so, als würde man mit dem Wechsel auf das Mehrverdienermodell nur die gesellschaftliche Realität abbilden, weswegen die Typisierung eines fiktiven 20.000 Euro Einkommens vom weiten Spielraum des Gesetzgebers gedeckt ist.

Sollte der Vortrag der Dame des Finanzministeriums wirklich so gelautet haben (und dafür gibt es leider keinen Beweis in Form eines Protokolls oder Folien, sondern einen klar meinungsgefärbten Artikel einer Interessensvertretung), dann würde der Gesetzgeber gerade keine Realität abbilden, sondern diesen vom Dienstherren wünschten Wandel bewusst forcieren. Und dann wäre man tatsächlich in Art. 6 GG unterwegs.

Ich fürchte nur: Das wird die Vertretung Bayerns vor Gericht nicht so offensiv vertreten wie die Referatsleiterin. Und damit hat man eben nur Hörensagen einerseits und eine offielle Gesetzesbegründung, die dem völlig zuwiderläuft andererseits. Leider.

ExZivi

Naja,... Wenn man sich das so durchdenkt: greift hier nicht der bayerische Besoldungsgesetzgeber über Besoldungsregelungen in vorrangiges Bundesrecht (bürgerliches Recht) im Sinne von Art. 74 GG ein?

Also das BGB, oder genauer gesagt der zitierte § 1360 BGB, ist doch bürgerliches Recht...

KobayashiMaru

wurden eigentlich in irgendwelchem fachjuristischem Schrifttum o.ä. oder hier im Forum bislang die Ausführungen des VG Hamburg gewürdigt, welches den besoldungsrechtlichen Leitbildwechsel auf die Mehrverdienerfamilie grundsätzlich für verfassungsgemäß hält?

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/NJRE001601938 (soll übrigens auch ein BDK-Musterverfahren sein)

derSchorsch

Zitat von: Pumpkin76 in Heute um 14:02Gerade eine allgemeine Besoldungserhöhung macht keinen neuen Widerspruch nötig, siehe den Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 07.05.2026 (2 B 5.26), dort in Randnummer 20:

Damit ist zugleich klargestellt, dass eine allgemeine Besoldungsanpassung mit ,,lediglich linearen Anpassungen" keine erneute Rügeobliegenheit auslöst. Eine Zäsur ist in der Rechtsprechung des erkennenden Senats nur angenommen worden, wenn der Gesetzgeber auf ein vom Bundesverfassungsgericht festgestelltes Alimentationsdefizit reagiert hat und es daher zumutbar erscheint, vom Beamten eine erneute Rüge zu verlangen, sofern ihm die ,,entfalteten gesetzgeberischen Aktivitäten" nicht ausreichend erscheinen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2011 – 2 C 40.10 – juris Rn. 10).

Hier versteht sich das Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2026/2027/2028 nicht als Beseitigung eines Alimentationsdefizits, sondern als reguläre Übertragung des Tarifabschlusses.

Auf das Urteil von 2025 reagiert hat der Gesetzgeber dergestalt, dass er nicht reagieren muss, weil ja alles passt:
Die Vorabprüfung bestätigt, dass die Mindestbesoldung für alle Besoldungsgruppen gewahrt wird. Die Differenz zwischen der Entwicklung der Besoldung einerseits und der Entwicklung der Tarifeinkommen (erster Parameter), des Nominallohns (zweiter Parameter) und der Verbraucherpreise (dritter Parameter) andererseits sprechen in der Gesamtschau anhand der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien für eine angemessene Alimentation. Es sind keine weiteren Anhaltspunkte ersichtlich, aus denen sich eine Unangemessenheit der Bezüge im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergeben könnte. Dies gilt ebenso unter Beachtung der weiteren Kriterien der ersten Prüfungsstufe, namentlich der Entwicklung der Abstände zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen sowie der Unterschreitung der gebotenen Mindestbesoldung (vierter Parameter).

Kurzum, wer seine Klage so gestaltet (hat), dass er sich nicht nur auf 2025 beschränkt sondern auch auf die Folgejahre bezogen hat, muss nicht erneut widersprechen/klagen. Würde der Gesetzgeber sich plötzlich eines besseren besinnen, eine Unteralimentation eingestehen, ein Reparaturgesetz erlassen und (aus Eurer Sicht zu geringe) Nachzahlungen leisten, dann wäre ein erneuter Widerspruch/eine neue Klage nötig.


Hierzu z.B.:
https://www.keg-bayern.de/leistungen/beratung-und-information/informationen-zum-dienstrecht/besoldung/amtsangemessene-alimentation

Es ist unklar, ob das neue Gesetz zur Anpassung der Bezüge für 2026, 2027 und 2028 (rechtskräftig vsl. ab 01.12.2026) eine entsprechende Gesetzesänderung ist, die einen erneuten Widerspruch erforderlich macht.

Wer auf Nummer sicher gehen will, legt weiterhin Widerspruch ein. Sagt zumindest der BBB.
Man setzt sich damit aber der ungünstigen Situation aus, dass erneute Bescheide ergehen könnten und Klagen eingereicht werden müssen.

Youricko

Zitat von: Überwacher in Heute um 12:23Für mich ist es Fiktion. Keiner der beiden Beamten hat das Partnereinkommen. In der Konstellation bräuchte es meiner Meinung nach einen 3. Partner welcher 46.000€ Jahresbrutto verdient.

Macht das ganze denn überhaupt Sinn, wenn man eine Frau hat, die mehr als das fiktive Partnereinkommen verdient (keine Beamtin)? Nicht dass es irgendwann heißt, ich hätte zu viel Kohle bekommen.

SchrödingersKatze

Zitat von: Pumpkin76 in Heute um 14:04Ja, deswegen gibts auch erst ab dem 4. Kind einen Ausgleich für den erhöhten Betreuungsaufwand und der Ehegatte muss 1.100 Euro brutto weniger im Jahr dazuverdienen  ;D

Wenn es nicht so traurig wäre, könnte man darüber lachen.

Wo ist dieser Ausgleich für erhöhten Betreuungsaufwand geregelt? Konnte jetzt auf Anhieb nichts dazu finden?

Pumpkin76

Zitat von: SchrödingersKatze in Heute um 17:28Wo ist dieser Ausgleich für erhöhten Betreuungsaufwand geregelt? Konnte jetzt auf Anhieb nichts dazu finden?

Drucksache 18/25363 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 21, viertletzter Absatz:

Um die immer größeren Herausforderungen hinsichtlich der Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit abzumildern, die mit steigender Familiengröße im Hinblick auf den Aufwand zur Betreuung von Kindern einhergehen, wird der Orts- und Familienzuschlag ab dem vierten Kind um einen nach den Ortsklassen gestaffelten Zuschlag erhöht.