Autor Thema: [NI] Günstigkeitsprüfung nach §72 NBesG für Einstellung zw. 2011 und 2016  (Read 83194 times)

_restore

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@restore

Gibt es schon etwas Neues zu berichten?

Nein, ich melde mich, wenn etwas passiert...

@restore

Kann meine Klage verjähren?

Frag mich nicht so komplizierte Sachen :-) Bin kein Jurist oder Verwaltungsexperte, sondern nur Lehrer ;-)
Und da der Streitwert auf unter 1700€ festgelegt wurde (Dreijahreszeitraum im Einzelfall statt komplette Dienstzeit für alle Beteoffenen; für das Land geht es ja eher um mehrere (Zig-)Millionen), verdient mein Anwalt auch nicht so viel an dem Fall, dass ich ihm ohne schlechtes Gewissen jede Frage weiterleite... für ihn ist jeder Verkehrsunfall lukrativer :-)

Aber dafür gibt es hier im Forum ja Experten wie clarion!
Gerne dürfen die Experten mal schätzen, wie lange ich noch auf den Prozess warten muss oder wie meine Erfolgsaussichten stehen. Swen - scheinbar wirklicher Experte - war ja nicht wirklich zuversichtlich... ansonsten haben sich ja die Vielschreiber (ob es alles Experten sind, weiß ich nicht?!) in diesem Thread eher zurückgehalten.


clarion

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@Restore, vor Gericht und auf hoher See bist Du in Gottes Hand.

Wieso ist der Streitwert so gering? Bruttobetrag der höheren Stufe multipliziert mit den Monaten seit Beginn  des Instanzenzuges müsste doch höher SEIN?

_restore

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Wieso ist der Streitwert so gering? Bruttobetrag der höheren Stufe multipliziert mit den Monaten seit Beginn  des Instanzenzuges müsste doch höher SEIN?

Die Differenz der Bruttobeträge der beiden Stufen (ca. 180€) wird nur mal neun gerechnet, da ich nach neuem Recht (nach meiner Rechtsauffassung) neun Monate eher die jeweils nächste Stufe erreichen würde. Es gibt im Dreijahreszeitraum (wird wohl in solchen Fällen standardmäßig betrachtet) halt nur einen Stufenaufstieg...

Studienrat

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@ Restore

Bei mir ist der Streitwert nur marginal höher.
Würde das Gericht meine Angelegenheit verjähren lassen, dann wäre es ein Skandal!

Demophobie

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Hallo zusammen,

Ich habe die Diskussion schon eine Weile verfolgt. Nun würde auch meine Erfahrungsstufe festgesetzt.

Ich bin unsicher, ob alles richtig ist, kenne mich nicht so gut mit Gesetzestexten aus. Vielleicht kann mal jemand drüber schauen?

BDA am 20.03.2013 festgesetzt auf: 01.02.2007
Zum 03.02.2013 stand nach bisherigen Recht Stufe 4 zu. A13.
Die Laufzeit hat am 01.02.2013 begonnen.

Nach neuen Recht kommen sie mit Anrechnungszeiten auf Stufe 3.

Es bleibt ja also dann bei alten Recht, also Stufe 4.

Ich brauche nichts machen, korrekt?

Grüße

_restore

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BDA am 20.03.2013 festgesetzt auf: 01.02.2007


Also bist du im Februar 1986 geboren, oder?


Zum 03.02.2013 stand nach bisherigen Recht Stufe 4 zu. A13.
Die Laufzeit hat am 01.02.2013 begonnen.


Also warst du bei der Verbeamtung ziemlich genau 27 Jahre alt, oder? Also Stufe 4+0 Monate

Wenn du jetzt noch x Monate Anrechnungszeiten hast, kommst du nach meiner Rechtsauffassung nach neuem Recht auf Stufe 4 + x Monate. Dementsprechend solltest du auf jeden Fall Widerspruch einlegen, falls es nicht zu spät ist.

_restore

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Nach neuen Recht kommen sie mit Anrechnungszeiten auf Stufe 3.


Nach neuem Recht gibt es Stufe 3 in A13 nicht. Lies dir dazu §25 durch und schau dann in die zugehörige Anlage 5 (für die Stufenfestsetzung gültig ab 2011). Da beginnt A13 mit Stufe 4.

Demophobie

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Hallo,

Genau, Ende Februar 1986 geboren. Zum 03.02.2013 eingestiegen. Da war ich Ende 26 sozusagen.

Verstehe ich das nun richtig, dass nach deiner Auffassung Stufe 4 nach neuem Recht zugeordnet hätte werden müssen. Plus die 1 Jahr Erfahrungszeit wäre ich dann bei 4+12. Nach altem Recht, wo sie mich nun reinstecken wollen bin ich nur bei 4+0?

Bin mittlerweile übrigens A15. Da würde ja ordentlich was zusammenkommen, oder?

Ich habe noch zwei Wochen Einspruchszeit.

Grüße


Demophobie

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Nach neuen Recht kommen sie mit Anrechnungszeiten auf Stufe 3.


Nach neuem Recht gibt es Stufe 3 in A13 nicht. Lies dir dazu §25 durch und schau dann in die zugehörige Anlage 5 (für die Stufenfestsetzung gültig ab 2011). Da beginnt A13 mit Stufe 4.

Okay habe ich gemacht. Was meinst du mit "für die Stufenfestsetzung gültig ab 2011"? In der Anlage steht was von gültig ab 01.03.2021.

Aber selbst wenn nicht: Das bezieht sich doch alles ganz klar auf die Anlage 5, die bei A13 mit Stufe 4 anfängt. Ich glaube ich muss den Thread nochmal ganz durchlesen. Das interessiert mich nun aber echt.

Mal durchgedacht: Ich würde ca. 1 Jahr vorher in eine höhere Stufe wechseln im Vergleich zu "vorher". Wieviel kann das bei A15 ausmachen?

_restore

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Okay habe ich gemacht. Was meinst du mit "für die Stufenfestsetzung gültig ab 2011"? In der Anlage steht was von gültig ab 01.03.2021.


Achtung: Guck dir die Besoldungstabelle nicht bei schure, den Verbänden oder der NLBV-Seite an. Schau direkt ins Gesetz. Hier die Veröffentlichung im Gesetzblatt:

https://www.niedersachsen.de/download/113907/Nds._GVBl._Nr._20_2016_vom_29.12.2016_S._307-372.pdf

Dort siehst du auf pdf-Seite 34 die Anlage 5 ohne Gültigkeitsbeginn aber mit Verweis, dass sie §25 zugeordnet ist. Alle folgenden aktualisierten Besoldungstabellen haben dann einen expliziten Gültigkeitsbeginn. Vergleiche dazu direkt pdf-Seite 48.
Somit ist die Anlage 5 auf pdf-Seite 34 in meinen Augen seit 2011 gültig und in Verbindung mit §25 anzuwenden. Dass sie natürlich nicht seit 2011 zum Ablesen des Grundgehalts dient, wird mit §7(2) [gültig erst ab 2017] und §71 deutlich. Also alles in sich stimmig!


Mal durchgedacht: Ich würde ca. 1 Jahr vorher in eine höhere Stufe wechseln im Vergleich zu "vorher". Wieviel kann das bei A15 ausmachen?


Bei A15 sind es ja im Schnitt ca. 200€ pro Monat und Stufe Unterschied. Bei 12 Monaten macht das 2400€ pro Stufenaufstieg. Auf die gesamte Dienstzeit mit acht Stufenaufstiegen, macht das ca. 20.000€.

Demophobie

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Ich habe schon meine Rechtschutz-Versicherung informiert und habe in den nächsten 48 Stunden einen Telefontermin zur Beratung. Ich bin da voll bei dir. Die Sache ist für mich persönlich total klar. Ich verstehe nicht wie sie auf Stufe 3 kommen. Aber gut, ich bin kein Jurist. Vielen vielen Dank für diese Informationen!

Ich habe noch zwei Verständnisprobleme bei der ganzen Sache. Vielleicht weißt du da auch Bescheid:

  • Man fragte mich im Vorfeld nach Anrechnungszeiten und Verträgen im öffentlichen Dienst. Ich war wie folgt beschäftigt:
    • Feuerwehrlehrkraft mit E-13 (14 Stunden) an einem Gymnasium VOR dem Referendariat
    • Feuerwehrlehrkaft mit E-13 (19,5 Stunden) an einem Gymnasium WÄHREND (!) des Referendariat. Ich hatte damals die Prüfung schon bestanden und es bestand hoher Bedarf an der Schule. Da haben Sie mir eine Vertretung für die restlichen 2 Monate Dienstzeit nach bestandener Prüfung angeboten.
    • Wehrdienstzeit 9 Monate
    • Diverse HiWi und Tutorenjobs an der Universität während des Studiums

    Aufgenommen haben Sie nun: 1. und 3., aber 2. nicht. Im Paragraphen steht zwar das Ausbildungszeiten nicht angerechnet werden, aber irgendwie fällt es für mich trotzdem unter einer der Punkte. Wie siehst du das? Was ist mit Punkt 4? Haben Sie auch nicht berücksichtigt. Da habe ich damals auf Nachfrage die Antwort bekommen:
    Zitat
    Anzuerkennende Tätigkeiten müssen das Kriterium der Hauptberuflichkeit erfüllen. Derartige Zeiten sind insbesondere dann als hauptberuflich anzusehen, wenn sie im fraglichen Zeitraum den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit dargestellt haben, entgeltlich ausgeübt und mindestens mit 25% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ausgeübt wurden. Die von Ihnen genannten Zeiten können nicht als Erfahrungszeit berücksichtigt werden, da in diesem Zeitraum das Studium im Vordergrund stand. Ausbildungszeiten werden gem. §25 Abs. 2 Satz 3 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes nicht berücksichtigt.
.
  • Was ist eigentlich mit dem Nachsatz "..., soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt." gemeint? Welche Absätze meinen die in §25?

Ich habe gerade noch eine Gedankenblockade bzgl. des Streitwertes: 200€*12 ist mir klar. Mein Stufenaufstieg verschiebt sich doch einfach zeitlich nur 1 Jahr nach hinten. Das heißt ich werde 1 Jahr lang in einer, nach unserer Auffassung, niedrigeren Gehaltsstufe beseoldet. Aber danach sind die Abstände doch wieder gleich. Dann bleibt es doch bei 2400€ "Gesamtschaden"? Ich bin gerade etwas verwirrt  8) :o

_restore

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  • Man fragte mich im Vorfeld nach Anrechnungszeiten und Verträgen im öffentlichen Dienst. Ich war wie folgt beschäftigt:
    • Feuerwehrlehrkraft mit E-13 (14 Stunden) an einem Gymnasium VOR dem Referendariat
    • Feuerwehrlehrkaft mit E-13 (19,5 Stunden) an einem Gymnasium WÄHREND (!) des Referendariat. Ich hatte damals die Prüfung schon bestanden und es bestand hoher Bedarf an der Schule. Da haben Sie mir eine Vertretung für die restlichen 2 Monate Dienstzeit nach bestandener Prüfung angeboten.
    • Wehrdienstzeit 9 Monate
    • Diverse HiWi und Tutorenjobs an der Universität während des Studiums

    Aufgenommen haben Sie nun: 1. und 3., aber 2. nicht. Im Paragraphen steht zwar das Ausbildungszeiten nicht angerechnet werden, aber irgendwie fällt es für mich trotzdem unter einer der Punkte. Wie siehst du das? Was ist mit Punkt 4? Haben Sie auch nicht berücksichtigt. Da habe ich damals auf Nachfrage die Antwort bekommen:
    Zitat
    Anzuerkennende Tätigkeiten müssen das Kriterium der Hauptberuflichkeit erfüllen. Derartige Zeiten sind insbesondere dann als hauptberuflich anzusehen, wenn sie im fraglichen Zeitraum den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit dargestellt haben, entgeltlich ausgeübt und mindestens mit 25% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ausgeübt wurden. Die von Ihnen genannten Zeiten können nicht als Erfahrungszeit berücksichtigt werden, da in diesem Zeitraum das Studium im Vordergrund stand. Ausbildungszeiten werden gem. §25 Abs. 2 Satz 3 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes nicht berücksichtigt.
.
  • Was ist eigentlich mit dem Nachsatz "..., soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt." gemeint? Welche Absätze meinen die in §25?


Bei diesen ganzen Vorerfahrungszeiten bin ich - wie bei den anderen Sachen auch :D - kein Experte. Aber da das ja nicht nur die von der Günstigkeitsprüfung betroffenen, sondern alle niedersächsischen Beamten und Beamtinnen betrifft, könntest du dafür einen eigenen Thread aufmachen. Da gucken im Zweifel mehr rein, als in diesen "Spezialthread". Das mit den "Absätzen 2 und 3" in §25 betrifft aber genau diese zusätzlichen Anrechnungszeiten. Normalerweise Start in Stufe 4, außer es gibt entsprechende Zeiten, dann z.B. Start in Stufe 4 + 12 Monate.


Ich habe gerade noch eine Gedankenblockade bzgl. des Streitwertes: 200€*12 ist mir klar. Mein Stufenaufstieg verschiebt sich doch einfach zeitlich nur 1 Jahr nach hinten. Das heißt ich werde 1 Jahr lang in einer, nach unserer Auffassung, niedrigeren Gehaltsstufe beseoldet. Aber danach sind die Abstände doch wieder gleich. Dann bleibt es doch bei 2400€ "Gesamtschaden"? Ich bin gerade etwas verwirrt


Naja, aber du wirst ja alle 3 oder 4 Jahre ein Jahr lang zu gering besoldet.
Du könntest es auch so sehen: Du bist am Anfang deiner Dienstzeit ein Jahr länger in der untersten Besoldungsstufe, dafür am Ende deiner Dienstzeit ein Jahr kürzer in der höchsten Stufe. Alle anderen Stufen durchläufst du ja in den vorgeschriebenen 2/3/4 Jahren. Also bekommst du ein Dienstjahr lang die unterste statt die oberste Stufe. Diese Differenz ist dein Schaden:

Bei dir nach heutiger Tabelle:
Start A13 Stufe 4: ca. 4233€
Ende A15 Stufe 12: ca. 6853€
Differenz*12 Monate: 2620€*12=31440€
... bei dieser Rechnung sogar mehr als zuvor berechnet, aber liegt natürlich auch daran, dass du schon zweimal befördert wurdest ;-) die Wahrheit liegt wohl irgendwo zwischen 20k und 30k.
Für ewige A13er wären es bei den 12 Monaten ca. 15000€

Demophobie

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Zitat
Bei diesen ganzen Vorerfahrungszeiten bin ich - wie bei den anderen Sachen auch :D - kein Experte. Aber da das ja nicht nur die von der Günstigkeitsprüfung betroffenen, sondern alle niedersächsischen Beamten und Beamtinnen betrifft, könntest du dafür einen eigenen Thread aufmachen. Da gucken im Zweifel mehr rein, als in diesen "Spezialthread". Das mit den "Absätzen 2 und 3" in §25 betrifft aber genau diese zusätzlichen Anrechnungszeiten. Normalerweise Start in Stufe 4, außer es gibt entsprechende Zeiten, dann z.B. Start in Stufe 4 + 12 Monate.

Danke, das werd ich tun!  ;)

Zitat
Naja, aber du wirst ja alle 3 oder 4 Jahre ein Jahr lang zu gering besoldet.
Du könntest es auch so sehen: Du bist am Anfang deiner Dienstzeit ein Jahr länger in der untersten Besoldungsstufe, dafür am Ende deiner Dienstzeit ein Jahr kürzer in der höchsten Stufe. Alle anderen Stufen durchläufst du ja in den vorgeschriebenen 2/3/4 Jahren. Also bekommst du ein Dienstjahr lang die unterste statt die oberste Stufe. Diese Differenz ist dein Schaden:

Bei dir nach heutiger Tabelle:
Start A13 Stufe 4: ca. 4233€
Ende A15 Stufe 12: ca. 6853€
Differenz*12 Monate: 2620€*12=31440€
... bei dieser Rechnung sogar mehr als zuvor berechnet, aber liegt natürlich auch daran, dass du schon zweimal befördert wurdest ;-) die Wahrheit liegt wohl irgendwo zwischen 20k und 30k.
Für ewige A13er wären es bei den 12 Monaten ca. 15000€

Ja, auch gerade gemerkt. Hab mir gerade kurz ne Skizze gemacht, da wurde es mir dann auch klar. Die Unterschiede zwischen Anfang und Ende sind bei A15 ja schon hoch. Danke auf jeden Fall dafür, dass du uns an deinen Argumenten teilhaben lässt. Ich überlege nun nur welchen Anwalt ich nehmen soll... mit dem richtigen Anwalt steht und fällt so eine Sache ja gerne.

Demophobie

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Eines ist mir noch aufgefallen: §72 Abs. 2:

Zitat
Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A und C sowie Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2, für die im Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 31. Dezember 2016 ein Beamten- oder Richterverhältnis zu einem der in § 1 genannten Dienstherren begann, werden mit Wirkung von dem Tag des Beginns dieses Beamten- oder Richterverhältnisses der Erfahrungsstufe neu zugeordnet, die der Stufe entspricht, der sie nach dem bis dahin geltenden Recht zugeordnet waren, wenn dies für die Betroffene oder den Betroffenen günstiger ist als eine Zuordnung nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

Die Richtung die hier steht ist doch: Neuzuordnung zu der Stufe der man bis dato zugeordnet war, WENN es günstiger ist als eine Zuordnung nach neuem Gesetz.

Was da aber nicht steht ist, und das lässt mich stutzen, dass die andere Richtung auch gilt. Sprich, da steht doch eben NICHT, dass auch gilt: Neuzuordnung auch dann wenn das neue Gesetz besser ist.  >:(

Obwohl: Wenn das nicht der Fall ist, dann muss das neue Gesetz ja Anwendung finden? Bin verwirrt. Auf jeden Fall eine spannende Sache. Hätte gar nicht gedacht, dass mir sowas mal Spaß machen würde!  ;D

Die Begründung des VG (von Seite 10 dieses Threads) überzeugt mich übrigens auch nicht. Aber gut, bin kein Jurist. Das überlasse ich meinem Anwalt. Bei 31.000€ hört der Spaß auf.

« Last Edit: 03.03.2021 14:00 von Demophobie »

Demophobie

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Zitat
Dort siehst du auf pdf-Seite 34 die Anlage 5 ohne Gültigkeitsbeginn aber mit Verweis, dass sie §25 zugeordnet ist. Alle folgenden aktualisierten Besoldungstabellen haben dann einen expliziten Gültigkeitsbeginn. Vergleiche dazu direkt pdf-Seite 48.
Somit ist die Anlage 5 auf pdf-Seite 34 in meinen Augen seit 2011 gültig und in Verbindung mit §25 anzuwenden. Dass sie natürlich nicht seit 2011 zum Ablesen des Grundgehalts dient, wird mit §7(2) [gültig erst ab 2017] und §71 deutlich. Also alles in sich stimmig!

Auf S.48 befindet sich auch eine Anlage 5, dort steht aber gültig ab 01. Juni 2017. Wie ist das denn zu deuten?