Eine Verwaltung ist an das zu der entsprechenden Zeit geltende Recht gebunden; beim Fehlen eines Gesetzes ist Verwaltungshandeln ausgeschlossen (Prinzip des Gesetzesvorbehalts). Da das NBesG zum 01.01.2017 neu gefasst wurde, ist es ab jenem Zeitpunkt anzuwenden. Für die Zeit vor dem 01.01.2017 ist die vormalige rechtliche Regelung zu beachten mitsamt der zu jenem Zeitpunkt geltenden Anlage 5. In diesem Sinne ist das Zitat der Entscheidung zu verstehen:
"Entgegen dem Wortlaut von § 25 Abs. 1 Satz 2 NBesG i. V. m. Anlage 5 war der Kläger – nach neuem Recht unter Berücksichtigung von Erfahrungszeiten – jedoch nicht zu Beginn seines Beamtenverhältnisses der Erfahrungsstufe 4, sondern der Erfahrungsstufe 3 zuzuordnen. Denn die (rückwirkende) Zuordnung des Klägers zu einer Erfahrungsstufe richtet sich hier nicht ausschließlich nach § 25 NBesG, sondern wird durch die Übergangsvorschriften der §§ 71-73 NBesG modifiziert, da der Kläger zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des NBesG am 1. Januar 2017 bereits in einem Beamtenverhältnis stand. Die erstmalige Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe erfolgt beim Kläger im Rahmen der Günstigkeitsprüfung des § 72 Abs. 2 NBesG. Bei der Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe im Rahmen der Günstigkeitsprüfung kann nicht die aktuelle Besoldungstabelle der Anlage 5 herangezogen werden, da auf einen zurückliegenden Zeitpunkt – den Zeitpunkt der Ernennung – abzustellen ist (1.). Dem steht auch nicht das rückwirkende Inkrafttreten der §§ 25 und 71-73 NBesG entgegen (2.). Der Wille des Gesetzgebers und die Regelung des § 73 NBesG verdeutlichen, dass der Wegfall der dritten Erfahrungsstufe nur den ab dem 1. Januar 2017 neu eingestellten Beamten zugutekommen und nicht bereits rückwirkend ab dem 1. September 2011 gelten sollte (3.). "
Wenn ich es richtig sehe, kann das VG so, wie die Neufassung des NBesG formuliert ist, nicht anders entscheiden, da es als judikative Gewalt den Gesetzeswortlaut auszulegen hat; hier geht es um materielles Recht. Das VG geht dabei im Sinne Deiner Klage davon aus, dass das Gesetz als solches rechtsnormativ korrekt ist. Ich halte es für wahrscheinlich, dass die übergeordneten Instanzen das genauso sehen werden. Von daher meine Darlegung, dass eine Erschütterung der vom Niedersächsischen Landtag beschlossenen Rechtsnorm womöglich nur dann möglich ist, wenn die Schlechterstellung nachzuweisen wäre, denn dann wäre ein Teil der Rechtsnorm widersprüchlich, womit eventuell die Norm als solche ihre Wirkung verliert.