Autor Thema: Neuer TVöD 2025 - Auszahlung  (Read 128338 times)

MaLa

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Antw:Neuer TVöD 2025 - Auszahlung
« Antwort #285 am: 10.09.2025 12:38 »
Hallo,

bei uns ist es auch noch unklar wann das Tarifergebnis umgesetzt werden kann. Evtl. kann dies erst im Oktober erfolgen.

Für mich stellt sich jetzt die Frage, ob ich formal für diesen Fall  meine Ansprüche auf die Nachzahlung des Aprilgehaltes nach 37 Abs. 1 TVÖD bei meinem AG einfordern müsste, weil der Anspruch sonst verfällt. Zahltag des Aprilgehaltes war nach 24 TVÖD der letzte Werktag im April und somit der 30. April. Fälligkeit im Oktober ist auch der letzte Werktag und somit der 31. Oktober. Das sind genau 6 Monate und 1 Tag. Ohne Anforderung würde somit eigentlich mein Anspruch nach 37 Abs. 1 TVÖD verfallen oder übersehe ich was? Läuft die Frist erst mit Wirksamkeit des Tarifabschlusses? Aber wenn ja auf welcher Grundlage? Entscheidend ist ja nach meinem Verständnis des 37 Abs. 1 TVÖD der Fälligkeitszeitpunkt und nicht das Bekanntwerden. Aufgrund der Rückwirkung des Tarifvertrages ändert sich zwar die Höhe aber eben nicht die Fälligkeit des Aprilgehaltes?!

Klar ist, dass das nicht im Geiste des Tarifabschlusses sein kann und die Umstände vom AG zu vertreten  sind. Aber eine entsprechende Differenzierung sieht nach meinem Verständnis der 37 Abs. 1 TVÖD nicht vor. Und nach dem Verlauf in den Tarifverhandlungen bin ich vorsichtig.

Wo liegt mein Denkfehler, den ich hoffentlich mache?

Danke im Voraus fürs Mitdenken und hoffentlich auflösen?

Gruss
miloe

PS: Ich habe kein Paragrafenzeichen auf dem Handy deswegen fehlt das in meinem Text.

Ist doch Ähnlich wie bei Zulagen wie Rufbereitschaft oder ähnlichem, hier erwirtschaftest du sie auch im JEweiligen Monat, aber fällig werden sie erst später. Somit hast du bei Zulagen sogar noch die möglichkeit 8-9 Monate nachzufordern :P

Ähnlich siehts mit der Tariferhöhung, fällig geworden ist sie erst mit den Unterschriften beider Partein.